366 Expropriationsrecht. N° 50.

bloss f a k t i s c h e r Vorteile zu vergüten sei, sofern nur nach Lage
der Dinge ohne das Dazwischentreten der Zwangsenteignung eine begründete
Aussicht auf den Fortbestand des bisherigen Zustandes vorhanden war
; v. aussi SCHELCHER, Die Rechtswirkungen der Enteignung p. 259 et
suiv. ; BO 31 II p. 3 consid. 2, p. 368 ; 33 II p. 215). En l'espéce,
cette solution se justifie d'autant mieux que, si le propriétaire
avait conservé lui-meme l'exploitation du chantier, il serait fcndé à
réclamer une indemnité pour le transfert et qu'il peut etre indifférent
aux Chemins de fer fédéraux de payer cette indem-

nité au iocataire plutöt qu'au propriétaire puisque de'

toute fa;-.cn ils devraient réparer le dommage. 3. (Montantéde
l'indemnité.)

Le Tribumsizl fédéral prononce :

Le prononcé ci-dessus transcrit de la Delegation du Tribunal fédéral
est érigé en arrét déiinitif et executoire tant sur le fond qu'en ce
qui concerne les frais d'instruction et les dépens.

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A. STAATSBEGHT siDBoIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ' (RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE' DEVANT LA LOI si ss (mim DE JUSTICE)

51. Auszug aus dem Urteil vom 21. November 1925 i. S... Schregenberger
gegen Kantonsgeficht St. Gallen.

Die Frage, in welcher Form der Entscheid der unteren Nach.lassbehörde
über Bestätigung oder Verwertung des Nachlass,vertrages den Parteien
zu eröffnen ist, ob die mündliche Verkündung des Dispositivs am
Verhandlungstage genügt oder eine schriftiiche Mitteilung des Dispositivs
oder vonständigen Entscheides nötig ist, wird durch das kantonale Recht
beherrscht. Angeblich willkürliehe Missachtung desselben durch die
Annahme der ersten Lösung für den Ken ton St. Gallen.

Das Gesetz betreffend die Zivilrechtspflege für den Kanton St. Gallen
vom 31. Mai 1900 bestimmt im a I. Abschnitt Allgemeiner Teil, 12 Inhalt
und Mitteilung der Erkenntnisse und Verfügungen unter si

5 118. Alle Erkenntnisse sind den anwesenden Parteien mündlich,
den abwesenden schriftlich mitzuteilen. Wenn den anwesenden Parteien
ein Erkenntnis ohne Erwägungsgründe eröffnet wirdso muss ihnen das
vollständige Erkenntnis schriftlich zugestellt werden, sofern ,hierauf
nicht ausdrücklich verzichtet wird. , Art. 21des kantonalen EG zum SchKG
vom 23. September 1911 lautet. Die Vorschriften des Gesetzes betreffend
die Zivilrechtspflege finden auf die in diesem

AS 51 1 1925 26

368 Staatsrecht.

Gesetze vorgesehenen gerichtlichen Verfahren sachgemässe Anwendung,
soweit nicht im Bundesgesetz

oder in diesem Gesetze selbst eine Abweichung vorge' sehen ist. -

In einer Nachlassvertragssache trat das st. gallische Kantonsgericht
als obere Nachlassbehörde auf die Weiter-

ziehung des erstinstanzlichen Entscheides nach Art. 307
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 307 - 1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO553 angefochten werden.
1    Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO553 angefochten werden.
2    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.
'

SchKG durch einen Gläubiger, der sich der Genehmigung des
Nachlassvertrages vor der unteren Nachlassbehörde (Bezirksgericht)
rechtzeitig durch schriftliche Eingabe widersetzt hatte, wegen
Verspätung nicht ein. Es vertrat die Auffassung, dass für den
Beginn der Weiterziehungsfrist gegenüber den Gläubigern, auch den
zur erstinstanzlichen Verhandlung nicht erschienenen, die mündliche
Verkündung des Dispositives am Verhandlungstage genügen müsse und ein
Anspruch darauf, dass die Frist erst von der schriftlichen Mitteilung
des vollständigen motivierten Erkenntnisses berechnet werden dürfe,
aus Art. 21 EG zum SchKG nicht hergeleitet werden könne.

Einen dagegen erhobenen staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung von
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Willkür und Missachtung klaren Rechts) hat das Bundesgericht
abgewiesen. '

Gründe:

Gleich der Bezeichnung der in Nachlassvertragssachen zuständigen
Behörden (Art. 23 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 23 - Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.
SchKG), ist auch die Ordnung des Verfahrens
vor diesen Behörden grundsätzlich Sache der kantonalen Gesetzgebung,
soweit nicht das Bundesrecht in einzelnen Beziehungen darüber besondere
Vorschriften aufstellt. Als eine solche der kantonalrechtlichen Ordnung
anheimgegebene Frage erscheint es, wie das Bundesgericht schon in dem
Urteile in Sachen Schönenherger gegen Appenzell A.-Rh. vom 22. März 1924
(nicht veröffentlicht) ausgesprochen hat, insbesondere auch, in welcher
Form; der Entscheid der

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51. 369

Nachlasshehörde über die Bestätigung oder Verwertung des
'Nachlassvertrages den Beteiligten zu eröffnen ist, um die
Weiterziehungsfrist des Art. 307
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 307 - 1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO553 angefochten werden.
1    Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO553 angefochten werden.
2    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.
SchKG in Bewegung zu setzen, ob dazu die
mündliche Verkündung am Verhandlungstage genügt oder eine schriftliche
Mitteilung, sei es der vollständigen motivierten Entscheidung oder doch
wenigstens des Dispositives erforderlich ist. Eine kantonale Bestimmung,
welche das letztere auch für das Nachlassvertragsverfahren ausdrücklich
vorschreiben würde, hat der Rekurrent nicht anzuführen vermocht. Die
Tatsache aber, dass die st. gallische Zivilprozessordnung für die
unter sie fallenden Streitsachen die Rechtsmittelfristen gegenüber
_abwesenden Parteien und ebenso gegenüber anwesenden, wenn die mündliche
Verkündung sich auf das Dispositiv beschränkte, erst von der schriftlichen
Mitteilung des vollständigen Entscheides an laufen lässt, ist deshalb
nicht entscheidend, weil das NachlassVertragsverfahren nicht zu jenen
Sachen gehört, sondern unter Art. 21 des EG zum SchKG fällt. Danach gelten
aber für dasselbe die zivilprozessualen ,Regeln nicht schlechthin,
sondern es ist nur ihre sachgemässe Heranziehung vorgesehen. Es
kann deshalb davon abgewichen werden, wenn sich deren Anwendung als
nicht sachgemäss erweisen, der Eigenart und ganzen Gestaltung des
Institutes des Nachlassvertrages nicht entsprechen würde, Wie sie aus
den einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts hervorgeht. Die Frage
aber, ob sich eine solche Abweichung speziell inbezug auf die Form der
Eröffnung des Bestätigungsoder Verwerfungs-entscheides rechtfertige,
kann vom Bundesgericht nicht frei überprüft werden. Für die Abweisung
der Beschwerde aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV muss es genügen, dass sich dafür aus
Betrachtungen jener Art hergeleitete Gründe geltend machen lassen,
die nicht von vorneherein als augen ' scheinlich haltlos oder für die
zu entscheidende Frage schlechterdings unerheblich erscheinen. Ein
solcher Grund

370 Stata-echt.

konnte aber hier auf alle Fälle auch wenn man die übrigen vom
Kantonsgericht angeführten Erwägungen für sich allein als nicht
genügend betrachten wollte in der Art gefunden werden, in der das SchKG
selbst in Art.. 304 die Mitwirkung der Gläubiger im Verfahren vor der
erstinstanzlichen Nachlassbehörde und ihre Ladung zur Verhandlung vor
dieser geregelt hat. Das Bundesgesetz hat damit selbst, im Interesse
einer raschen und billigen Erledigung in die Ordnung des Verfahrens nach
doppelter Richtung eingegriffen. Einmal indem es, um auch gegenüber
den Gläubiger-n giltig verhandeln zu können, nur die öffentliche
Bekanntmachung des Verhandlungstermins, nicht die persönliche Ladung
der einzelnen Gläubiger nach den Vorschriften des Zivilprozesses
fordert. Sodann indem es jene Bekanntmachung auch in der Beziehung als
genügend hehandelt, dass gestützt darauf der Entscheid am angesetzten
Verhandlungstermin ohne Rücksicht auf das Erscheinen oder Nichterscheinen
der Gläubiger getroffen werden kann, selbst wenn dies nach kantonalem
Zivilprozessrecht nicht zulässig, sondern zunächst noch eine zweite Ladung
unter Androhung von Säumnisfolgen gegenüber der ausgebliebenen Partei
erforderlich Wäre. Ist es demnach Sache des Gläubigers sich dadurch über
den Tag der Verhandlung zu unterrichten, dass er die amtlichen Anzeigen
der Nachlassbehörden in den bezüglichen Publikationsorganen verfolgt,'
und hat er auf eine individuelle Mitteilung darüber keinen Anspruch,
so darf es aber auch nur als eine folgerichtige Durchführung desselben
Gedankens und der Stellung, die das Bundesrecht selbst dem Gläubiger im
Verfahren zuweist, angesehen werden, dass es ihm obliegt, sich über den
Inhalt des gefällten Entscheides rechtzeitig zu erkundigen, wenn er vom
Weiterziehungsrechte des Art. 307
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 307 - 1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO553 angefochten werden.
1    Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO553 angefochten werden.
2    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.
SchKG Gebrauch machen will. Wenn das
Kantonsgericht daraus geschlossen hat, dass es nicht als im Willen des
Art. 21 EG zum SchKG gelegen angesehen werden könne, die

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52. 371

Geltung der zivilprozessualen Vorschriften im Nachlassvertragsverfahren
auch auf den heute streitigen Punkt zu erstrecken, und dass für den Beginn
der Weiterziehungsfrist den Gläubiger-n gegenüber die mündliche Verkündung
des Dispositives am Verhandlungstage ausreichen müsse, so mag diese
Auffassung vielleicht nicht unanfechtbar sein. Als willkürlich kann sie
keinesfalls bezeichnet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
dem Schuldner gegenüber die Frist nach der kantonalen Praxis erst von der
(mündlichen oder schriftlichen) Eröffnung des vollständigen, motivierten
Erkenntnisses berechnet wird. Auch die Erleichterung der Ladung durch
Zulassung einer blossen öffentlichen Bekanntmachung in Art. 304
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 304 - 1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
1    Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2    Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3    Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.
SchKG
gilt nur gegenüber den Gläubigem, und darf daher nicht auf den Schuldner
erstreckt werden, der nach den ordentlichen prozessualen Regeln persönlich
zu laden ist Unze-EnKommentar zu Art. 304
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 304 - 1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
1    Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2    Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3    Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.
SchKG Nr. 4). Die verschiedenen
Anforderungen, welche an die Form der Mitteilung des Entscheides gestellt
werden, finden deshalb eine Rechtfertigung in der verschiedenen Stellung,
welche das Gesetz und zwar das SchKG selbst auch sonst beiden-im Verfahren
zuweist, sodass von einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit
nicht die Rede sein kann.

52. Auszug aus dem Urteil vom 5. Dezember 1925 i. S. Keller-Nieder gegen
Bezirksgericht Verde:-land Appenzell a/Rh. Anonymes Flugblatt. Klagerecht
derjenigen, welche es verfasst oder, die Drucklegung und Verbreitung
veranlasst

haben, gegenüber ehrverletzenden Äusserungen einer in der Presse
erschienenen Erwiderung.

Der Rekurrent Keller-Niederer in Heiden erhob gegen den Redaktor des
Appenzeller Anzeiger Alder und