Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 24 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1). |
Satz 3 BV und Art. I Abs. 2
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 24 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1). |
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen |
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| Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. | ||||||
| Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 7 [1] Stellungspflicht |
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| Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig. | ||||||
| Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden und dabei die Daten nach Artikel 27 angeben. Die Pflicht zur Meldung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 29. Altersjahr vollenden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). | ||||||
Satz 3 BV
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
Satz 3 BV vorbehaltenen
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 6 |
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| Die Konzessionen werden auf Gesuch hin durch das BAZG erteilt und erneuert. Sie sind gebührenfrei. | ||||||
| Über die Erteilung und Erneuerung der Konzession wird eine Urkunde ausgestellt. | ||||||
| Werden Konzessionsbedingungen nicht eingehalten oder fällt eine Voraussetzung der Konzessionserteilung weg, so kann das BAZG die Konzession nach Anhörung des Inhabers vor Ablauf der Konzessionsdauer entziehen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 Ziff. 8 des BG vom 20. Dez. 1968 über die Änderung des OG, mit Wirkung seit 1. Okt. 1969, mit Wirkung seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767; BBl 1965 II 1265). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 17 [1] |
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| Das BAZG kann den im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Hausbrenners nicht erforderlichen Kernobstbrand übernehmen. Dabei gelten die Artikel 10 und 11 sinngemäss. | ||||||
| Wird solcher Kernobstbrand entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegt er der Besteuerung nach den Artikeln 20-23. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 2 |
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| Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung. | ||||||
| Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt. [1] | ||||||
| Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet. | ||||||
| Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 12. Juni 2000 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 4 |
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| Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und Brennereikonzessionen zur Herstellung von Spezialitätenbrand und zur Herstellung gebrannter Wasser auf fremde Rechnung, welche das BAZG nicht übernimmt (Konzessionen ohne Übernahmerecht). [1] | ||||||
| Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt: [2] | ||||||
| für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten; | ||||||
| für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe; | ||||||
| für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten; | ||||||
| für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser [3], die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen; | ||||||
| für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen. | ||||||
| Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt: [4] | ||||||
| für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen; | ||||||
| für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen. | ||||||
| Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 25 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). [3] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 2 |
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| Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung. | ||||||
| Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt. [1] | ||||||
| Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet. | ||||||
| Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 12. Juni 2000 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 4 |
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| Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und Brennereikonzessionen zur Herstellung von Spezialitätenbrand und zur Herstellung gebrannter Wasser auf fremde Rechnung, welche das BAZG nicht übernimmt (Konzessionen ohne Übernahmerecht). [1] | ||||||
| Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt: [2] | ||||||
| für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten; | ||||||
| für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe; | ||||||
| für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten; | ||||||
| für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser [3], die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen; | ||||||
| für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen. | ||||||
| Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt: [4] | ||||||
| für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen; | ||||||
| für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen. | ||||||
| Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 25 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). [3] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 2 |
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| Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung. | ||||||
| Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt. [1] | ||||||
| Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet. | ||||||
| Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 12. Juni 2000 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 1 |
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| Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. | ||||||
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 24 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1). |
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 24 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1). |
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SR 680 AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz Art. 24 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1). |