78 Markenschutz. N° 16.

es hier in erster Linie auf den Wortklang ankommt als richtig
erscheinen. Denn wenn der Käufer die Werthedeutung nicht kennt,
so ist er in noch höherem Masse der Verwechslungsgefahr ausgesetzt,
welche die Gleicharti keit der Gesichtsund Gehörseindrücke in sich
birgt (vgl.·BGE 36 II 429). Dabei braucht man nicht auf die arabischen
Transkriptionen abzustellen: es genügt dass die iranzösischen Benennungen
nicht hinlänglich unterscheidbar sind. Das sind sie aber nach den
schliissigen Darlegungen des Experten für den Fellachen vollends nicht,
namentlich bei dem im Orient üblichen Verkauf durch Ausruf auf offener
Strasse. Auch Wenn man 'edoch das I lauptgewicht auf das Gesamtbild,
d. h. ahk die Kombination der beiderseitigen Wortund Bildmerk-male legt,
ergibt sich kein wesentlicher bildmässiger Unterschied, da die Marken in
der Anordnung der Hau tmerkmale übereinstimmen, und man nach dem Befuîd
des Enperten für die kleinen Verschiedenheiten bei einem äggfebrldeten
Onentalen kein Verständnis voraussetzen Kl4. __ Da somit der Beklagte
die Marke Génie der agerin m einer das Publikum irreführenden Art
und VVeise nachgeahmt hat, ist der Tatbestand des Art. 24 litt. chSchG
gegeben, und die Unterlassungsklage jedenfalls. m Bezug auf die
Bezeichnung Génes , aber auch hinsichtlich der Übertragung derselben
ins Arabische begrundet. Denn wenn auch die arabischen Zeichen nicht
speziell durch Eintragung markenrechtlich geschutzt sind, so sind sie
doch als Markenbestandteil gebraucht, und zwar zuerst von der Klägerin °
deshalb steht ihrem Schutz in Verbindung mit dem ,eingetragenen Zeichen
in französischer Sprache nichts entgegen und das Verbot der Anbringung
einer das Wort Génes lautlich wieder-gehenden arabischen Aufschrift
rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass die Verwechslungegefahr durch
eine solche Aufschrift noch erhöht wird 5. -Ferner bestreitet der Beklagte
zu Unrecht, dass-' an.

Markenscbutz. N° 17. 79

er das Markenrecht der Klägerin schuldhaft verletzt habe. Der Umstand,
dass er sich bei der Bestellung der Uhren durch Zelnick nicht um die
Marke Genie gekümmert hat, trotzdem er hiezu alle Ursache hatte, und bei
Anwendung der pflichtgemässen Aufmerksamkeit die Rechtswidrigkeit seines
Vorgehens hätte erkennen können, ist ihm als Fahrlässigkeit anzurechnen,
und diese macht ihn nach Art. 25 Abs. 3
SR 232.11 Loi fédérale du 28 août 1992 sur la protection des marques et des indications de provenance (Loi sur la protection des marques, LPM) - Loi sur la protection des marques
LPM Art. 25 Règlement illicite - Si le règlement ne remplit pas ou plus les conditions prévues à l'art. 23 et que le titulaire de la marque ne remédie pas à cet état de fait dans le délai fixé par le juge, l'enregistrement de la marque est nul à l'échéance de ce délai.
MSchG der Klägerin gegenüber
schadenersatzpflichtig.

Auch die Einwendung, die Schadensersatzforderung sei schon im Strafprozess
rechtskräftig abgewiesen. worden, hält nicht stich, da ja im Dispositiv
des Strafurteils über die Zivilentschädigung nichts gesagt ist.

6. Der der Klägerin aus der Nachahmung ihrer Marke entstandene Schaden
ist nicht ziffermässig nachweisbar; wenn die Vorinstanz, in Würdigung der
Umstände, die Schadenersatzsumme auf 450 Fr. festgesetzt hat, so lässt
sich hiegegen vom bundesrechtlichen Standpunkt aus nichts einwenden,
und es liegt zu einer Er-

höhung kein Grund vor.

_ Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Baselland vom 21. Dezember 1923
wird bestätigt.

17. Urteil der I. Zivila'bteilnng vom 24. März 1924 i. S. Seifeniabrik
Lenzburg A..-G. gegen M. Schenkel-Wyss.

Art. 11
SR 232.11 Loi fédérale du 28 août 1992 sur la protection des marques et des indications de provenance (Loi sur la protection des marques, LPM) - Loi sur la protection des marques
LPM Art. 11 Usage de la marque - 1 La protection est accordée pour autant que la marque soit utilisée en relation avec les produits ou les services enregistrés.
1    La protection est accordée pour autant que la marque soit utilisée en relation avec les produits ou les services enregistrés.
2    L'usage d'une forme de la marque ne divergeant pas essentiellement de la marque enregistrée et l'usage pour l'exportation sont assimilés à l'usage de la marque.
3    L'usage de la marque auquel le titulaire consent est assimilé à l'usage par le titulaire.
MSchG: Die Einräumung von Fabrikationsund Vertriebsrechten an
einer markenrechtlich geschützten Ware mit gleichzeitiger Gestattung
des Gebrauches der

Marke ist zulässig.

A. Die Klägerin, Frau M. Schenkel Wyss in Zürich, ist Inhaberin der
beim eidg. Amt für geistiges Eigentum hinterlegten Marken Prima u.
Manipur für Wäsche-

reinigungsmittel. Am 29. April 1916 kam zwischen ihr und der Beklagten
ein Lizenzvertrag zustande, mit

80 Markenschutz. N° 17.

folgenden für den vorliegenden Streitfall wesentlichen Bestimmungen : .

§ 1. Frau M. Schenkel-Wyss tritt mit Bechtswirkung ab 1. April 1916
der Seifenfabrik Lenzburg das Recht zur alleinigen Fabrikation und zum
alleinigen Vertrieb der von ihr bisher unter der Firma Prima-Fabrikation
M. Schenkel in Zürich-Wollishofen hergestellten und vertriebenen
Reinigungsmittel Frima und Manipur ab.

Die beiden Sehntzmarken, welche bei dem eidg. Amt für geistiges Eigentum
in Bern auf den Namen der Frau M. Schenkel-Wyss eingetragen sind,
verbleiben ausschliessliches Eigentum der Frau M. Schenkel-Wyss, werden
aber Während der Vertragsdauer mit allen Rechten an die Seifenfabrik
Lenzburg übergeben.

§ 2. Die Seifenfabrik Lenzburg verpflichtet sich, an Frau
M. Schenkel-Wyss, bezw. Rechtsnachfolger, folgende Lizenzgebühren zu
entrichten:

1 . Für F rima :

b) ............

c) das Minimum der zu bezahlenden Lizenzgebühr beträgt 5000 Fr. für
das erste Vertragsjahr und 6000 Fr. für das zweite und die folgenden
Vertragsjahre. Dieses Minimum ist auch dann zu zahlen, wenn die vorstehend
stipulierten Lizenzgebühren diese Summe nicht erreichen sollten...

2. Für Manipur :

15 Rappen per Kilogramm Verkauf im Inoder Auslande, kleinere oder grössere
Büchsen im Verhältnis zu ihrem Bruttogewicht.

§ 4. Die Seifenfabrik Lenzburg nimmt per 1. April 1916 der Frau
Schenkel Wyss die sämtlichen Vorräte an fertiger Ware, an Büchsen und
Rohmaterialien zum Selbstkostenpreis ab. Ferner übernimmt die Seifenfabrik
die mit der Firma E. J. Hoffmann und Söhne in Thun getätigten Abschlüsse
für Lieferung von Frimaund Manipurbüchsen und die noch bestehenden
Reklameabschlüsse, ebenso das vorhandene, soweit brauch-

Markenschutz. N° 17. 81

bare Reklamematerial, letzteres zum Selbstkostenpreis. Die Lizenznehmerin
tritt ferner mit Wirkung ab , 1. April 1916 ohne besondere Entschädigung
ein in die bestehenden Verträge mit Otto Busch m Wien und mit Philipp
Sieber in Wiesloch, und hat das Recht, die event. bestehenden Verträge
aufzuheben. _ § 5. Die Liquidation der Aktiven und Passwen der

'bisherigen Firma Prima-Fabrikation M. Schenkel

übernimmt Frau Schenkel-Wyss. Dagegen wird sie der

Seifenfabrik Lenzburg A.-G. ein genaues Verzeichnis

aller Kunden und ihrer Bezüge übergeben. . § 8. Die Dauer dieses
Vertrageswird auf zehn Jahre

festgesetzt. _ d § 10. Beide Teile verpflichten sich zur genauen un

: pünktlichen Einhaltung dieses Vertrages bei einer Kon-

ventionalstrafe von 10,000 Fr.

§ 11. Frau Schenkel-Wyss oder deren "Ehemann, resp. auch deren Kinder,
verpflichten Slch, wahrend der Vertragsdauer weder Fiima, noch ein
verwandtes Produkt zu fabrizieren, oder sich direkt oder indirekt an
einer ähnlichen Sache zu beteiligen, ansonst die Konventionalstrafe laut §
10 ebenfalls in Anwendung Latone-.

Der Gerichtsstand für vorliegenden Vertrag ist Zunch.

Die Beklagte erfüllte den Vertrag Während der ersten 6 Jahre
anstandslos. Für das 7. Vertragszahr (1. April 1922 bis 31. März 1923)
stellte sie der Klägerin bloss bis Ende Dezember 1922 Abrechnung und
entrichtet-e fur die Marke Frima bis zu diesem Zeitpunkt nur den Betrag
von 1378 Fr. 50 Cts. an Gebühren. Weitere Zah-

verwei rte sie. _ lmäenMit dg: vorliegenden Klage fordert die Klägerin.
gestützt auf den Vertrag Bezahlung von 4621 Fr. 50 Cts. nebst 5 0/0 Zins
seit 15. April 1923, als Restbetrag der für das streitige Vertragsjahr
auf die Marke Fuma. entfallenden Mindestgebühr von 6000 Fr. _

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem

sie sich auf den Standpunkt stellte, der abgeschlossene

AS 50 ll 1924 6

82 Markenschutz. No _

I;ertrag sei, weil gesetzwidrig, nichtig, da nach Art. 11 kòîcîuG
eme Marke nur zu Eigentum abgetreten werden t' e,_ und zwar nur
in Verbindung mit der gleichzeilgen Übertragung des Geschäftes des
Markeninhabers welche. Voraussetzungen ss hier nicht erfüllt seien Di
' Klägerin habe sich im Vertrage ausdrücklich das Ei ene turnsrecht an
den Marken vorbehalten und auch ejang _ schaft nicht auf die Beklagte
übertragen. Die Übert egung einer Marke zum blossen Gebrauche wie es hi;
geschehen sei, gestatte das MSchG nicht ,Die Lize ,ertceilung dsei nur
bei Patenten zulässig. . HZ. fit Urteil vom 18. Se tem Handelsgericht
des Kantons Züriäi diäxljxjsgekcfikükäs P. _ Hiegegen richtet sich die
Berufung der Beklagten nut dem Begehren um Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Beklagte leitet die Rech ' ' szsrt am 29. Apri 1916 mit der
Klägerin 323312123121; rages aus rt. 11 MSch ' ' macht, dass die für
die Übertrggiillfxdkisdäkrksäeiiifesliend dieser Fresetzesbestjmmnng
erforderlichen Voraussetzrililil;j gen, namhch die Übertragung des
Zeichens gemeinsam mit dem Geschäftsbetrieb zu Eigentum auf sie ' h
erfullt seien. Diese Anfechtung hält nicht Stich.' ' 1110 t rinGeänass §
] des Vertrages verpflichtete sich die Kläge, er Beklagten das Recht
zur alleinigen Fabrikatio und zum alleinigen Vertrieb der von ihr
bisher unter de'; Firma Erima-Fabrikation M. Schenkel in Zürich
Wolhshofen hergestellten und vertriebenen Reinigun : mittel ana und
Manipur abzutreten, und ihr gleiäjs zeitig auch die zum Schutze dieser
Erzeugnisse ein exragenen Marken für die Vertragsdauer mit allen Refbden
Zu übergeben . Daraus geht hervor, dass der Wille Mer artelen Jedenfalls
nicht darauf gerichtet War die îrkcn, losgelost vom Geschäftsbetriebe
ihres Inhabers È? die Beklagte zu übertragen, oder ihr im Sinne einer
zenzerteilung für einen gewissen Zeitraum bloss das

Markenschutz. N° 17. * 83

Recht einzuräumen, die Zeichen zu gebrauchen. Hieran vermag der Umstand
nichts zu ändern, dass der Ver-

si trag die rechtsirrtümliohe Bezeichnung Lizenzvertrag

trägt, und im Kontext von einer Lizenz die Rede ist.

Im Vordergrunde des Interesses stand vielmehr die den

Hauptbestandteil der Vertragsleistung der Klägerin

bildende Übertragung des Geschäftsbetriebes auf die

Beklagte in seiner Gesamtheit für eine beschränkte

Zeitdauer. Dies ergibt sich namentlich aus den weitem

Bestimmungen in § 4 und 5 des Vertrages. Danach

gingen die sämtlichen Vorräte an fer-tiger Ware,

Büchsen, Rohmaterial und Reklamematerial auf die

Beklagte über; ferner übernahm sie die mit der Firma

E. J . Hoffmann & Söhne in Thun bestehenden Verträge über die Lieferung
von Frimaund Manipurbüchsen und die Reklameabschlüsse, und trat ohne
besondere Entschädigung in die bestehenden Verträge mit 0. Busch in
Wien und Ph. Sieber in Wiesloch ein, wobei ihr das Recht zustand, solche
Vertragsverhältnisse zu lösen. Endlich verpflichtete sich die Klägerin,
ihr ein genaues Verzeichnis aller Kunden und ihrer Bezüge zu übergeben.
Damit sind alle diejenigen Bestandteile des Betriebes, auf denen
seine Fortführung im wesentlichen beruhte, auf sie übergegangen. Dass
dieser Übergang auch tatsächlich vollzogen wurde, bestreitet die
Beklagte selbst nicht. Mit dieser zeitlich beschränkten Nachfolge in
die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin war gemäss aus.drücklicher
Willenserklärung der Parteien auch eine solche in die Inhaberschaft
der zum Geschäftsbetriebe gehörenden Marken in dem Sinne verbunden,
dass der Beklagten die ausschliessliche Befugnis eingeräumt wurde,
dieselben Während der Vertragsdauer für die beiden von ihr hergestellten
und vertriebenen Reinigungsmittel zu verwenden.

2. Diese Übertragung erfolgte nun freilich nicht zu dinglichem Recht. Nach
der beschränkenden ,Parteiabrede war das Rechtsgeschäft vielmehr bloss
auf die Überlassung des Geschäftsunternehmens und der dazu

84 Markenschutz. N° 17.

gehörenden Marken zur Nutzung an die Beklagte, also auf Begründung eines
Pachtverhältnisses gerichtet, und erzeugte daher auch nur obligatorische
Wirkungen für die Beteiligten; insbesondere hat die Beklagte nicht etwa
die Befugnis erlangt, die durch die Eintragung der Marken begründeten
Rechte und die daraus sich ergebenden Ansprüche Dritten gegenüber geltend
zu machen. Dagegen hat sie gegenüber der Klägerin, als der an den Zeichen
dinglich Berechtigten, einen persönlichen Anspruch darauf erworben,
dass sie ihr gegen Beeinträchtigungen in der Führung der Marken seitens
Dritter Schutz gewähre.

Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Übertragung des Zeichenrechts
zugleich mit der nutzweisen Übertragung des Geschäftsbetriebes wird in
der Doktrin allgemein anerkannt (vgl. KOHLER, Recht des Markensehutzes,
S. 234; SELIGSOHN, Komm. zum Gesetz betr. Schutz der Warenbezeichnungen,
S. 80 ; BECKER, Komm. N. 2 zu Art. 275
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 275 - Le bail à ferme est un contrat par lequel le bailleur s'oblige à céder au fermier, moyennant un fermage, l'usage d'un bien ou d'un droit productif et à lui en laisser percevoir les fruits ou les produits.
OR). Sie unterliegt auch in
Hinsicht auf Art. I] MSchG keinen Bedenken. Diese Bestimmung statuiert
den Grundsatz der ,Unlösbarkeit der Marke von dem Geschäfte, dessen
Erzeugnissen sie zur Unterscheidung dient. Sie erklärt sich aus dem
Zweck der Marke, der darin besteht, eine Ware als aus einem bestimmten
Geschäft, von einem bestimmten Produzenten: herrührend, zu bezeichnen ,und
dadurch von Waren Anderer zu unterscheiden. Da das Zeichen nur in dieser'
Beziehung zur Ware den markenrechtlichen Schutz geniesst, bildet es in
gewissem Sinne eine Pertinenz zum Geschäftsbetriebe. Dem entspricht,
dass das MSchG den Übergang der Marke an die gleichzeitige Übertragung des

Betriebes knüpft, um dadurch eine Täuschung des Pubss

likums über die Herkunft der mit der Marke versehenen Waren zu
verhindern, wie sie die Loslösung des Zeichens vom Geschäftsbetriebe
und die selbständige Übertragung ' desselben naturgemäss zur Folge haben
würde. Aus diesem Grunde muss denn auch eine Lizenzerteilung, d. h. ein
Vertrag, durch welchen der Zeicheninhaber einemMarkenschutz. N° 17. 85

andern, ohne Übertragung des Geschäftsbetriebes,"den blossen Gebrauch
des Zeichens gestattet, als unzuiassig erscheinen. Der mit Art. 11
SR 232.11 Loi fédérale du 28 août 1992 sur la protection des marques et des indications de provenance (Loi sur la protection des marques, LPM) - Loi sur la protection des marques
LPM Art. 11 Usage de la marque - 1 La protection est accordée pour autant que la marque soit utilisée en relation avec les produits ou les services enregistrés.
1    La protection est accordée pour autant que la marque soit utilisée en relation avec les produits ou les services enregistrés.
2    L'usage d'une forme de la marque ne divergeant pas essentiellement de la marque enregistrée et l'usage pour l'exportation sont assimilés à l'usage de la marque.
3    L'usage de la marque auquel le titulaire consent est assimilé à l'usage par le titulaire.

MSchG bezweckte. Schutz des Publikums bleibt dagegen in gleicher Weise,
Wie bei einer Übertragung des Unternehmens und der dazu gehörenden
Marke zu Eigentum auf den Erwerber, was wohl die Regel ist, auch bei
einer Geschäftsubertragung, deren Rechtsgrund ein Pachtverhältms
bildet, gewahrt, indem das für die Vertragsdauerauf den Pachter
mitübergehende Zeichen seine bestimmungsgemasse Verwendung in dem
durch die Eintragungbezeichneten Geschäftsbetriebe beibehält, und
somit. die Sicherheit, welche es für den Ursprung der Ware bietet, nicht
'verloren geht. Die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Schutzzweckes
besteht vorliegend übrigens umsowemger, als die Unterbrechung des
Geschäftsbetriebes seitens der Klägerin, wie dargetau, eine vollständige
war, und die Klägerin sich bei einer Konventionalstrafe von 10,000 Fr.
verpflichtet hat, die durch die Marke geschutzte Ware Frima oder
ein verwandtes Prizldukt wahrend der auer nicht mehr herzuste en. .
veîlÎ gîilandelt es sich danach aber um eine rechtsersame Übertragung
des Geschäfts, wie sie Art. 11
SR 232.11 Loi fédérale du 28 août 1992 sur la protection des marques et des indications de provenance (Loi sur la protection des marques, LPM) - Loi sur la protection des marques
LPM Art. 11 Usage de la marque - 1 La protection est accordée pour autant que la marque soit utilisée en relation avec les produits ou les services enregistrés.
1    La protection est accordée pour autant que la marque soit utilisée en relation avec les produits ou les services enregistrés.
2    L'usage d'une forme de la marque ne divergeant pas essentiellement de la marque enregistrée et l'usage pour l'exportation sont assimilés à l'usage de la marque.
3    L'usage de la marque auquel le titulaire consent est assimilé à l'usage par le titulaire.
MSchG für den Übergang des Markenrechtes
erfordert, so muss die auf teilweise Erfüllung des Vertrages gerichtete
Klage in Übereinstimmung mit der Vorinstaiéz geschützt werden, zumal die
Beklagte zureichen e Gründe, aus denen sie von ihrer Leistungspflicht
nachträglich befreit werden wäre, nicht dargetan hat. Aus dem Umstand
allein, dass sich die Ausführung-des Vertrages nicht mehr lohnend
gestaltet, kann sie Jedenfalls nichts zu ihren Gunsten berleiten. Die
Berufung ist somit als unbegründet abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 18. September

1923 bestätigt.86 Anhang. Anhang. 87 ANHANG APPENDICE 1011411410011
Kei-110111010 _RAE-EIN 10111111. '!qu T .f f d. E · _ '] oder Buch an
ur le ntschàdlgungen der Parteianwälte ' gemäss Art. 222, Z'ff Davos
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380 drmaSSLgiung der F ahrprelse der Bundesbahnen und der Bamanîigh-BWD'
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Zuschlag EUR??? Z Es gg)-:}? 6 68 IZS 3315 es e' , * nt e u 4 4 1 1
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3323323313 Z 50 314 %? î SIS ZZZ ZZZ a . Marz 1924 wie folgt rev1diert
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h f . gaisf ..... É 128 ?123 so z Z?) Îgà Zzä ' ' enen c a ten m f'
en ...... 5 der Anwglt m Laussarme erst gegen 6 Uhr verreisiss fir den
Fall, dgss Glarus ..... 3 75 46 10 6 60 181 381 versäumn sen kann für
Zeit1s und Rexseauslagen 45 Fr. mehr berechnet werden "Gossau ..... 2
50 46 20 4 40 136 336 3° Grenchen 2 50 24 15 4 40 114 314 Zellmsäumnis
Raiga-11312500 Zukgggsä _ _ _ É 128 I E Z 38 II III Ortschaften VIII-EIN
0042.11. 'la}?! 'il-;;;. samen ääfä'fmfu'fhfef' z ?(5) IT é È gg Hg Zäg
'l. [ Fr. Mbk: ,fin ' Hochdorf 3 75 42 10 0 00 177 377 For-gen . 3 75)
4? 20 6 fig igä IT Aarau ..... lanz . . . 4 10 6 7 7 2 Airolo ..... Z 22
ÎÎZÉ ä 40 126 326 "Interlaken . . . 2 50 34 00 4 40 125 325 Altdorf 3 75
44'55 0 6° 187 387 Kreuzlingen. . . 4 100 48 90 7 70 219 419 Altstätten 4
100 52'660 180 380 Lachen . . . . 3 75 44 45 0 so 179 379 Andelfingen ' 3
75 44-4; 7 70 223 423 Langenthal. . . 2 50 29 70 4 40 120 320 Appenzell. '
' ' 4 100 51'0 5 00 179 379 *Langnau. . . . 2 50 25 85 4 40 110 315
Avenches ' ' ' 2 50 1' 5 7 70 221 421 Laufenburg. . . 4 100 42 30 7 70 212
412 Arben ..... 3 75 4823 g 40 192 302 LIMIan I 25 _ _ 25 225 Aigle _____
2 50 8-25 4 00 183 383 *Lenzhurg . . . 2 50 37 50 4 40 128 328 .Baar _____
2 50 4210 4 40 98 298 Lichtensteig 3 75 40 15 0 50 181 381 Baden _____
2 50 4030 4 40 132 332 Liestal ..... 2 50 37 75 4 40 128 328 "'Balsthal
_ 2 50 30-15 4 40 130 330 Locarno . . 4 100 05 40 7 70 235 435 Basel. _
_ _ _ _2 50 40-10 4 40 120 320 Le Locle . . . . 2 50 23 85 4 40 114 314
Bellinzona 4 100 33' 70 40 13° 330 Lugano ..... 4 100 66 . 60 7 ?O 237 437
em ______ 2 50 19 50 Z 70 254 454 Luzern ..... 2 50 41 . 50 4 40 131 331
Bex ...... 2 50 9'30 4 40 109 309 Martigny. . . . 2 50 14.25 4 40 104 304
Biasca ..... 4 100 60'__ 7 40 100 300 *Meiringen. . . . 2 50 39.80 4 40
130 330 Biel ______ 2 5 0 22 _ 4 70 230 430 111415 ...... 4 100 48 . 35 7
70 218 418 *Bremgarten 2 50 40'10 4 4° H2 312 Mendrisio . . . 4 100 69.7
70 239 439 Brig ...... 2 50 2905 4 4° 13° 33° Monthey . . . . 2 50 12.75
4 40 103 303 Bmg ..... 2 50 38 · 30 4 4° 1 19 319 Montreux 2 50 5 . 70 4
40 90 2.96 *E' nach 2 50 43-40 4 40 129 329 14003811 . . 2 50 6.40 4 40
90 290 Bulle ..... 2 50 11'10 4 4° 133 333 Moutier . . . . 2 50 27.55 4
40 118 318 Burgdorf 2 50 24 '70 40 101 301 *Muri (Aargau) 2 50 40 . 45 4
40 130 330 *Cham _____ 2 50 42-55 Î 40 115 315 Mux-ten . . 2 50 12.95 4
40 103 303 Chäteau d'Oex . 2 50 23'10 4 40 133 333 Neuenburg. . . 2 50
15.00 4 40 106 300 Chätel-St-Denis 2 50 8" 40 113 313 Neue-ostde . . 2
50 17.95 4 40 108 308 Chaux-de-Fonds' 2 50 .65 4 40 97 297 yon . . 2
50 8.05 4 40 98 298 chjasso . . · 4 100 ?3'35 4 4° 2 312 Olten Î . J
I . 2 50 33.55 4 40 124 324 Chur . . . .' .' 3 75 52'13 Z 70 240 440
payeme . . . . 2 50 9.95 4 40 100 300 . 6° 187 387 1 Pfäffikon(Zch)
. 3 75 43.85 0 00 179 379 _ Porrentruy . . . 3 75 36.75 6 60 172 372
siehe AS 47 n s. 366. Poscxkiavos . 0 150 143.50 10 100 394 59488

Anhang.Zoilrenänmnis Beimuslagnn Ortsehaften -1.rag=fc.:5ss......,n_ '}:
ns % m sam-un entschädigung : |. link! oder odo:mn ]: Ft. 3 mn m fr. 10
Fr. Fr. Rapperswil . 3 75 44.10 6 60 179 *Rheinfelden . 2 50 40 . 45 4
40 130 350 *Romanshorn . . 2 50 47.40 4 40 137 337 Romont . . 2 50 8 . 40
4 40 98 298 *Rorschach . . . 3 75 49.30 6 60 184 384 Saignelégier . 3 75
30 . 05 6 60 165 365 *Schupfheim . 2 50 32 . 55 4 40 123 323 *St. Gallen
. . 2 50 47. 70 4 40 138 338 St. Maurice . . . 2 50 11.75 4 40 102 302
dt. Moritz. . . . 5 125 96. 8 80 301 501 Stein a. Rh. . . . 3 75 46.-6
60 181 381 Sssteckborn . 3 75 46 . 75 6 60 182 382 dargans . 3 75 48
. 65 6 60 184 384 Samen ..... 3 75 41 . 50 6 60 176 376 *Schaffhausen
. . 2 50 45.45 4 40 135 335 Schwyz ..... 3 75 43 . 75 6 60 17 9 379
Sitten ..... 2 50 18 . 65 4 40 109 309 Solothurn . . . . 2 50 24 . 70 4
40 1 15 315 ,Stans ..... 3 75 50. 75 6 60 186 386 itsumtswach . . . 2 50
27.85 4 40 118 318 Sprsee ..... 2 50 38 . 25 4 40 128 328 Szene ..... 2
50 22 . 85 4 40 1 13 313 Teufen ..... 4 100 49 . 70 7 70 220 420 Thun
..... 2 50 26. 20 4 40 116 316 lltThus-as ..... 4 100 63. 30 7 70 233 433
.Trogen ..... 3 75 50. 10 6 60 185 385 Uster ..... 2 50 43 . 40 4 40 133
333 Uznach ..... 3 75 45 . 20 6 60 180 380 Veyey . .. . . . 2 50 4.70 4
40 95 295 Wadenswxl . . . 3 75 43.40 6 60 178 378 Wallenstadt. . . 3 75
46.90 . 6 60 182 382 *VVangen a. A. . . 2 50 27. 70 4 40 118 318 Win
nfelden . 2 50 45 . 55 4 40 136 336 mm _ ...... 2 50 44.65 4 40 135
335 itvvilllsaa . . . . 3 75 37.45 6 60 172 372 *Wmterthur . . . 2 50
43.20 4 40 133 333 Wohlen { A arg.) . 2 50 38 .95 4 40 129 329 Yvel'don
. . . . 2 50 8.05 4 40 98 298 *Zofingen . 2 50 33.75 4 40 124 324 t Zug
...... 2 50 43.85 4 40 134 334 _Zunpi; ..... 2 50 42.30 4 40 132 332 J
Zwelslmmen . 2 50 35.20 4 40 125 325 sI. PERSONENRECHT

DRO IT DES PERSONNES

18. Urteil der II. Zivilahteilung vom 4. Juni 1924; i. S. Markwalder
gegen Schweiz. Lebensversicherung-e und Bentenanstalt. eiung des Versiche-

Versicherungsvertrag: Befr rers bei absichtlicher Herbeiführung
des hefürchteten Ereignisses durch den Begünstigten. Absicht setzt
Urteilsfähig--

keit voraus. Beurteilung der Frage der Urteilsunfähigkeit wegen
Geisteskrankheit: Inwiefernistpsychiatrische Begutachtung erforderlich
? Stellung des kantonalen Richters zum Gutachten. Stellung des
Bundesgericht's im Berufungsverfahren. Tatund Rechtsfrage.

A. Mit der vorliegenden Klage verlangt die verwitwete Klägerin Bezahlung
der Summe von 10,000 Fr., für weiche ihre Tochter Emmy zu Gunsten der
Eltern bei der Beklagten versichert war. Die Beklagte, verweigert die
Zahlung mit der Begründung, die Klägerin selbst habe ihre Tochter
absichtlich getötet. Die Klägerin hat eingestande-n, ihre Tochter
erschossen zu haben, wendet aber ein, dabei wegen Geisteskrankheit
urteilsunfähig gewesen zu sein. Die gegen sie erhobene Anklage wegen
Mordes hat die Staatsanwaltschaft auf ein psychiatrisches Gutachten des
Dr. Ris, Direktors der Pflegeanstalt Rheinau, hin zurückgezogen, nachdem
ein zuvor bei der Heilanstalt Burghölzli eingeholtes psychiatrisches
Gutachten (Bleuler Bänziger) die Anklageerhebung nicht zu verhindern
vermocht hatte.

Das Gutachten Bleuler Bänziger schliesst wie folgt :

1. Frau Markwalder ist geisteskrank. Ihre Krankheit stellt einen
Mischtypus von Manisch Depressiven Irreseins und Schizophrenie dar.

ASäOII 1924 7