178 Staatsrecht.

Vorstellungsschlusses auf abends 10 Uhr bei mehr ländlichen Verhältnissen,
wie sie im Kanton Schwyz bestehen, wo mit den Abendvorstellungen ohne
finanzielle Einbusse für den Betriebsinhaber früher begonnen werden kann
als in den Städten, nicht beanstanden.

Demnach erkennt das ,Bundesgericht :

Der Rekurs wird teilweise dahin gutgeheissen, dass das in § 5 Abs. 3 des
Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juli /26. November 1923 betreffend
Abänderung der Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von
Kinos ausgesprochene Verbot von Kinovorstellungen während der Adventund
Fastenzeit aufgehoben wird. Das weitergehende Beschwerdebegehren wird
abgewiesen.

III. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE lMPOSITION

33. Auszug aus dem Urteil vom 29. Februar 1924 i. S. A -G. Merkur
gegen Kantons Zürich und Bern. Detailhandelsgeschäft mit zahlreichen
unselbständigen Verkaufsstellen. Vermögensbesteuernng. Die Aktivposten
Wertschriften, Kassen, Debitoren und dergleichen gehören zum Zentralsitz
und sind nicht auf die Verkaufsstellen zu verteilen.

Die si.-G. Merkur betreibt durch über hundert im Jahre 1921 waren es 135
auf das Gebiet der ganzen Schweiz verteilte Verkaufsstellen (Filialen)
den Détailverkauf von Kaffee, Thee, Chokolade, Kakao und andern Lebensund
Genussmitteln. Das Bundesgericht hatte schon wiederholt über Anstände,'die
sich aus der Besteuerung der Gesellschaft in einzelnen Kantonen ergaben,
zu entscheiden (3. AS 34 I S. _495; 42 I

Doppelbesteuemng. N° 33. si 179

S. 130, 311 und das nicht publizierte Urteil vom 5. Februar 1921 gegen
die Stadt Genf). Die Organisation des Unternehmens und insbesondere
das Verhältnis, der Verkaufsstellen zum Hauptsitz sind heute. noch
die nämlichen wie zur Zeit des erstzitierten Urteils mit der Ausnahme,
dass der Gesellschaftssitz noch im Jahre 1908 von Olten nach Bern verlegt
worden ist und sich nunmehr dort die gesamte Geschäftsführung, abgesehen
von der in den Verkaufsstellen vor sich gehenden Ahsatztätigkeit,
abspielt.

Bei der Einschätzung der Gesellschaft im Kanten Zürich für die Jahre
1921 und 1922 zu der von Aktiengesellschaften an Stelle der ordentlichen
Vermögenssteuer zu entrichtenden Kapitalsteuer wollte die zürcherische
Steuerbehörde, tun das Verhältnis der Zürcherischen Aktiven zu den
Gesamtaktiven des Unternehmens und danach den in Zürich steuerbaren Teil
des Aktienkapitals und der Reserven zu bestimmen, als den zürcherischen
Teilbetrieben zugehörige Aktiven. ausser den Warenvorräten und dem
Mobiliar der dortigen Verkaufsstellen auch eine gewisse Quote der als
nicht lokalisierbar bezeichneten weiteren Bilanzkonti Wertschriften,
Kasse, Postchek, Debiteren, Banken behandeln, die am Zentralsitz
verwaltet werden und buchmässig allein ihm gutgeschrieben sind. Das BG
erklärte dies auf Beschwerde der A.-G. Merkur für unzulässig. . Gründe:

Massgebend für die Ausscheidung der Steuerhoheit inbezug auf das V e
r m 5 g e n eines interkantonalen Unternehmens der vorliegenden Art
ist die örtliche und wirtschaftliche Beziehung der einzelnen Aktiven
zu den verschiedenen Kantonsgebieten, in dem Sinne, dass von der
Erfassung des Liegenschaftsbesitzes am Orte der L_age {durch besondere,
Kantonseinwohner und auswärtige Eigentümer in gleicher Weise treffende
Objektstenem abgesehen , jeder Kanton, wo sich' in ständigen -Înlagen
oder Einrichtungen ein wesentlicher Teil des

180 Staatsrecht. ssiBetriebes abspielt, diejenige Quote des
Gesamt(rein'-)Ver-'mögens besteuern kann, die dem Verhältnis der ihm nach
solcher Beziehung zugehörigen Vermögensobjekte (AktiVen) zu den gesamten
Vermögensobjekten (Gesamtakti-ven) entsPricht. Der Kanton Zürich ist
demnach im vorliegenden Falle, was die Rekurrentin anerkennt, jedenfalls
berechtigt, die bei Aktiengesellschaften nach seiner Gesetzgebung
die ordentliche Vermögenssteuer vertretende KapitalSteuer vom gleichen
Bruchteil des ganzen Aktienkapitals und der Reserven zu erheben, den die
Warenvorräte und das sonstige Inventar der zürcherischen Verkaufsstellen
byvon den Gesamtaktiven des Unternehmens ausmachen. Dagegen kann ihm ein
grösserer Anteil, wie er'durch die angefochtene Verfügung beansprucht
wird, nicht zuerkannt werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob von den
Bilanzkonti ,a Wertschriften, Kasse, Postcheck, Debitoren, Bankguthaben ,
die Zürich trotz der administrativen Konzentration am Hauptsitze für die
Vermögensbesteuerung auf die einzelnen Teilbetriebsstätten verlegen will,
nicht wenigstens die beiden ersten, schon weil am Gesellschaftssitze
körperlich gelegen, diesem allein" zuzuteilen wären. Denn auch wenn
man dies ablehnt und entscheidend auf die Wirtschaftliche Zugehörigkeit
abstellt, erweist sich der streitige Anspruch Zürichs als unbegründet. Er
könnte nur darauf gestützt werden, dass es sich bei den fraglichen
Konti um die allgemeinen Betriebsmittel des Unternehmens, handle,
die nach ihrer Funktion nicht bloss zur Durchführung der am _Sitze der
Zentralleitung-vor sich gehenden geschäftlichen Operationen, sondern auch
für den Betrieb der Filialen dienen und deshalb wenigstens zum Teil
als 'in diesen investiert erscheinen. So wird die Forderung denn auch
von Zürich begründet. Damit wird aber eine Voraussetzung, von; der das
Bundesgericht in andern Urteilen ausgegangen ist, um die anteilmässige
Verlegung ähnlicher Konti auf-alleTeilbetriebsstätten anzuordnen,

Doppelbateuerung. N° 33. 181

auf einen Fall übertragen, wo sie nicht zutrifft.'.Es wird die durchaus
unselbständige Rolle übersehen, die den sogenannten Verkaufsstellen
(Filialen) der Rekurrentin innert ihres ganzen Geschäftsbetriebes
zukommt. Wie schon zur Zeit des eingangs zitierten ersten Entscheides des
Bundesgerichts un Steuerstreite der Rekurrentin mit dem Kanton Solothurn
vom 24. September 1908, so geht auch heute noch bei der Rekurrentin alle
eigentlich geistige, selbständige, vertilgende Tätigkeit sozusagen
ausschliesslich am Hauptsitze vor sich. Er besorgt den ' Einkauf
der Waren, mietet die Verkaufsmagazine, bestimmt und liefert deren
Einrichtung bis in alle Einzel.heiten, stellt den Verkaufspreis der in
die einzelnen Verkaufsstellen gesandten Waren und die Zahlungsbedingungen
fest und erlässt die Vorschriften über die Lagerung bis zum Verkauf. Die
Aufgabe der in den einzelnen Filialen angestellten Verkäuferinnen,
die deren ein-*ziges Personal bilden, beschränkt sich auf die Obsorge
über den Warenvorrat und das Inventar und den Handverkauf im Rahmen der
ihnen vom Zentralsitz erteilten, alle Einzelheiten verbindlich regelnden
Weisungen. Bei dieser Sachlage und bei der Natur der in den, Filialen vor
sich gehenden Tätigkeit, nämlich dem Absatz einer fertigen, vollständig
verkaufsbereiten Ware, der keinerlei grössere Lohnausgaben erfordert,
die sich erst nach einiger Zeit bezahlt machen würden, bedarf es aber
für den Betrieb der einzelnen Filialen eines weiteren Betriebsfonds
als des Warenlagers und der Ladeneinrichtung nicht und ist eine innere
Beziehung der streitigen,

' am Hauptsitz zusanunengefassten anderen Bilanzkonti

zu den Filialen, die es rechtfertigen würde, sie als nicht nur jenem,
sondern zum Teil auch-den Filialen zugehörig zu betrachten, nicht
vorhanden. Jedenfalls über-l wiegt die Verbindung mit dem Hauptsitz
unter diesen

Umständen derart, dass sie für die steuerrechtliche Behandlung den
Ausschlag-geben und lzur ausschliess--

lichen Zuweisung der betreffenden Werte an den Ort

182 staatsreclrk.

des Sitzes der Gesellschaft für die Vermögensbesteuerung führen muss. In
den früheren Urteilen des Bundesgerichts, in denen die Zuweisung anders
gelöst werden ist, handelte es sich um Fabrikationsuntemehmungen, bei
denen der Ort der kaufmännischen Tätigkeit und der Fabrikatio'nsort
auseinanderfielen, also um einen durchaus verschiedenen Tatbestand,
sodass daraus für den vorliegenden Fall nichts entnommen werden kann.
Dagegen verweist die Antwort des Kantons Bern mit Recht auf das Urteil
in Sachen der Dampfschiffahrtsgesellschaft desVierwaldstättersees vom
11. November 1915 (AS 41 I S. 423), wo der Tatbestand insofern ähnlich
lag, als als ausser des Gesellschaftssitzes Luzern auf dem Gebiet der
anderen Uferkantone vorhandene Betriebsstätten nur die zur Aufnahme
der Reisenden und Waren bestimmten Landungsbrücken an den einzelnen
Stationen in Betracht kamen, und wo die Posten Kassakonto, Wertschriften,
Bankguthaben und Debitoren ebenfalls ganz dem Sitzkanton zugewiesen
wurden mit der Begründung : sie hätten dadurch eine überwiegende
wirtschaftliche Beziehung zu diesem Kanton, dass sie als teils
kapitalistisch angelegte, teils flüssige Geldmittel des Unternehmens
mit dem Betriebe nicht direkt, sondern nur durch ihre Verwendung zur
Anschaffung der nötigen Betriebsmaterialien im Zusammenhang

stehen und im übrigen ausschliesslich der am Gesell'

schaftssitze zentralisierten Finanzund Kassaverwaltung unterstellt seien.

Das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich ist daher in Abänderung der
angefochtenen Verfügung dahin zu beschränken, dass zur Bestimmung des
in Zürich steuerbaren Teiles des Aktienkapitals und der Reserven der
Rekurrentin im Sinne von § 32 Abs. 2 des zürcherischen ' Steuergesetzes
als in den zürcherischen Teilbetrieben investierte Aktiven nur die
Warenvorräte und das Mohiliar der dortigen Verkaufsstellen eingestellt
werden dürfen. --

WMW N' 34. _ 183

34. Urteil vom 21. März 1924 i. S'. Sägesser und (leiser gegen Zürich
und Bern. ' '

Eine Wege GeWerhesteuer auf dem Viehhandel (Grundtaxe und Umsatzgehühr
für jedes umgesetzte Stück Vieh) fällt nicht unter das Verbot der
Doppelbesteuerung, sondern steht nur unter den aus Art. 31
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 31 Privation de liberté - 1 Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
1    Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
2    Toute personne qui se voit privée de sa liberté a le droit d'être aussitôt informée, dans une langue qu'elle comprend, des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens. Elle doit être mise en état de faire valoir ses droits. Elle a notamment le droit de faire informer ses proches.
3    Toute personne qui est mise en détention préventive a le droit d'être aussitôt traduite devant un ou une juge, qui prononce le maintien de la détention ou la libération. Elle a le droit d'être jugée dans un délai raisonnable.
4    Toute personne qui se voit privée de sa liberté sans qu'un tribunal l'ait ordonné a le droit, en tout temps, de saisir le tribunal. Celui-ci statue dans les plus brefs délais sur la légalité de cette privation.
BV sich
ergebenden Schranken.

A. Die Rekurrenten Samuel Sägesser und Johann Geiser betreiben jeder für
sich von ihrem Wohnsitz in den bemischen Gemeinden Bützberg und Madiswil
aus den Viehhandel in der Weise, dass sie hauptsächlich im Kanton Bern,
in geringerem Masse auch in den Kantonen Solothurn und Luzern Schlachtware
aufkaufen oder durch Unterhändler aufkaufen lassen und nach Zürich in
den Schlachthof an ihre Kunden, dortige Metzger, liefern. Zur Verteilung
der Sendungen unter die Abnehmer und zur Abrechnung mit diesen (wohl auch
zur Entgegennahme neuer Bestellungen) begeben sie sich wöchentlich einmal
nach Zürich. Ein Bureau oder Stallungen, überhaupt Betfiebseinrichtungen
irgendwelcher Art ,besitzen sie dort unbestrittenermassen nicht.

Wegen des geschilderten Übergreifens ihrer Tätigkeit auf den Kanton
Zürich wurden die Rekun-enten schon unter der Herrschaft des alten
zürcherischen Gesetzes betreffend den Viehverkehr von 1895 verhalten,
das darin für den gewerbsmässigen Betrieb des Viehhandels im Kanton
geforderte Patent zu lösen und haben die entsprechenden Patenttaxen,
die mit Rücksicht auf den Umfang ihres Verkehrs jeweilen auf den nach g
12 des Gesetzes zulässigen Maximalbetrag von 500 Fr. festgesetzt wurden,
bis und mit 1922 anstandslos _ bezahlt. Am 1. Juli 1922 trat im Kanton
Zürich das neue Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom 4. April
1922 in Kraft. Danach bedarf wer im Kantongewerbsmässig Tiere des
Pferde-, Rinder , Schaf-;, Zie--