68 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 18.

Or l'art. 40 al. 1 LP, qui concerne, notamment, lespersonnes physiques,
les sociétés sen nom collectif et les sociétés en commandite (RO 38 I
p. 286), a été déclarée inapplicable aux socie'le's anonymes (RO 42 III
p. 39). si

Le recours ne peut pas s'appuyer non plus sur la jurisprudence qui a admis
la possihilité de poursuites contre certains patrimoines en liquidation,
tels qu'une masse en faillite (RO 39 I p. 585), une masse concordataire en
cas d'abandon d'actif (BO 42 III p. 169) ou une succession en liquidation
officielle (RO 47 III. p. 11; arrét Krippner du 23 mars 1921, Semaine
judiciaire 1921 p. 344), pour les dettes contractées par les organes de
la liquidation, ni se justifier par la considération que des poursuites
peuvent etre exercées aussi sur des biens sans maître, lorsque ces biens
font l'objet d'une curatelle ou d'une administration officielle. En
l'espèce on n'est pas en presence d'un patrimoine soumis par une mesure
officielle à la gestion d'un administrateur ayant qualité pour agir,
activement et passivement, en lieu et place du propriétaire.

Aucune poursuite n'est, des lors, possible sur les biens que la Banque
internationale de commerce possedait à Genève, aussi longtemps que ces
biens ne seront pas gérés officiellement à raison de l'incertitude qui
règne au sujet de leur dévolution.'

La Chambre des Poursuiies et des F aillites prononce :

Le recours est rejeté.

18. Entscheid vom 28. April 1925 i. S. Gebrüder Give-r-

L 0 h n p fä n d u n g. Abzug der Beiträge an Pensionsund
Unterstützungskasse und der Unfallprämien. Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG.

A. Die Rekurrenten erwirkten auf Grund eines Verlustscheines am
5. Februar 1925 einen Arrest auf den Lohn des Betreibungsschuldners,
der bei derSchuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 18. 69

Dampfschiffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees in Arbeit ist. Das
Betreibungsamt Luzern erklärte dessen Lohn, den es auf 3600 Fr. ansetzte,
für unpfändbar, wogegen sich die Rekurrenten mit dem Begehren beschwerten,
es sei dem Schuldner auf jeden Tag ein Franken zu pfänden.

B. Mit Entscheid vom 25. März 1925 hat die Schuldbetreibungs und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde
abgewiesen. Sie stellte fest, dass der Schuldner nach Abzug seiner
Beiträge an die Pensionsund Unterstützungskasse und der Unfallsprämien
jährlich 3908 Fr. verdiene, dass sich jedoch sein Existenzminimum
für ihn, seine Frau und ein Kind auf täglich 12 Fr. belaufe, während
ihm beim genannten Jahreseinkommen täglich nicht ganz 11 Fr. für den
Lebensunterhalt verblieben.

C. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht
weitergezogen. Sie beantragen, bei der Festsetzung des Lohnes seien die
Beiträge an die Pensionsund Unterstützungskasse und die Unfallsprämien
nicht abzuziehen ; zur Berechnung des durchschnittlichen Taglohnes sei
dieses Jahreseinkommen nur durch 300 Arbeitstage zu teilen, und. als
Existenzminimum für Luzern sei nur der Lohn anzuerkennen, wie ihn die
Bundesbahnen zur Zeit oder nach dem neuen Besoldungsgesetz einem Arbeiter
mit einer Familie von drei Personen bezahlen (1. h. 3820 Fr. im Jahr;
sollte jedoch für Luzern {ein höheres Existenzminimum angenommen werden,
so sei der Taglohn, soweit er nach der Berechnungsart der Rekurrenten
12 Fr. übersteige, zu arrestieren.

Die Schuldberteibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Die Festsetzung des Betrages, der zum Unterhalt des Schuldners und
seiner Familie unumgänglich notwendig ist, ist eine Ermessensfrage, in
die einzugreifen das Bundesgericht nur befugt ist, wenn dabei die Grenzen

70 Schuldbetreibungs und Konkani-echt. N° 18.

des freien Ermessens willkürlich überschritten sind. Das ist bei der
Festsetzung eines Existenzminimums von 12 Fr. auf den Tag für eine
Familie von drei Personen offensichtlich nicht der Fall. Dabei ist es ohne
weiteres klar, dass bei der Berechnung des jährlichen Existenzminimums
nicht bloss die Zahl der wirklichen Arbeitstage in Betracht fällt,
sondern sämtliche Jahrestage, da der Schuldner auch an den Sonnund
Feiertagen sich und seine Familie unterhalten muss. Danach be- darf der
Schuldner zu seinem Lebensunterhalt jährlich 4380 Fr.

Diesen Betrag erreicht nun aber sein Jahreseinkommen nicht. Mit
Recht hat die Vorinstanz bei der Festsetzung des pfändbaren Lohnes
die Beträge, die der Arbeitgeber des Schuldners für diesen an die
Pensionsund Unterstützungskasse, sowie für die Unfallversicherung
jeweilen vom Lohne abzieht, nicht eingerechnet. Jene sind auf Grund des
Dienstverhältnisses und diese kraft des UnfallversicherungsgesetZes zu
leisten und können vom Schuldner nicht vermieden werden. soweit dadurch
etwa eine Pension erworben werden sollte, die das Existenzmimimum
überschreitet, haben es die Rekurrenten in der Hand, den Überschuss
seinerzeit zu piänden (vgl. JAEGER, Kommentar, Anmerkung 8 zu Art. 93
S. 282). Wenn diese Beträge aber zwangsweise vom Lohne abgezogen werden,
erhellt ohne weiteres dass sich ihrer der Schuldner nicht mehr bedienen
kann, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach Abzug dieser Beträge
beläuft sich nun aber nach der tatsächlichen und daher verbindlichen
Feststellung der Vorinstanz das jährliche Einkommen des Schuldners auf
3908 Fr., ist also niedriger als das jährliche Existenzminimum von 4380
Fr. Die Vorinstanz hat daher die verlangte Arrestierung des Lohnes mit
Recht abgelehnt.

Demnach erkennt die Schuidbeir.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.Schuidbetreihungsund Konkursrecht. N°. 19. 71

19. Entscheid vom 29. April 1925 i. s. Vegas-Gesellschaft.

SchKG Art. 95, 126; OR Art. 170. Bei der Pfändung von Forderungen ist
das Betreibungsamt verpflichtet, den Schuldner wenn nötig unter Anwendung
von Zwangsmitteln -, bis spätestens zur Versteigerung, zur Herausgabe der
Schuldurkunde und aller vorhandenen Beweismittel, sowie zur Erteilung der
für die Geltendmachung der Forderungen nötigen Aufschlusse anzuhalten,
und die erhaltenen Akten und Mitteilungen nach erfolgtem Zuschlage zum
Ersteigerer zu übermitteln.

A. Anlässlich der Verwertung in der gegen Ulrich Zumbrunn, Kaufmann in
Bern gerichteten Gruppenbetreibung Nr. 671 des Betreibungsamtes Bern-Stadt
ersteigerte die Vegas-Gesellschaft drei Forderungen des Schuldners,
nämlich eine solche an die Natura-Werke A.-G. im Betrage von 5000 Fr.,
eine solche an Emil Horisberg im Betrage von 249 Fr. 45 Cts. und eine
solche an Schöni im Betrage von 249 Fr. 45 Cts.

B. Da der Vegas-Gesellschaft nach erfolgtem Zuschlag lediglich die
Abtretungsurkunde ohne irgendwelche weitere Beweisurkunden zugestellt
wurde, reklamierte sie beim Betreibungsamt. Dieses teilte ihr darauf mit
Schreiben vom 16. Februar 1925 mit : der Gemeinschuldner sei aufgefordert
worden, allfällige Beweismittel abzuliefern, dieser Aufforderung sei er
jedoch nicht nachgekommen. Darauf erliess die Vegas-Gesellschaft eine
erneute Reklamation an das Betreibungsamt mit dem Bemerken, dieses sei
gemäss Art. 170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR verpflichtet, ihr die Beweismittel zu verschaffen.

C. Da das Betreibungsamt weitere Schritte ablehnte, beschwerte sich die
Vegas-Gesellschaft bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren:
das Betreibungsamt sei anzuhalten, die nötigen Vorkehren zu treffen,
dass dem Art. 170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR Genüge geleistet werde und die Beschwerdeführerin
die Beweismittel sowie die erforderlichen Aufklärungen erhalte, um mit
Erfolg die Forderungsrechte geltend machen zu können. Der Schuld-