418 _ Familienrecht. N° 79.

PRAXIS 4 S. 34). Indessen hat der Kanton Schaffhausen von diesem Vorbehalt
zugunsten des kantonalen Rechtes ' keinen Gebrauch gemacht. Hätte er es
aber auch getan, so könnte daraus doch nicht der Gemeinderat von

Beggingen als Armenbehörde, sondern nur die Waisen,

behörde von Beggingen als Vormundschaftsbehörde des Heimatortes ihre
Zuständigkeit zur Entscheidung über die Art und Weise der Versorgung
der. Luise Blum herleiten. Die Zuständigkeit des Gemeinderates ist unter
allen Umständen von Bundesrechts wegen zu verneinen.

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 3. August 1926, sowie
derjenige des Gemeinderates von Beggingen vom 18. August 1925 aufgehoben
werden.

70. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1926
i. S. Studer gegen Greppen.

Befugnis der antragstellenden Verwandten im Bevormundungsverfahren.

Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid (durch
den seine Entmündigung verfügt wird), sei schon deshalb aufzubeben,
weil er auf Beschwerde seiner zwei ältesten Söhne, denen als Verwandte
kein Beschwerderecht z'ustehe, erlassen worden ist. Das Bundesgericht
hat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1915 i. S. Koch gegen Koch
(entgegen der früheren Rechtsprechung) entschieden, dass die Einleitung
des Entmündigungsverfahrens durch Drittinteressenten dem Bundesrecht
nicht widerspricht, und dass das Bundesgericht eine Bevormundung nicht
schon deshalb aufheben kann, weil das Entmündigungsverfahren bloss
auf Antrag eines Drittinteressenten eingeleitet worden ist (41 II 637
ff.).Familienrecht. N° 71. 419

71. Urteil der II. Zivilabteiiung vom 23. Dezember 1926 i. S. Goldfinger
gegen Ruosch.

Persönliche und güterrechtliche W i r k u n g e n d e r E h e
(Güterverbindung), ZGB Art. 161
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 161 - Chacun des époux conserve son droit de cité cantonal et communal.
Abs. 2, 196," 201, 207 Abs. 2, 209, 210,
211, 752 Abs. 3, 766.

Wem liegt die V e r z i n s u n g von Schulden der Ehefrau ob '2 (Erw. 1).

Die Ehefrau hat eine Ersatzfordcrung auch für solches cingebrachtes
Frauengut, welches mangels Vermögens und ausreichenden Erwerhseinkommens
des Mannes zum Unterhalt der Familie verbraucht werden musste (Erw. 2).

Konkurs des Ehemannes: Ausscnderung noch vorhandenen Frauengutes und
Ersatzforderung. Für die Berechnung des privilegierte-n Teiles der
Ersatzfcrderung ist der Wert ausgesonderter Gegenstände zur Zeit des
Einbringens massgebend (Erw. 1).

A. Im Konkurs über C. Ruosch sonderte das Konkursamt Hottingen-Zürich
zugunsten der Ehefrau des Gemeinschuldners Gegenstände im Schätzungswerte
von 233 Fr. aus. Im weiteren kollozierte das Konkursamt die Ehefrau des
Gemeinschuldners mit einer Frauen8233.

2 _... 233) = 3883 Fr. 50 Cts. in der vierten und 4116 Fr.
50 Cts. in der fünften Klasse. Mit der vorliegenden Klage verlangt
der Haupt-Konkursgläubiger gänzliche Wegweisung der Forderung der
Ehefrau des Gemeinschuldners aus dem Kollokaticnsplan. Gegen das die
Klage zusprechende Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes
Zürich appellierte die Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung einer
Frauengutsersatzforderung von noch 5500 Fr.

B. Durch Urteil vom 26. März 1926 hat das Obergericht des Kantons Zürich
erkannt: Die von der Beklagten im Konkurse ihres Mannes angemeldete
Frauengutsforderung ist im Betrage von 3867 Fr. begründet; im übrigen wird
die Forderung abgewiesen. gutsersatzforderung von 8000 Fr., wovon Fr. (