216 Erbrecht. N° 35.

einem polizeilichen, speziell sittenpolizeilichen Grunde, eine unzulässige
Erweiterung der gesetzlichen Ehehin--

dernisse wenigstens für Entmündigte. Das in der Be-

sehwerdeantwort aufgestellte Postulat, dass sittlich defekte Personen
im Interesse der Rassenhygiene von der Ehe ferngehalten werden sollten,
wäre de lege ferendo beachtlich, wenn solche Personen sich nicht auch
ausserhalb der Ehe fortpflanzen könnten, ist aber mit dem geltenden
Rechte unvereinbar.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung des Beschlusses
des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 4. Februar 1924 dem
Beschwerdeführer die Bewilligung zur Eheschliessung erteilt.

II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

35. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Juli 1924 i. S. Helvetia.
gegen Gloor u. Konsorten.

E r b r e c h t : Einzelne Erbensind nicht legitimiert, zum unverteilten
Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (wozu die
Todestallversicherungen des Erblassers gehören, sofern nicht die Erben
oder Dritte ausdrücklich als Begünstigte bezeichnet worden sind) ZGB
Art. 602 (Erw. 1).

Unfallversicherung: Art und Weise der Berücksichtigung eines vom Unfall
unabhängigen Umstandes (Krankheit), durch welchen die Folgen des Unfalles
verschlimmert wurden. (Erw. 3).

A. Der Ehemann und Vater der Kläger, Alfred Gloor, geb. 1870, war bei
der Beklagten gegen Unfall versichert und zwarErbrecht. N° 35. _ . 217

1. Durch eine Einzelversicherung mit einer Todesfallentschädigung von
8000 Fr., einer Entschädigung für gänzliche Invalidität von 8000 Fr. und
einer Tagesentschädigung für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit von 8 Fr.
' Den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zu entnehmen :

§ 1 : ...... Unfall im Sinne dieser Bedingungen ist die direkte
körperschädigende Einwirkung eines äusseren Ereignisses, ' von welcher
der Versicherte unfreiwillig und plötzlich betroffen wird. Werden die
Folgen eines Unfalles durch das Bestehen oder Hinzutreten anderer, von dem
Unfalle unabhängiger Umstände. verschlimmert, so leistet die Anstalt auf
Grund des § 14 dieser Bedingungen für den durch den Unfall selbst, nicht
aber für den durch derartige Nebenumstände verursachten schaden Ersatz.

% 2 : Vom Versicherungsvertrage ausgeschlossen sind :

l. Alle Krankheiten und ihre Folgen ......

2. ...... Unfälle, welche der Versicherte erleidet infolge Geistes-oder
Bewusstseinsstörung irgend welchen Grades ...... , es sei denn, dass
diese Geistesoder Be--

wusstseinsstörung selbst durch einen entschädigungspflichtigen Unfall
hervorgerufen werden ist. Unfälle, verursacht oder mitverursacht durch
Trunkenheit oder Delirium. ,

§ 14 II 2 b : Besteht die Unfallfolge darin, das sicher eine
lebenslängliche teilweise Invalidität bestimmten Grades gegeben ist,
so wird derjenige T eil der auf gänzliche Invalidität versicherten
Kapitalsumme gewährt, der dem Invaliditätsgrade entspricht.

Als besondere Versicherungsbedingung ist beigefügt: Im Todesfalle
ist die Versicherungssumme an die Ehefrau und Kinder des Versicherten
auszubezahlen.

2. Als Abonnent einer Zeitung mit einer Todesfallentschädigung von
3500 Fr.

B. Am 19. Januar 1923 verletzte sich Gloor auf folgende Weise : ......

218 Erbmht, N° 35.

Der zugezogene Arzt Dr. Abt fand Gloor abends ungefähr 7.30 Uhr im Bett
vor; er konstatierbe starkes Haimatom über dem rechten Auge, Quetschung
der rechten Lendengegend und Abschürfung des rechten Knies und liess Gloor
aus rein kosmetischen Gründen im Bett behalten, da sich die Sugillation
über dem rechten Auge bis auf die linke Wange erstreckte. In der Nacht
vom 24. zum 25. Januar trat heftiges Nasenbluten und am Morgen sodann
für kurze Zeit Delirium ein; noch am gleichen Tage starb Gloor. ·

Dem Sektionsbefund bezw. dem anschliessenden Gutachten des
Prof. Dr. Rössle ist zu entnehmen: Gloor war seit geraumer Zeit ein
schwerkranker Mann, welcher unzweifelhaft unter allen Umständen nicht
mehr lange zu leben gehabt hätte._0hne dass es vielleicht bereits
in Erscheinung getreten war, litt er an einer vorgeschrittenen
Leberschrumpfung (Leberzirrhose), allem Anschein nach an einer
alkoholischen. In der Lunge fanden sich Blutungen, wie man sie
bei heftigem Anprall an den Brustkorb vorfindet-, der innerlich
recht erheblich gewesen sein muss. Der Unfall hat bei Gloor, der
an schwerem Alkoholismus litt, zunächst Bettlägerigkeit verursacht
und dann Deliriumausgelöst. Der Unfall an sich war so geringfügig,
dass er bei einem gesunden Manne keine weiteren Folgen nach sich
gezogen hätte. Der Tod wurde nur mittelbar durch den Unfall bedingt ;
unmittelbare Todesursache war das durch den chronischen Alkoholismus
bedingte und durch Unfall leicht auslösbare Delirium.

C. _ Mit der vorliegenden Klage verlangen die Witwe und zwei Kinder des
Gloor ein drittes Kind hat die Klage fallen lassen, ein viertes sich an
der Klage überhaupt nicht beteiligt _Bezahlung der Versicherungssnmmen
von zusammen 11,500 Fr. an die Kläger (zu gesamter Hand), eventuell
an das Erbschaft-samt Bin _ ningen zu Handen der Erbmasse des Alfred
_Gloor. Die Teilung des Nachlasses hat noch nicht stattgefunden.

% j ]Erbrecht. N° 35. 219

D. Die erste Instanz hat die Beklagte zur Bezahlung von IQM Fr. an die
Erbmasse Alfred Gloor verurteilt, und die zweite Instanz, das Obergericht
des Kantons Basel Iandschaft, hat am 4. April 1924 dieses Urteil bestätigt
mit der Abänderung, dass die Beklagte verurteilt wird zur Bezahlung von
4600 Fr. an die Klagpartei.

E. Gegen das Urteil des Obergerichts ,hat die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, es sei auf die Klage nicht
einzutreten, eventuell sei die Klage abzuweisen.

F. Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen mit den Anträgen auf
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, eventuell Erhöhung der
Urteilssumme nach richterlichem Ermessen.

Das Bundesgerichtz'ieht in Erwägung :

1. Die Beklagte spricht den Klägern die Legitimation ab, ohne Mitwirkung
der übrigen Miterben Zahlung der Versicherungssummen zu fordern, sei es
auch zu ss Handen der Erbengemeinschait. Die Vorinstanz hat. die Beklagte
zur Leistung an die Kläger verurteilt und zur Begründung einfach auf die
Motive des Urteils der ersten Instanz verwiesen, obwohl diese abweichend
die Beklagte zur Zahlung an die Erbmasse verurteilt hatte."? Danach
ist die erste Instanz davon ausgegangen, dass jeder Miterbe befugt
sei, die zum ungeteilten Nachlass-gehörenden Ansprüche gerichtlich
geltend zu machen, aber allerdings nur zu gesamter Hand, d. h. zu
Handen der Erbengemeinschai't , derart, dass die Leistung an alle
Erbsinteressenten zu gesamter Hand geschehen müsse; sie hat angenommen,
das Eventualklagebegehren entspreche dieser Rechtsanffassung. Damit lässt
sich nun aber jedenfalls die Verurteilung der Beklagten zur Leistung a n d
i e K l ä g e r nicht begründen, Wie sie im Dispositiv der zweiten Instanz
zum Ausdruck gelangt ist. Übrigens dürfte diese Fassung einem Versehen

220 Erbrecht. N° 35.

zuzuschreiben sein, da von vorneherein klar ist, dass nicht einzelne
Miterben unter Ausschluss der übrigen eine Leistung an sich Verlangen
können, auf welche nur die in der Erhengemeinschaft verbundene Gesamtheit
der Erben Anspruch hat (AS 41 II s. 28). Um solche zum Nachlass gehörende
und bis zu dessen Teilung der Erbengemeinschaft zustehende Ansprüche aber
handelt es sich in der Tat bei den Todesfallversicherungen des Erblassers,
sofern nicht die Erben (oder Dritte) ausdrücklich als Begünstigte
bezeichnet worden sind (AS 31 H S. 80 Erw. 2). Für das Gegenteil können
nicht etwa die Vorschriften der Art. 476
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 476 - 1 Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvorsorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet.
1    Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvorsorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet.
2    Ebenfalls zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet werden Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung.
und 529
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 529 - 1 Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, einschliesslich solcher Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.
1    Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, einschliesslich solcher Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.
2    Ebenfalls der Herabsetzung unterliegen Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung.
ZGB angerufen werden,
da sie nur auf die Berechnung der verfügbaren Quote Bezug haben und
überdies im vorliegenden Falle schon deswegen nicht zutreffen würden,
weil nicht Versicherungsansprüche mit Rückkaufswert in Frage stehen

Infolgedessen können die Erben nur gemeinsam über diese Ansprüche
verfügen, unter Vorbehalt freilich der vertraglichen oder gesetzlichen
Vertretungsund Verwaltungsbefugnisse (Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB). Hieraus ergibt
sich [zunächst, dass nur Verurteilung zur Zahlung entweder 'an die
Erben gemeinsam oder aber allfällig an einen Vertreter der Erben oder
Verwalter der Erbschaft erfolgen kann, nicht aber an die Erbmasse,
welche das ZGB als juristische Person nicht anerkennt. Aber auch die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die zur Inventaraufnahme
beigezogene Bezirksschreiberei, welche die erste Instanz nach den
Motiven im Auge hatte, ist verfehlt, da nicht behauptet ist, es sei die
Erbschaftsverwaltung durch dieses Amt angeordnet oder es sei dieses Amt
von der zuständigen Behörde auf Begehren eines Miterben gestützt auf
Art. 602 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB oder aber von den (d. h. sämtlichen) Erben selbst
mit der Vertretung der Erbengemeinschaft betraut worden. Endlich muss
aber aus jener Vorschrift auch abgeleitet werden, dass einzelnen Erben
die Legitimation nicht zukommt, zum unverteilten Nachlass gehörende
Ansprüche gerichtlichErbrecht. N° 35. 221

geltend zu machen, selbst nicht mit dem Antrag auf Leistung an
sämtliche Erben gemeinsam, wie er mindestens in der Klagebegründung
zum Ausdruck kommt, wo Zahlung an die Hinterbliebenen zu
gesamter Hand gefordert wird. Zunächst lässt sich eine derartige
Vertretungsund Verwaltungsbefugnis des einzelnen Erben nicht aus
einer positiven Vorschrift herleiten. Sodann ist auch aus der von
den Erläuterungen (zweite Ausgabe, erster Band, S. 459) geforderten
analogen Anwendung des Art. 340 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 340 - 1 Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam geordnet.
1    Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam geordnet.
2    Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen.
ZGB nichts zu gewinnen,
wonach bei der Gemeinderschaft jeder Gemeinder ohne Mitwirkung der
übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen kann. Abgesehen
davon, dass es Bedenken erweckt, den in Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB ausgesprochenen
Vorbehalt gesetzlicher Verwaltungsbefugnisse dahin auszulegen, dass
er auch für solche Verwaltungsbefugnisse Raum liesse, die nur auf die
analoge Anwendung anderer als erbrechtlicher Vorschriften gegründet
werden könnte, dürfte die Prozessführung nicht zu den gewöhnlichen
Verwaltungshandlungen gerechnet werden, wie sie denn ja auch z. B. dem
Handlungsbevollmächtigten, der nicht Prokurist ist, nicht zusteht
(vgl. auch AS 41 II S. 28). Ebensowenig kann die bei der Schaf fung des
deutschen BGB zu Tage getretene und vom ' deutschen Reichsgericht (in
Juristische Wochenschrift 1905 S. 147) gebilligte Auffassung, dass sich
eine solche Befugnis aus dem Wesen des Gesamthaudverhältnisses ergebe,
als richtig anerkannt werden, weil die Verwaltungsund Verkügungsbekugnisse
für die verschiedenen Arten der Gesamthandsverhältnisse vom Gesetz ganz
verschieden geordnet worden sind. Wenn Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB dem einzelnen Erben
keinerlei Verwaltungsbefugnisse bezüglich des Nachlasses einräumt,
so ist dies darauf zurückzuführen, dass er in Abs. 3 jedem Miterben
anheim stellt, durch die zuständige Behörde eine Vertretung für die
Erbengemeinschaft bestellen zu lassen. Nicht nur gewährt diese Vorschrift
den einzelnen Miterben, die

222 Erbrecht. N° 35.

einen zum Nachlass gehörenden Anspruch gerichtlich durchsetzen wollen,
gegenüber denjenigen Miterben, welche ohne sachliche Gründe sich nicht
am Prozess beteiligen wollen, allen wünschharen Schutz, sondern sie
vermeidet es auch, dass ein einzelner Erbe über den Kopf seiner Miterben
Klage erheben und sie durch unsorgfältige Prozessführung um den ihnen
zustehenden Anspruch bringen könnte.

Die Kläger vermögen nun aber die Klagelegitimation bezüglichder
erstgenannten, vom Erblasser selbst eingegangenen Versicherung daraus
herzuleiten, dass er sie laut besonderer Versicherungsbedingung als
Begünstigte bezeichnet hat, indem ihnen die Begünstigung einen von ihrem
Erbrecht durchaus unabhängigen (vgl. Art. 85
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 85 - Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten.
VVG), aus _Vertrag zu Gunsten
Dritter fliessenden Anspruch auf die Todesfallentschädigung von 8000
Fr. verschafft. Dabei handelt es sich nicht um einen Anspruch, welcher
den Klägern gemeinsam zustünde; vielmehr geht nach Art. 84 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 84 - 1 Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.127
1    Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.127
2    Sind andere Erben als Begünstigte bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu.
3    Sind mehrere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bestimmung ihrer Teile als Begünstige bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu gleichen Teilen zu.
4    Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen an.
VVG der
Anspruch der Witwe auf die Hälfte der Versicherungssumme und der Anspruch
jedes der vier Nachkommen auf einen Achte], der für die klagenden zwei
Nachkommen nicht etwa dadurch vergrössert wird, dass die andern beiden
nicht Klage erhoben bezw. sie wieder fallen gelassen haben. Auch umfassen
diese 'Ansprüche die Entschädigung für Erwerbseinbusse nicht, die dem
Erblasser noch zu Lebzeiten angefallen'ist und daher'zum Nachlass gehört.

2. Die Annahme der Vorinstanz, Gloor habe einen von der nach dem
Ausgeführten einzig noch in Betracht fallenden Einzelversicherung
gedeckten Unfall erlitten, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen .......

3. Nun war aber nach dem von der Vorinstanz als schlüssig betrachteten
Gutachten des Prof. Rössle der Unfall an sich nach dem pathologisch
anatomischen Befunde so geringfügig, dass er bei einem gesunden Manne
keine weiteren Folgen nach sich gezogen hätte , und ist als unmittelbare
Todesursache das durch

, Erbrecht. No35. 223

den chronischen Alkoholismus bedingte und durch Unfall leicht
auslösliche Delirium anzusehen. Somit liegt der in § 1 Abs. 2 der
allgemeinen Versicherungshedingungen geordnete Fall vor, dass die
Folgen des Unfalles durch das Bestehen eines andern, von dem Unfall
unabhängigen Umstandes verschlimmert wurden. Freilich wäre das Delirium
ohne das auf den Unfall zurückzuiiihrende Krankenlager nicht entstanden,
und insofern ist es nicht als ein vom Unfall unabhängiger Umstand im
Sinne dieser Bedingung anzusehen. Anderseits aber sind die Folgen des
Krankenlagers und somit des Unfalles doch insofern durch einen vom
Unfall unabhängigen Umstand verschlimmert worden, als der Alkoholismus
die krankhafte Anlage zum Delirium schuf, das denn ja schon nach ganz
kurzem Krankenlager ausbrach. Zwar hatte diese krankhafte Anlage bisher
auch noch nicht zu einer erkennbaren, die Körperfunktionen in äusserlich
wahrnehmbarer Weise störenden Krankheit geführt und wäre daher nach der
älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. AS 32 ll S. 292 Î. Erw. 4)
nicht zu berücksichtigen gewesen. Allein nach dem medizinischen Gutachten
hätte Gloor wegen der ebenfalls auf den Alkoholismus zurückzuführenden
Leberzirrhose unzweifelhaft unter allen Umständen nicht mehr lange
zu leben gehabt. Hätte aber der latent vorhandene krankhafte Zustand
auch ohne das I iinzutreten des Unfalls in voraussichtlich kurzer
Zeit die nämlichen Wirkungen zur Folge gehabt, wie sie durch jenen
ausgelöst worden sind, so darf er nach der neueren Rechtsprechung
_des Bundesgerichts (vgl. AS 44 II S. 103 f.) nicht unberücksichtigt
gelassen werden. Jedoch darf diese Berücksichtigung nicht dazu führen,
dass der Versicherer auch von den-jenigen Schadensfolgen entlastet wird,
welchetrotz der krankhaften Anlage ohne den Unfall nicht eingetreten
wären und im vorliegenden Falle darin bestehen, dass der Tod Gloors, den
der Unfall für sich allein freilich nicht herbeizuführen vermocht hätte,
infolge des Unfalls um geraume Zeit vergerückt worden ist, da ohne das

224 Erbrecht. N° 35.

auf den Unfall zurückzuführende Krankenlager das todbringende Delirium
nicht ausgebrochen wäre. Hiegegen liesse sich nicht etwa einwenden,
die Kausalität sei nicht adäquat, weil die unmittelbaren Unfallfolgen
Bettruhe nicht erforderlich machten, sondern diese vom Arzt nur aus
kosmetischen Gründen angeordnet wurde. Denn es kann nicht zweifelhaft
sein, dass die durch das Aufschlagen des Brustkorbes herbeigeführten,
erst nachträglich bei der Sektion festgestellten Lungenblutungen
objektiv Bettruhe erheischten, In. a. W. dass bei richtiger Diagnose
der Arzt aus diesem Grunde Bettruhe hätte anordnen müssen. Die Klägerin
selbst hat denn ja für den Fall, dass ein durch die Police gedeckter
Unfall angenommen werde, an der heutigen Verhandlung aus § 1 Abs. 2
der allgemeinen _Versicherungsbedingungen nur den Antrag auf eine
erhebliche Herabsetzung der Entschädigung, nicht aber auf gänzliche
Abweisung der Klage hergeleitet. Damit hat sie auch zugegeben, dass
sie die Entschädigungspflicht nicht etwa deswegen ablehnen kann, weil
§ 14 der allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf welchen g 1 Abs. 2
verweist, auf einen Fall wie den vorliegenden nicht direkt anwendbar ist,
sondern dass der durch den Unfall selbst verursachte Schaden , für den
sie Ersatz schuldet, vom Richter festzustellen ist. Das Bundesgericht
bemisst ihn auf einen Viertel der Versicherungssumme = 2000 Fr. wovon
die Witwe % die beiden klagend-en Nachkommen je 1/a zu beanspruchen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen, dagegen die
Hauptberufung der Beklagten teilweise dahin begründet erklärt, dass in
Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft die
Beklagte zur Zahlung von 1000 Fr. an Witwe Gloor und von je 250 ,Fr. an
Alfred und Cölestine Gloor verurteilt wird.Erbrecht. NP 36. 225

36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Oktober 192% i. S. Geyer gegen
Geyer. Letztwillige Verfügung: Art. 462
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
, 511
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 511 - 1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
1    Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
2    Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.
und 608
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
ZGB.

Erw. 1. Welche von verschiedenen Verfügungen ist in casu massgebend
? Art. 511
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 511 - 1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
1    Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
2    Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.
ZGB. Erw. 2. Auslegung eines Testamentes ist Rechtsfrage. Aus-

legung des Ausdruckes in der Kasse .

Erw. 3. Rechtsvermutung, dass Zuweisung einer Erbschaftssache blosse
Teilungsvorschrift ist. Art. 608 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
ZGB. Erw. ,4. Wirkung der
Teilungsvorschrift auf den gesetzlichen Nutzniessungsanspruch der Witwe
des Erblassers. Art. 462

Abs. 2.

A. Im Nachlass des am 13. August 1922 kinderlos gestorbenen Landwirtes
Anton Geyer, der neben seiner Ehefrau als gesetzliche Erben seine beiden
Geschwister Elisabeth Geyer und den Kläger Seraphin Geyer hinterliess,
fanden sich drei eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügungen
vor. Nach der ersten, vom 16. Januar 1912, vermachte der Verstorbene dem
Kläger drei Viertel seines Nachlasses und beschränkte mit der zweiten,
vom 2. April 1919, seine Ehefrau auf den Pflichtteil. Die dritte, am
6. März 1922 errichtete Verfügung lautet : Ich unterzeichneter Anton
Geyer, noch beim gesunden Verstand, verordne hiermit wie folgt : als

]. dass die sämtlichen Grundstücke im Obergarten und Steinacker etwa
3 Jucharten in 6 Teile, meiner Frau zugehören sollen. Ebenso etwa 3
Jucharten in der Gattermatt, wovon meine Bau schon die Hälfte besitzt.

So auch noch eine Kuh, in} der Scheune ein Wagen samt Zubehör.

Endlich alles, was sich im Hause vorfindet, gehört zu ihrem Eigentum.

Sollte sich noch etwas Geld in der Kasse oder im Hause noch vorfinden,
so ist alles meiner Frau als-ihr Eigentum.