3114 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 29.

29. Entscheid vom 29. 31111119251. s. grauem-.

Art 19 und 17 SchKG2Weite1-ziehung der s e h ä t z u n g eines gepfändeten
Gegenstandes. Es genùgt, wenn die Schätzung auf sachlicher Würdigung
bcruht; darüber hinaus besteht kein Anspruch des Schuldners auf einen
sachverständigen Untersuch.

A. In dei von der Zürcher Depositenbank in Liq. gegen den Rekurrenten
angehobenen Betreibung für 12, 550 Fr. pfändete das Betreibungsamt
Zürich II am 3. Dezember eine Forderung des Schuldners an der Zürcher
Handelsbank in Liq. im Nennwert von 80,830 Fr., soweit die Pfändung zur
Deckung der Betreibungsforderung notwendig sein würde. Es schätzte den
Wert der Forderung zunächst auf 17,000 Fr., dann aber, auf er-folgte
Vorstellungen der Betreibungsgläubigerin hin, nur noch auf 100 Fr. und
zwar gestützt auf einen Bericht eines früheren ViZedirektors der
Depositenbank. Hiergegen beschwerte sich der Rekurrent und verlangte,
dass die ursprüngliche Schätzung von 17, 000 Fr. wieder hergestellt werde.

B. th Entscheid vom 29. Mai 1925 hat das Obergericht des Kantons Zürich
als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreihung und Konkurs die
Beschwerde teilweise gutgeheissen und die gepfändete Forderung auf
8000 Fr. geschätzt. Sie hat es dabei abgelehnt, auf den Bericht des
frühem Vizedirektors der Betreibungsgläubigerin abzustellen und hat
ihre Schätzung auf Grund der veröffentlichten Bilanzen der Handelsbank,
sowie eines Berichtes der American Express Company vorgenommen.

C. Diesen Entscheid hat der Betreibungsschuldner

unter Erneuerung seines Antrages an das Bundesgericht
weitergezogen.Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 29. 115

Die Schuldbetreibnngsund Konkurskammer zieht in Erwägung :"

Wie die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem
Entscheid vom 7. Oktober 1915 in Sachen Hibhert und Genossen (BGE 41
III Nr. 75) ausgesprochen hat, kann eine von einer Aufsichtsbehörde
vorgenommene Schätzung eines gepfändeten Gegenstandes gemäss Art. 19
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 19 - Le recours au Tribunal fédéral est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral30.
SchKG
nur dann an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn die Schätzung
entgegen der Vorschrift des Art. 97
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 97 - 1 Le fonctionnaire fait l'estimation des objets qu'il saisit. Il peut s'adjoindre des experts.
1    Le fonctionnaire fait l'estimation des objets qu'il saisit. Il peut s'adjoindre des experts.
2    Il ne saisit que les biens nécessaires pour satisfaire les créanciers saisissants en capital, intérêts et frais.
SchKG ohne genügende Sachkenntnis
der Aufsichtsbehörde oder ohne Zuzug eines Sachverständigen vorgenommen
worden ist. Damit dieser Voraussetzung genügt werde, darf jedoch nicht zu
viel verlangt werden. Zumal wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um
die Schätzung einer Forderung handelt, bei der die Zahlungsfähigkeit des
Drittschuldners ausschlaggebend ist, kann dem Betreihungsbeamten oder der
Aufsichtsbehörde nicht eine genaue, in alle Einzelheiten gehende Priifung
der Vermögenslage dieses Schuldners Zuge-mutet werden. Dazu würden
den Betreibungsbehörden in der Mehrzahl der Betreibungsfälle schon die
notwendigen Grundlagen fehlen,. Aber auch da, wo die Drittschuldnerin,wie
im vorliegenden Falle, eine Anstalt mit öffentlicher Rechnungsablegung
ist, kann dem betriebenen Schuldner nicht das Recht zuerkannt werden,
der Schätzung vorgängig die Durchführung eines Untersuchungsverfahrens
zu verlangen. Es handelt sich bei der Schätzung in einem solchen Falle
ganz besonders um eine vom freien Ermessen abhängige Verfügung, da
ja auch Sachverständige ohne eine zeitraubende und teure Untersuchung
ausser Stande wären, irgendwelche genaue Zahlen anzugeben. Es muss daher
genügen und die Aufsichtsbehörden erfüllen ihre gesetzliche Pflicht,
sofern sie nur gestützt auf sachliche Würdigung ihre Schätzung vornehmen.

Das aber ist hier geschehen. Wenn richtig ist, wie der

116 Schuldhetreibnngsund Konkursrecht. N° 29.

Reknrrent selber zugibt, dass das Hauptaktivum der drittschuldnerischen
Bank die in Frage stehenden Aktien und Obligationen einer
Minengesellschaft sind, so lagen zur Beurteilung ihres Wertes genügend
Anhaltspunkte vor, um die Schätzung vor dem Vorwurf zu bewahren, sie sei
ohne genügende Sachkenntnis erfolgt. Die Vorinstanz stützte sich auf den
Bericht der American Express Company, wonach die fraglichen Titel nicht
voll eingesetzt werden können. Ferner stellte sie auf die Tatsache ab,
dass gegen die Bank in jüngster Zeit zahlreiche Betreihungen in namhaften
Beträgen erhoben werden sind. Endlich darf auch angenommen werden,
die Verhältnisse einer Bank wie der in Frage stehenden, deren Bilanzen
übrigens der Vorinstanz Vorlagen, seien auf dem Platze Zürich auch dem
Obergericht nicht vollständig unbekannt.

Wie sich der Rekurrent zudem die Vornahme des Sachverständigen
Untersuches über den Wert der in Betracht fallenden Minengeselischaft,
deren Mine in Schweden und deren Hauptkapital in England liegt,
,'vorstellt, hat er zu sagen unterlassen. Die Kosten eines ,solchen
Untersuches ständen voraussiehtlieli in keinem Verhältnis zum Wert der
gepfändeten Forderung. J edenfalls Awäre der Rekurrent für diese Kosten
vorschusspflichtig, und es ist wohl kaum anzunehmen, dass er zu einem
solchen Vorschuss im Stande wäre. Auf Grund der von ihm vorgelegten
Zeitungsberichte, die schliesslich als Grundlage der Schätzung bleiben
würden, wäre selbstverständlich keine zuverlässigere Schätzung möglich,
als wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat.

Demnach erkennt die Schuldbelr. und Konkurskammcr :

Der Rekurs wird abgewiesen.Sehnidbetreibnngsund Konkurseeht. N° 30. 1 17

30. Entscheid vom 80. Juni 1925 i. S. Schweiz-inch. Bankgesellschafi.

Die Arrestlcgnng setzt, gleich der Pfändung. zu ihrer Gültigkeit die
genaue Umschreibung der vom Beschlag erfassten Objekte voraus. Die blosse
Bezeichnung WertschriftenDepots : ist ungenügend. ,

Das Betreibnngsverfahren in einer Arresthetreibung kann sich nur auf
die Liquidation der arresti erten Objekte beziehen. Eine Nachpfändung,
wie eine Ergànzungspsàndung, ist somit ausgeschlossen rücksichtlich von
Objekten, die nicht mit Arrest belegt worden sind.

SchKG Art. 52, 275, 278.

A. Am 5. Juli 1924 erwirkte die Schweizerische Bankgesellschaft in
Basel gegen die Allgemeine Depositenbank, den, bei der Arrestbehörde
Von Basel-Stadt gestützt auf Art. 271 Ziffer 4
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 271 - 1 Le créancier d'une dette échue et non garantie par gage peut requérir le séquestre des biens du débiteur qui se trouvent en Suisse:480
1    Le créancier d'une dette échue et non garantie par gage peut requérir le séquestre des biens du débiteur qui se trouvent en Suisse:480
1  lorsque le débiteur n'a pas de domicile fixe;
2  lorsque le débiteur, dans l'intention de se soustraire à ses obligations, fait disparaître ses biens, s'enfuit ou prépare sa fuite;
3  lorsque le débiteur est de passage ou rentre dans la catégorie des personnes qui fréquentent les foires et les marchés, si la créance est immédiatement exigible en raison de sa nature;
4  lorsque le débiteur n'habite pas en Suisse et qu'il n'y a pas d'autre cas de séquestre, pour autant que la créance ait un lien suffisant avec la Suisse ou qu'elle se fonde sur une reconnaissance de dette au sens de l'art. 82, al. 1;
5  lorsque le créancier possède contre le débiteur un acte de défaut de biens provisoire ou définitif;
6  lorsque le créancier possède contre le débiteur un titre de mainlevée définitive.
2    Dans les cas énoncés aux ch. 1 et 2, le séquestre peut être requis pour une dette non échue; il rend la créance exigible à l'égard du débiteur.
3    Dans les cas énoncés à l'al. 1, ch. 6, qui concernent un jugement rendu dans un État étranger auquel s'applique la Convention du 30 octobre 2007 concernant la compétence judiciaire, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière civile et commerciale485, le juge statue aussi sur la constatation de la force exécutoire.486
SchKG einen Arrest
(Nr. 123/1924) für eine Forderung von 210,820 Fr. 45 Cts. Als
Arrestgegenstände wurden in der Arrestnrkunde aufgeführt: Guthaben
in Kontokerrent und Depositenrechnungen, Giround Checkkonti in inund
ausländischer Währung, We rtschriftendepots und andere Guthaben der
Schuldnerin bei nachfolgenden Banken ...... (folgen die Namen von 16
Banken auf dem Platze Basel, worunter derjenige des Schweizerischen
Bankvereins) ......

Trotdem keine nähere Spezifikation der Arrestohjekte erfolgt war, vollzog
das Betreibungsamt BaselStadt am 8. Juli 1924 den Arrest und erklärte
die im Arrestbefehl angeführten Objekte bei sämtlichen 16 Banken als
beschlagnahmt. Nach einem Vermerk auf der Arresturkunde hatten von den
16 Banken, worunter auch der Schweizerische Bankverein, erklärt, dass
sie weder Guthaben, Wertschriftendepots noch irgendwelche Vermögenswerte
der Schuldnerin besässen. Eine weitere Bank verweigerte jede Auskunft.

Als die Schweizerische Bankgesellschaft in der in der

AS 51 III _ 1925 , ie