412 Familienrecht. N° 68.

Scheidungsklage angehoben hat, und zwar ohne dass er vorher eine
richterliche Aufforderung zur Rückkehr im Sinne des Abs. 2 des Art. 140
ZGB begehrt hätte. Diese Aufforderung ist nämlich im Gegensatz zu
Art. 162
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 162 - Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.
des Entwurfes durch das ZGB nicht nur dann vorgeschrieben,
wenn Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist;
sie ist, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 1912
i.S. Huber gegen Huber (abgedruckt in Praxis 1] Nr. 9) ausgesprochen hat,
eine unerlässliche Voraussetzung für die Scheidung wegen böswilliger
Verlassung. Die Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten vom 22. Oktober
und 17. Dezember 1924 aber, auf die sich der Kläger beruft, vermögen
eine solche Aufiorderung im Sinne von Art. 140 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 162 - Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.
ZGB nicht zu
ersetzen. Denn abgesechen davon, dass sie der Beklagten keine Frist von 6
Monaten angesetzt haben, handelte es sich dabei lediglich um richterliche
Mahnungen der "Beklagten an ihre Pflicht im Sinne des Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB,
also um eine Massnahme zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft, nicht
zur Vorbereitung der Scheidungsklage gemäss Art. 140 ZGB.

2. Da auch die übrigen besondern Scheidungsgründe, wie Misshandlung
und schwere Ehrenkränkung, nach den Feststellungen der Vorinstanz
nicht in Betracht kommen können, fragt es sich nur noch, ob die Ehe
der Parteien aus dem allgemeinen Scheidungsgrunde der tiefen Zerrüttung
gemäss Art. 142
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB zu scheiden ist. Die Vorinstanz nimmt an, die tiefe
Zerrüttung ergehe sich ohne weiteres auf Grund der Feststellungen der
ersten Instanz, und zudem seien die Parteien mit der Scheidung ihrer Ehe
einverstanden. Sollte sie damit dem gegenseitigen Einverständnis der
Parteien eine entscheidende Bedeutung für die Auflösung der Ehe haben
beimessen wollen, so könnte ihr nicht beigepflichtet werden, da das ZGB
den Scheidungsgrund der gegenseitigen Einwilligung der Ehegatten nicht
kennt.F ämilienrecht. N° 69. 4 13

Die Bedeutung, die ' der Erhaltung der Ehe zum Schutze der Familie und
der menschlichen Gesellshaft zukommt, verlangt, dass die Auflösung der Ehe
nicht dem Belieben der Ehegatten anheimgestellt bleiben darf; daher sind
nach Art. 158 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
und 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB Parteierklärungen irgendwelcher Art für
den Richter nicht verbindlich, und wenn nach Ziff. 5 des gleichen Artikels
sogar die Vereinbarungen der Parteien über die Nebenfolgen ,der Scheidung
zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Richters bedürfen, so kann
die Vereinbarung der Parteien über die Scheidung selbst noch viel weniger
von irgend welcher bindender Bedeutung sein. Der Richter hat in jedem
Falle von sich aus zu prüfen, ob eine Ehe, deren ,Scheidung oder Trennung
verlangt wird, wirklich unheilbar zerrüttet sei (wobei Geständnisse der
Parteien höchstens als Beweisumstand für das Vorhandensein der Zerrüttung
gewürdigt werden können), und er darf die Scheidung nur dann aussprechen,
wenn er sich von der unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses
der Parteien überzeugt hat (vgl. BGE 51 II 116 H.). '

69. Urteil der II. Zivîlabteilung vom 15. Dezember 1926
i. S. Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen gegen Gemeinderat von
Beggingen.

Kinderschutz; zivilrechtliche _Be5 c h w e r d'e : Ob ein Kind, das
in Anwendung des Art. 284
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB zu versorgen ist, in einer Familie oder
Anstalt unterzubringen sei, hat die Vormundschaftsbehörde, regelmässig des
Vohnsitzes, zu bestimmen, keinesfalls die Armenbehördc der Heimatgemeinde,
welche für die Versorgungskosten aufzukommen hat. Ein gegenteiliger
Entscheid der letzteren kann durch zivilrechtliche Beschwerde gemäss
Art. 87 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
OG angefochten werden.

A. Auf Begehren der in Schaffhausen wohnenden, unbemittelten Witwe Luise
Blum-Linsi beschloss die

414 Familienrecht. N° 69.

Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen am 3. August 1925 in Anwendung des
Art. 284 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB, deren am 21. März 1913 geborene Tochter gleichen
Namens, Bürgerin der schaffhauserischen Gemeinde Beggingen, sei in
einer Anstalt zu versorgen; die Auswahl der geeigneten Anstalt und die
Beschaffung der Kosten wurde dem städtischen Amtsvormund übertragen. Als
der Amtsvormund den Gemeinderat Beggingen um Übernahme der Kosten
ersuchte und dabei zwei in Betracht kommende Anstalten namhaft machte,
antwortete der Gemeinderat am 18. August, er finde es nicht für absolut
notwendig, dass das Kind in einer Anstalt untergebracht werden müsse,
und habe deshalb beschlossen, demselben für ein geeignetes Plätzchen bei
einer Familie auf dem Lande zu sorgen. Gegen diesen Beschluss führten
Amtsvormund und Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen beim Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen Rekurs mit den Anträgen, 'er sei aufzuheben
und die Gemeinde Beggingen sei zu veranlassen, die Kostengarantie
gegenüber der Anstalt Friedeck in Buch zu übernehmen. Zur Begründung des
Rekurses wurde wesentlich geltend gemacht : Die Vormundschaftsbehörde
am Wohnsitz der Eltern sei auch dann über die Art der Versorgung der
Kinder zu befinden zuständig, wenn weder die Eltern noch das Kind die
Versorgungskosten zu bestreiten vermögen, Dem Gemeinderat Beggingen hätte
höchstens zugestanden werden können, gegen den Beschluss der Waisenbehörde
der Stadt Schaffhausen vom 3. August 1925 Beschwerde zu führen. Degegen
fehle dem Gemeinderate von Beggingen die örtliche Zuständigkeit, um
über die Versorgung der Luise Blum selbst zu befinden. Der Gemeinderat
von Beggingen liess sich u. a. dahin vernehmen, ein Kind könne in einer
Familie besser erzogen werden als in einer Anstalt, wo alle nach einer
Schablone gebildet werden .

B. Am 3. August 1926 hat der Regierungsrat des

Familienrecht. N° 69. si 415

Kantons Schaffhausen den Rekurs als unbegründet abgewiesen. Der Begründung
dieses Beschlusses ist zu entnehmen: si

Nachdem ...... die Heimatgemeinden für die Versorgungskosten aufzukommen
haben gemäss Art. 148/9 des Gemeindegesetzes , steht dem Gemeinderat
Beggingen als Armenbehörde das Bestimmungsrecht über die Art der
Versorgung, Anstaltsoder Familienversorgung, zweifellos zu. Die
Waisenbehörde Schaffhausen hatte nur das Recht und die Pflicht,
die Versorgung der Luise Blum zu beschliessen, nicht aber von sich
aus zu bestimmen, dass das Mädchen in einer Anstalt unterzubringen
sei. Sache der kostenpflichtigen Heimatgemeinde Beggingen ist es, die
Versorgung des Kindes durchzuführen, doch nicht ohne Kontrolle durch
...... die vertilgende vormundschaftliche Behörde, in' concreto also
der Waisenbehörde Schaffhausen ......

C. Gegen diesen Entscheid hat die Waisenhehörde der Stadt Schaffhausen
gestützt auf Art. 87 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
OG zivilrechtliche Beschwerde geführt mit
dem Antrage, a das Bundesgericht wolle feststellen, dass der Beschluss
der Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen vom 3. August 1925 in vollem
Umfange zu Recht bestehe, also auch die Bestimmung, dass Luise Blum
in einer geeigneten Anstalt versorgt werde, im Sinne von Art. 284
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB,
und dass damit der Beschluss des Gemeinderates Beggingen hinfällig werde.

Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht, der Regierungsrat
wolle den auf eidgenössisches Recht, nämlich das Domizilprinzip im
Kinderschutzwesen, gestützten Beschluss der Waisenbehörde kraft kantonalen
Rechts umstossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates hat eine auf Art. 284
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

ZGB gestützte Kinderversorgungsmassnahme, also eine Zivilsache, zum Gegen-

416 , Familienrecht. N° 69.

stand, bezw. mindestens" die Vorfrage nach der örtlichen Zuständigkeit zu
dieser Massnahme, die allein im Rekurs ' der städtischen Waisenbehörde
aufgeworfen worden war. Auch ein solcher nur die Vorfrage nach der
örtlichen Zuständigkeit betreffender Entscheid ist als Zivilsache im
Sinne des Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
OG anzusehen und kann daher mit den dort genannten
Beschwerdegründen durch zivilrechtliche Beschwerde angefochten werden
(BGE 46 II S. 335 f. Erw. 1).

2. (Legitimation.)

3. Der Regierangsrat hat geglaubt, den angeführten Vorschriften
des kantonalen EG zum ZGB, wonach Vormundschaftsbehörde die örtliche
Waisenbehörde ist, und die Waisenbehörde alle der Vormundschaftsbehörde
durch das ZGB zugewiesenen Obliegenheiten besorgt, insbesondere auch
' die zuständige Behörde für die Vorkehrungen bei pflichtwidrigem
Verhalten der Eltern (Art. 283
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
und 284
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB) ist, die einschränkende
Auslegung geben zu dürfen, dass zwar in allen Fällen die örtliche
,Waisenbehörde darüber entscheide, ob ein Kind den Eltern wegzunehmen
und infolgedessen anderswo unterzubringen sei, dagegen in denjenigen
Fällen, wo die Heimatgemeinde die Versorgungskosten zu tragen habe, deren
Gemeinderat über die Art und Weise der Unterbringung entscheide. Mit Grund
macht die Beschwerdeführerin geltend, diese Auffassung verstosse gegen
Bundesrecht. Nach dem klaren, keiner weitem Auslegung bedürftigen oder
auch nur zugänglichen Wortlaut des Art. 284 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB ist es nämlich die
Vormundschaftsbehörde, die ein gefährdetes oder verwahrlostes Kind sowohl
den Eltern wegnimmt, als auch in angemessener Weise in einer Familie oder
Anstalt unterbringt. Bestimmt Abs. 2 der angeführten Vorschrift weiter,
dass die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern die gleiche
Anordnung bezüglich eines widerspenstigen Kindes treffe, so kann damit
unmöglich etwas anderes als die Art und Weise der Unterbringung des
Kindes gemeint sein, da es hier ja einer zwangs-

Familienreeht. N° 69; 4}?

weisen Wegnahme gar nicht bedarf. Zudem wird die ausschliessliche
Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde noch besonders betont in Abs. 3,
wonach bei Mittellosigkeit der Eltern und des Kindes unter Vorbehalt
der Unterstützungspflicht der Verwandten das öffentliche Recht bestimmt,
wer die Versorgungskosten zu tragen habe. Einzig für die Regelung dieser
Frage lässt also das Bundesrecht dem kantonalen Recht Raum. Damit ist
ausgeschlossen, dass das kantonale Recht der Verwaltungsbehörde des
kostenpflichtigen Gemeinwesens ein mehr oder weniger weitgehendes
Mitspracherecht einräume, sei es auch nur in der Frage der Art und
Weise der Versorgung, oder gar diese Behörde der Vormundschaftsbehörde
substituiere. Würde ein solches Recht der Armenbehörde anerkannt, so
stünde zu befürchten, dass die Interessen gefährdeter, verwahrloster
oder widerspenstiger Kinder den Interessen des Armenfiskus geopfert
werden, während jenen doch der Vorrang gebührt. Dagegen wird von dieser
Regelung die Versorgung von Kindern als rein armenpolizeiliche Massnahme,
d. h. soweit sie einzig wegen ihrer bezw. der Eltern Armut und nicht wegen
Gefährdung, Verwahrlosung oder Widerspenstigkeit der Kinder notwendig
wird, nicht berührt.

Welches die zu Kinderschutzmassnahmen örtlich zuständige
Vormundschaftsbehörde sei, schreibt .das ZGB freilich nicht vor. Indessen
wird die Vorschrift des Art. 376 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
ZGB, wonach die Bevormundung am
Wohnsitze der zu bevormundenden Person erfolgt, sinngemäss auch auf die
Kinderschutzmassnahmen auszudehnen sein, jedoch ebenfalls unter dem dort
ausgesprochenen Vorbehalt, dass die Kantons berechtigt sind, für ihre im
Kanton wohnenden Bürger die vormundschaftlichen Behörden der Heimat als
zuständig zu erklären, insofern auch die Armenunterstützung ganz oder
teilweise der Heimatgemeinde obliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 21. Dezember 1914 i. S. Felehiin gegen Gemeinderat Arth, abgedruckt in

418 , Familienrecht. N° 70.

PRAXIS 4 s. 34). Indessen hat der Kanton Schaffhausen von diesem Vorbehalt
zugunsten des kantonalen Rechtes ' keinen Gebrauch gemacht. Hätte er es
aber auch getan, so könnte daraus doch nicht der Gemeinderat von

Beggingen als Armenbehörde, sondern nur die Waisen _

behörde von Beggingen als Vormundschaftsbehörde des Heimatortes ihre
Zuständigkeit zur Entscheidung über die Art und Weise der Versorgung
der Luise Blum herleiten. Die Zuständigkeit des Gemeinderates ist unter
allen Umständen von Bundesrechts wegen zu verneinen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 3. August 1926, Sowie
derjenige des Gemeinderates von Beggingen vom 18. August 1925 aufgehoben
werden.

70. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1926
i. S. Studer gegen Greppen. Befugnis der antragstellenden Verwandten
im Bevormundungsverfahren.

Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid (durch
den seine Entmündigung verfügt wird), sei schon deshalb aufzuhehen,
wei} er auf Beschwerde seiner zwei ältesten Söhne, denen als Verwandte
kein Beschwerdereeht zustehe, erlassen worden ist. Das Bundesgericht
hat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1915 i. S. Koch gegen Koch
(entgegen der früheren Rechtsprechung) entschieden, dass die Einleitung
des Entmündigungsverfahrens durch Drittinteressenten dem Bundesrecht
nicht widerspricht, und dass das Bundesgericht eine Bevormundung nicht
schon deshalb aufheben kann, weil das Entmündigungsverfahren bloss auf
Antrag eines Drittinteressenten eingeleitet worden ist (41 II 637 ff.).

Fanfiiienrecht. N° 71. 419

71. Urteil der ZI. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1926 i. S. &oldînger
gegen Ruosch.

Persönliche und güterrechtliche W i r ]; u n g e n d e r E h e
(Güter-verbindung), ZGB Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Abs. 2, 196," 201, 207 Abs. 2, 209,
210, 211, 752 Abs. 3, 766. ss

Wem liegt die V e r z i n s u n g von Schulden der Ehefrau oh ? (Erw. 1).

Die Ehefrau hat eine Ersatzforderung auch für solches eingebrachtes
Frauengut, Welches mangels Vermögens und ausreichenden ErWerbseinkommens
des Mannes zum Unterhalt der Familie verbraucht Werden musste (Erw. 2).

Konkurs des Ehe mannes: Ausscnderung noch vorhandenen Frauengutes
und Ersatziorderung. für die Berechnung des privilegierten Teiles der
Ersatzforderung ist der Wert ausgesonderter Gegenstände zur Zeit des
Einbringens massgebend (Erw. 1).

A. Im Konkurs über C. Ruosch sonderte das Konkursamt Hottingen-Zürich
zugunsten der Ehefrau des Gemeinschuldners Gegenstände im Schätzungswerte
von 233 Fr. aus. Im weiteren kollozierte das Konkursamt die Ehefrau des
Gemeinsehuldners mit einer Frauen8233.

2 __ 233) = 3883 Fr. 50 Cts. in der vierten und 4116 Fr. 50
Cts. in der fünften Klasse. Mit der vorliegenden Klage verlangt
der Haupt-Konkursgläubiger gänzliche Wegweisung der Forderung der
Ehefrau des Gemeinschuldners aus dem Kollokationsplan. Gegen das die
Klage zusprechende Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes
Zürich appellierte die Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung einer
Frauengutsersatzforderung von noch 5500 Fr.

B. Durch Urteil vom 26. März 1926 hat das Obergericht des Kantons Zürich
erkannt: Die von der Beklagten im Konkurse ihres Mannes angemeldete
Frauengutsforderung ist im Betrage von 3867 Fr. begründet; im übrigen wird
die Forderung abgewiesen. gutsersatzforderung von 8000 Fr., wovon Fr. (