202 staatsrechtBetreibungsortes für solche Klagen, wie ihn der Rekurrent
postuliert, eben nicht vorsieht. Demnach erkenn! das Bundesgericht :
Die Beschwerde nird abgewiesen.

IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS.FORCE DÉROGATOIRE DU DROIT
FEDERAL Vgl. Nr. 34. Voir no'34.

V. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FUR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER
ANSPRÜCHE.GARANTIE RÉCIPROQUE DES CANTONS POUR L'EXÉCUTION LÉGALE DES
PRESTATIONS DÉRIVANT DU DROlT PUBLIC.

30. Auszug aus dem Urteil rum 22. Mai 1926 i. S. Bürgergemeinde
Hünenberg gegen Aargau Obergericht. Rechtsöffnungsbegehren für einen
ausserkantonalen Steuerentseheid. Einwendung, dass derselbe gegen das
bundesrechtliche Doppelbesteuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV)

verstosse. Inwiefern im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund des
Rechtshilfekonkordates zulässig '?

Nach § 102 des zugerischen Gesetzes betreffend das Gemeindewesen von 1876
haben an die Ausgaben einer Bürgergemeinde für das Armenwesen alle in der
betreffenden Gemeinde und im Gebiete der Eidgenossensehaft wohnhaften
Gemeindebürger beizusteuern. Die Einschätzung zu den Gemeindesteuern
erfolgt durch Ein-

Inter-kantonale Rechtsbili'e. N° 30. 208

tragung in das Steuerregister, wobei für jede zu erhebende Steuer ein
neues Register angefertigt werden soll ( 5 107). Als Grundlage dafür
dienen nach § 109 die Staatssteuerregister. Den Steuerpflichtigen
ist mittelst amtlicher Publikation die Fertigung und Einsichtnahme in
das Steuerregister, unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 14 Tagen,
anzuzeigen. Über die innert dieser Frist erhobenen Beschwerden entscheidet
der Regierungsrat (5 108).

Gestützt auf diese Vorschriften und auf die Tatsache, dass im Kanton
Aargau Armensteuern nur von den Bürgern aargauischer Gemeinden
erhoben werden, trug die zugerische Gemeinde Hünenberg drei im
Kanton Aargau wohnhafte Gemeindebürger für die Jahre 1921, 1922
und 1923 als armensteuerpflichtig vom Vermögen und Erwerb in ,das
Steuerregister ein. Die Auslegung des Steuerregisters im Sinne von
§ 108 des Gemeindegesetzes wurde für jedes dieser Jahre jeweilen
im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt gemacht (für 1921 am 23. und
30. Juli, für 1922 am 15. und 22. Juli, für 1923 am 4. und 11. August
des entsprechenden Jahres). Eine individuelle Mitteilung der die drei
Besteuerten betreffenden Eintragungen an diese zur eventuellen. Ergreifung
des Rekurses fand nicht statt.

Gegen die Betreibung für die Steuerbeträge schlugen die Betriebenen Recht
vor. Das auf Grund des Konkordates betreffend die Gewährung gegenseitiger
Rechtshilfe. zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche von der
Gemeinde Hünenberg gestellte Rechtsöffnungsbegehren wurde zweitinstanzlich
vom aargaujschen Obergericht abgewiesen, weil die Rechtsöffnungsklägerin
zur Erhebung des zu vollstreckenden Steueranspruehs bundesrechtlich nicht
berechtigt sei. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
, Abs. 2 BV
(BGE 49 I S. 245) stehe die Steuerhoheit auch inbezug auf die Erhebung
von Armensteuern ausschliesslich dem Wohn-sitzkanton der betreffenden
Person zu. Ob der Wohn--

204 si Staatsrecht.

sitzkanton diese Steuer auch von den Niedergelassenen anderer Kantone
wirklich beziehe oder nicht, spiele dabei keine Rolle (ebenda 7
S. 447). Die Beklagten hätten

_ aber während des ganzen in Betracht fallenden Zeitraums ihren Wohnsitz
im Kanton Aargau gehabt.

Die Bürgergemeinde Hünenberg ergriff dagegen den staatsrechtlichen Rekurs
wegen Verletzung des Konkordates, indessen ohne Erfolg, G r ü n d e :

1. Zu entscheiden ist, ob und inwieweit der vom Obergericht geltend
gemachte Grund si Verstoss des zu vollstreckenden Entscheides gegen das
bundesrechtliche Doppelbesteuerungsverbot überhaupt zur Verweigerung der
durch das Konkordat vom 18. Februar 1911/23. August 1912 vorgesehenen
Rechtshilfe führen könne. Die Frage ist in dem von der Gemeinde Hünen-berg
angerufeneu Urteile in S. Hürlimann vom 2. Februar 1924 (BGE 50 I S. 237)
aufgeworfen worden, ohne dass sie indessen, entgegen der Behauptung des
Rekurses, damals grundsätzlich entschieden worden wäre.

Nach Art. 4 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
des Konkordats kann der Betriebene gegenüber einem
auf das Konkordat gestützten Rechtsöffnungsgesuche die in Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160

und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG vorgesehenen Einwendungen erheben : Tilgung oder Stundung
der Schuld seit Erlass des zu vollstreckenden Entscheides, Verjährung,
U n z u s t ä n d i g k e i t der Behörde, die den Entscheid erlassen hat
oder mangelnde Vorladung vor dieselbe, wobei der Einwand der mangelnden
Ladung, der Eigenart des Steuerveranlagungsverfahrens entsprechend, in
der weiteren Bedeutung der Gewährung des rechtlichen Gehörs überhaupt
gefasst und in diesem Sinne in Art. 4 Abs. 2 und 3 des Konkordats näher
definiert ist. Die Z n s t ä n d i g ke i t der entscheidenden Behörde
fällt aber bei Steueransprüchen insofern mit der materiellen Steuer-

h e r e c h ti g u n g des Gemeinwesens, das den Steueranspruch erhebt,
zusammen, als sie vom Falle einer freiwilligen Unterziehung des
Bestenerten abgesehen -

Interkantonale Rechtshilie. N° 30. 205

eine Beziehung des letzteren zu dem Gemeinwesen voraussetzt, die
ihn dessen Steuerhoheit für die betreffende Abgabe nach den aus
Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV folgenden Regeln des interkantonalen Steuerrechts
unterwirft. Nur wo ein solches staatsrechtliches UnterWerfungsverhältm's
zwischen dem besteuernden Gemeinwesen und dem Be' steuerten besteht,
kann auch den Organen des Gemeinwesens die Befugnis zukommen, jenen mit
verbindlicher Wirkung zu derartigen Steuerleistungen zu verpflichten.
In der Bestreitung der steuerhoheit aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV liegt deshalb
zugleich auch eine solche der Zuständigkeit der Behörde, von der die
Festsetzung des Steueranspruchs ausging. Dieser Folge der Verwendung
des Instituts der Rechtsöifnung für die Vollstreckung ausserkantonaler
Steueranspriiche war man sich denn auch von Anfang an bewusst und es hatte
deshalb der Berichterstatter über die Frage der Rechtshilfe unter den
Kantonen für solche Ansprüche an den Verhandlungen des Juristenvereins
von 1907 vorgeschlagen, die zulässigen Einwendungen gegen das
Rechtsöffnungsgesuch gegenüber der in Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG für ausserkantonale
Zivilurteile getroffenen Regelung durch Ausschliessung der Bestreitung der
Kompetenz der Behörde, die die Steuerauflage gemacht hat , zu beschränken
(Zschr. für schweiz. R. N. P. Bd. 26 S. 561 insbes.563). Es sollte
damit die Erhebung der Einrede bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung
noch im Vollstreckungsverfahren verhindert und der Besteuerte dafür auf
den Weg des staatsrechtlichen Rekurses gegen die Steuer auflage selbst
innert der Frist des Art. 175 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
OG verwiesen werden, durch den
seine Interessen als hinläng'ich geschützt erschienen. Dementsprechend
lautete Art. 4 Abs. 1 des Konkordats in der dem Bundesrat zur Genehmigung
vorgelegten Fassung: Dem Betriebenen stehen die in Art. 81 Abs. I und
2 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Einwendungen zu
mit Ausnahme der Einrede

206 Steam-echt

der Inkompetenz. Durch Beschluss vom 23. August 1912 hat dann aber der
Bundesrat dem _ Konkordat nur unter Vorbehalt der Streichung der letzten
6 Worte in Art. 4 Abs. 1 dic Genehmigung erteilt. Dabei kann er nicht
bloss an den Fall gedacht haben, wo der Betriebene geltend macht, dass
nach dem internen Recht des Kantons selbst, aus dem der Anspruch er-hoben
wird, eine andere Behörde als diejenige, deren Entscheid vollstreckt
werden soll, zur Festsetzung des Anspruchs berufen gewesen wäre. Denn
die Fälle, in denen aus diesem Grunde gegen die Rechtsöffnung Einspruch
erhoben wird und mit Erfolg erhoben werden kann, werden praktisch so
selten und von so untergeordneter Bedeutung sein, dass der Bundesrat
kaum dazu gekommen wäre, mit Rücksicht darauf die erwähnte Streichung
im Konkordatstexte vorzunehmen, wenn es seine Ansicht gewesen wäre,
dass auch bei dieser abgeänderten Fassurg die Erörterung der weitaus
wichtigeren Frage der Zuständigkeit der entscheidenden Behörde aus dem
Gesichtspunkte der S t e u e r h o h e i t des besteuernden Gemeinwesens
über den Besteuerten der Kognition des Rechtsöffnurgsrichters entzogen
sein solle. Vielmehr kann der Vorbehalt bei der Genehmigung gerade
im Hinblick auf den Zweck, der mit den gestrichenen Worten nach der
Entstehurg geschichte des Konkordates argestrebt werden war, nur so
erklärt werden, dass die genehmigende Behörde eine solche Beschränkung
der Verteidigung gegen das Rechtsöfinurg°gesueh für bundesrechtswidrig
und es nur unter der Voraussetzung für möglich hielt, das in Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
, 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160

SchKG vorgesehene Institut der Rechtsöffnurg auch für die Vollstreckung
öffentlichrechtlicher Ansprüche aus einem anderen Kanton zu benutzen,
dass dem Betriebenen dabei mindestens die gleichen Verteidigurgsrechte
eirgeräumt werden wie gegenüber einem ausserkantonalen Zivilurteile. Schon
der Berichterstatter des Juristenvereins hatte sich denn auch über die
Zulässigkeit des Ausschlusses der In--

Interkantonale Rechtshilie. N° 30. 207

kompetenzeinrede in dem von ihm befürworteten Sinne bei. Regelurg der
Materie auf dem Konkordatswege dubitativ ausgesprochen (Zschr. für
Schweiz. R. N. F. Bd. 26 S. 546, 571) und diesen Vorschlag in
erster _Linie von der Voraussetzung ausgehend gemacht, dass die für
öffentliehrechtliche Ansprüche aus anderen Kantonen zu gewährende
Vollstreckurgshilfe auf dem Wege der Bundesgesetzgeburg, durch
Ergänzung der Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
, 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG geordnet werde. Auch bei ausserkantonalen
Zivilurteilen ist aber der Rechtsöffnungsbeklagte nicht darauf beschränkt
geltend zu machen, dass dem urteilenden Gerichte nach dem Prozessrecht
des betreffenden Kantons selbst die Zuständigkeit gefehlt habe,
sondern es dient die ihm gesetzlich zustehende Inkompetenzeinrede mit
und vor allem auch der Durchsetzung der bundesrechtlichen Grundsätze
über die Abgrenzung der kantonalen Jurisdiktionsgewalten, indem damit
insbesondere gerügt werden kann, dass das Urteil die in Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
enthaltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes verletze. Wenn der vor
einem nach dieser Verfassungsvorschrift unzuständigan Gerichte belargte
Beklagte nicht ggen das Urteil selbst durch staatsrechtlichen Rekurs
aufzutreten braucht, sondern den Versuch der Vollstreckurg des Urteils an
seinem Wohnsitz abwarten kann, um die Einrede aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV zu erheben,
so muss dies deshalb in g'eicher Weise auch für die Bestreitung eines
Vollstreckurgsgesuches für Steueransprüche aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV gelten,
soweit die Vereinbarkeit der Steuerauflage mit dem hier ausgesprochenen
Doppelbesteuerurgsverbot zugleich eine Voraussetzung .der Zuständigkeit
der Behörde, welche den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat,
zu dessen Erlass bildet.

In dem von der Rekurrentin angerufenen Falle Hürlimann traf dies deshalb
nicht zu, weil der Betriebene selbst gcgenüber der Einschätzung zunächst
die der Einschätzurgsbehörde übergeordnete kantonale Steuer-

208 Staatsrecht.

rekursinstanz angerufen hatte und deren Entscheid es war, für den die
Vollstreckung verlangt wurde. In einer solchen Weiterziehung liege aber,
so wurde ausgeführt, ' notwendigerweise zugleich eine Unterziehung unter
die Entscheidungsgewalt der betreffenden Rekursbehörde, die den Entscheid
derselben bei unbenütztem Ablaufe der Frist zum staatsrechtlichen
Rekurse dagegen unanfechtbar Werden lasse und gleich der Einlassung
auf die Klage vor einem nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV unzuständigen Richter die
nachträgliche Erhebung der Inkompetenzeinrede ausschliesse, selbst
wenn sie nach Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV an sich begründet gewesen wäre. Da
die Vereinbarkeit des zu vollstreckenden Entscheides mit Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV
nur aus diesem Gesichtspunkte der Kompetenz der entscheidenden Behörde
nachgeprüft werden könnte, sei deshalb darauf in einem solchen Falle vom
Rechtsöffnungsrichter nicht mehr einzutreten. An diesem Standpunkte ist
auch heute festzuhalten. Aus gleichen Erwägungen wird der Einwand der
Doppelbesteuerung im Rechtsöffnungsverfahren ferner da anszuschliessen
sein, wo der Betriebene nicht die Steuerhoheit des

betreffenden Gemeinwesens über ihn überhaupt in-

Abrede stellt, sondern lediglich geltend macht, dass bei Festsetzung
einer Steuer, zu deren Erhebung dasselbe an sich bundesrechtlich
befugt war, dem Unfange nach die Schranken überschritten worden seien,
welche Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
, Abs. 2 BV dem Steuer'anspruche mit Rüchsicht auf die
kollidierenden Ansprüche anderer Kantone setze. Denn mit der Befugnis
des öffentlichrechtlichen Verbandes zur Erhebung der Steuer ist auch
die Zuständigkeit seiner Organe zur Festsetzurg der entsprechenden
Leistungspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen gegeben. Der
Einwand, dass die entscheidende Behörde hiebei eine höhere Quote des
Gesamtvermögens oder einkommens des Pflichtigen zur Steuer herangezogen
habe, als sie dem betreffenden Kanton bundesrechtlich zur Besteuerung
zukommen wiirde,Interkantcnale Rechtshilfe, N° 30. 209

richtet sich demnach nicht sowohl gegen die Kompetenz der Behörde als
gegen die materielle Richtigkeit und Rechtmässigkeit ihres Entscheides,
die im Rechtsöffnungsverfahren so wenig untersucht werden kann, wie bei
einem ausserkantonalen Zivilurteil.

Auch wenn Art. 4 Abs. 1 des Konkordates in der vom Bundesrat
genehmigten abgeänderten Fassung in dem oben vertretenen weiteren
Sinne ausgelegt wird, bleibt demnach die Enge der Doppelbesteuerung im
Rechtsöffnungsverfahren nur in begrenztem Umfange möglich, indem sie
nur auf die Bestreitung der Stenerberechtigung des anspruchserhebenden
Gemeinwesens gegenüber dem Betriebenen überhaupt des Bestehens einer
Beziehung, welche diese Berechtigung nach Bundesrecht zu begründen
vermöchte nicht auf eine unrichtige quantitative Abgrenzung des Anspruchs
gestützt werden kann und als sie ferner auch im ersteren Falle dann
versagt, wenn der Betriebene die Einschätzung durch Rekurs bei der der
Einschätzungsbehörde übergeordneten kantonalen Rekursinstanz angefochten
hatte. In dieser Begrenzung aber besteht für die Zulassung, abgesehen
von den rechtlichen Gründen, die dazu führen müssen,. solange ein nicht
abweisbares praktisches Bedürfnis, als nicht die Vollstreckung auf
Grund des Konkordates von der individuellen Mitteilung der Veranlagung
an den ausserhalb des Kantons wohnenden Pflichtigen abhängig gemacht
ist. Art. 4 Abs. 2 und 3 des Konkordates stellt aber diese Voraussetzung
nicht auf, sondern Verlangt bei Rechtsöffnungsgesuchen für eine durch das
Steuerregister festgesetzte Abgabe nur, dass der Betriebene in der durch
die Gesetzgebung des Kantons, in dem der öffentlichrechtliche Anspruch
zur Entstehung gelangte, vorgeschriebenen Weise von der Einschätzung
Kenntnis erhielt. Es wiirde also wenigstens dem Wortlaute nach auch schon
die blosse Publikation der Auflegung des Steuerregisters im kantonalen
Amtsblatt unter Ansetzung einer Einsprachefrist, wie sie § 108

210 ' staats-acht-

des zugerischen Gemeindegesetzes vorsieht, genügen, um die Einschätzung
nach unbenütztem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar werden
zu lassen. ' Dagegen mag da nichts einzuwenden sein, wo der Betriebene
zu dem betreffenden Kanten eine Beziehung Wohnsitz, Grundbesitz,
Geschäftsbetrieb in demselben unterhält, welche ihn dessen steuerhoheit
unterwirft; wo dies der Fall ist, darf ihm auch zugemutet werden, dass er
gleich einem innerkantonalen Pflichtigen das gesetzlich vorgeschriebene
allgemeine EinschätzungSverfahren dort, eventuell durch Bestellung eines
Vertreters, verfolge und sich um darauf bezügliche Bekanntmachurgen
kümmere (BGE 30 I 612 und das nicht publizierte Urteil i. S. Hoffmann
vom 22. Sept. 1923). Anders bei einem ausserkantonalen Pflichtigen, der
einer solchen Beziehurg zum anspruchserhebenden Kanton ermargelt. Da er
sich infolgedessen einer Besteuerung dort nicht zu versehen braucht,
kann an ihn vernünftigerweise auch jenes Ansinnen nicht gestellt
werden. Soll er der Einschätzung ggenüber nicht rechtlos werden, so
muss ihm deshalb die ,Bestreiturg der Steuerhoheit des betreibenden
öffentlichrechtlichen Verbandes ihm gegenüber gemäss Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV noch
im Rechtsöffnungs-verfahren gestattet sein'ÎI sin der erörterten
Verschiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse in beiden Fällen liegt
anderseits auch die innere Rechtfertigung dafür, warum diese Mögiichkeit
für die blosse Rüge quantitativ unrichtiger Steuerausscheidurg nicht
besteht. Der Rechtsöffnungsrichter wird durch die Zulassung des streitigen
Verteidigungsgrundes vor keine schwierigere Aufgabe gestellt als bei
der Einrede aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV g'genüber einem ausserkantonalen Zivilurteil,
wo die Entscheidurg über die Begründetheit der Anrufung dieser Vorschrift
ebenfalls unter Umständen von der Lösung nicht einfacher privatrechtlicher
Fragen (persönliche Natur der Ansprache) oder tatsächlichen Erheburgen
über den Wohnsitz des Beklagten bei Anhebung der Klage abhängt.

Interkantonale Reehtshilie. N° 31). 211

Das Obergericht hat deshalb die Einwendung der Rekursbeklagten, dass sie
inbezug auf die Erhebung der Armensteuer für die streitigen Jahre nicht
der Steuerhoheit des Kantons Zug bezw. der Gemeinde Hünenberg, sondern
ausschliesslich derjenigen des Kantons Aargau unterstanden hätten, mit
Recht entgegengenommen und geprüft. Nur dagegen, dass dies geschehen sei,
nicht grgen die Lösung, welche der Steuerhoheits-frage gegeben wurde,
wendet sich aber der Rekurs.

2. -A.us dem Gesagten folgt natürlich nicht,v dass die Rüge der
Doppelbesteuerung in diesem beschränkten Sinne auch bei einer
Vollstreckung im Kantone des Anspruchs selbst statthaft sein müsse,
soweit eine solche nach den Umständen möglich ist. Denn die Einrede
der Inkompetenz des Gerichtes, welches das Urteil erlassen hat, wird
in Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG'nur gegenüber ausserkantonalen Urteilen vorgesehen,
während bei Urteilen und Entscheiden aus dem eigenen Kanton die
Kognition des Rechtsöffnungsrichters sich auf die in Abs. 1 ebenda
erwähnten Einwendungen beschränkt. Ausschliesslich (was von Blumenstein
in der Festgabe zum 50 jährigen Bestehen des Bundesgerichts S. 207 ff.
übersehen wird) auf Rechtsöffnungen, die im Kanton des Anspruchs selbst
ergangen waren, beziehen sich denn auch die bisherigen Urteile, in denen
die Beschwerde wegen Doppelbesteuerurg gegenüber dem Recht-soff-

sinurgsentscheide mit der Begründung nicht zugelassen

wurde, dass sie gegen die Steuerauflage Selbst hätte gerichtet werden
müssen.