IOS Familienrecht. N° 21.

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GerichtsstandfürdîeKlageeinesindex-Schweiz wohnenden Ausländers auf
Abänderung des Scheidungsoder Trennungsurteils eines schweizerischen
Gerichts mit Bezug auf die Neben-

folgen gegen einen im Ausland wohnenden Ausländer am Wohnsitz des Klägers.

Aus dem Tatbestand :

Durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Januar 1920 wurde
die Ehe der Parteien, welche italiener sind (die Klägerin war vor
der Verehelichung Deutsche), auf unbestimmte Zeit getrennt. Über
die Nebenfolgen der Trennung hatten die Parteien eine Vereinbarung
abgeschlossen, der zu entnehmen ist:

Mit Bezug auf den der Ehe entsprossenen Knaben Mario Vicenza, geb. 1. Juli
1916, verzichten die Parteien auf die elterliche Gewalt und es soll ihm
ein Vormund durch das Waisenamt Zürich. . . . bestellt Werden. . . .

Diese Vereinbarung wurde vom Bezirksgericht im Trennungsurteil
bestätigt. Gestützt auf sie hatte schon vorher, am 22. Januar 1920, der
Bezirksrat Zürich entsprechend dem Antrag des Waisenamtes den Parteien
die elterlicheGewalt über ihren Knaben entzogen und das Waisenamt Zürich
den Amtsvormund Dr. Häberli zu dessen Vor-mund ernannt. Später ging die
Vormundschaft auf das VVaisenamt von Kilchberg (Bezirk Horgen) über,
wohin die Klägerin mit dem ihr überlassenen Knaben verzog. Infolge
Ausweisung aus der Schweiz nahm der Beklagte in Mailand Wohnsitz. . . .

Hierauf strengte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich gegen ihren
Ehemann Klage an mit dem Antrag auf Abänderung des Ehetrennungsnrteils
vom 27. Januar 1920 im Sinne der fWiecilerherstellung ihrer elterlichen
Gewalt über den gemeinsamen Knaben. Der Beklagte

Familienrecht. N° 21; ' 109 erhob die Einrede örtlicher Unzuständigkeit
des angerufenen Gerichts; unter Hinweis auf AS 42 I S. 333 ff. und Alé
II S. 335 ff. machte er geltend, zur Beurteilung der Klage sei nicht
das Trénnungsgericht, sondern einzig das Gericht seines Wohnsitzes
(Mailand) zuständig.

Die kantonalen Instanzen haben das Gericht des Wohnortes des Beklagten
als allein zuständig erklärt.

Dagegen hat das Bundesgericht die Klägerin an den

Gerichtsstand ihres Wohnsitzes verwiesen.

Aus den Erwägungen :

2. Die Vorinstanz hat über die Umständigkeitseinrede in Anlehnung an das
vom Beklagten in zweiter Linie angeführte Urteil des Bundesgerichts
entschieden, in welchem ausgesprochen wurde, dass für Klagen auf
Abänderung von Ehescheidungsund -trennungsurteilen ausschliesslich
das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig sei. Hat diese
Rechtsprechung auch nicht allgemeine Einigung gefunden, so sind
gegen sie doch nicht zureichende Gründe ins Feld geführt werden,
welche das-'Bundesgericht veranlassen könnten, nicht grundsätzlich
an ihr festzuhalten. Dagegen stehen ihrer. ' Anwendung auf Fälle
vorliegender Art, wo die nunmehr beklagte Partei des früheren
Scheidungsoder Trennungsprozesses im Ausland wohnt, erhebliche Bedenken
entgegen. Zunächst berührt es seltsam, das die Justizhoheit des Staates,
dessen Gericht ein Urteil erlassen hat, vor der Justizhoheit eines
fremden Staates zurücktreten soll, wenn über die Frage der Abänderung
jenes Urteils zu entscheiden ist. Sodann darf nicht ausser acht gelassen
werden, dass keine Gewähr dafür besteht, dass der Anspruch auf Abänderung
eines schweizerischen Urteils über die Nebenfolgen der Ehescheidung oder
{Kennung am ausländischen Wohnort der beklagten Partei überhaupt verfolgt
werden kann ; einer derartigen Klage werden besonders in solchen Staaten
Schwierigkeiten entgegenstehen, deren Recht die Scheidung ver-

AS si u 1925 8 .

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pönt oder auch nur die nachträgliche Abüderung der Scheidungsund
Trennungsurteile nicht vorsieht, also ausschliesst. Dies könnte aber
gegebenenfalls auf eine empfindliche Verkürzung der Klagepartei in ihren
Rechten hinauslaufen ; denn es lässt sich nicht bestreiten, dass die vom
schweizerischen Recht vorgesehene Abänderlichkeit der Bestimmungen der
Scheidungsund Trennungsurteile über die Nebenfolgen einen Einfluss auf
deren Beurteilung durch den schweizerischen Richter ausübt, möge es sich
dabei um die Entscheidung über widerstreitende Parteianträge oder auch nur
um die Genehmigung einer Parteivereinbarung handeln. Ja es Würde sogar
dem einen der geschiedenen oder getrennten Ehegatten ermöglicht, durch
Wegzug in ein Land, wo eine Klage auf ,Abänderung von Ehescheidungs-und
trennungsnrteilen nicht zugelassen wird, den andern um den Anspruch
auf Urteilsändernng zu bringen. Endlich iolgt die Inanspruchnahme
der Zuständigkeit zur Abänderung schweizerischer Seheidungsund
Trennungsurteile, auch über Ausländer, für die schweizerischen Gerichte
aus der Vorschrift des Art. 7 h Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter,
wonach bei Scheidung v'on ausländischen Ehegatten durch schweizerische
Gerichte für die Nebenfolgen schweizerisches Recht massgebend ist (AS
38 II S. 49 f.; 40 II S. 309;

50 II S. 312) ; zu den einschlägigen Vorschriften gehört aber auch
diejenige über die Abänderlichkeit der Be-

stimmungen der Scheidungsund Trennungsurteile über _

die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung, für deren Anwendung im
Ausland nach dem Ausgeführten keine Gewähr besteht, und auch für die
Neuregelung der Nehenfolgen ist in folgenrichtiger Anwendung des Art. 7
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
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Abs. 3 NAG wiederum schweizerisches Recht massgebend, welchem sich ein
jene Abänderlichkeit allfällig anerkennender ausländischer Richter wohl
doch nicht unterziehen würde, gleichwie ja die angeführte

Familienrecht. N° 21. ' mv Vorschrift dem schweizerischen Richter
verbietet, die Vorschriften fremden Rechts über die Nebenfolgen der
Scheidung anzuwenden.

3. Fragt sich weiter, welches der Gerichtsstand für Klagen auf Abänderung
von Scheidungsund Trennungsurteilen sei, die gegen den im Ausland
wohnenden Beklagten müssen bei einem schweizerischen Gericht angebracht
werden können, so fällt zunächst ausser Betracht das Gericht, welches
seinerzeit die Scheidung . oder Trennung ausgesprochen hat, und zwar aus
dem gleichen Grunde, aus welchem das Bundesgericht im angeführten Urteil
derartige kantonale Gerichtsstandsvorschriften als mit dem Bundesrecht
nicht vereinbar erklärt hat. Während an den Gerichtsstand des Heiinatortes
gedacht werden kann, wenn die Parteien -oder mindestens eine Partei
Schweizer sind, steht bei Ausländern kein anderer Gerichtsstand zur Wahl
als derjenige am gegenwärtigen Wohnsitz der Klagepartei, welcher zudem
den praktischen Bedürfnissen eher gerecht wird als jener. Hieraus folgt
freilich, dass eine Klage auf Abänderung des von einem schweizerischen
Gericht gefällten Scheidungs-oder Trennungs ' urteils über Ausländer in
der Schweiz nicht mehr ange- strengt werden kann, wenn keine der Parteien
mehr in der Schweiz wohnt; doch erweckt dieses Ergebnis kein Bedenken,
auch nicht im Hinblick auf frühere Schweizerinnen, Welche durch die
Verheiratung das Schweizerbürgerrecht verloren haben, weil ihnen dessen
Wiedererlangung erleichtert ist.