464 Eisenbahnhaftpflicht. N° 72.

maison Lardy, non seulement n'ont jamais demandé que le passage fùt
aménagé en vue de la circulation des automohiles, mais ne se sont meme
jamais plaints de son entretien, d'où il suit évidemment, d'une part, que
dans l'intention des parties contractantes le chemin n'était pas destiné
à la circulation des automobiles, d'autre part, que l'état dans lequel le
passage était entretenu correspondait bien à ce qui avait été stipulé.
Aucune kaute ne saurait done etre retenue de ce chef à la charge de
la défenderesse.

3. C'est à tort également que le demandeur soutient qu' en présence du
texte de l'éeriteau, le public était .fondé à supposer que le passage à
niveau était accessible aux camions automobiles. Sur ce point le Tribunal
federal ne peut que se rallier à l'opinion des premiere juges, elle meme
fondée sur les eonstatations techniques de l'expertise.

Au surplus, dut-on méme convenir que la Compagnie eüt été mieux
inspirée en interdisant formellement le passage des automobiles, cela ne
suffirait pas encore à ssengager sa responsahilité envers le demandeur,
qui était venu sireconnaître le passage avant le déménagement et qui, en
sa qualité de camionneur habitué aux transports par eamions automobiles,
était évidemment censé connaître les exigences de ce genie de locomotion.

Le Tribunal fédéral. prononce :

Le recours est rejeté et le jugement attaqué est confirmé.

, VIII. Schuldbetreibungs und KON KURSRECHT

si POURSUITE ET FAILLITEVel. III. Teil Nr. 49-53. Voir III° partie 1105
49 53.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 Bern

I. PERSONEN RECHTDRO IT DES PERSONNES

73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1925 i. S. &. Heiliger
& 0° A. G. in Liq. gegen Fürsorgefonds für die Angestellten und. Arbeiter
tier Firma G. Eolliger si-G.

Stiftung, ZGB Art. SO 82, 85 f., 88:

Errichtung durch eine Akfiengesellschaft, Erfordernisse.

Zur Vermögenswidmung genügt die Begründung einer Forderung am Stifter
selbst (Erw. 2) ; doch ist die Stiftung dlesfalls nicht gleich einem
blossen Schenkungsversprechen widerruflich oder gegebenenfalls hinfällig
gemäss Art. 250
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 250 - 1 Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern:
1    Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern:
1  aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann;
2  wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn ausserordentlich schwer belasten würde;
3  wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
2    Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Konkurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufgehoben.
OR (Erw. 3).

Einwendung, die Stiftung sei wegen Unerreichbarkeit des Zweckes aufgehoben
worden; Wirkung der (nachträglichen) Umwandlung der Stiftung durch die
zuständige Behörde (Erw. 4).

K o n k u r s V o r r e c h t der Forderungen der Arbeiter-. k a s s e
n gegenüber dem Arbeitgeber, Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG:

Geltung bei aussergerichtlichem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
an die Gläubiger ?

Nicht erforderlich ist, dass die Kasse durch Beiträge der Arbeiter
gespiesen wurde, sondern es genügt, dass dem Arbeitgeber ein massgebender
Einfluss auf deren Verwaltung eingeräumt war. Auch Angestelltenkassen
geniessen das Vorrecht (Erw. 5).

A. Dureh öffentliche Urkunde vom 15. Dezember 1919 errichtete die
G. Holliger & C° A..-G. in Bern, für welche mit am 8. Dezember erteilter
Ermächtigung des Verwaltungsrates dessen zur Einzelzeichnung befugt-er
Präsident handelte, eine Stiftung Fürsorgefonds für die Angestellten
und Arbeiter der Firma G. Heiliger & C° A..-G. Der Stiftungsurkunde
sind folgende Bestimmungen zu entnehmen : .

A8 51 Il 1925 31

466 Personenrecht. N° 73.

Art. 2. Der Stiftung werden die in den Bilanzen der Geschäftsjahre 1917
und 1918 eingesetzten Beträge von 10, 000 und 15, 000 Fr., zusammen 25,
000 Fr. gewidmet.

' (Richtig ist, dass in die Bilanz per 31. Dezember 1918 10, 000
Fr. eingestellt worden waren und in die Bilanz per 31. Dezember 1919
dann 25, 000 Fr. eingestellt wurden, beide Bilanzen wurden von der
Generalversammlung der Aktionäre abgenommen).

Art. 3. Die Stiftung ist der Firma G. Heiliger &. C° A. -G. als
selbständige Wohlfahrtseinrichtung angeschlossen und verfolgt den
Zweck, aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens a) Pensionen oder
Entschädigungen an Angestellte oder Arbeiter aüszurichten, die im Dienste
der Firma G. Heiliger & C° A.-G. alt und erwerbsunfähig geworden sind...

Art. 5. Organ der Stiftung ist ein Stiftungsrat von drei
Mitgliedern. Davon werden zwei durch den Verwaltungsrat der Firma
G. Holliger & C° A.-G. bezeichnet. Ein Mitglied wird vom gesamten
Arbeitspersonal der genannten Firma gewählt.

Art. 7. Der Stiftungsrat bezeichnet aus seiner Mitte einen Präsidenten,
einen Vin-Präsidenten, zugleich Sekretär, sowie einen Kassier. ,Die
rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident, Sekretär und Kassier
gemeinsam zu je zweien.

Am 6. Mai 1920 wurde der Fùrsorgefonds als Stiftung im Handelsregister
eingetragen. Sein Vermögen blieb als zu 5 % % verzinsliches Guthaben an
der G. Holliger & C° A.-G. bestehen, die auf Verlangen der eidgenössischen
Steuerverwaltung am 12. März 1923 einen Schuldschein dafür ausstellte

Im Mai 1923 zeigte die G. Holliger & C° A.-.G dem Konkursrichter an,
dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht mehrdureh die
Aktiven gedeckt seien ; doch wurde die Konkurseröffnung aufgeschoben
und es gelang der Gesellschaft, mit ihren Gläubigern einen

Pereonenre'cht. N° 73. 467

.aussergerichtlichen Nachlassvertrag durch Abtretung

ihres Vermögens an sie abzuschliessen, das nach den Grundsätzen des SchKG
liquidiert werden sollte. Diesem Nachlassvertrag trat der Fürsorgefonds
ebenfalls bei, immerhin nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalte der
Privilegierung der Forderung von 29,492 Fr. 90 . Hierauf trat die
G. Holliger & C° A. G. laut Handelsregistereintrag vom 16. Juli 1924 in
Liquidation und kündigte sie die Dienstverträge Eine aus den Kreisen ihrer
Angestellten gegründete, am 8. September 1924 in das Handelsregister
eingetragene neue Aktiengesellschaft G. Holliger A.-G. übernahm das
Geschäft und stellte für dessen Weiterbetrieb die meisten bisherigen
Angestellten und Arbeiter der G. Heiliger & C° Pl. G. an.

Am 18. Juni 1925 beschloss der Regierungsrat des Kantons Bern auf Antrag
des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde (Gemeinderat der Stadt Bern)
die Abänderung des Namens ,des Fürsorgefonds für die Angestellten
und Arbeiter der G. Holliger & C° A.-G. in cc Fürsorgefonds für die
Angestellten und Arbeiter der G. HolligerA G. , sowie folgende weitere
Abänderungen der Stiftungsurkunde.

".Art 3. Die Stiftung ist der Firma G. Holliger A.-G. als selbständige
Wohlfahrtseinrichtung angeschlossen und bezweckt, aus den Erträgnissen
des stiftungsvermögens

a) Pensionen oder Entschädigungen an Angestellte oder Arbeiter
auszurichten, die im Dienste der Firma G. Holliger & C° A.-G. oder jetzt
G. Holliger A.-G. alt und erwerbsunfähig geworden sind...

Art. 5 ...... Davon werden zwei vom Verwaltungsrat der Firma G. Holliger
A. G. bezeichnet..

B. schon vorher, am 27. Oktober 19.24, hatte der Fürsorgefonds für die
Angestellten und Arbeiter der G. Holliger & C° A.-G. gegen die G. Holliger
& C°

A.;,G. (in Liq.) Klage erhoben mit folgenden Anträgen

(i11 der ihnen schliesslich gegebenen Formulierung) : 1. Die Beklagte
sei schuldig und zu verurteilen, dem

463 Personenrecht. N° 73.

Kläger als in II. Klasse privileged zu behandelnden Gläubiger einen
Betrag von Fr. 2959960 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 1923 zu bezahlen.

' 2. E v e n t u e l l : Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen,
dem Kläger denjenigen Betrag auszuzahlen, welcher einer Nachlassdividende
von 55 % entspricht, also einen Betrag von Fr. 16,2795'8 nebst Zins zu
5 % seit 1. Juni 1923.

Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, erklärte jedoch, sie erhebe
keinen Einwand gegen die Kompetenz des Gerichts zur Beurteilung der
Frage der Anweisung des Fürsorgefonds (Kollokationsanspruch) und beide
Parteien wünschten eine Entscheidung des Gerichts über die Frage, wie es
gehalten sein solle, wenn SchKG Art. 219 zur Anwendung käme betreffend der
Anweisung des Fürsorgefonds . Nach dem Beschluss des Regierungsrates vom
18. Juni 1925 führte der Fürsorgefonds für die Angestellten und Arbeiter
der G, Heiliger A..-G. den Prozess weiter.

C. Durch Urteil vom 1. Juli 1925 hat der Appellationshof des Kantons
Bern den Hauptklagantrag zugesprochen.

D. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht, in Erwägung :

1. ......

2. Als nicht stichhaltig erweist sich die Einwendung der Beklagten, die
Stiftung Fürsorgefonds für die Angestellten und Arbeiter der G. Heiliger &
C° A. G. sei überhaupt nicht entstanden. Eines besonderen Beschlusses der
Generalversammlung der Aktionäre dieser Gesellschaft bedurfte es hiezu
nicht weder nach den Gesellschaftsstatuten, noch nach den ergänzenden
gesetzlichen Vorschriften. Vielmehr genügte die öffentlich beurkundete
Erklärung des Verwaltungsratspräsidenten,

Personenrecht. N° 73. 469

der durch die Statuten zur Vertretung der Gesellschaft nach aussen
und zur verbindlichen Unterschrift namens derselben ermächtigt
war. Übrigens vermochte sich der Verwaltungsratspräsident bei
der Errichtung der Stif-tung nicht nur auf den vorangegangenen
Beschluss des Verwaltungsrates, in dessen Geschäftskreis mangels eines
Vorbehaltes zugunsten der Generalversammlung auch dieses Geschäft fiel,
zu stützen, sondern ausserdem noch auf den Beschluss der ordentlichen
Generalversammlung des Jahres 1919, durch welchen vom Reingewinn des
Jahres ein Betrag von 10,000 Fr. zur Schaffung eines Wohlfahrtsfonds
ausgesetzt werden war, abgesehen davon, dass eine Genehmigung in dem
Beschluss der ordentlichen Generalversammlung des Jahres 1920 zu sehen
ist, durch welchen vom Reingewinn des Jahres 1919 ein weiterer Betrag von
15,000 Fr. für den gleichen Zweck bestimmt wurde, wie den Aktionären aus
den in den erwähnten Versammlungen ahgenommenen Bilanzen ohne weiteres
ersichtlich war. Sodann wurde die Entstehung der Stiftung nicht etwa
deswegen beeinträchtigt, weil es der Gesellschaft weniger um das Wohl
ihrer Angestellten und Arbeiter, als vielmehr um die Reduktion ihrer
Kriegsgewinnsteuerpflieht zu tun war ; denn wenn es sich dabei auch,
wie der Vertreter der Beklagten heute ausgeführt hat, um eine Schiehung
gehandelt haben mag, so war diese doch keinesfalls rechtswidrig (s. die
Verfügung des Eidgen. Finanzdepartements vom 3. Juli 1918, ergänzt am
15. Oktober 1921, AS der Bundesgesetze 34 S. 763 und 37 S. 754). Endlich
lässt sich nicht bestreiten, dass eine Vermögenswidmung stattgefunden hat,
obwohl das Stiftungsvermögen nie aus etwas anderem als einer Forderung an
der Stifterin bestand. Dass die Widmung in der Übertragung des Eigentums
an körperlichen Sachen oder Wertschriften bestehen müsse, ist nirgends
vorgeschrieben. Darf somit auch die Übertragung einer gewöhnlichen
Forderung als Widmung angesehen werden, so ist nicht einzusehen,

470 Personen:-echt. N ° 73.

warum es nicht genügen sollte, dass der Stifter zum Zwecke der Widmung
eine Forderung erst begründet, auch wenn sie nicht sogleich erfüllt
wird. Erfolgt die ' Errichtung der Stiftung durch letztwillige Verfügung,
jedoch ohne Erbeinsetzung, so kann das gewidmete Vermögen ja überhaupt in
nichts anderem als in einer Forderung an den mit dem Vermächtnis zugunsten
der Stiftung belasteten Erben bestehen; ob aber der Erbe des Stifters oder
aber der Stifter selbst Schuldner der zwecks Widmung begründeten Forderung
der Stiftung ist, macht keinen rechtserheblichen Unterschied aus. Lagen
sonach bei der Eintragung des Fürsorgefondsin das Handelsregister alle
Erfordernisse einer Stiftung vor, so kann dahingestellt bleiben, ob die
Eintragung, gleichwie nach der Rechtsprechung bei der Aktiengesellschaft,
so auch bei der Stiftung die Heilung von dem Errichtungsgeschäft
anhaftenden Mängeln zur Folge habe, zumal auch dann, wenn es an einer
Vermögenswidmung überhaupt fehlen sollte.

3. Der Beklagten steht aber auch kein Grund zur Seite, um die Stiftung
nachträglich anzufechten Zunächst muss aus der Vorschrift des Art. 82
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 82 - Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden.

ZGB, wonach eine Stiftung von den Erben oder den Gläubigern des Stifters
gleich einer Schenkung angefochten werden kann, geschlossen werden,
dass, auch wo die Widmung nur in der Begründung einer Forderung am
Stifter selbst besteht, die Stiftungserrichturig nicht etwa gleich
einem Schenkungsversprechen widerrufen werden kann oder hinfällig wird
gemäss der Vorschrift des Art. 250
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 250 - 1 Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern:
1    Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern:
1  aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann;
2  wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn ausserordentlich schwer belasten würde;
3  wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
2    Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Konkurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufgehoben.
OR, die seinerzeit gleichzeitig
mit dem ZGB durch Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
seines Schlusstitels als Art. 273 m
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
und 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.

n des aOR erlassen wurde, also im Verhältnis zu Art. 82
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 82 - Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden.
ZGB nicht
etwa lex posierior ist ; gegen die analoge Anwendung der erwähnten
Vorschrift würde zudem die Überlegung sprechen, dass die Rechtsfolgen
der Stiftungserrichtung weitergehende sind als diejenigen eines, blossen
Schenkungsversprechens. Eine Anfechtung' seitens der Stif--

Personenrecht. N° 7,3. 47}

terin aber wegen Irrtums, weil nämlich in den Jahren 1918 und 1919
garnicht die bilanzmässigen Reingewinne erzielt worden seien, aus
denen die gewidmeten samtnen vorweggenommen wurden, wird, abgesehen
von anderenGründen, schon durch Art. 24 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR (Unwesentlichkeit
des Irrtums' im Beweggrund) ausgeschlossen. Die paulianische Anfechtung
endlich, die sich gegen das die Forderung an der Beklagten schaffende
Stiftungsgeschäft und nicht etwa gegen die erst nachträglich zu
Steuerzwecken erfolgte Ausstellung des Schuldscheines zu richten hätte,
ist nicht genügend substantiert werden ; infolgedessen kann die Frage nach
der analogen Anwendbarkeit der Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG beim Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung, zumal beim ausser-gerichtlichen auf sich beruhen
bleiben.

4. Ebensowenig ist die Auffassung der Beklagten zu billigen, die Stiftung
Fürsorgefonds für die Angestellten und Arbeiter der G. Heiliger & C°
A. G. sei von Gesetzes wegen aufgehoben worden, weil ihr Zweck infolge der
Entlassung des gesamten Personals der Be.klagten unerreichbar geworden
sei. Indem nämlich der Regierungsrat des Kantons Bern diese Stiftung
durch Änderung der Organisation sowohl als des Zweckes umwandelte, hat er
deren Fortbestand bis zum Zeitpunkt der Umwandlung implizite bejaht, und
nachdem nun der Zweck der Stiftung derart geändert werden ist, dass heute
von der Unerreichbarkeit desselben schlechterdings nicht mehr gesprochen
werden kann, steht es dem Richter nicht zu, diese von der zuständigen
Behörde vorgenommene Umwandlung der Stiftung nachträglich dadurch in
Frage zu stellen, dass er sie als im Zeitpunkt der Umwandlung bereitsv'on
Gesetzes wegen-aufgehoben behandelt (vgl. AS 43 II S. 133). Der Umstand,
dass diese Umwandlung erst nach Anhebung der vorliegenden Klage, wenige
Tage vor der Urteilsfällung stattfand, ist nicht von Belang, da, wie aus
dem angefochtenen Urteile zu schliessen ist, die Vorinstanz diese Tatsache

472 Personenreeht. N° 73.

in gleicher Weise berücksichtigen durfte und musste, wie wenn sie schon
vor Prozessbeginn eingetreten und in der Klageschrift behauptet worden
wäre. Damit 'erledigt sich auch die Frage der Aktivlegitimation der

Klägerin; ist nämlich die Änderung von Organisation-

und Zweck einer Stiftung gerade zur Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit
bestimmt, so ist klar, dass der Stiftung die Legitimation zur
Geltendmachung einer ihr vor der Umwandlung erwachsenen Forderung nicht
nachher wegen dieser Umwandlung abgesprochen werden kann.

5. Da infolge des Zugeständnisses der Beklagten, nach den Bestimmungen
des mit ihren Gläubigern abgeschlossenen Nachlassvertrages solle das
diesen ahgetretene Vermögen gemäss den Grundsätzen des SchKG liquidiert
werden, davon ausgegangen werden darf, dass die Vorschrift des Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408

SchKG zum Vertragsinhalt erhoben worden ist, steht der gerichtlichen
Entscheidung über die Frage nichts entgegen, ob die von der Klägerin
geltend gemachte Forderung nach der angeführten Vorschrift ein Vorrecht
vor anderen unversicherten Forderungen geniesse. Voraussetzung eines
solchen Vorrechts ist, dass die Klägerin eine Arbeiterkasse darstellt,
deren Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber in die zweite Klasse
eingereiht sind. Durch die Privilegierung solcher Forderungen wollte
vermieden werden, dass im Konkurs des Fabrikanten dessen Ehefrau für ihre
Frauengutsforderung teilweise befriedigt werde, Während die Arbeiter
die zwecks Speisung einer Krankenkasse der Fabrikarbeiter abgezogenen
Lohnbeiträge verlieren (vgl. den gedruckten Auszug aus dem Protokoll der
ständerätlichen Kommission, 3. 121 f.). Allein gleichwie im Laufe der
Beratungen die Beschränkung des Privilegs auf Krankenkassen und speziell
solche der Fabrikarheiter fallen gelassen wurde, so gibt der Wortlaut
des Gesetzes auch keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass das Privileg auf
Kassen beschränkt sei, die. mindestens

Personenrecht. N° 73. 473

zum Teil, aus Lohnabzügen oder sonstigen Beiträgen der Arbeiter gespiesen
werden; übrigens Wäre es dann folgerichtiger gewesen, zum Schutz gegen
den Verlust des zu diesem Zwecke abgezogenen Lohnes ein Privileg in
der ersten Klasse zu gewähren, jedoch ohne Befristung. Eine derartige
Beschränkung erschiene auch unter dem Gesichtspunkte als unbillig,
dass die Schaffung und fortlaufende Speisung einer Arbeiterkasse
ausschliesslich aus Mitteln des Arbeitgebers ihr Gegenstück in der
Gewährung niedrigeren Lohnes finden, In. a. ,W. einen Bestandteil seiner
Vergütung für die verrichtete Arbeit darstellen kann, auch ohne dass dies
durch eigentliche Lohnabzüge in Erscheinung tritt. Durch die Einreihung
in die zweite Klasse der Konkursprivilegien werden die Forderungen der
Arbeiterkassen den Forderungen des Mündels an dem Vormund gleich-gestellt;
dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass sie insofern eines besonderen
Schutzes bedürfen, als ihr Vermögen dem Arbeitgeber anvertraut oder diesem
mindestens ein massgcbender Einfluss auf dessen Verwaltung eingeräumt
werden ist, gleichgültig aus welchen Mitteln es geschaffen wurde. so
stand denn auch im vorliegenden Falle der G. Holliger & C° A.-G. die
Ernennung von Zweien der drei Mitglieder des stiftungsrates zu und
konnte das von den Angestellten und Arbeitern gewählte eine Mitglied
wegen des Erfordernisses der Kollektivunterschrift ohne Mitwirkung
eines der andern Mitglieder nichts verkehren, insbesondere nicht eine
Vermögensausscheidnng durch Einziehung der Forderung an der G. Holliger
& C° A.-G. herbeiführen. Der Umstand endlich, dass neben Arbeitern auch
Angestellte Destinatäre der Stiftung sind, darf nicht zum Nachteil der
beteiligten Arbeiter ausschlagen. Übrigens wäre es auch vom Gesichtspunkt
des vom Gesetz verfolgten Zweckes aus betrachtet verfehlt, auf Grund des
engen 'Wortlautes der massgebenden Vorschrift Angestelltenkassen'. das
Privileg versagen zu wollen; denn

474Personenreeht. N° 73

wenn zwar Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG für das Privileg erster Klasse

einen Unterschied macht zwisehen Arbeitern einerseits und Kommis und
Bureauangestellten anderseits, so liegt doch nichts dafür vor, dass die
Kassen für letztere, die doch ebenfalls Arbeiter jin-weiteren Sinne des
Wortes sind, hätten vom Privileg ausgeschlossen werden. wollen. Durch
die ausdehnende Auslegung wird auch die wünschbare Übereinstimmung
hergestellt mit Art. 52 Ziff. 7 des Bundesgesetzes über Verpfändung
und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen vom
25. September 1917, wonach im Nat-blessvertrag der konzessionierten
Transportanstalten sicherzustellen ist die unverkürzte Bezahlung
des Vermögens der Kranken-, Unterstützungsund Pensionskassen, soweit
dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist,
sowie der Einzahlungen,_ die nach den Statuten dieser Kassen von der
Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen (dass Art. 40 Z. c,
bei. der Zwangsliquidation kein entsprechendes Konkursprivileg gewährt,
dürfte einem Versehen zuzuschreiben sein). '

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 1. Juli 1925 bestätigt. .

Eminem-echt. N° 374. 415

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

74. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. November 1926 i. S. Hinder
gegen Schaffen

Vaterschaftsklage gegen einen Unmündigen mit Anträgen auf Zusprechung
des Kindes mit stendeskolge und Geldleistungen an die Mutter. Bezüglich
des ersteren Antrages ist der Beklagte prozessfähig, nicht bezüglich
der letzteren. Art und Weise der Berücksichtigung dieses Mangels.
Unzulässigkeit der Zurückweisung der ganzen Klage (Erw. 2). Ist solche
Zurückweisung Haupturteil ? (Erw. 1). ZGB Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
Abs. 2: Folgen der
Unterlassung der Mitteilung der Standesiolge-Klage an die Heimatgemeinde
des Beklagten (Erw. 3).

A. Am 26 August 1924 stellten Rosa Minder und deren am 29. September
1923 geherenes Kind Ernst Minder beim Richteramt Laupen das Gesuch
um Veranstaltung eines Aussöhnungsversnches mit Walter Schalter
...... geboren 22. Juli 1905 ...... über ihre Vaterschaftsklage, mit
welcher sie Zahlung eines Unterhaltsgeldes an das Kind, sowie Ersatz
für die Kosten der Entbindung und des Unterhalts der Mutter um die Zeit
der Geburt und Zahlung einer Genugtuungssumme verlangten. Die Ladung zum
Aussöhnnngsversnche wurde dem Beklagten persönlich zugestellt, welcher
ihr in Begleitung eines Fürspreehers Folge leistete. In der schriftlichen
Klage vom 13. Oktober 1924, welche ebenfalls dem Beklagten persönlich
zugestellt wurde, nicht dagegen an dessen Heimatgemeinde, stellten die
Kläger den weiteren, eventuellen Antrag, das ,Kind Ernst Minder sei dem
Beklagten mit Standesfolgen zuzusprechen Der Gerichtspräsident verfügte
unter Mitteilung an die Parteien, dass zur ersten Hauptverbandlung vor
dein Amtsgericht u.a. auch die Mutter des Beklagten als

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