20 Familienrecht. N° '4. an den Unterhalt, welcher, wenn er in Geld
zu leisten

ist, eine gewöhnliche 'Geldschuld darstellt, deren Höhe nicht anders
als durch Bezifferung der zu bezahlenden

Geldsumme bestimmt werden kann, also durch jede si

Veränderung in der Bezifferung dieser Geldsumme verändert wird. Dass eine
ziffermässig höhere Geldsumme nicht auch eine grössere Leistung darstelle,
liesse sich vielleicht dann annehmen, wenn das sinken der Kaufkraft des
Geldes auf eine Veränderung der Währung, sei es durch Verringerung des
Gewichtes oder des Feingehaltes des Währungsgeldes unter Beibehaltung
seines bisherigen Nennwertes, sei es durch Papiergeldinflation,
zurückzuführen wäre; dies trifft jedoch beim Schweizerkranken nicht zu,
weshalb denn auch von einer Aufwertung im eigentlichen Sinne nicht die
Rede sein kann.

Sodann erweist sich aber auch die Auffassung der Vorinstanzen als
verfehlt, dass die Klägerin den Anspruch auf Erhöhung der Rente
ausschliesslich aus der Veränderung volkswirtschaftlicher Verhältnisse
herleiten könne. Denn nicht schon das sinken der Kaufkraft des Geldes
für sich allein vermöchte die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages
zu rechtfertigen, auch nicht nach Ansicht der Vorinstanzen,
die als weiteres Erfordernis aufstellen, dass es zugunsten des
Unterhaltsbeitragspflichtigen wirke; hievon kann aber nur gesprochen
werden, wenn sich dessen Einkünfte in dem sinken der Kaufkraft des
Geldes entsprechendem Verhältnis vergrössert haben. Das Sinken der
Kaufkraft des Geldes zieht nun aber eine Erhöhung der Einkünfte nicht
ohne weiteres nach sich, sondern es entscheiden die individuellen
Verhältnisse jeder Einzelperson darüber, ob überhaupt und anfällig
in welchem Umfang sie zur Ausgleichung der Verminderung der Kaufkraft
des Geldes ihre Einkünfte zu vermehren vermag. Liesse sich somit eine
Erhöhung der Unterhaltsrente ohnehin nicht schon aus dem Sinken der
Kaufkraft des Geldes für sich allein, sondern nur unter Berücksichtigung
der individuellen Vermögens-Familienrecht. N° 5. , 21

verhältnisse des Pflichtigen herleiten, so ergibt sich die Unzulässigkeit
einer solchen Erhöhung direkt aus Art153 Abs. 2 ZGB, der nach dem eingangs
Ausgeführten ausschliesst, dass im Hinblick auf Veränderungen

in den Vermögensverhältnisseu des Pflichtigen eine

Erhöhung des Unterhaltsbeitrages beansprucht werden könnte. Eine Lücke
liegt also nicht vor und es ist kein Raum für die Aufstellung einer die
Aufwertung von Unterhaltsbeiträgen an schuldlos geschiedene Ehegatten
gestattenden Norm.

Endlich vermag der Klägerin auch die Anrufung der clansula rebus sic
siantibus nicht zu helfen, da ihr Geltungsbereich auf das Vertragsrecht
beschränkt werden muss, wo ihre Anwendung durch die analoge Anwendung
des Art. 373 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
1    Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2    Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3    Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
OR gerechtfertigt werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 1924
die Klage auf Erhöhung des der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrages
abgewiesen wird.

5. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Februar 1925
i. S. Vollenweider gegen Basellandschaft.

Art.-376 ZGB. Die Zuständigkeit zur Entmünd f. g u n g richtet 'sich
nach dem Wohnsitz des zu Entmundigenden zur Zeit der Einleitung des
Entmundigungsverfahrens. Das Verfahren ist e in g e l e i t e t nicht erst
bei der Anhörung des zu Entmundigenden, sondern schon mit seiner Vorladung
vor die das Verfahren vorbereitende Behörde, sofern daraus ersichtlich
ist, dass es sich um die Entmündigung des Vorgeladenen handelt.

Mit Recht hat die Vorinstanz die Behörden des Kantons Baselland zur
Durchführung des gegen den Rekurrenten gerichteten Entmündigungsverfahrens
für zu-

22 Familienrecht. N° 5.

ständig erklärt. Nach Art. 376
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
ZGB erfolgt die Bevormundung am Wohnsitz
der zu entmündigenden Person. Hiebei ist der Wohnsitz bei Einleitung
des Entmündigungsverfahrens massgebend, weil der zu Entmündigende,
nachdem einmal das Verfahren am richtigen Orte eingeleitet ist, sich
nicht durch Wohnsitzwechsel der Entmündigung soll entziehen können. Wie
das Bundesgericht im Entscheide vom 2. April 1924 i. S. Zürich gegen
G. (BGE 1924 50 II Nr. 19 ; Praxis 13 Nr. 91) ausgesprochen hat, gilt
das Verfahren im Allgemeinen erst dann als eingeleitet, wenn der Antrag
auf Entmündigung bei der Behörde, die darüber zu erkennen hat, gestellt
ist. Wo jedoch nach Gesetz oder Übung eine bloss antragstellende Behörde
vor der ,erkennenden Behörde durch Einvernahme des zu Entmündigenden
und durch die weitem notwendigen Erhebungen das Verfahren vorbereitet,
würde es den tatsächlichen Verhältnissen widersprechen, wollte man
das Entmündigungsverfahren erst mit der Überweisung der Akten an die
erkennende Behörde als eingeleitet betrachten. Das Bundesgericht hat
daher im erwähnten Entscheide angenommen, das Verfahren nehme in diesem
Falle zum mindesten dann seinen .Anfang, wenn dem zu Entmündigenden von
der vorbereitenden Behörde eröffnet werde, dass'über seine Bevormundung
entschieden werden soll. Das geschieht in der Regel bei der Einvernahme
des zu Entm'igenden. Wenn aber ernstlich verhiitet werden soll, dass
dieser sich durch Verlegung des Nohnsitzes der Bevormundung entziehe,
muss als massgebender Zeitpunkt für die Einleitung des Verfahrens schon
die Zeit der Vorladung zur Einvernahme angenommen werden, sofern daraus
ersichtlich ist, um was es sich dabei handelt.

Dieses Erfordernis ist bei den V0rladungen, die der Gemeinderat von
Allschwil an den Rekurrenten erlassen hat, erfüllt. Zwar liegen sie
selbst nicht bei den Akten, sondern es liegt lediglich die Erklärung
des Gemeinde-Familienrecht. N° 5. 23

rates vo_r, der Rekurrent sei auf seine zweimaligen Vorladungen hin vor
ihm nicht erschienen. Allein der Rekurrent gibt in seiner Einvernahme vor
dem Statthalteramt Zürich zu, jene Vorladungen erhalten und daraus gewusst
zu haben, dass er wegen seiner Entmündigung vorgeladen werde. Es ist auch
richtig, dass nach dem Einführungsgesetz des Kantons Baselland (-§§ 46, 40
4ö) zum ZGB der Gemeinderat bei Entmündigungen nach Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB nur die
antragstellende Behörde ist, während die nähere Untersuchung zur Erwahrung
der Entmündigungsgründe nach § 41 der Bezirksstatthalter durchführt und
er es namentlich ist, der die zu bevormundende Person anhört. Allein die
Vorinstanz stellt fest, dass ühungsgemäss auch schon der Gemeinderat
zur Abklärung seines schriftlich zu stellenden Bevormundungsantrages
einzelne Erhebungen vorzunehmen pflegt, wie denn auch im vorliegenden
Falle der Gemeinderat Allschwil tatsächlich zweimal versucht hat,
den Rekur renten über das gegen ihn gestellte Entmündigungshegehren
anzuhören. Die Scheidung zwischen dem Gemeinderat als einer nur
antragsteilenden Vormundschaftsbehörde und dem Bezirksstatthalter als
Untersuchungsbehörde im Entmündigungsverfahren ist somit nicht reinlich
durchgeführt; es steht daher nichts im Wege, das gegen den Rekurrenten
angehobene Entmündigungsverfahren mit dem Zeitpunkt als eingeleitet zu
betrachten, an dem er durch die Vorladung des Gemeinderates von Allschwil
von dem gegen ihn gestellten Bevormundungsbegehren Kenntnis erhalten
hat. Damals aber hatte er seinen Wohnsitz, wie er nicht bestreitet,
noch in Allschwil. Wenn er ihn daher später nach Zürich verlegt hat,
vermochte dieser Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit der Behörden von
Baselland nicht mehr aufzuheben.