364 Familienrecht. ,N° 59.

Beistandschait über die ,Kinder des Beschwerdeführers aufgehoben,soweit
sie mehr ist als eine blosse Aufsichts. heistandsehait. Mit Bezug auf
die Hinterlegung des Kindesvermögens wird die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen abgewiesen. . '

59. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1925

· ' 'i. S.' T. gegen T.

ZGB Art. 141 , 142 . Geistige Abnormalität, die sich nicht als
Geisteskrankheit im Sinne ven Art. 141 ZGB qualifiziert, kann eventuell
einen Scheidungsgrund wegen tiefer Zerrüttung der Ehe darstellen, wenn
die Folgeerscheinungen dieses Zustandes derart sinddass dem gesunden oder
dem kranken Eheteil die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann
(Erw. 1).

ZGB Art. 146 , 160 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
. Die dem Ehemann gemäss Art. 180 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 180
. ZGB
der Ehefrau gegenüber zustehende Unter.haltspflicht besteht auch während
der-Dauer der Trennung weiter (Erw. 3}.

A. Mit Urteil vom 29. Mai 1925 hat das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, in Übereinstimmung mit dem Urteil der ersten Instanz, die
Ehe des Adolf T. und der Rosa T. auf-Klage des Ehemannes hin, wegen
tiefer Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB geschieden und den Kläger zur
Leistung von monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von 40 Fr.
an die Beklagte verpflichtet.

B. Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Abweisung der Klage.

'Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Dass die Ehe der Parteien tief zerrüttet ist, kann keinem Zweifel
unterliegen angesichts der tiefen Abneigung, die der Kläger der Beklagten
gegenüber empfindet. Diese ist, wie sich aus den Akten ergibt, derart,

Familienrecht. N° 59, 365

dass der Kläger bei blosser Anwesenheit der Beklagten in die schwersten
Erregungszustände gerät, wobei er die Beklagte schon mehrfach schwer
misshandelt, ja sogar mit dem Tode bedroht hat. Es fragt sich nun aber,
ob auf Grund dieser Tatsache, trotzdem der Beklagten keinerlei Verschulden
zur Last gelegt werden kann, und trotzdem sich diese gegen eine Scheidung
wehrt, doch eine Scheidung resp. eventuell eine Trennung ausgesprochen
werden könne. Dies muss hejaht werden. Wie sich aus den bei den Akten
liegenden, von den Vorinstanzen als schlüssig erachteten und daher für
das Bundesgericht verbindlichen ärztlichen Gutachten ergibt, ist die
feindselige Einstellung des Klägers gegenüber der Beklagten und das
daraus resultierende ehewidrige Verhalten auf eine bei Anlass einer
Grippeerkrankung beim Kläger ausgelöste Psychose, die von reaktiven
Depressionsund Erregungszuständen begleitet ist, zurückzu führen. Dabei
soll allerdings nach der Feststellung in einem dieser Gutachten auch die
Beklagte ihrerseits gewisse psychische Eigenschaften besitzen, die die
Erregung des Mannes auszulösen imstande seien. Die tiefe Zerrüttung beruht
also auf einer grundsätzlichen Verschiedenheit der heiden Charaktere, die
sich infolge der Psychose des Klägers bis zur Feindseligkeit gesteigert
hat. Bei dieser Sachlage kann aber auch auf Seiten des Mannes, der für
seinen krankhaften Zustand nicht verantwortlich gemacht werden kann, von
einem Verschulden nicht die 'Rede sein. Es geht daher nicht an, dem Kläger
ein Klagerecht im Hinblick auf Art. 142 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 180
ZGB (wonach, wenn die tiefe
Zerrüttung vorwiegend der Schuld des einen Ehegatten zuzuschreiben ist,
nur der andere auf Scheidung klagen kann) abzusprechen. Andererseits
kann aber auch aus der Bestimmung des Art. 141 ZGB, der bei unheilbarer
Geisteskrankheit des einen Ehegatten nur dem andern, gesunden Teil ein
Recht auf Scheidung einräumt, für den vorliegenden Fall nichts hergeleitet
werden. Denn eine

366 Familienrecht. N° 59.

nnheilbare Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB ist hier nicht
festgestellt. Es sind auch im Ehe_ scheidungsrecht, wie im Strafrecht,
eine Reihe von

Zwischenstufen zwischen einer völligen Geisteskrankheit und geistiger
Normalität anzuerkennen, bei deren Vorhandensein eine Scheidung gemäss
Art. 141 ZGB nicht in Frage kommen kann, die aber wohl eventuell
einen Scheidungsgrund wegen tiefer Zerrüttung der Ehe gemäss Art. 142
ZGB darzustellen vermögen. Denn die Ansicht der Vorinstanz, dass eine
Krankheit (mit Ausnahme der unheilbaren Geisteskrankheit) überhaupt nie
einen Grund für eine Scheidung bilden könne, ist unzutreffend. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass die Folgeerscheinungen einer Krankheit und
zwar auch einer unverschuldeten .das Wesen einer Ehe derart vernichten,
dass eine Fortsetzung der Ehe sei es dem gesunden oder aber dem kranken
Ehegatten nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. auch AS 50 II S. 428). Um
eine solche Zwischenstufe zwischen völliger Geisteskrankheit und geistiger
Normalität handelt es sich aber zweifellos bei der hier festgestellten
Psychose des Klägers, die sich einzig in seiner feindseligen Einstellung
gegenüber der Beklagten kundgibt, während er sonst sich dux haus normal
zu verhalten scheint und wohl imstande ist vernunftgemäss zu handeln. Da
nun aber der Kläger infolge dieser von ihm nicht verschuldeten Psychose
in Verbindung mit der bestehenden Verschiedenheit der Charaktere eine
derartige Abneigung gegen die Beklagte empfindet, dass ihn deren blosse
Anwesenheit in die schwersten Erregungszustände versetzt, kann ihm eine
Fortsetzung des ehelichen Lebens mit der Beklagten nicht zugemutet, das
Klagerecht also nach den vorangegangenen Erwägungen nicht abgesprochen
werden.

2. Das Bundesgericht erachtet es indessen für angezeigt, im vorliegenden
Falle gemäss Art. 146 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 180
ZGB nur auf T r e n n u n g zu erkennen,
da doch ge-

Familienrecht. N° 59. 367

wisse Hoffnungen auf eine Wiedervereinigung bestehen, indem eine
Besserung im Gesundheitszustand des Klägers und damit eine eventuelle
Wiederannäherung des Klägers an die Beklagte nicht von vorneherein
als ausgeschlossen erachtet werden kann (zumal die Psychose auf eine
Grippeerkrankung zurückzuführen ist), die Beklagte aber ihrerseits ja nach
wie vor bereit ist, das eheliche Leben mit dem Kläger jederzeit wieder
aufzunehmen. Es erscheint dabei angemessen, die Dauer der Trennung auf
zwei Jahre festzusetzen.

3. Die dem Ehemann gemäss Art. 160 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB der Ehefrau gegenüber
zustehende Unterhaltspflicht besteht auch während der Dauer der Trennung
weiter {vgl. AS 40 II S. 311 und S. 444 f.). Der Kläger ist daher zu
verhalten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge zukommen zu lassen,
wobei hinsichtlich der Höhe auf die Regelung, wie sie die Vorinstanz bei
der Feste setzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 152
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB getroffen
hatte, als angemessen abgestellt werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
Scheidungsklage abgewiesen, jedoch die Trennung der Parteien auf
die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen wird, wobei der Kläger zu
monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen Von 40 Fr. an die
Beklagte verpflichtet wird.