10 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 3.

zinses gestatten. Unterbleibt aber die Bezahlung, 2. B. wegen fehlender
Mittel, so vermeidet der Vermieter . durch die Auflösung des Mietvertrages
das Auflaufen ungedeckter Mietzinsen und ist durch die bei der Ausweisung
selbstverständlich erkolgende Zurückhaltung und Aufzeichnung der
Retentionsobjekte jeder Gefahr für sein Retentionsrecht enthoben.

Wird der Vermieter Während der Nachlasstundung durch eine drohende
Wegschaffung der RetentionsObjekte in seinem Rechte gefährdet, dann
kann er allerdings trotz der Stundung die sofortige Aufnahme der
Retentionsurkunde als eine vom Verbot des Art. 56 nicht betroffene
unaufschiebbare Massnahme verlangen. Im vorliegenden Falle ist aber
erst im Rekursverfahren vor Bundesgericht, in welchem neue tatsächliche
Vorbringen nicht zulässig sind, eine wirkliche Gefährdung behauptet
werden. In der Eingabe an das Betreibungsamt vom 17. November 1923 ist
davon nicht die Rede, desgleichen nicht in der Vernehmlassung an die
untere Aufsichtsbehörde, und im Rekurs an die obere kantonale Instanz
wird nur bemerkt, es handle sich in der Hauptsache um Retentionsobjekte,
die zum Verkauf feilgeboten und durch den Verkauf auf legalem Wege
fortgeschafft würden.·Daraus allein erhellt jedoch noch keine Gefähr-dung,
Weil im Nachlassverfahren der Verkauf nur unter der Aufsicht des
Sachwälters, vor sich gehen kann und dieser letztere dafür zu sorgen
hat, dass soweit RetentionsObjekte verkauft werden, der Erlös für den
Retentionsberechtigten reserviert wird. Das blosse Begehren, dass auch
für den laufenden Mietzins retiniert werde, genügt natürlich nicht zum
Nachweis einer Gefährdung.

Die Aufnahme der Retentionsurkunde kann somit auch unter diesem zweiten
Gesichtspunkte nicht verfügt

' werden.

.Demnach erkennt die Schuldbeir. und Konkurskarnmer : ,

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schuldbetreibungs und Konkani echt. N° 4. 11

, 4. Entscheid vom 24. Januar 1924 i. S. Eisenring.

Betreibungsferien und Rechtsstillstand schieben den Ablauf von
Beschwerdeund Rekursfristen nur dann hinaus, wenn Betreibungshandlungen
angefochten werden, die während Betreibungsferien und Rechtsstillstand
nicht vorgenommen werden dürfen. '

A, Durch Entscheid vom 10. November 1923 hat das .Kantonsgericht von
St. Gallen dem von Thomas Eisenring, Sohn, vorgeschlagenen Nachlassvertrag
mit Pfandnachiassmassnahmen die Bestätigung verweigert.

B. Gegen diesen am 1. Dezember zugestellten Entscheid hat Eisenring
mit Postaufgabe vom 21. Dezember beim Bundesgericht direkt Rekurs
eingelegt. Die Registratur der Bundesg'erichtskanziei, welche generell an-

gewiesen ist, beim Bundesgericht direkt eingereichte

Rekurse zurückzusenden, sofern nicht von vorneherein ausgeschlossen
erscheint, dass sie noch vor Abiauf der Rekursfrist bei der kantonalen
Instanz . eingereicht werden können, sandte den Rekurs sofort nach Eingang
unter Hinweis auf Art. 6 der Verordnung über die Beschwerdeführung
in Schuldbetreibungs und Konkurssachen, Wonach Beschwerden an
die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts bei der
kan-tonalen Aufsichtsbehörde, gegen welche sich die Beschwerde richtet,
einzureicben sind, zur Einreichung bei der zuständigen kantonalen
Aufsichtsbehörde zurück mit dem Bemerken, dass die Rekursfrist Während
den Betreibungsferien nicht ablauie. Darauf legte Eisenring den Rekurs
am 24. Dezember beim Kantonsgericht von

ss St. Gallen ein.

Die Schuidbetreibungsund Konkurskamrner zieht in Erwägung: 1. ständiger
Rechtssprechung gemäss ist an die Nichtbeachtung der sub Fakt. B zitierten
Vorschrift des Art. 6 der Beschwerdeführungsverordnung die Folge

12 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 4.

des Nichteintretens auf den Rekurs zu knüpfen, weil nur diese Sanktion
geeignet ist, deren Befolgung zu er'zwingen. Auch hat das Bundesgericht
bereits festgestellt, dass jene Vorschrift sinngemässe Anwendung zu
finden habe auf Rekurse, mit welchen Entscheidungen der kantonalen
Nachlassbehörden im Pfanduachlass--

verfahren beim Bundesgericht angefochten werden -

(AS 47 III S. 115). Der vorliegende, zunächst an das Bundesgericht
direkt aufgegebene und auf die Rücksendung hin erst nach Ablauf der in
Art. 43 HPfNV durch Verweisung auf Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG gesetzten Rekursfrist
von zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides
bei der kantonalen Nachlassbehörde eingereichte Rekurs ist somit
als verspätet zurückzuweisen, wenn nicht der Ablauf der Rekursfrist
durch die Weihnachtsbetreibungsferien bis in die ersten Tage Januar
hinausgeschoben wurde.

2. Das Bundesgericht hat in seinem Kreisschreiben vom 10. August
1914 betreffend die Wirkungen des Rechtsstillstandes und wiederum im
RekursentScheid vom 8. September 1914 i. S. Vontobel (AS 40 III S. 418
sub litt. c bezw. s. 328 Erw. 1) festgestellt, dass die Fristen des
Konkursverfahrens durch den Rechtsstillstand nicht erstreckt werden,
Vielmehr die bei Gewährung des Rechtsstillstandes schon eröffneten
Konkurse ihren gewohnten Gang gehen. Im Rekursentscheid vom 10. Juni 1915
i. S.Weibel (AS 41 III S. 202 f.) freilich hat das Bundesgericht dann
ausgesprochen, dass Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG auf alle dem Schuldner zur Wahrung
seiner Interessen gesetzten Fristen, insbesondere auch auf die für
den Schuldner laufenden Beschwerdefristen Anwendung finde. Indessen
wollte mit diesem letzteren Entscheid der sich ebensowohl auf den
Rechtsstillstand bezieht, wie der erstere auf die Betreibungsferien, weil
die Wirkungen beider Institute in Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
und 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG übereinstimmend
umschrieben sind -sinicht etwa in jenen früher aufgestellten Grund-

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4. 13

satz eingebrochen werden. Vielmehr kann den Betreibungsferien und
dem ,Rechtsstillstand ein Einfluss auf Beschwerdeund Rekursfristen nur
insoweit zugestanden werden, als das nach Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG für diese Zeiten
geltende Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen reicht. Demnach
braucht freilich der Schuldner Betreihungshandlungen, welche während
den Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand nicht vorgenommen werden
dürfen-. während den Betreibungsferien oder einem Rechtsstillstand auch
nicht anzufechten, gleichgültig ob sie unzulässigerweise während dieser
Zeit oder aber an sich zulässigerweise vorher vorgenommen werden sind,
ohne dass die Beschwerdebezw. die Rekursfrist bei deren Beginn bereits
abgelaufen wäre. In dem Falle AS 41 III S. 202 I. handelte es sich denn
auch um eine gegen eine Pfändung, also gegen eine Betreibungshandlung
im eigentlichen Sinne des Wortes gerichtete Beschwerde. Dagegen
liesse es sich nicht rechtfertigen, den Betreibungsferien und dem
Rechtsstillstand auch die Wirkung zuzugestehen, dass sie den Ablauf
der Frist zur Beschwerde bezw. zum Rekurs gegen solche Rechtsakte
hinauszuschieben vermöchten, deren Vornahme während Betreibungsferien
und Rechtsstillstand das Gesetz nicht untersagt. Es kann nun aber nicht
mit F ug behauptet werden, die Entscheidung der Nachlassbehörde über die
Bestätigung des Nachlassvertrages gehöre zu den Betreibungshandlungen,
die Während Betreibungsferien und Rechtsstillstand nicht vorgenommen
werden dürfen, selbst wenn sie im Sinne der Verweigerung der Bestätigung
ausfällt. Infolgedessen vermögen die Betreibungsferien oder ein
Rechtsstillstand. auch den Ablauf der Frist zur Weiterziehung eines
solchen Entscheides nicht hinauszuschieben. Zum gleichen Ergebnis führt
die Überlegung, dass der Schuldner während dem Nachlassverfahren jederzeit
zur Verfügung des Sachwalters und der Nachlassbehörde stehen. muss,
ebenso wie während dem Konkursver--

...

14 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 5.

fahren zur Verfügung der KonkursverwaltUng, und nicht Anspruch darauf
erheben kann, Während den Betreibungsferien oder einem Rechtsstillstand
von diesen Organen nicht behelligt zu werden. Der Rekurrent ist denn ja
auch zunächst gar nicht davon ausgegangen, er dürfe seinen Rekurs bis
nach Ablauf der Weihnachtsbetreibungsferien zurückhalten, sondern hat
ihn binnen zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entseheides
eingereicht, freilich nicht an der richtigen Stelle. Er vermag also nicht
etwa geltend zu machen, er sei durch die zu wenig präzise Formulierung
in AS 41 III S. 202 f. verleitet worden, die Rekursfrist zu versäumen,
und ebensowenig war die nachträgliche Auskunft der Registratur der
Bundesgerichtskanzlei hiefür kausal.

Demnach erkennt die Schuldbelr.und Konkurskammer : , Auf den Rekurs wird
nicht eingetreten.

5. Sentenza 9 febbraio 1924 nella causa Dalvesco.

Ove si tratti dell'esazione di crediti alimentari spettanti ad , una
persona, che deve essere ritenuta come facente parte della famiglia del
debitore, questi non può prevalersi che in modo limitato dell'art. 93 LEF:
in altri termini, l'ufficio avrà, in ogni case, la facoltà di pignorare
la quota di salario che il debitore dovrebbe impiegare al sostentamento
del creditore come se questi con lui convivesse.Ma se il debitore stesso
non fa capo a questa giurisprudenza, un creditore non può farlo in suo
vece, forse esso il titolare del credito alimen-

tare.

A. Con sentenza 7 marzo 1923 il Tribunale di Appello del Cantone Ticino
condannava Giulio Deagostini in Bellinzona, quale padre della figlia
illegittima Gemma (attribuitagli senza effetti di stato civile), a
pagare alla madre Gemma Dalvesco in Bellinzona: 500 schi. per spese di
puerperio, 150 schi. a titolo di ripetibili e, per l'infante allevato,
nella famiglia della madre, una pensione

Schuldbetreidungsund Konkursrecht. N° 5. 15

alimentare di 45 schi. dal 27 maggio 1921 al 27 maggio 1939.

B. Deagostini fu in segui'to oggetto delle seguenti

esecuzioni:

&) N° 63337, promossa, nel giugno 1923, dall'avvocato A. Antognini per
l'esazione di 650 schi. dipendenti da competenze professionali ;

b) N° 65407, del 20 novembre 1923, promossa da Gemma Dalvesco, per sè'
e figlia, per il pagamento di 1955 schi. in base alla sentenza precitata
e cioé : 150 schi. per ripetibili, 500 schi. per l'indennizzo predetto _e,
per la pensione alimentare dal maggio 1921 al novembre 1923, 1305 schi. '

Il pignoramento a favore della prima essecuzione, cui

.fu fatta partecipare la seconda addi 13 dicembre 1923 in

base all'art. 110 LEF (gruppo N° 1383), avvenne il 23 novembre
1923. Furono pignorati 50 ichi. mensili sullo stipendio di circa 230
schi. al mese che il debitore percepisoe quale impiegato delle Strade
ferrate federali in

Bellinzona. In quest'occasione l'Ufficio (di Bellinzona) constatava, che
il debitore, celibe, conviveva col padre e che il'resto del suo salario
(circa 180 schi. al mese) gli era indispensabile per il suo sostentamento.

C. Da questo provvedimento tanto il debitore Deagostini che la creditrice
Dalvesco si aggravavano dall'Autorità di Vigilanza.

Il primo chiedeva che il suo salario fosse dichiarato impignorabile in
toto in base all'art. 93 LEF.

La seconda conchiudeva domandando che il pignoramento a favore del gruppo
N° 1383 iosse modificato . nel senso che:

a) In applicazione dell'art. 93 LEF iosse riconosciuto che gli obblighi di
famiglia dell'escusso non lasciano alcun margine di stipendio pignorabile
a favore del creditore AVV. Antognini.

b) La quota mensile pignorata di 50 schi. dovesse essere attribuita solo
alla Dalvesco.