98 Familienrecht. N° 19.

gar nachgewiesen. Wäre übrigens noch ein Zweifel über die Rechtsanwendung
möglich, so wäre nach dem vom Bundesgericht anerkannten Rechtsgrundsatz
des internationalen Privatrechtes, dass der entscheidende Richter im
Zweifel nach eigenem Rechte zu urteilen hat (BGE 38 H S. 50 Erw. 3 am
Sehl.), gleichwohl schweizerisches Recht anzuwenden.

19. Urteil der II. Zîvilabteilung vom 8. April 1925 i. S. Frydig gegen
Konkursmasse Frydig.

Unter welchen Voraussetzungen kann die (geschiedene) Ehefrau im Konkurs
des Ehemannes die Koilokation einer Forderung aus Unterhaltungspflicht
des E h e m a n n e s verlangen ? Bedeutung eines (gerichtlichen 'I)
Vergleiches über das Haushaltungsgeld und der Nichterfüllung desselben
wegen Arbeitslosigkeit des Ehemannes.

Bei Gütertrennung wird der Ehemann für die Beiträge der Ehefrau zur
Tragung der ehelichen Lasten nicht ersatzpflichtig, auch wenn sie höher
als nur angemessen

waren. ZGB Art. 160 Abs. 2, 161 Abs. 3, 163 Abs. 1, 246.

A. Die seit 12. Februar 1918 verheirateten Ehegatten Frydig nahmen
durchEhevertrag vom 1. März 1918 den Güterstand der Gütertrennung an. Als
um die Jahreswende 1920/1 die Ehefrau sich anschickte, Ehescheidungsklage
zu erheben, einigten sich die Eheleute im Sühneverfahren vor dem
fiiedensrichteramt Allschwil am 12. Januar 1921 zu folgendem Vergleich ,
der in das Protokoll des Friedensrichteramtes eingetragen wurde :

Herr Frydig anerbietet sich, seiner Frau ein monatliches Haushaltungsgeld
von 300 Fr. zu übergeben, wogegen Frau Frydig ein Haushaltungsbuch zu
führen hat. -

Die Parteien erklären sich bereit, das frühere Eheleben wieder
weiterzuführen ...... .Familienrecht. N° 19. ss , 99 Durch Verfügung
des Gerichtspräsidenten von Arlesheim vom 11. Januar 1923 wurde Frydig'
sodann zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 120
Fr. an seine Ehefrau vom 15. Januar an verurteilt. Am 11. Mai 1923 wurde
über Frydig der Konkurs eröffnet. In diesem Konkurs meldete Frau Frydig
eine Forderung von 6900 Fr ....... an, nämlich das vom Gemeinschuldner
im Vergleich vom 12. Januar 1921 versprochene, aber angeblich nicht
bezahlte Haushaltungsgeld für die Zeit bis zur späteren Verfügung des
Gerichtspräsidenten, und als das Konkursamt diese Forderung abwies, machte
Frau Frydig sie mit vorliegender Kollokationsklage geltend. Während der
Dauer des Prozesses wurde die Ehe auf erneute Scheidungsklage der Ehefrau
hin am 2. Mai 1924 geschieden. B. Durch Urteil vom 14. August 1924 hat das

. Obergericht des Kantons Basel-Landschaft die Klage

abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

D. Die gegen das Urteil des Obergerichts geführte staatsrechtliche
Beschwerde hat das Bundesgericht am 28. November abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Damit dem Antrag der Klägerin auf Kollokation im Konkurs ihres
'Ehemannes Folge gegeben werden kann, ist einerseits erforderlich,
anderseits aber auch genügend, dass die behauptete Forderung gegen
den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung entstanden sei. für die
Entscheidung dieser Frage kommt nichts darauf an, ob der Vergleich vom
12. Januar 1921, aus welchem die Klägerin ihre Forderung herleiten Will,
als einem Urteil gleichwertiger gerichtlicher Vergleich anzusehen sei,
wie die Klägerin entgegen dem angefochtenen Urteil erneut geltend macht;
denn einzig

100 Familienrecht. N ° 19.

von seinem materiellen Inhalt, nicht aber von seiner grösseren oder
geringeren formellen Kraft hängt es ab, ob durch ihn eine Forderung
begründet werden sei. Übrigens werden die Voraussetzungen, welche erfüllt
sein müssen, damit ein von einer kantonalen Behörde zur Erledigung eines
vor ihr hängigen Prozesses abgeschlossener Vergleich als gerichtlicher
Vergleich mit Urteilswirkung qualifiziert werden kann, ausschliesslich
durch das kantonale Prozessrecht bestimmt; daher kann das Bundesgericht
das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkte nicht im Berufungsverfahren
(Art. 57 GG), sondern nur im staatsrechtlichen Rekursverfahren
(beschränkt) nachprüfen, was ja auch geschehen ist.

2. In dem in Betracht fallenden Vergleichspunkt ist eine Einigung
der Ehegatten darüber zu sehen, dass der Ehemann für den Unterhalt der
Familie in gebührender Weise Sorge trage, wie ihm gemäss Art. 160 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 160 - 1 Ciascun coniuge conserva il proprio cognome.
1    Ciascun coniuge conserva il proprio cognome.
2    Gli sposi possono tuttavia dichiarare all'ufficiale dello stato civile di voler assumere un cognome coniugale; possono scegliere il cognome da nubile o celibe di uno di loro.214
3    Se mantengono ciascuno il proprio cognome, gli sposi determinano il cognome dei figli, scegliendo il cognome da nubile o celibe di uno di loro. In casi motivati, l'ufficiale dello stato civile può liberarli da quest'obbligo.215

ZGB oblag, wenn er für die Bedürfnisse des Haushalts allmonatlich 300
Fr. aufwende bezw. behufs Fürsorge für diese Bedürfnisse der Klägerin,
seiner'Frau, zur Verfügung stelle. Zugegeben ist nun freilich, dass
die ziffermässige Bestimmung der Geldsumme, welche si der Ehemann der
Ehefrau für deren und der Kinder

Unterhalt zu bezahlen hat, Anlass zur Entstehung einer Forderung der
Ehefrau am Ehemann geben kann, dann nämlich, wenn die Ehefrau, sei
es mit oder ohne richterliche Bewilligung, getrennt vom Ehemann lebt
und dieser ihr im Hinblick auf das Getrenntleben verspricht, für die
Bedürfnisse ihræ besonderen Haushalts eine bestimmte Geldsumme einmal
oder periodisch wiederkehrend zu bezahlen. Anders verhält es sich aber,
wenn die Ehegatten zusammenleben, die Ehefrau den gaminsamen Haushalt
führt, wie ihr gemäss Art. 161 Abs. 3
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 161 - Ciascun coniuge conserva la propria cittadinanza cantonale e attinenza comunale.
ZGB obliegt, und in der Fürsorge
für dessen laufende Bedürfnisse die eheliche Gemeinschaft vertritt
(Art. 163 Abs. 1
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 163 - 1 I coniugi provvedono in comune, ciascuno nella misura delle sue forze, al debito mantenimento della famiglia.
1    I coniugi provvedono in comune, ciascuno nella misura delle sue forze, al debito mantenimento della famiglia.
2    Essi s'intendono sul loro contributo rispettivo, segnatamente circa le prestazioni pecuniarie, il governo della casa, la cura della prole o l'assistenza nella professione o nell'impresa dell'altro.
3    In tale ambito, tengono conto dei bisogni dell'unione coniugale e della loro situazione personale.
ZGB) : Zwar ist der Ehemann, der für den Unterhalt von
Weib und Kind zu sorgen hat, ver--

Famllienrecht. N° 19. 101

pflichtet, der Frau die Geldmittel zur Verfügung zu stellen, deren sie
zur Führung des Haushalts bedarf, je-

' doch nicht im aussehliessliehen Interesse der Frau allein,

sondern im gemeinsamen Interesse aller zum Haushalt gehörenden Personen;
dementsprechend erlangt die Frau an dem ihr derart übergebenen Geld
nicht das Eigentum, sondern nur das Recht zur Verwaltung und Verfügung,
letzteres zudem nur mit der Beschränkung, dass sie es zur Bezahlung
der Haushaltungskosten, die in erster Linie Mannesschulden darstellen,
verwenden muss, und was sie davon nicht ausgibt, verbleibt im Eigentum
des Mannes. Hieran ändert es nichts, wenn aus diesem oder jenem Grunde
die Ehegatten sich dahin einigen, von vorneherein ziffermässig die
Geldsumme zu bestimmen, welche der Mann allmonatlich an die Frau für
die Bedürfnisse des Haushaltes zu bezahlen hat. Beim Abschluss einer
derartigen Vereinbarung handelt die Frau als Führerin des Haushalts,
also nicht ausschliesslich in ihrem eigenen Interesse, sondern im
Interesse aller am Haushalt beteiligten Personen, und der Mann legt
seinem Versprechen, die betreffende Summe

jeweils an seine Frau zu leisten, nicht die Bedeutung bei,

letzterer Eigentum daran zu verschaffen und insbesondere auch nicht, deren
Vermögen im Umfang des anfällig nicht ausgegebenen Bestes zu vermehren;
der Eigentumsübergang würde aber notwendigerweise eintreten, wenn die
Frau als Gläubigerin der versprochenen Beträge anzusehen wäre. Die
Erfüllung eines solchen Versprechens ist auch gar nicht erzwingbar,
weder durch Betreibung (Art. 173
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 173 - 1 Ad istanza di un coniuge, il giudice stabilisce i contributi pecuniari per il mantenimento della famiglia.
1    Ad istanza di un coniuge, il giudice stabilisce i contributi pecuniari per il mantenimento della famiglia.
2    Parimenti, ad istanza di uno dei coniugi, stabilisce la somma destinata a quello che provvede al governo della casa o alla cura della prole o assiste l'altro nella sua professione od impresa.
3    Le prestazioni possono essere pretese per il futuro e per l'anno precedente l'istanza.
ZGB), noch durch Klage, sondern bei
Nichterfüllung kann die Frau gegebenenfalls nur entweder Massnahmen
zum Schutz der Gemeinschaft gemäss Art. 170
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 170 - 1 Ciascun coniuge può esigere che l'altro lo informi su i suoi redditi, la sua sostanza e i suoi debiti.
1    Ciascun coniuge può esigere che l'altro lo informi su i suoi redditi, la sua sostanza e i suoi debiti.
2    A sua istanza, il giudice può obbligare l'altro coniuge o terzi a dare le informazioni occorrenti e a produrre i documenti necessari.
3    Resta salvo il segreto professionale degli avvocati, dei notai, dei medici, degli ecclesiastici e dei loro ausiliari.
/1
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 1 - 1 La legge si applica a tutte le questioni giuridiche alle quali può riferirsi la lettera od il senso di una sua disposizione.
1    La legge si applica a tutte le questioni giuridiche alle quali può riferirsi la lettera od il senso di una sua disposizione.
2    Nei casi non previsti dalla legge il giudice decide secondo la consuetudine e, in difetto di questa, secondo la regola che egli adotterebbe come legislatore.
3    Egli si attiene alla dottrina ed alla giurisprudenza più autorevoli.
ZGB verlangen oder die
Ehescheidungsklage anstrengen. Dass dem Vergleich der Eheleute Frydig vom
12. Januar 1921 in dem streitigen Punkte keine weitergehende Bedeutung
beigemessen werden darf, ergibt sich schlüssig aus der Klausel über die

102 Familienrecht. N° 19.

Führung des Haushaltungsbuches durch die Klägerin; denn mit dem Übergang
des Haushaltungsgeldes in ihr Eigentum wäre es nicht verträglich, dass
sie über dessen Verwendung dem Ehemann Rechenschaft ablegen sollte.
Somit vermag jener Vergleich die Klage nicht zu rechtfertigen.

3. Die Klägerin hat selbst nicht den Standpunkt eingenommen, dass
sie die Klage auch ohne Heranziehung des Vergleiches vom 12. Januar
1921 direkt und ausschliesslich auf das Gesetz, ZGB Art. 160 Abs. 2,
stützen könne. Gegen die Annahme, eine derartige Unterhaltsforderung
entspringe direkt aus dem Gesetz, könnte übrigens das in dem von
der Klägerin angeführten Urteil des Bundesgerichts vom 26. November
1914 i. S. Leuenberger c. Brüstlein (Praxis 4, 1915 S. 71 ff.) nicht
erörterte Bedenken geltend gemacht werden, dass esder Ehefrau Während
des Zusammenlebens der Ehegatten versagt ist, gegenüber dem Ehemann
die Bezahlung eines Unterhaltsgeldes rechtlich durchzusetzen, ihr
Vielmehr nur indirekte Rechtsbehelfe zu Gebote stehen, wie bereits
ausgeführt wurde. Allein es braucht zu dieser Frage nicht Stellung
genommen zu werden. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes geht nämlich
nicht über dasjenige hinaus, was er zu leisten vermag, und zessiert
namentlich, wenn und soweit er unverschuldeterweise ausser Stande ist,
ihr nachzukommen. Indessen hat die Klägerin gegenüber der Einwendung
der Beklagten, der Gemeinschuldner sei zu der in Betracht kommenden
Zeit infolge der allgemeinen Krise arbeitslos gewesen, nicht dargetan,
dass die Erwerbslosigkeit seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben sei;
gegenüber der gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz aber kommt auf
ihre erneute blosse Bestreitung in der Berufungsschrift nicht an. Sodann
war die Klägerin gemäss Art. 246
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 246 - Per altro, s'applicano per analogia le disposizioni sulla ripartizione della comproprietà e sull'esecuzione della divisione dell'eredità.
ZGB verpflichtet, zur Tragung der
ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag zu leisten, der im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit umso höher zu bemessen ist,

Familienrecht. N ° 20. 103

je weniger der Ehemann selbst im Stande war, zum Unterhalt der
Familie beizutragen. Sind nun die Haushaltungskosten aus solchen
Beiträgen der Klägerin bestritten worden, so läuft die Klage auf die
Geltendmachung des Ersatzes dieser Beiträge hinaus ; einen derartigen
Ersatzanspruch schliesst jedoch Art. 246 Abs. 3
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 246 - Per altro, s'applicano per analogia le disposizioni sulla ripartizione della comproprietà e sull'esecuzione della divisione dell'eredità.
ZGB aus und zwar auch
soweit sie das angemessene Mass überstiegen haben mögen. Sollten aber
die Haushaltungsschulden noch unbezahit sein, so würden sie von ihren
Gläubigem im Konkurs geltend gemacht und könnte die Klägerin in Konkurrenz
mit ihnen überhaupt nichts fordern.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 14. August 1924 bestätigt.

20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Mai 1925 i. S. Rai-im gegen
Gemeinderat Baden.

Die allgemeine Unerfahrenheit in der Vermögensverwaltung wie sie Frauen
vielfach eigen ist, genügt nicht zur Verheiständung oder Bevormundung
auf eigenes Begehren. Nötig ist dazu, dass die zu verbeiständende
oder zu bevormundende Person nicht einmal zur richtigen Wahl
eines Bevollmächtigten und zu dessen allgemeiner Überwachung fähig
sei. Art. 394
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 394 - 1 Se la persona bisognosa di aiuto non può provvedere a determinati affari e deve pertanto essere rappresentata, è istituita una curatela di rappresentanza.
1    Se la persona bisognosa di aiuto non può provvedere a determinati affari e deve pertanto essere rappresentata, è istituita una curatela di rappresentanza.
2    L'autorità di protezione degli adulti può limitare di conseguenza l'esercizio dei diritti civili dell'interessato.
3    Anche se non sono posti limiti al suo esercizio dei diritti civili, l'interessato è obbligato dagli atti del curatore.
, 372
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 372 - 1 Se il paziente è incapace di discernimento e non è noto se sussistono sue direttive, il medico curante si informa consultando la tessera di assicurato. Sono fatte salve le situazioni d'urgenza.
1    Se il paziente è incapace di discernimento e non è noto se sussistono sue direttive, il medico curante si informa consultando la tessera di assicurato. Sono fatte salve le situazioni d'urgenza.
2    Il medico ottempera alle direttive del paziente, salvo che violino le prescrizioni legali o sussistano dubbi fondati che esse esprimano la volontà libera o presumibile del paziente.
3    Il medico iscrive nel fascicolo del paziente le ragioni per le quali non ha ottemperato alle direttive di costui.
und 438
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 438 - Alle misure restrittive della libertà di movimento in seno all'istituto si applicano per analogia le disposizioni sulla restrizione della libertà di movimento negli istituti di accoglienza o di cura. È fatto salvo il ricorso al giudice.
ZGB.

A. Die verwitwete Rekurrentin wurde am 5. Juli 1923 durch den Bezirksrat
von Zürich auf eigenes Begehren Verbeiständet. Sie hatte ihr Begehren
damit begründet, dass sie in geschäftlichen Dingen gänzlich unerfahren
sei; sie habe deshalb ihr Vermögen, das etwa 70 000 Fr., betrug, dem
Vermögensverwaltungsbureau H. und W. in Zürich übergeben ; trotzdem
erachte sie es zu ihrem Schutze notwendig, dass ihr ein Beistand gegeben
werde. Der Vermögensverwalter bestätigte auf die Anfrage