192 si -si Staatsrecht.

anträge, die daran anknùpften, aus dem Rechte gewiesen hat, so ist
dies nach den Urteilsmotiven nicht nur aus dem formellen Grunde der
Verspätung, sondern auch wegen Unwesentlichkeit geschehen, weil dadurch
die Behauptung, dass der Rekurrent sich in einem entschuldbaren,
nicht fahrlässigen Irrtum befunden habe, nicht dargetan zu werden
vermochte. Nach dem oben zur Frage der Verletzung von Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV
Ausgeführten erweist sich aber diese Auffassung nicht nur als nicht
willkürlich, sondern als offenbar zutreffend. Auch die Wegweisung aus dem
anderen prozessualen Motive wäre zudem nicht anfechtbar, nachdem § 264
des kantonalen Gesetzes über das Strafrechtsverfahren die Geltendmachung
neuer BeWeismittel durch die Parteien vor der Appellationsinstanz in
Polizeistrafsachen ausdrücklich ausschliesst (gemäss § 269 immerhin
unvorgreiflich s des Rechts des Obergerichts, von Amtes wegen eine
Ergänzung der Untersuchung anzuordnen). Da es den Kantonen bundesrechtlich
freistünde, eine Weiterziehung von Urteilen in Injuriensachen überhaupt
nicht zuzulassen und das Urteil des erstinstanzlichen Richters in solchen
Streitigkeiten als endgiltig zu behandeln, ist offenbar auch gegen eine
solche Vorschrift nichts einzuWenden, die das Appellationsverfahren auf
die Beurteilung des aus den erstinstanzlichen Akten und Beweisanträgen
sich ergebenden Tatbestandes beschränkt. Dass es sich im vorliegenden
Falle um Tatsachen handle, die der Rekurrent nicht früher hätte in
Erfahrung bringen und unter Beweis stellen können, wird nicht geltend
gemacht ......

Was die Verurteilung wegen Vergehens nach § 52 PStG betrifft, so
zieht der Rekurrent das Zutreffen des objektiven Tatbestandes dieser
Vorschrift Verbreitung falscher Nachrichten, die zur Beunruhigung der
Bürger und Störung des öffentlichen Vertrauens geeignet sind selbst
nicht in ZWeifel. Die weitere Frage aber, ob er die Nachrichten, ohne
zureichenden Grund sie für wahr halten zu können, ausgestreut habe,
fiel sachlich mitGerichtsstand. N° 29. _ lee

derjenigen des entschuldbaren Irrtums als Grund des Ausschlusses einer
strafbaren Ehrverletzung zusammen und erledigte sich deshalb ohne weiteres
durch die darauf bezüglichen Erwägungen. Die mangelnde Genehmigung des
§ 52 PStG durch den Bundesrat in der Ausdehnung auf Presserzeugnisse
macht die Vorschrift gegenüber solchen nicht ungiltig und unauwendbar.
Dass sie materiell, ihrem Inhalte nach, soweit sie sich gegen die
fahrlässig-Verbreitung solcher Nachrichten durch die Presse richtet,
mit der Pressfreiheit nicht vereinbar Wäre, was allein in Betracht fallen
und zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führen könnte, behauptet
der Rekurrent, offenbar mit Recht, selbst nicht (AS 15 S. 540) ..... ·

Ob die Strafe innert des gesetzlichen Rahmens zutreffend und billig
bemessen worden sei, entzieht sich als Ermessensfrage der Kognition
des Bundesgerichts. Von einem augenscheinlichen, willkürlichen
Ermessensmissbrauch, der allenfalls sein Einschreiten rechtfertigen Würde,
kann jedenfalls nicht die Rede sein, nachdem der verhängte Freiheitsentzug
sich an der unteren Grenze der gesetzlichen Dauer (1 Tag 6 Monate) hält.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

III. GERICHTSSTAND FOR

29. Urteil vom 2. April 1925 i. S. Hölzel gegen Obergericht Zürich. '

Gerichtsstand für die 'Niderspruchsklage nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG,
insbes. beim Streite um gepfändete Forderungen. Inwiefern durch
das Bundesrecht bestimmt? Zivilrechtliche Beschwerde und nicht
staatsrechtlicher Rekurs für die Riige, dass der kantonale Richter darauf
zu Unrecht eidgenössisches statt kantonales Recht angewendet habe.

194 Staatsrecht.

A. In einer Betreibung des heutigen Rekurrenten' Hölzel gegen die
Zinunermeister Tellenbach und Nötiger in Zürich 4 pfändete das
Betreibungsamt Zürich 4 11. a. 5 Guthaben an in Zollikon bei Zürich
wohnhafte Personen, für welche die Betreibungsschuldner Bauten ausgeführt
hatten. Die Rekursbeklagben Gebrüder Eisenring in Gossau (Kt. St. Gallen)
sprachen diese Guthaben als ihnen zustehend an. Sie stützten sich
dabei anf schriftliche Abtretungen, weiche ihrem Rechtsvorgänger Eduard
Eisenring, dessen Geschäft sie mit Aktiven und Passiven übernommen haben,
von Tellenbach und Nötiger ausgestellt worden waren. Das Betreibungsamt
Zürich 4 setzte deshalb dem Rekurrenten Frist zur Klage nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.

SchKG an.

Dieser machte darauf die Klage innert Frist beim Einzelrichter des
Bezirksgerichts Zürich im beschleunigten Verfahren hängig mit dem
Begehren, die Ansprache der Gebrüder Eisenring an den streitigen Guthaben
sei abzuweisen, bezw. es seien die in Frage stehenden Abtretungen als
ungültig zu erklären. Begründet wurde dieser Antrag in der Klageschrift
und in der mündlichen Verhandlung damit, dass die Abtretungen
zahlungs-halber für ein Guthaben Eisenrings an die Betreibungsschuldner
ausgestellt worden seien , da Eisenn'ng die Zahlungsunfähigkeit der
letzteren schon damals gekannt habe, liege ein anfechtbarer Rechtsakt
im Sinne von Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG vor.

Der Einzelrichter wies die Klage gemäss dem Antrage der Beklagten
wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand. Einen dagegen gerichteten
Rekurs des Klägers hat das Ohergericht von Zürich, II. Kammer, durch
Entscheid vom 21., zugestellt 26. November 1924, verworfen, mit der
Begründung : Da es sich um eine interkantonale Gerichtsstandsfrage
handle, bestimme sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach den
kantonalen Prozessvorschriften, sondern an Hand der einschlägigen
Grundsätze des Bundesrechts. Nach wiederholten Ent-Gerichtsstand. N'
29. , 195 scheidungen des Bundesgerichts sei in einem solchen Falle bei
der Pfändung von Sachen der Gerichtsstand der Lage der Sache und nicht
des Betreibungsorts als massgebend zu betrachten. Hier handle es sich
indessen nicht um diesen Tatbestand. ,Pfändungsobjekte seien vielmehr
Forderungen. Bei der Pfändung solcher pflege allerdings im internationalen
Verhältnis auf den Wohnsitz des Schuldners der gepfändeten Forderung
abgestellt zu werden. Damit sei indessen nicht gesagt, dass dieser
Grundsatz auch im interkantonalen Verhältnis gelten müsse, da hier
nicht die gleichen Zweckmässigkeitsgründe wie dort, jedenfalls nicht
in so hohem Masse, für jene Lösung sprächen. Es sei nicht dasselbe, ob
eine in der Schweiz Wohnende Person ihre Klage in einem anderen Kanton
oder im Auslande anzubringen habe. Allgemein gelte im Prozessrecht der
Grundsatz, dass der Beklagte an seinem Wohnsitz gesucht werden müsse,
Wenn nicht ein anderer Gerichtsstand besonders vorgeschrieben sei. Da
die Widerspruchsklage nach der herrschenden Lehre sich als persönliche
Klage prozessrechtlicher Natur darstelle, rechtfertige es sich deshalb,
auch hier diesem Gerichtsstande den Vorzug zu geben. Die abWeichende
Praxis des Bundesgerichts bei Widerspruchsklagen inbezug auf körperliche
Sachen sei damit begründet Werden, dass die Entscheidung über die Klage
in solchen Fällen vom Bestande oder Nichtbestande eines vom Ansprecher
behaupteten di nglichen Rechts abhänge, was es als gegeben erscheinen
lasse, auf den Ort der Lage der Sache vor demjenigen des Wohnortes des
Ansprechers abzustellen. Diese Erwägung treffe aber beim Streite darüber,
ob eine gepfändete Forderung dem Betreibungsschuldner oder einem Dritten
zustehe, nicht zu. ,

B. Gegen den Entscheid des Obergerichts hat Hölzel am 14. Januar 1924
die. staatsrechtliche Be'-_ schwerde ans Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, er sei wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aufzuheben und

196 Staatsrecht.

es seien die zürcherischen Gerichte zur Behandlung der Klage
des Rekurrenten als zuständig zu erklären. Es wird angebracht: Der
angefochtene Entscheid schaffe ungleiches Recht. Jenachdem der Ansprecher
einer Forderung seinen Wohnsitz im Kanton der Betreibung, in einem
andern Kanton oder im Auslande habe, würden danach die Bestimmungen
der Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG Anwendung finden oder nich". Während im ersten
Falle dem Betreibungsgläubiger die Widerspruchsklage im Sinne dieser
Vorschriften offenstünde, wäre er in den beiden andern darauf verwiesen,
im Wege des ordentlichen Prozesses mit einer Feststellungsklage gegen
den Drittansprecher vorzugehen. Dies könne aber unmöglich der Wille des
Gesetzes sein. Nachdem die Gerichtspraxis das WiderSpru'chsverfahren
auch bei der Pfändung von Forderungen anwendbar erklärt habe, müssten
folgerichtig für den Gerichtsstand in diesem Falle die gleichen Grundsätze
gelten wie bei Eigentumsansp leben an körperlichen Sachen, was dazu
führe, die örtliche Zuständigkeit des zürcherischen Richters für den
vorliegenden Streit zu hejahen. Das Widerspruchsverfahren sei zudem nichts
anderes als ein Bestandteil, Inzident des Betreibnngsverfahrens. Die
vom eidgenössischen Gesetzgeber gewollte Einheit dieses Verfahrens Wäre
zerstört, wenn der Betreibungsgläubiger gezwungen würde, den Vindikanten
ausserhalb des Betreibungsortes an dessen Wohnsitz zu belangen. Als
unkörperliche Sache sei eine gepfändete Forderung als im Gewahrsam des
Betreibungsschuldners befindlich zu betrachten. Die Fristansetzung hätte
daher richtigerweise nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG vorgenommen Werden sollen. Das
das Betreibungsamt statt dessen nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG vorgegangen sei,
ändere an der rechtlichen Natur der Sache nichts. Im einen wie im andern
Falle gehe die Klage auf Feststellung von Betreibungsrechten in einer
bestimmten Betreibung. Es müsse daher auch der Richter am Orte der
Betreibung zur Beurteilung zuständig sein.

Gerichtsstand. N° 29. 197

C. Das Obergericht von Zürich hat auf Gegenhemerkungen verzichtet. Die
Rekursbeklagten Gebrüder Eisenring haben die Abweisung der Beschwerde
beantragt. ss

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
insofern mit freier Kognition und nicht nur aus dem Gesichtspunkte des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV kompetent, ais es sich fragt, ob nicht durch den angefochtenen
Entscheid Grundsätze des interkantonalen Gerichtsstandsrechts oder
eine aus einem Bundesgesetz hervorgehende eidgen. Gerichtsstandsnorm
verletzt seien.

2. Eine solche Gerichtsstandsvorschrift Will der Rekurrent aus dem
Zusammenhange der Widerspruchsklage mit dem Betreibungsverfahren und
ihrem ZWecke, der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von
Exekutions (Beschlags ) rechten des Betreihnngsglàubigers an einem
gepiändeten Vermögensstücke herleiten. Er macht geltend, dass es
folgerichtig auch als Wille des Bundesgesetzgebers angesehen werden
müsse, die Entscheidung über solche Klagen von Bundes wegen vor den
Richter des Betreihungsortes zu verWeisen. Es ist richtig, dass sich
diese Auffassung in der Doktrin vertreten findet (s. BLUMENSTEIN,
Handbuch S. 393 mit Zitaten und nunmehr, allerdings nur dubitativ, auch
JAEGER, Komm. 2. Aufl. zu Art. 107 N. 5 E). Doch hat das Bundesgericht
,sie stets abgelehnt (vgl. AS 33 I S. 357;34 I S. 724; 36 I S. 44;
Sep.-Ausg. XNI'. 41; XI Nr. 60 und die zustimmenden Ausführungen bei
Scnunrnn, Zivilprozessrecht des Bundes S. 473-74). Da der Rekurrent für
seine Auffassung keine Gründe vorbringt, die nicht schon in den erwähnten
Entscheidungen geprüft und als nicht schlüssig befunden worden Wären,
genügt es, statt weiterer Ausführungen auf dieselben zu verweisen. Wenn
die Annahme eines einheitlichen bundesrechtlichen Gerichtsstandes des
Betreibungsortes

198 staat-wehe

allenfalls für die Klagen nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG noch in Erwägung gezogen
werden könnte. so verhält es sich doch anders bei Art. 109. Dass
Sachen oder unkörperliche Rechte, die sich im Gewahrsam eines Dritten
befinden, auf die blosse Behauptung des Betreibungsschuldners oder
Betreibungsglänbigers, dass sie dem ersteren gehören, in die Betreibung
einbezogen werden können, ist ohnehin etwas ausserordentliches. Es geht
nicht an, ohne dass das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder zwingende
sachliche Gründe es erfordern, was beides nicht der Fall ist, die
Rechtsstellung des Dritten wegen eines solchen Betreibungsverfahrens,
dem er fremd ist, noch weiter zu verschlechtern, indem man ihn
zwingt, sein Recht am Orte der Betreibung gegenüber dem Zugriffe des
Betreihungsgläubigers zu verteidigen.

3. In den erwähnten Entscheidungen ist beim Vorliegen einer
interkantonalen Gerichtsstandskonkurrenz zur Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit im Widerspruchsprozess um gepfändete Sachen auf den Ort
abgestellt worden, wo die Sache sich befindet, wobei offengelassen
wurde, ob und inwieweit daneben allenfalls noch der Gerichtsstand
des Wohnsitzes des Beklagten anzuerkennen wäre. Doch ist dieser
Grundsatz ausdrücklich auf den gedachten Tatbestand beschränkt
worden. Auf Wi-derspruchsklagen über gepfändete Forderungen hat ihn
das Bundesgericht in dem letztangeführten Urteile (AS 36 I S. 44)
als nicht anwendbar erklärt, sondern die Klage vor den Richter des
Wohnsitzes des Drittansprechers (Zessionars) der Forderung gewiesen und
die Klageanhebung gegen diesen nach Art. 109
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 109 Mietwesen - 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.
1    Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.
2    Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.
an einem anderen Orte als
Verletzung von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV bezeichnet. Selbst wenn man die Heranziehung
dieses Verfassungs-grundsatzes da als nicht zutreffend ansehen wollte, wo
der Streit sich darum dreht, ob eine zivilrechtli ch gültige Abtretung der
Forderung an den Drittansprecher durch den Betreibungsschuldner vorliege,
ist daran jedenfalls doch bei dem hier vorliegenden Tatbestande festzu-

Gerichtsstantho 29. 199

halten, wo .die Klage damit begründet wird, dass die Abtretung sich als
anfechtbares Rechtsgeschäft nach Art. 285 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
. ebenda darstelle. Ein
solcher paulianischer Anfechtungsanspruch ist immer als persönliche
Ansprache im Sinne von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV behandelt worden (AS 24 I S. 657; JAEGER
zu Art. 289
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
SchKG N. 1 D). Er verliert diese Natur nicht dadurch, dass er
im Verfahren des Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG zur Bekämpfung der Eigentumsansprache'
des Beklagten an den Pfändungsobjekten erhoben wird. ' · Dazu kommt,
dass selbst die Ausdehnung des Gerichtsstands der gelegenen Sache auf
Widerspruchsklagen hmsichtlich gepfändeter Forderungen nicht dazu
führen könnte, den zürcherischen Richter im vorliegenden Falle als
zuständig zu betrachten. Nach feststehender Praxis sind Forderungen,
die nicht durch ein Wertpapier .ferkörpert werden, exekutionsrechtlich
als am Wohnsrtze des Gläubigers und nicht des Schuldners der Forderung
gelegen anzusehen. Wenn die Rechtsprechung fur den Fall eine Ausnahme
gemacht hat, wo der Glaubiger der Forderung im Ausland wohnt, so waren
dafür Zweckmässigkeitsgründe massgebend, so vor allem neben dem von
der Vorinstanz erwähnten Motive das Bestreben, die Einbeziehung der
Forderung in das schWeiz. Zwangsvollstreckungsverfahren auch in solchen
Fällen zu ermöglichen, was sonst ausgeschlossen gewesen wäre. Fur die
Pfändung von Forderungen einer in der Schweiz Wohnhafteu Person ist an
der oben erwähnten anderen Regel stets festgehalten Werden (vgl. AS 31
I S. 198, 210 Erw. 2, S. 519; 32 I S. 194 III; Sep.-Ausg. VIII Nr. 13,
Nr. 17, Nr. 52; IX Nr. 4). Als Gläubiger muss aber im Falle einer vom
Betreibungsschuldner äusserlich formgerecht vollzogenen Abtretung der
Forderung an einen Dritten bis zur Ungültigerldärung dieser Abtretung
der Zessionar und nicht der Betreibungsschuldner angesehen Werden,
sofern nicht etwa dargetan werden kann, dass die Abtretung simuliert
war und trotz-

200 Staatsreèht.

dem in Wirklichkeit nach wie vor der Betreibungsschuldner die
Gläubigerrechte ausübte (AS 38 I S. 766; Sep.Ausg. Nr. 87 ; JAEGER,
Supplement I Art. 106 Nr. 2). * Dementsprechend ist auch stets erklärt
worden, dass, von dem letzteren Ausnahmetatbestand abgesehen, die
Klagen-ist dem Betreibungsgläubiger und nicht dem Drittansprecher
(Zessionar) anzusetzen sei. Der Rekurrent behauptet demnach mit
Unrecht, dass das Betreibungsamt nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
und nicht nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.

SchKG hätte vorgehen sollen. Im übrigen wäre diese EinWendung durch
betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Fristansetzung geltend
zu machen gewesen. Nachdem dies nicht geschehen ist, kann auch die
Gesetzmässigkeit der Verfügung des Betreibungsbeamten in dieser
Beziehung nicht mehr in Frage gestellt werden. 4. Nun hat freilich'
das Bundesgericht (Was vom kantonalen Richter übersehen Werden
zu sein scheint), in die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit
im Widerspruchsprozesse, vom Streite um gepfändete Forderungen
abgesehen, jeWeilen nur in dem erwähnten Fall einer interkantonalen
Gerichtsstandskonkurrenz, d. h. eines Konfliktes zwischen den
Prozessgesetzgebungen der verschiedenen in Betracht kommenden Kantone
hinsichtlich derVOrdnung der örtlichen Zuständigkeit für solche Klagen
eingegriffen, während im übrigen, wo ein solcher Konflikt nicht in Frage
stand, die Befugnis des Kantons des Betreibungsortes, die Klage a diesen
Ort zu weisen, als Ausfluss des Fehlens einer positiven eidgenössischen
Gerichtsstandsvorschrift anerkannt wurde. Auf derartige Konfliktsfälle
bezogen sich insbesondere die Entscheidungen AS 33 I S. 357; 34 I 724
(Sep.-Ausg. X Nr. 41; XI Nr. 60). hu vorliegenden Falle hab-en aber die
Rekursbeklagten nicht behauptet, dass eine solche Diskrepanz zwischen
dem zürcherischen Prozessrecht u d demjenigen des Kantons St. Gallen,
dessen Justizhoheit sie sonst unterstehen, hinsichtlirh des Gerichtsstands
für Klagen nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
, 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG vorliege,

Gerichtsstand. N° 29. 201

und es beruht auch der angefochtene Entscheid nicht auf dieser
Annahme. Sofern man nicht annehmen wollte, dass die Unzuständigkeit des
zürcherischen Richters sich, weil gepfändete Forderungen im Streite
liegen,.sehon aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV ergebe, würde es sich deshalb fragen,
ob nicht das Obergericht den in § 7 der Zürcher. ZPO vorgesehenen
Gerichtsstand des Betreibungsortes hier zu Unrecht alsbundesrechtlich
unzulässig betrachtet habe. Do ch wird der Entscheid aus diesem
Gesichtspunkte nicht angefochten. Es hätte dies auch, Weil darin die
Rüge der Anwendung eidgenössischen statt des in Wirklichkeit massgebenden
kantonalen Rechts enthalten Wäre, nicht durch staatsrechtlichen Rekurs,
sondern nur durch eine zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 87 ZiffÎ 1
OG geschehen können (AS 48 I S. 229 und das nicht veröffentlichte Urteil
i. S. Massip vom 28. März 1923, das einen dem heutigen analogen Streit
betraf). Als zivilrechtliche BeschWerde wäre aber die Rekursschrift vom
14. Januar 1925 verspätet (Art. 90
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG).

Wieso die Verneinung der Zuständigkeit des Richters des Betreibungsortes
zur Folge haben Würde, das Widerspruchs-erfahren auf den Fall zu
beschränken, wo der Drittansprecher im Kanton der Betreibung wohnt, ist
nicht verständlich. Auch bei der Erhebung im Kanton des Wohnsitzes des
Ansprechers bleibt die Klage eine Widerspruchsklage mit dem Ziel und
mit den besonderen Wirkungen, die sich an eine solche nach dem SchKG
knüpfen. Die Ordnung des Verfahrens aber, in dem Widerspruchsldagen zu
behandeln sind, ist im übrigen den Kantonen überlassen. Es steht ihnen
insbesondere frei, ob sie dafür das ordentliche oder ein beschleunigtes
Verfahren versehen Wollen. Wenn der Rekurrent im Kanton St. Gallen im
ordentlichen Verfahren zu prozessieren hätte, Während nach zürcherischem
Recht das beschleunigte Verfahren Anwendung fände, so ist das demnach
nichts als die notwendige Folge des Umstandes, dass das SchKG einen
einheitlichen Gerichtsstand des

AS 51 I 1925 15

202 Staatsrecht.

Betreibungsortes für solche Klagen, wie ihn der Rekurrent postuliert,
eben nicht vorsieht.

Demnach erkennz' das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS.FORCE DÉBOGATOIRE DU DROIT
FEDERAL Vgl. Nr. 34. Voir n° 34.

V. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FUR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER
ANSPRÜCHE.

GARANTIE RÉCIPROQUE DES CANTONS POUR L'EXÉCUTION LEGALE DES PRESTATIONS
DÉBIVANT DU DROlT PUBLIC.

30. Auszug aus dem Urteil vom 22. Mai 1925 i. S. Bürgergemeinde
Hünenberg gegen Aargau Obergericht. Rechtsöffnungsbegehren für einen
ausserkantonalen Steuerentscheid. Einwendung, dass derselbe gegen das
bundesrechtliche Doppelbesteuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV)

verstosse. Inwiefern im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund des
Rechtshilfekonkordates zulässig ?

Nach § 102 des zugerischen Gesetzes betreffend das Gemeindewesen von 1876
haben an die Ausgaben einer Bürgergemeinde für das Armenwesen alle in der
betreffenden Gemeinde und im Gebiete der Eidgenossenschaft wohnhaften
Gemeindebürger beizusteuern. Die Einschätzung zu den Gemeindesteuern
erfolgt durch Ein-

Interkantonale Rechtshilfe. N° 30. 208

tra gung in das Steuerregister, wobei für jede zu erhebende Steuer ein
neues Register angefertigt werden soll ( § 107). Als Grundlage dafür
dienen nach § 109 die Staatssteuerregister. Den Steuerpflichtigen
ist mittelst amtlicher Publikation die Fertigung und Einsichtnahme in
das Steuerregister, unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 14 Tagen,
anzuzeigen. Über die innert dieser Frist erhobenen Beschwerden entscheidet
der Regierungsrat (5 108).

Gestützt auf diese Vorschriften und auf die Tatsache, dass im Kanton
Aargau Armensteuern nur von den Bürgern aargauischer Gemeinden
erhoben werden, trug die zugerische Gemeinde Hünenberg drei im
Kanton Aargau wohnhafte Gemeindebürger für die Jahre 1921, 1922
und 1923 als armensteuerpflichtig vom Vermögen und Erwerb in das
Steuerregister ein. Die Auflegnng des Steuerregisters im Sinne von
§ 108 des Gemeinde-gesetzes wurde für jedes dieser Jahre jeweilen
im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt gemacht (für 1921 am 23. und
30. Juli, für 1922 am 15. und 22. Juli, für 1923 am 4. und 11. August
des entsprechenden Jahres). Eine individuelle Mitteilung der die drei
Besteuerten betreffenden Eintragungen an diese zur eventuellen. Ergreifung
des Rekurses fand nicht statt.

Gegen die Betreibung für die Steuerbeträge schlugen die Betriebenen Recht
vor. Das auf Grund des Konkordates betreffend die Gewährung gegenseitiger
Rechtshilfe. zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche von der
Gemeinde Hünenberg gestellte Rechtsöffnungsbegehren wurde zweitinstanzlich
vom aargauischen Obergericht abgewiesen, weil die Rechtsöffnungsklägerin
zur Erhebung des zu vollstreckenden Steueranspruchs bundesrechtlich nicht
berechtigt sei. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
, Abs. 2 BV
(BGE 49 I S. 245) stehe die Steuerhoheit auch inbezug auf die Erhebung
von Armensteuern ausschliesslich dem Wohn-sitzkanton der betreffenden
Person zu. Ob der Wohn-