172 Schuldbetrcibungsund Konkursrecht. N° 39.

Forme], wie sie in der vorliegenden enthalten ist, aufgenommen wurde,
so ist es zweifellos, dass dies vom Gläubiger absichtlich geschah, um
damit auch für die E x e k u ti o n gegen den Bürgen ein Spezialdomizil
im Inlande zu schaffen, zumal wenn, wie dies hier der Fall ist, der
Schuldner, von dem der Gläubiger ,wusste, dass er seinen ordentlichen
Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hat, Exekutionsobjekte im Inlande (in casa
in Arosa) hatte. Aber auch der Bürge musste sich klar darüber sein, dass
die erwähnte Klausel etwas Mehreres besage, als nur die Unterwerfung unter
den AroserGerichtsstand für den Fall eines Prozesses ; dabei konnte er
vernünftigerweise an nichts anderes denken als an die Exekution. Denn dass
damit etwa hätte vereinbart werden wollen, dass Arosa Erfüllungsort sei
(womit allein allerdings noch kein Spezialbetreibungsdomizil geschaf'fen
worden wäre) konnte der Schuldner nicht annehmen, .da sich dies ja nach
den allgemeinen obligationenrecht_ lichen Grundsätzen (Art. 74 Ziff. 1
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 74 - 1 Il luogo dell'adempimento è determinato dalla volontà delle parti esplicitamente espressa o risultante dalle circostanze.
1    Il luogo dell'adempimento è determinato dalla volontà delle parti esplicitamente espressa o risultante dalle circostanze.
2    In difetto d'altra disposizione varranno le seguenti norme:
1  il pagamento dei debiti pecuniari deve farsi nel luogo in cui è domiciliato il creditore all'epoca della scadenza;
2  la consegna di una cosa determinata deve essere fatta nel luogo in cui si trovava al momento del contratto;
3  le altre obbligazioni devono essere adempiute nel luogo dove era domiciliato il debitore quando ebbero origine.
3    Quando l'obbligazione dev'essere adempiuta al domicilio del creditore, e questi ne abbia reso molto più gravoso l'adempimento per aver cambiato il suo domicilio dopo la nascita dell'obbligazione, il debitore ha diritto di adempierla al domicilio primitivo del creditore.

OR) von selbst verstand und- daher nicht noch extra stipuliert zu werden
brauchte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkarskanmer: Der Rekurs wird
abgewiesen. .

39. Entscheid vom 30. November 1924 i. S. Staat Solothurn.

' Ist in der gegen eine Konkursverwaltung o gerichteten Betreibung
definitive Rechtsöffnung bewilligt worden, so kann _die Pfändung
des Konkursmassenvermögens nicht verweigert werden, auch wenn
der Rechtsöffnungsrichter offen liess, ob die Betreibung eine
Masseverbindlichkeit betreffe oder nicht.

A. _ Im Konkurs über Otto Henzi in Solothurn wurden für die Liegenschaft
Grundbuch Solothurn Nr. 869, welche Henzi seinerzeit ,um 45,000
Fr. gekauft hatte,. 97,100 Fr. erlöst. Infolgedessen forderte das

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 39} 173 kantonale Finanzdepartement
von der Konkursmasse

eine Wertzuwachssteuer von 1563 Fr., und zwar als

Massaforderung, unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 14 Tagen. Auf
von der Konkursverwaltung erhobene Einsprache setzte der Regierungsrat des
Kantons Solothurn durch Beschluss vom 11. Dezember 1922 den Steuerbetrag
zwar auf 942 Fr. 75 Cts. herab; dagegen trat er ,der Auffassung des
Finanzdepartements hei, dass die Steuer. als Massaschul'd zu bezahlen
sei. Da die Konkursverwaltung die Steuer nicht bezahlte, hob der Staat
Solothurn am 12. April 1924 gegen die Konkursverwaltung im Konkurse
Otto Henzi für Staatssteuer aus erzieltem Liegenschaftsgewinn gemäss
Regierungsratsheschluss... vom 11. Dezember 1923 (recte 1922)

siBetreihung an. Die Konkursverwaltung schlug Recht

vor. Auf Verlangen des Staates erteilte ihm das Amts-

gerichtspräsidium Solothurn-Lebern definitive Rechts-

öffn'ung, indem es davon ausging, dass die Betreibung

gegen die Konkursmasse des Otto Henzi gerichtet sei,

jedoch die Entscheidung der Frage, ob diese Forderung

das Privileg einer Massaschuld geniesse oder nur als ge-

wöhnliche Konkursschuld in Betracht falle , als ausser-

halb seiner Kognition liegend erachtete. Als das Betrei-

bungsamt dem in der Folge gestellten Fortsetzungsbe _ gehren durch
Pfändung von Konkursmassevermögen zu entsprechen sich weigerte, führte
der Staat Solothurn

Beschwerde.

B. Durch Entscheid vom 1. Oktober 1924 hat die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde
abgewiesen.

C. Diesen Entscheid hat der Staat Solothurn an das Bundesgericht weiter
gezogen.

,Die Schuldbetreibnngsund Konkurskammer zieht _ in Erwägung: Die
Vorinstanz hat der in Betreibung gesetzten Steuer den Charakter einer
Massaverbindlichkeit abgesprochen,

I'M Schuldbetreibungcund Konkum'echt. N° 39.

indem sie davon ausging, dass die Entscheidung dieser Streitfrage
nicht vorweggenommen sei, weder. durch den Regierungsratsbeschiuss vom
11. Dezember 1922, weil dem Regierungsrat die sachliche Zuständigkeit
dafür gefehlt habe, noch durch die Bewilligung der definitiven
Rechtsöffnung. Im letzteren Punkte kann der Vorinstanz nicht
beigestimmt werden ; dies genügt aber zur Gutheissung des Rekurses,
sodass auf die Nachprüfung der übrigen Punkte nicht eingetreten zu
werden ' braucht. Der Anhebung der in Betracht kommenden Betreibung
gegen die Konten-verwaltung im Konkurs des Otto Henzi kann nämlich
schlechterdings keine andere Bedeutung beigemessen werden, als dass
der Rekurrent eine Masseverbindlichkeit gegenüber der Konkursmasse des
Otto Henzi geltend machen wollte ; denn es war ohne weiteres klar, dass
der Rekurrent nicht den Konkursverwalter persönlich betreiben wollte,
ebenso dass er nicht etwa in Verletzung des Art. 206
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 206 - 1 Tutte le esecuzioni in corso contro il fallito cessano di diritto e non si possono promuovere durante la procedura di fallimento nuove esecuzioni per crediti sorti prima della dichiarazione di fallimento. Fanno eccezione le esecuzioni per realizzazione di pegni appartenenti a terzi.
1    Tutte le esecuzioni in corso contro il fallito cessano di diritto e non si possono promuovere durante la procedura di fallimento nuove esecuzioni per crediti sorti prima della dichiarazione di fallimento. Fanno eccezione le esecuzioni per realizzazione di pegni appartenenti a terzi.
2    Le esecuzioni per crediti sorti dopo la dichiarazione di fallimento si proseguono, durante la procedura di fallimento, in via di pignoramento o di realizzazione del pegno.
3    Durante la procedura di fallimento, il debitore non può chiedere la dichiarazione di un altro fallimento facendo nota la propria insolvenza (art. 191).
SchKG kiir eine
Konkursforderung Betreibung anhob, da er ;als Forderungsurkunde den
Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1922 bezeichnete, in welchem die
Steuer ausdrücklich als Masseschuld erklärt werden war. Infolgedessen kann
dem Rekurrenten nicht versagt werden, seine Betreibung durch Pfändung
des Konkursmassevermögens fortzusetzen, nachdem er die Beseitigung des
von der Konkursverwaltung erhobenen Rechtsverschlages erwirkt hat. Der im
Rechtsöffnungsentscheid gemachte Vorbehalt der Entscheidung darüber, ob
die Betreibung eine Masseverbindlichkeit oder aber eine Konkursforderung
betreffe, ist belanglos, weil, gleichwie die Betreibung überhaupt nur
für eine Masseverbindlichkeit, nicht aber für eine Konkursforderung
angehoben, so'auch die Rechtsöffnung nur für eine Masseverbindlichkeit,
nicht aber für eine Konkursforderung bewilligt werden konnte. Durch die
von der Konkursverwaltung unwidersprochen hingenommcne Rechtsöifnung
ist die Einrede, dass die verlangte Steuer nicht Masseverbind-

Schuldhetrelbunss-'und Kon'kursrecm. N° 40. 175 lichkeit sei für
,die vorliegende _Betreibung endgültig beseitigt, und sie kann erst
allfällig nach deren DurchFähreng im Wege der betreibungsrechtlichen
Rückid:demngsksslage wieder aufgenommen werden.

Demnach erkennt die Schweissen. und Konkurskammer:

Der Rekurs wird hegtuiidet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, dem
Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten durch Pfändung von Vermögen-Mücken
der Konkursmasse Otto Henzi Folge zu geben.

40. Anna aus dem Handheld vom 29. November 1924 i. S. ueber-Köhler. ss
Das Betrelbungsamt ist verpflichtet, in der für den Gläubiger bestimmten
Abschrift der Pfändungsurkunde die Kosten

detailliert aufzuführen. Hiefür darf keine besondere Gebühr berechnet
werden. Art. 17 GebT nicht anwendbar

(Erw. 1-3).

Für eine Fristansetzung gemäss Art. 109
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 109 - 1 Sono promosse al luogo dell'esecuzione:
1    Sono promosse al luogo dell'esecuzione:
1  le azioni fondate sull'articolo 107 capoverso 5;
2  le azioni fondate sull'articolo 108 capoverso 1, in quanto il convenuto sia domiciliato all'estero.
2    Se è diretta contro un convenuto domiciliato in Svizzera, l'azione fondata sull'articolo 108 capoverso 1 è promossa al domicilio di quest'ultimo.
3    Se la pretesa riguarda un fondo, l'azione è promossa in tutti i casi avanti il giudice del luogo ove è situato il fondo o la parte di maggior valore di esso.
4    Il giudice comunica all'ufficio d'esecuzione l'introduzione dell'azione e la decisione definitiva. ...234
5    Per quanto riguarda gli oggetti litigiosi, l'esecuzione è sospesa fino a decisione definitiva, e i termini per chiedere la realizzazione (art. 116) sono sospesi.
SchKG auf der Pfändungsurkunde
darf keine besondere Gebühr bereehnet werden. Art. '? GebT
nicht. anwendbar (Erw.. 4).

Dem Gläubiger Lauber-Köhler war in einer Betreibung eine Abschrift der
Pfändungsurkunde zugestellt worden. Laut derselben waren verschiedene
Gegenstände gepfändet worden, an denen der Ehemann der Schuldnerin
Eigentumsansprache erhob. Es wurde deshalb dem Gläubiger auf der
Pfändungsurkunde eine Klagefrist gemäss Art. 109
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 109 - 1 Sono promosse al luogo dell'esecuzione:
1    Sono promosse al luogo dell'esecuzione:
1  le azioni fondate sull'articolo 107 capoverso 5;
2  le azioni fondate sull'articolo 108 capoverso 1, in quanto il convenuto sia domiciliato all'estero.
2    Se è diretta contro un convenuto domiciliato in Svizzera, l'azione fondata sull'articolo 108 capoverso 1 è promossa al domicilio di quest'ultimo.
3    Se la pretesa riguarda un fondo, l'azione è promossa in tutti i casi avanti il giudice del luogo ove è situato il fondo o la parte di maggior valore di esso.
4    Il giudice comunica all'ufficio d'esecuzione l'introduzione dell'azione e la decisione definitiva. ...234
5    Per quanto riguarda gli oggetti litigiosi, l'esecuzione è sospesa fino a decisione definitiva, e i termini per chiedere la realizzazione (art. 116) sono sospesi.
SchKG angesetzt. Da
die Urkunde keine detaillierte Kostenrechnung enthielt sondern nur ein
Pauschalkostenbetrag aufgeführt werden war, mit dem der Gläubiger nicht
einig ging, reklamierte dieser beim Betreibungsamt. Dieses übersandte
ihm in der Folge eine detaillierte Kostennote, in der u. a. für die
Fristansetzung eine besondere Gebühr von 80 Rp. berechnet War. für die
Zusendung dieser Detailrechnung, der ein Begleitsehreiben beigegeben
wurde, erhob das