192 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 25.

25. Bianchi:! vom 10. Juni Wi. S. Eduard.

Betreibung gegen die Ehefrau.

Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau oder an den Ehemann oder
aber an beide, insbesondere während dem Scheidungspmzess oder sonstigem
Getrenntleben ?

Die Zwangsvollstreckung in die Frauengutsersatzforderung gemäss Art. 175
Abs; 1 ZGB setzt die Zustellung einer Aus fertigung des Zahlungsbefehls
an den Ehemann voraus.

A. Ernest Judet hob gegen Frau A. M. BossardDetourbay in Luzernzwei
Betreibungen für 15,000 Fr. und 225 Fr. an; die erstgenannte Betreibung
betrifft eine Genugtuungsforderung wegen Verleumdung, welche durch
letztinstanzliches Urteil des Bundesgerichts zugesprochen werden
war. Beide Zahlungsbefehle wurden der Schuldnerin persönlich zugestellt,
die im Scheidungsprozess steht und getrennt von ihrem ebenfalls in Luzern
wohnenden Ehemann, dem Rekurrenten, lebt. Die Pfändung wurde vollzogen
zunächst auf Schmucksachen im Wert von 590 Fr., sodann auf im Prozess
liegende Entschädigungsund Genugtuungsforderungen' der Schuldnerin am
Rekurrenten und einem Dritten und endlich auf die Frauengutsforderung
der Schuldnerin am Rekurrenten im von diesem anerkannten Betrage von
381,836 Fr. 05 Ct.-z., mit dem Beifügen: Der Drittschuldner Hans Bossard
bestreitet die Frauengutsforderung in vollem Umfange. Auf die Anzeige
gemäss Art. 99
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 99 - In caso di pignoramento di crediti o di diritti non risultanti da titoli al portatore o all'ordine, si avverte il terzo debitore che d'ora innanzi non potrà fare un pagamento valido se non all'ufficio.
SchKG an den Rekurrenten hin führte dieser Beschwerde
mit dem Antrag auf Aufhebung der Pfändung der Frauengutsforderung; er
machte geltend, die Pfändung der Frauengutsforderung sei unzulässig,
weil ihm die Zahlungsbefehle nicht zugestellt worden seien.

B. Durch Entscheid vom 30. April 1925 hat die Schuldbetreibungs und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde
abgewiesen.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen._
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 25. 93

Die Schuldbeireibungsund Kankurskammer zieht ' in Erwägung.Wie das
Bundesgericht bereits mehrfach entschieden hat, vermag die Betreibung
gegen die Ehefrau, in welcher der Zahlungsbefehl nicht dem Ehemann,
sondern (aus-

schliesslich) der Ehefrau persönlich zugestellt worden

ist, nur die Grundlage für die Zwangsvollstreckung in das sonder-gut
der Ehefrau abzugeben, es wäre denn, dass die in Betracht gesetzte
Forderung aus von dem Ehemann oder anfällig der zuständigen Behörde
bewilligtem Geschäftsbetrieb herrührt oder Gütertrennung ,besteht
(vgl. AS 41 III S. 277, implizite AS 44 III S. 143 ff. und e contrario
die hienach zitierten Entscheidungen)... Ob die Eheleute Bossard
den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft angenommen haben, wie
behauptet wird, oder ob nicht vielmehr, mindestens Dritten gegenüber,
der gesetzliche Güterstand der Güterverbindung massgebend sei, macht
für die vorliegend streitige Frage keinen Unterschied aus, da auch bei
der Errungenschaftsgemeinschaft für das von den Ehegatten eingebrachte
Vermögen die Regeln der Güterverbindung gelten (Art. 239 Abs. 3
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 239 - Se i beni propri di un coniuge o i beni comuni hanno contribuito all'acquisto, al miglioramento o alla conservazione di un bene di un'altra massa patrimoniale, s'applicano per analogia le disposizioni sulla partecipazione al plusvalore previste nel regime della partecipazione agli acquisti.
ZGB).

Anderseits hat das Bundesgericht wiederholt die Zustellung des
Zahlungsbefehls an den Ehemann ausdrücklich als notwendige Grundlage
der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Frauengut bezeichnet
(AS 41 III S. 275-ff.; ! III S. -8 f.). Und zwar hat es dabei dieses
Erfordernis vor allem durch den Hinweis auf die dem Ehemann von Gesetzes
wegen zustehenden Rechte am eingebrachten Frauengut gerechtfertigt:
dem Ehemann sell ermöglicht werden, seine Rechte durch Erhebung des
Rechtsverschlages wirksam zu verteidigen. Dieser Gesichtspunkt verbietet,
den an die Ehefrau persönlich zugestellten Zahlungsbefehl als Grundlage
für die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Frauengut ausnahmsweise
genügen zu lassen, wenn die Ehegatten

94 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 25.

im Scheidungsprozess stehen oder sonstwie gestützt auf eine richterliche
Verfügung getrennt leben, wie die Vorinstanz angenommen hat. Dagegen
drängt sich freilich die Frage auf, ob nicht in diesem, Falle, wo vom
Ehemann nicht mehr erwartet werden kann, dass er die Interessen seiner
Frau in richtiger Weise wahre, die Zustellung einer Ausfertigung des
Zahlungsbefehls auch an die Ehefrau persönlich, also an beide Ehegatten,
verlangt werden müsse; ja es darf gesagt werden, dass überhaupt, also auch
solange die Ehe nicht erschüttert ist, nur dieses Vorgehen der Ehefrau
Gewähr dafür bietet, dass in den gegen sie geführten Betreihungen ihre
eigenen Interessen nicht vernachlässigt werden, ganz abgesehen davon,
dass bezüglich des ausnahmslos mithaftenden Sondergutes dem Ehemann weder
Rechte noch irgendwelche Verantwortlichkeit zukommen. Nun handelt es sich
vorliegend freilich nicht eigentlich darum, dass die Betreihungen gegen
die Ehefrau des Rekurrenten, in welchen die Zahlungshefehle ausschliess-

lich jener zugestellt wurden, in das eingebrachtc Frauen-

gut fortgesetzt, d. h. dass von ihr eingebrachte Vermögensgegenstände
oder zum Ersatz solcher neuangeschaffte Vermögensgegenstände gepfändet
werden wollten. Vielmehr ist die Pfändung vollzogen worden auf die
Ersatzforderung, welche der Ehefrau des Rekurrenten an diesem zustehen
soll für in sein Eigentum übergegangenes (Art. 201 Abs. 3
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 201 - 1 Nei limiti della legge, ciascun coniuge amministra i suoi acquisti e i suoi beni propri, ne gode e ne dispone.
1    Nei limiti della legge, ciascun coniuge amministra i suoi acquisti e i suoi beni propri, ne gode e ne dispone.
2    Se un bene è di comproprietà dei coniugi, nessuno di loro può, salvo patto contrario, disporre della sua quota senza il consenso dell'altro.
ZGB) oder
nicht mehr vorhandenes Frauengut. Indessen berührt die Pfändung einer
solchen Erstazforderung die Rechte des Ehemannes nicht weniger als die
Pfändung von eingebrachten Frauengutsgegenständen selbst; büsst er an den
Frauengutsgegenständen, welche betreibungsrechtlich verwertet werden,
das Recht auf Verwaltung und Nutzung ein, so führt die Pfändung der
Frauengutsersatzforderung deren Fälligkeit herbei, die andernfalls
bis zur _ Aufhebung des Güterstandes, normalerweise also bis zur
Auflösung der Ehe aufgeschoben wäre, ja die Fälligkeit ist geradezu die
Voraus-Schuidhetreibungsund Knnkursrecht. N'? 25. 95

setzung der Pfändung (Art. 175 Abs. 1
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 175 - Un coniuge è autorizzato a sospendere la comunione domestica sintanto che la convivenza pone in grave pericolo la sua personalità, la sua sicurezza economica o il bene della famiglia.
ZGB). Angesichts dieser
für den Ehemann nachteiligen Rechtswirkung der Pfändung der
Frauengutsersatzforderung darf ihm die Gelegenheit zur Wahrung
seiner Interessen nicht abgeschnitten werden; vielmehr muss er
geltend machen können, einerseits dass die Betreibung eine Schuld
der Ehefrau betreffe, für welche sie nur mit ihrem Sondergut hafte,
also nicht auch mit der Ersatzforderung für eingebrachtes Frauengut,
anderseits dass das für die Pfändung dieser Ersatzforderung in Art. 175
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 175 - Un coniuge è autorizzato a sospendere la comunione domestica sintanto che la convivenza pone in grave pericolo la sua personalità, la sua sicurezza economica o il bene della famiglia.

ZGB aufgestellte besondere Erfordernis nicht vorliege, nämlich dass
die Gläubiger des einen Ehegatten bei der Betreihung auf Pfändung
zu Verlust kommen . Die Vorinstanz scheint daran gedacht zu haben,
dass der Ehemann erst nach der betreibungsrechtlichen Verwertung der
Frauengutsersatzforderung diese Einreden' gegenüber dem sie eintreibenden
Erwerber erheben könne. Indessen würde eine solche Regelung nicht nur
das Verwertungsergebnis beeinträchtigen, sondern die Hinausschiebung
der Erledigung dieser Einreden, die doch eigentlich gegen die Pfändung
gerichtet sind, indem das Zutreffen ihrer Voraussetzungen verneint wird,
auf einen viel später liegenden Zeitpunkt wäre der Natur der Sache nicht
angemessen. Das von der Vorinstanz eventuell ebenfalls ins Auge gefasste
Widerspruchsverfahren aber ist deswegen nicht anwendbar, weil der Streit
im wesentlichen die Frage der Fälligkeit der Frauengutsersatzforderung
betrifft, also auch bei weitester Auslegung unmöglich als Streit um
einen Drittanspruch an dem gepfändeten Vermögensobjekt angesehen werden
kann. Sachentsprechend erscheint vielmehr einzig, dass der Ehemann
in die Lage versetzt wird, gleichwie die Pfändung von eingebrachten
Frauengutsgegenständen, so auch die Pfändung der Ersatzforderung für
solche durch Rechtsverschlag zu verhindern, was die Zustellung des
Zahlungsbefehls an ihn voraussetzt. Vorliegend könnte diese Massnahme
nicht etwa mit der Begründung umgangen werden, dass

96 schnitt-Jenseiwaund Konkursrecht, No 25.

die Haftung des ganzen Vermögens der Ehefrau des.

Rekurrenten mindestens für die eine, die grössere der in Betreibung
gesetzten Forderungen sich nicht ernstlich

in Zweifel ziehen lasse (vgl. Art. 207 Ziff. 5
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 207 - 1 Gli acquisti e i beni propri di ogni coniuge sono disgiunti secondo il loro stato al momento dello scioglimento del regime dei beni.
1    Gli acquisti e i beni propri di ogni coniuge sono disgiunti secondo il loro stato al momento dello scioglimento del regime dei beni.
2    Il capitale ricevuto da un coniuge da un'istituzione di previdenza o per impedimento al lavoro è ascritto ai beni propri fino a concorrenza del valore capitalizzato della rendita che gli sarebbe spettata allo scioglimento del regime dei beni.
ZGB) und.

durch die Pfändungsurkunde ausgewiesen sei, dass nicht genügend andere,
mindestens nicht genügend liquide, Vermögenswerte zur Deckung des
betreibenden Gläubigers vorhanden sind. Denn für die verbindliche Ent--

scheidung des erstgenannten Punktes sind jedenfalls

nur die Gerichte zuständig, und der Rekurrent könnte ja die Fälligkeit
der Frauengutsersatzforderung vielleicht auch mit dem Hinweis
darauf bestreiten'wollen, dass sie schon längst durch Verrechnung mit
Gegenforderungen erloschen sei, was ebenfalls nur die Gerichte beurteilen
könnten.

Wird wie oben angedeutet angenommen, in jeder

Betreibung gegen eine Ehefrau, ausgenommen für Schul--

den aus hewilligtem Geschäftsbetrieb oder bei Güter f

trennung, mindestens aber während des Scheidungsprozesses oder sonstigen
Getrenntlebens der Ehegatten s müsse der Zahlungsbefehl beiden Ehegatten
zugestellt _werden, wenn die Zwangsvollstreckung nicht auf das

Sondergut beschränkt bleiben soll, so würde ein ähnliches

Verhältnis vorliegen wie bei der Betreibung auf Ver_ Wertung eines
Pfandes, dessen Eigentümer nicht der Schuldner selbst ist, wo nicht
nur dem Schuldner, sondern auch dem Dritt'eigentümer eine Ausfertigung
des Zahlungsbefehls zuzustellen ist mit der Massgabe, dass auch er
Rechtsverschlag erheben kann (Art. 153Abs. 2 SchKG; Art. 88 Abs. 1
SR 281.42 Regolamento del Tribunale federale del 23 aprile 1920 concernente la realizzazione forzata dei fondi (RFF)
RFF Art. 88 - 1 Se nel corso della domanda di esecuzione o nel corso dell'esecuzione il pegno è stato indicato dal creditore istante come proprietà di un terzo o come servente all'abitazione coniugale o qualora ciò risulti dal registro fondiario durante il procedimento di realizzazione, una copia del precetto esecutivo sarà notificata al terzo, al coniuge del debitore o del terzo per dar loro la facoltà di sollevare opposizione.123
1    Se nel corso della domanda di esecuzione o nel corso dell'esecuzione il pegno è stato indicato dal creditore istante come proprietà di un terzo o come servente all'abitazione coniugale o qualora ciò risulti dal registro fondiario durante il procedimento di realizzazione, una copia del precetto esecutivo sarà notificata al terzo, al coniuge del debitore o del terzo per dar loro la facoltà di sollevare opposizione.123
2    Questa facoltà non spetta a chi abbia acquistato lo stabile solo dopo l'iscrizione nel registro fondiario della restrizione della facoltà di disporre di cui agli articoli 90 e 97.
3    Del resto l'esecuzione può essere proseguita contro il terzo soltanto quando essa possa esserlo contro il debitore personale. Sono applicabili i disposti degli articoli 57 a 62, 297 della LEF e 586 del CC124. Riservati gli articoli 98 e 100 l'esecuzione promossa contro il debitore personale è indipendente da quella promossa contro il terzo proprietario del pegno.125
4    Queste disposizioni sono applicabili per analogia quando il debitore e un terzo sono comproprietari o proprietari comuni del fondo costituito in pegno.126

VZG ; AS 42 III S. 247 ff. und die dort zitierten Entscheidungen,
sowie ,bezüglich Fahrnis z. B. AS 48 III S. 38 ff.) : wie dort würde
nicht nur der Schuldner selbst, sondern auch noch ein Dritter in die
Betreibung einbezogen, welcherdort freilich in noch stärkerem Masse als
hier an dem Vermögen, das der Zwangsvollstreckung unterworfen werden
will, interessiert ist. Gleichwie dort diexllnterlassung derPMB-und
Konkursreeht. N° 25. 97

zusteilung einer Austertiguug des Zahlungsbefehls an den Dritten nur der
Verwertung entgegensteht (Art. 100 Abs. 1
SR 281.42 Regolamento del Tribunale federale del 23 aprile 1920 concernente la realizzazione forzata dei fondi (RFF)
RFF Art. 100 - 1 Se all'ufficio risulta soltanto dopo la domanda di vendita che il fondo costituito in pegno è proprietà di un terzo o serve d'abitazione coniugale, copia del precetto esecutivo sarà notificata anche al terzo o al coniuge del debitore o del terzo. La vendita potrà avvenire soltanto quando il precetto esecutivo è passato in forza e sono trascorsi sei mesi dalla sua notifica.148
1    Se all'ufficio risulta soltanto dopo la domanda di vendita che il fondo costituito in pegno è proprietà di un terzo o serve d'abitazione coniugale, copia del precetto esecutivo sarà notificata anche al terzo o al coniuge del debitore o del terzo. La vendita potrà avvenire soltanto quando il precetto esecutivo è passato in forza e sono trascorsi sei mesi dalla sua notifica.148
2    Queste disposizioni non sono applicabili se al momento dell'acquisto della proprietà da parte del terzo una restrizione della facoltà di disporre era già annotata nel registro fondiario a stregua degli articoli 90 e 97.
3    Ove dall'estratto del registro fondiario risultasse che il credito pel quale l'esecuzione è stata promossa è garantito da pegno su più fondi appartenenti a diversi proprietari e se non a tutti venne intimato il precetto, l'ufficio di esecuzione inviterà il creditore ad anticipare entro breve termine le spese occorrenti per la notifica consecutiva del precetto esecutivo, avvisandolo che, trascorso infruttuosamente questo termine, l'esecuzione si avrà per abbandonata.
Satz 2 VZG; AS 42 III S. 247
ff.), so werden auch hier die Interessen des Dritten (Ehemannes) genügend
gewahrt, wenn die Verwertung der gepfändeten Frauengutsersatzforderung
sc lange unterbieibt, bis auch ihm eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls
zugestellt und dieser Zahlungsbefehl ebenfalls, sei es durch Unterlassung
des Rechtsvorschlages, sei es durch Beseitigung des all-r fällig erhobenen
Rechtsvorschlages auf dem Wege des summarisehen oder ordentlichen
Prozesses, rechtskräftig geworden sein wird. In diesem beschränkten
Sinn wird der Beschwerde des Rekurrenten Folge gegeben, während die
gestützt auf die seiner Ehefrau zugestellten Zahlungsbefehle vollzogene
Pfändung nicht aufgehoben zu werden braucht, mindestens solange nicht,
als die Möglichkeit besteht, dass sie auch gegenüber dem Rekurrenten
wirksam werde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :-

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet. erklärt.