302 Obligationenrecht. N° 49.

Wissheit herrscht, wie viel von dem Kaufpreis von 5000 Fr., auf die
Kundschaft und Wie viel auf Mobiliar und Inventar entfallen, und deren
Wert zur Zeit des Verkaufes nach dem für das Bundesgericht verbindlichen
Befund der kantonalen Instanzen sich auch durch eine Expertise nicht
mit etwelcher Sicherheit ermitteln liesse, so ist darauf Rücksicht
zu nehmen, dass der Kläger die Liegenschaft offenbar nur wegen der
zahnärztlichen Einrichtung erworben hat, sodass als Kaufpreis, und
damit auch als Gegenleistung für Eingebung des Konkurrenzverhotes,
nicht nur der im zweiten Kaufvertrag festgesetzte Betrag von 5000 Fr.,
sondern der Gesamtbetrag von 27,000 Fr. in Betracht kommt, den der Kläger
für Erwerb des Hauses, der zahnärztlichen Einrichtung des Beklagten und
seiner Kundschaft ausgelegt hat.

3. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch, dass ein Anlass zu einer
weiteren Herabsetzung der Konventionalstrafe unter den Betrag von 3500
Fr., in dem die Vorinstanz die Klage geschützt hat, nicht vorliegt. Der
Beklagte hat nichts vorgebraeht, woraus Sich ergeben wiirde, dass
diese Summe etwa als übermässig hoch im Sinne von Art. 163 Abs. 3
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 163 - 1 L'ammontare della pena convenzionale è lasciato all'arbitrio delle parti.
1    L'ammontare della pena convenzionale è lasciato all'arbitrio delle parti.
2    Essa non può essere richiesta quando sia diretta a convalidare una promessa illecita od immorale, come pure, salvo patto contrario, quando l'adempimento sia diventato impossibile per una circostanza di cui il debitore non è responsabile.
3    Il giudice deve ridurre secondo il suo prudente criterio le pene convenzionali eccessive.
OR
erschiene. Angesichts des Interesses, das der Kläger nach der Natur der
Sache an der Innehaltung des Konkurrenzverbotes hatte, und der Schwere
der Übertretung desselben erscheint die Zuspre'chung jenes Betrages als
vollauf gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts von Appenzell
A. Rh. vom 24. April 1924 bestätigt.Obligationenrecht. N° 50. 303

" 50. Urteil der r. Zivuabteuung'vom 3. im 1925 i. S. Hmriohsen & cle
gegensi'ssBrann A..-G.

M a r k d a rl e h e n. Rückzahlung in welchem Betrage ss?

Örtliche Rechtsanwendung. für Geldschulden gilt grundsätzlich die
Nennwert-, nicht die Kurswerttheorie, ebenso auch für Darlehensschulden
in fremder Währung (Art. 84
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 84 - 1 I debiti pecuniari devono essere pagati con mezzi legali di pagamento della moneta in cui è stato contratto il debito.
1    I debiti pecuniari devono essere pagati con mezzi legali di pagamento della moneta in cui è stato contratto il debito.
2    Se il debito è espresso in una moneta che non è moneta del Paese nel luogo di pagamento, questo potrà farsi in moneta del Paese al corso del giorno della scadenza, a meno che con la parola «effettiva» o con altra simile aggiunta non sia stato stipulato l'adempimento letterale del contratto.
, Abs. 2 OR). Wie aber bei vollständiger
Entwertung des

fremden Geldes ? Lücke im Vertrag, die vom Richter bei Markschulden
unter Berücksichtigung des deutschen Aufwertungsrechtes auszufüllen
ist. Bestimmung des Leistungsgegenstandes auf 30 % Geldmark. si

A. Die Klägerin, Adolf Hinrichsen & Cie, Hamburg, beteiligte sich im April
1914 bei der damaligen Kommanditgesellschaft J. Brann & Cie in Zürich mit
einer Kommandite von Fr. 10,000, die mit ca. Mark 8000 einbezahlt wurde,
zur Hälfte in bar und zur Hälfte durch Ver--

rechnung mit Warenlieferungen. Als im Jahre 1918

die Firma J. Brann & Cie in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde,
schlossen die Parteien unterm

.4. November 1918 folgenden Vertrag ab; Die Firma

Adolf Hinrichsen & C'e, Hamburg, war bisher bei der Firma Julius Braun
& cje kommenditistisch beteiligt, die Parteien vereinbaren nun, dass
diese Beteiligung mit Wirksamkeit ab 31. Dezember 1918 aufhört und an
deren Stelle der bisher investierte Betrag von Mark 8000 der Braun &
Cie, oder einer an deren Stelle zu gründenden Aktiengesellschaft als
Darlehen gegen eine feste Verzinsung von 6 % p. a. verbleibt. Die Zinsen
sind alljährlich mit Mark 480 p. a. im Laufe des Monats Januar, erstmals
im Januar 1920 zu bezahlen. Die Dauer des Darlehens von Mark 8000 wird
auf 5 Jahre ab 1. Januar 1919 fixiert, und es ist alsdann mit 20 %
p. a. zu amortisieren. Die Klägerin nahm die Zinsen mit jeweilen 480
Papiermark in den Jahren 1920 bis 1922 vorbehaltlos entgegen. Auf Anfang
1924 waren Mark 1600 zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte wollte das

301 Obligatiehenrecht. N° se.

ganze Darlehen zurück-kamen und übermittelte der Klägerin am 5. Dezember
1923 einen Check über Mark 8480 (Kapital und Jahreszins pro 1923)
Mit Inschrift vom 18. Dezember 1923 verweigerte die Klägerin dessen
Annahme und verlangte 8000 Goldman-k oder 10,000 Fr. sie lehnte auch
eine ihr angebotene Abfindung von Fr. 320.ab und reichte nach fruchtleser
Korrespondenz die vorliegende Klage ein mit den Begehren um:

1. Feststellung, dass die gemäss Vertrag vom 4. November 1918 in
ein Darlehen von Goldmark 8000 umgewandelte Kommanditeinlage _von
Fr. 10,000ihr mit 20 % pro Jahr ab 1. Januar 1924 zum Normalkurs von
80 Goldmark = 100 Franken zurückzubezahlen und mit 6 % pro Jahr vom
1. Januar 1923 hinweg zu VOL'ZIDSBH sei.

2. Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von 'Fr. 2000.oder des
Gegenwertes in Goldmark zum Kurse von 80 Goldmark = 100 Franken nebst 6 %
Zins seit 1. Januar 1923.

Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Die Atteste über die durch
Einzahlung von Mark 8000 geleistete Kommandite hätten auf Fr. 10,000 =
Mark 8000 gelautet. Damit habe zum Ausdruck gebracht werden wollen,
dass die beiden Valuten einander gleiehwertig seienzshierin liege die
Vereinbarung einer Goldwertklausel. Durch die Umwandlung der Kommandite
in ein Darlehen sei an dieser Valuta nichts geändert werden. Abgesehen
hievon ergehe sich die Verpflichtung der Beklagten, nicht nur die
empfangene Summe, sondern den Wert des Empfangenen zurückzuerstatten,
aus dem Begriffe des Darlehens und zwar sowohl nach schweizerischem wie
nach deutschem Rechte. Eventuell sei die Klage aus dem Gesichtspunkte
der Aufwertung zu schützen, da die Mark ihren ursprünglichen Charakter
eines Wertmessers vollständig eingebüsst habe.

Die Beklagte beantragte Abweisung dei Klage Als Darlehenssumme seien
lediglich Mark 8000 ver--Ohligationenrecht. N° 50. . 305

einbart werden, was auch die Klägerin durch die vorbehaltlose
Entgegennahme der Zinszahlungen in Papiermark bis zum Jahre 1923 anerkannt
habe. Um ein Goldmarkdarlehen könne es sich schon deshalb nicht handeln,
weil "die Mark im Zeitpunkte des Vertragsschlusses bloss noch 1/3
ihres früheren Wertes gehabt habe. Die Beklagte sei daher bloss zur
Rückerstattung von Mark schlechthin, d. h. Papiermark, verpflichtet. Etwas
anderes folge auch nicht aus der rechtlichen Natur des Darlehensvertrages,
indem nnumstritten sei, dass der Darlehensgeber die Gefahr der Entwertung
zu tragen habe. B. -Beide kantonalen instanzen haben die Klage abgewiesen,
das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Dezembersisijss1924-

C. Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erniäynnyk

-1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung sind gegeben;
insbesondere ist mit den kantonalen Instanzen anzunehmen, dass die
Streitsache nach eid-ss genössischem Recht zu beurteilen ist. Es ist
darauf hinzuweisen, dass das Darlehensverhältnis das frühere, zweifellos
vom schweizerischen Rechte beherrschte Kommanditverhältnis materiell
ersetzt und infolgedessen,-

wie dieses, seinen Sitz wohl in Zürich hat. In der Schweiz

ist auch der Darlehensvertrag mit dem hier domizilierten Berger, auf
dessen Verpflichtungen es ankommt, und dessen natürliches Recht das
einheimische ist, abgeschlossen worden. Diese Momente sprechen gegen
den Willen der Parteien, ihre Reehtsbeziehungen aus dem Vertrag-e dem
deutschen Recht zu unterstellen, wenn schon die Schuldsumme in deutscher
Währung bestimmt wurde, und, wenigstens nach schweizerischem Recht,
Erfüllungsort für die Beklagte das deutsche Domizil der Klägerin wäre. ss

306 angenommene. N° 50.

2. In der Sache selbst ist-in Zustimmung zum angesfochtenen Urteil
davon auszugehen, . dass ein gewährt-' liches Markdarlehen vorliegt. In
Betracht fällt, dass bci Abschluss des auf Mark, und nicht Goldmark
lautende-nVertrages vom 4. November 1918 die Mark schon auf ca. 70
Schweizerrappen entwertet war. Der Unterschied Zwischen Mark und Goldmark
musste daher dem Be-4 wusstsein der Parteien gegenwärtig sein Entscheidend
ist aber namentlich, dass die Klägerin den Zins für die Jahre 1919 bis
1922 jeweilen ohne'Vorbehalt in Papier; mark entgegen genommen hat. Damit
lässt sich schlechterdings nicht in Einklang bringen, dass das Darlehen
auch nur nach ihrer Auffassung, entgegen dem Wortlaut des Vertrages, ein
Goldmarkdarlehen sein sollte. Dieses Verhalten spricht in gleicherweise
auch gegen die Annahme einer stillschweigenden Garantie des Kurses vom
4. November 1918. Freilich ist das Darlehen aus der in vollwertigen Mark
geleisteten Kommandite hervorgegangen ; allein mit dem Vertragsschluss
ist das frühere Kommanditverhältnis in ein Darlehensverhältnis noviert und
damit für die Beklagte eine vom früheren Schuld-' verhältnis unabhängige
Verpflichtung begründet worden, die nur auf Rückerstattung von-Mark
schlechthin lautet, was nichts anderes sein konnte, als die damalige
Mark, eben die Papiermark. Die auf den ersten Blick auffallende Tatsache,
dass sich die Klägerin die Umwandlung der Kommandite von Fr. 10,000 in
ein Darlehen von 8000 bereits erheblich entwerteten Mark gefallen liess,
erklärt sich wohl daraus, dass sie auch die Kommandite im Grunde als
eine Markkommandite betrachtete, zumal diese in Mark einbezahlt werden
war und die Quittung und Atteste auf Mark und Franken lauteten.

3. Während die Papiermark bei Begründung des Darlehens auf ca· 55 %
Goldmark stand, war sie bis zum Zeitpunkte, in welchem die Beklagten es
zurückzahlen wollte, auf einen Billionstel ihres ursprünglichen Wertes
zurückgegangen, d. h. gänzlich wert-los geworden, sodassW N° 59. so? die
Rückzahlung in Papiermark einer vollständigen Anslòschnng der Schuld
gleichkommt. Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf Art. 312
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 312 - Il mutuo è un contratto per cui il mutuante si obbliga a trasferire al mutuatario la proprietà di una somma di denaro o di altre cose fungibili, e questi a restituirgli cose della stessa specie in eguale qualità e quantità.
OR,
wonach der Borga-zur Rückerstattung von Sachen hier Geld sider nämlichen
Art in gleicher Menge und Güte verpflich- tet ist. Es trägt sich daher,
eb die Papiermark von Ende 1918 eine Sache der nämlichen Art und Güte
wie diejenige von Anfang 1924 und auch heute noch sei.

Geldschnlden sind grundsätzlich Summenschulden und können gemäss der
heute herrschenden Nennwertthem-ie getilgt werden durch Hingabe von
Geldwertzeichen, die nach ihrem Nennwert den betreffenden Betrag zur
Zeit der Zahlung ausmachen ; dies im Gegen; satz zur Knrswcrttheorie,
wie sie z. B. von SAerNY (Obligationenrecht I S. 403 ff.), speziell auch
für das Darlehen, vertreten wurde, und nach welcher der Kurswert des
Geldes den Masstab für den Inhalt einer Geldschuld bildet. Bei gesunden
Währungen hat die Frage kaum praktische Bedeutung, wohl aber bei kranken,
wenn der Staat dem Papiergeld Zwangskurs beilegt. Solchenfalls kommt
es vor, dass der innere Wert des Papiergeldes gegenüber demjenigen
des Metall-, speziell Goldgeldes sinkt, und insofern kann man dann
von einem Kurswert des Papiergeldes, gemessen am Wert des Goldgeldes,
sprechen. Die Nennwerttheorie gilt aber auch hier, und zwar gerade vermöge
des dem Papiergeld von staatswegen beigelegten Nennwertzwangskurses; denn
mit_ dessen Verfügung ist gesagt, dass Geldschulden mit Papiergeld zum
Nennwert getilgt werden können, ohne Rücksicht auf die Knrsschwankungen
dieses Zahlungsmittels gegenüber dem Golde. In der Schweiz ist durch
den B. R. B. vom 30. Juli 1914 den Noten der Nationalbank Zwangskurs in
diesem Sinne beigelegt werden, wobei gleichzeitig die Nationalbank von
der Einlösungspflicht befreit wurde. Seither hat der Schweizerfranken
gegenüber dem Goldfranken seinem innern Wert nach nicht ganz unerhebliche
Schwankungen durch-

308 Obligationenrccht. N ° 50.

gemacht, er sank zeitweise bis gegen 20 % unter den letztem,
was sich im Kurse gegenüber dem Dollar, der Goldstendardwährung,
zeigte. Trotz dieser Schwankungen konnten sich die Schuldner 'vonSummen
in Schweizeriranken, speziell auch die Darlehensschuldner, jederzeit
durch Hingabe von Banknoten zum Nennwert liberieren, da die zeitweilige
Kaufkraftvemlinderung des Papierfrankens gegenüber dem Goldfranken bloss
den Wert, nicht aber die Qualität des Zahlungsmittels betrifft. Der
Schweizerfranken seit 1914 ist vermöge der Währungsgesetzgebung eine
Sache gleicher Art und Güte, Wie der Goldfranken im Sinne von Art. 312
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 312 - Il mutuo è un contratto per cui il mutuante si obbliga a trasferire al mutuatario la proprietà di una somma di denaro o di altre cose fungibili, e questi a restituirgli cose della stessa specie in eguale qualità e quantità.

OR geblieben. Das gleiche muss grundsätzlich und im allgemeinen auch ;
für Geldschulden und insbesondere ,Darlehensschulden in fremder Währung
gelten, die nach schweizerischem Recht zu beurteilen sind.. Es kann
keine Rede davon sein, dass hier etwa die Kurswerttheorie massgebend
wäre, (1. h. dass die geschuldete Summe sich verändere je nach den
KurSschwankungen, die seit Begründung der Schuld eingetreten sind. Die
Anwendung der Vorschrift einer auswärtigen Münzgesetz _gebung, dass das
Papiergeld zum Nennwert in Zahlung genommen werden müsse, ist freilich
hier ausgeschlossen, weil schweizerisches Recht zur Anwendung kommt.
Aber im Zweifel ist anzunehmen, dass wenn die Parteien die Schuld in
einer fremden Währung ausgedrückt haben, sie in dieser Hinsicht auf
das W ährungsrecht des betreffenden Staates als lex comments insoweit
abstellen wollen, als sich darnach bestimmen soll, was begrifflich unter
dem Leistungsgegenstand zu verstehen ist. Wer in Mark kontrahiert, meint
dasjenige, was eben nach der deutschen Währungsgesetzgebung überhaupt Mark
ist, und damit im Zusammenhang wird die Kurswerttheorie durch Art. 84,
Abs. 2 GB direkt ausgeschlossen. Darnach ist der Schuldner im Zweifel
berechtigt, eine auf fremde Währung lautende schuld in SchWeizerwährung
zurückzuzahlen, und zwar nach. demMiit-gemischtN° so. ss see Werte der
geschuldeten Summe zur Verfallzeit, nicht etwa nach dem Kurse zur Zeit
der Begründung der Schuld, z. B. der Dariehenshingabe., Ist der innere
Wert des fremden Geldes in der Zwischenzeit gesunken oder gestiegen,
z. B. der Wert des franz. Papierfrankens gegenüber dem Goldfranken, oder
der Wert der Papiermark gegenüber der Goldmark, so hat der Schuldner
deshalb nicht mehr oder weniger Franken oder Mark zu leisten, als die
vereinbarte Summe effektiv oder umgerechnet in Schweizergeld nach ihrem
Werte zur Verfallzeit beträgt.

4. Fragen kann es sich allerdings, ob das Gesagte auch noch gelte,
wenn man es nicht mehr bloss mit Schwankungen des innern Wertes des
fremden Geldes, sondern, wie bei der Papiermark, mit einer vollständigen
Entwertung zu tun hat. Diese Frage braucht indessen auf dem Boden
des Art. 312 GR nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Denn
diese die Rückerstattungspflicht des Borgers betreffende Bestimmung
ist disposi-tiver Natur. In erster Linie ist für die Leistung des
Borgers massgebend, was -n at c h d e In P a r t e iwillen als Inhalt
des Vertrages an-zunehmen ist. Nun kann hier zunächst keinem Zweifel
unterliegen, dass die Parteien im Zeitpunkte des Vertragsschlusses vom
4. November 1918 eine völlige Entwertung der Papiermark nicht voraussehen
konnten, wie denn damals überhaupt niemand an eine solche gedacht hat. Es
muss deshalb auch als ausgeschlossen gelten, dass sich ihr Wille auf die
Wirkungen dieses gänzlichen Währungszerfalles bezogen hätte; vielmehr
Weist der Vertrag eine Lücke auf, indtm er für diese ausserordentlichen
Verhältnisse eine Noimierung nicht vorsieht. Diese fehlende Regelung ist
vom Richter im Sinne beider Vertragsteile so zu ergänzen, wie diese sie
vernünftigerweise getroffen haben Würden, wenn sie den eingetretenen
Verlauf der Dinge in Betracht gezogen hätten (vgl. 47 II 318). Hiebei
ist zu berücksichtigen,

310 Obligationssnrecht. N° 50.

dass die währungsrechtliche Gleichstellung von Papiergeld und Goldgeld
immer eine Fiktion ist, sobald diese beiden Zahlungsmittel ihrem innern
Werte nach auseinandergehen. Der Darlehensgeber, der in Papiermark
darleiht, hat deshalb die Gefahr einer Währungsent r wertung zum mindesten
in gewissem Umfange zu tragen, wie anderseits eine Wertsteigerung ihm
zugute kommt. Dieses Währungsrisiko war hier für die Klägerin umso
grösser, als die Papiermark schon zur Zeit der Darlehensvereinbarung
erheblich entwertet war, undes nicht ausgeschlossen erschien, dass sich
ihre Kaufkraft noch mehr verminderte. Allein man rechnete dabei doch
nur mit teils natürlichen, teils zufälligen Schwankungen, Wie sie die
Verteuerung der Sachwerte, die Zerstörung ven Gütern, die allgemeine
Yerarmung etc. mit sich bringen, nicht aber mit der in so unerhörtem
Umfange durch Massnahmen der Staatsgewalt bewirkten Entwertung des
Währungsgeldes. Insofern war der Vertrag auf das Vertrauen gegründet,
dass der Mark innerhalb gewisser Grenzen Wertbeständigkeit zukommen
werde. Die unsinnige Fiktion, dass die durch die übertriebene Schaffung
von Papiergeld Völlig entwertete Mark noch

eine Mark sei, kann daher schlechterdings nicht mehr

als durch den Parteiwillen gedeckt betrachtet werden. Das Ansinnen der
Beklagten, den Gläubiger mit dem Nennbetrag der Forderung in gänzlich
wertlos gewordenem Gelde abzufinden, verstösst gegen Treu und Glauben.
Ihr Einwand, die Klägerin habe jedenfalls durch die vorbehaltlose
Entgegennahme der Zinsen in entwerteter Papiermark für die Jahre 1919
bis 1922 anerkannt, dass die Zahlung in Papiergeld zum Nennbetrage als
Erfüllung gelte, ist unbegründet. Denn durch dieses Verhalten hat die
Klägerin lediglich die betreffenden Zinsen als vertragsmässige Leistung
genehmigt. Eine Anerkennung im behaupteten Sinne bezüglich des Kapitals
selbst aber, die tatsächlich einem Verzicht auf die Darlehensfordemng
gleichkäme, der, wie alle Verzichte;Obligationenrecht. N° 50. _ 311

nicht zu vermuten ist, kann daraus'unmöglich gefolgert werden. ss

5. ·Was nun die Bestimmung des Leistungsinhaltes gemäss dem richtig
verstandenen Inhalt des Vertrages anlangt, ist es für den schweiz. Richter
der Natur der Sache nach gegeben, Anhaltspunkte für das Mass der
Aufwertung der positiv-rechtlichen Ausgestaltung des Aufwertungsproblems
in Deutschland zu entnehmen. Durch das deutsche, gewohnheitsrechtliche
und gesetzliche Aufwertungsrecht ist der Satz Mark = Mark in seinen
privatrechtlichen Wirkungen in weitem Masse modifiziert werden, gerade als
ob die Entwertung der Papiermark auf den fraglichen Rechtsgebieten bei
einem bestimmten Punkte, dem Prozentsatz, auf den nun aufgewertet wird,
haltgemacht hätte. Wenn die Parteien, indem sie in Mark kontrahierten, auf
das deutsche Währungsrecht als Vertragsrecht verwiesen haben, so kann .
in dieser Verweisung bei Auslegung nach Treu und Glauben (ZGB Art. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 2 - 1 Ognuno è tenuto ad agire secondo la buona fede così nell'esercizio dei propri diritti come nell'adempimento dei propri obblighi.
1    Ognuno è tenuto ad agire secondo la buona fede così nell'esercizio dei propri diritti come nell'adempimento dei propri obblighi.
2    Il manifesto abuso del proprio diritto non è protetto dalla legge.
)
auch eine'Beziehung auf das in das Währungsrecht eingreifende deutsche
Aufwertungsrecht gefunden werden, die es dem schweiz. Richter hier
gestattet, das letztere zwar nicht als objektives Recht, wohl aber aus
dem Gesichtspunkt der lea: coniraclus, heranzuziehen. Die Reichsregierung
hat die Notwendigkeit der Rückbildung der durch die Papiergeldinflation
geschaffenen, unhaltbaren Wirtschaftserschejnnngen erkannt und den
zur absurden Fiktion gewordenen Währungsrechtssatz Mark gleich Mark,
(1. h. Papiermark gleich Goldmark, in seiner Wirkung für gewisse Gebiete
des privatrechtlichen Verkehrs durch die dritte Steuernotverordnung
vom 14. Februar 1924 modifiziert. Darnach werden Ansprüche aus
Rechtsverhältnissem die vor dem Inkrafttreten der Verordnung begründet
sind und die Zahlung einer bestimmten in Reichswährung ausgedrückten
Geldsumme zum Gegenstand haben, soweit es sich um Vermögensanlagen
handelt, auf maximal 15 % des Goldmarkbetrages auf '

312 Obligaüonenrecht, N° 50.

gewertet, und zwar Vermögensanlagen im Sinne _von § 1 Abs. 2 der
Verordnung, insbesondere Hypotheken und Obligationen, ex lege, die nicht
unter die dort angeführten Kategorien fallenden ,(u. a. langfristige
Darlehen) dagegen nach fiohterlichem Ermessen, aber mit Beschränkung
auf jene Höchstgrenze (§ 12, Abs. 1). In Bezug auf Ansprüche 11. a.
aus Gesellschaftsverträgen und andern Beteiligungsverhältnissen sodann
kann die Aufwertung nach riehterlichem Ermessen, ohne solche Grenze,
erfolgen (§ 12, Abs. 2). Mit einer Forderung dieser Art hätte man es
hier zu tun, indem das aus der ursprünglichen Kommandite hervorgegangene
Darlehen wirtschaftlich den Charakter eines Beteiligungsverhältnisses
behalten bat. Als leitender Grundsatz wird von den deutschen Gerichten
allgemein festgehalten, dass die durch die _Geldentwertung verursachte
Einbussc nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen in billiger Weise auf beide Parteien zu
verteilen ist, wobei insbesondere beachtet wird, wie diese sonstwie durch
den Währungszerfall getroffen werden sind. Von diesem Gesichtspunkte
aus kommt hier in Betracht, dass Schuldner eine Schweizer-Pinna ist,
die freilich durch die Markentwertung zum Teil auch geschädigt wurde,
da sie jedenfalls in lebhaftem Geschäftsverkehr mit ,Deutschland steht;
dagegen war sie als schweiz. Geschäft den umfassenden Wirkungen des
Währungszerfalles in ,anderer Hinsicht nicht so ausgesetzt wie ein
deutsches Unternehmen. Auch wird ihr der trotz der Aufwertung zufolge
der Markentwertung erwachsene Vorteil (Inflationsgewinn) in keiner
Weise weggesteuert. Gläubiger ist eine deutsche Gesellschaft, die ihre
Gläubiger nicht in Goldmark zum Nennwert, sondern bloss zu einem geringem
Betrag nach Auf-wertungsgrundsätzen befriedigen muss. *Anderseits ist
zu berücksichtigen, dass das Darlehen zwar formell in bereits erheblich
entwerteten Mark (ca. 53 % Goldmarkwert) begründet wurde, dass aber das
Geld inObligationenrecht. N° 50. 313

Wirklichkeit, wenn auch als Kommandite, in vollwertiger Währung
gegeben worden war, welcher Umstand es auch rechtfertigt, auf den vollen
Goldmarkwert als Bemessungsgrundlage abzustellen, umsomehr als angenommen
werden kann, dass das Geld im Geschäft

der Beklagten gewinnbringend arbeite. In Würdigung

aller dieser Momente erscheint es den tatsächlichen Verhältnissen
angemessen, der Klägerin im Sinne einer endgültigen Festsetzung des
Leistungsinhaltes eine Aufwertung ihrer Darlehensforderung von Mark
8000 auf

"30 % Goldmarkwert = 2400 Goldmark zuzubilligen.

Daraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die am 1. Januar 1924
und 1925 verfallenen Raten von je 1600 Mark mit 30 % Goldmarkwert = je
480 Goldmark zu leisten, nebst dem an diesen Daten-fälligen, im gleichen
%Verhältnis zu berechnenden Vertragszins

von 6 %.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

'Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1924 dahin abgeändert, dass die
Beklagte verpflichtet wird, das durch Vertrag vom 4. November 1918
begründete Darlehen von 8000 Mark mit 2400 Goldmark ab 1. Januar 1924 in
fünf Jahresraten zurückzuzahlen und entsprechend zu verzinsen, und dass
sie demgemäss schuldig ist, der Klägerin als erste Rate 480 Goldmark
nebst 6 % Zins seit 1. Januar 1923 zu bezahlen.