76 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 15.

mulée par la Masse Modina le 13 novembre 1922 apparaît comme justifié
et doit etre confirmé.

La Chambre des Poursuites et des Faillites pronome :

Le recours est admis et, le prononcé attaqué étant annulé, les
décisions prises par I'Administration de la Masse en faillite Eichenbaum,
communiquées à la Masse en faillite Modina S. A. par lettre du 17 novembre
1922, sont maintenues. '

15. Extrait de l'ama du 3 mai 1923 dans la cause Dame Degen.

Art . 56 LP: Notification pendant les férias. Consé-'

quence.

Le Tribunal federal a juge (v. l'arrèt du 11 novembre 1916, dans la cause
Studer, RO 42 III p. 423 et sv.) que la notification d'un commandement de
payer ou d'un autre acte de poursuite, effectué par la poste un dimanche
ou autre jour férié, ou bien un jour ouvrable après 7 heures du soir,
contrairement aux prescriptions de l'art. 56 ch. 1 et 2 LP, n'était pas
nulle ou annulable, mais qu'elle subsistait pour produire ses effets
dès le lendemain, c'est-à-dire comme si elle avait en lieu le lendemain. -

Pour des motifs identiques (absence d'intérèt légitime de déhiteur à
l'annulation, intérét du créancier au maintien, considératicns d'ordre
pratique), la communication du procés-verbal de saisie par la poste
n'est pas annulable à raison du seul fait qu'elle est intervenue durant
les féries instituées par l'art. 56 ch. 3 LP. L'inobservation de cette
dispositien a simplement pour conséquence de reporter les effets de la
communication à l'expiration des féries, comme si la remise avait eu
lieu le premier jour utile qui suit.

,ggSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 17. 77 _

16. Aas-us aus dem Entscheid vom 3. Mai 1923 i. s. mu.

SchKG Art. 106 if. ; VZG Art. 10 Abs. 2 : Bei Pîàndungen von nicht auf
den Namen des Schuldners eingetragenen Grundstücken hat das Betreibungsamt
das Widerspruchsveriahren von Amtes wegen einzuleiten. Wirkung der

Unterlassun g.

Da die gepfändeten Grundstücke auf den Namen des Drittansprechers im
Grundbuch eingetragen sind, hätte das Betreibungsamt gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 10 - 1 Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1    Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1  der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB19), oder
2  das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder
3  der Grundbucheintrag unrichtig ist.
2    In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.20

der Verordnung uber die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) sofort
nach der Pfändung von Amtes wegen das Widerspruchsverfahren einleiten
müssen, ohne dass erst eine Drittenspruchserklärung des Eigentümers
notwendig gewesen wäre. Wenn es dieser Vorschrift nicht nachgekommen
ist, so ist daduroh der Anspruch des eingetragenen Eigentümers nicht
verwirkt, selbst wenn dieser, wie die Rekurrentin behauptet, es in der
Tat unterlassen haben sollte, seinen Drittenspruch innert zehn Tagen
seit Kenntnisnahme der Pfandung geltend

zu machen.

e

17. Entscheid von 4. Mai 1923 i. S. Kantonalbank von Basel und
Schweiz. Bankverein.

SchKG Art. 232 Ziff. 4; Art. 262 Abs. 2; KV Art. 85; GT Art. 53:
Überprüfung einer von der Aufsichtsbehörde nach Art. 53 GT _zugesProchenen
Pauschalgebührr durch das Bundesgericht; für Verrichtungen, für die der
GT eine bestimmte Gebühr vorsieht, darf eine höhere Pauschalgebühr nicht
zugesprochen werden (Erw. 1). Für besondere Mühewalt bei Verwertung von
Pfandgegenständen darf eine Pauschalgebühr nach Art. 53 GT zugesprochen
werden. Keine Verletzung des in Art. 232 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG garantierten
Vorzugsrechts der Pfandgläubiger; doch kann durch allzu hohe Entschädigung
Art. 262 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG verletzt werden (Erw-. 2).

A. Im Konkurs der Firma La Roche Sohn & Cm in Basel, dessen Aktiven im
Wesentlichen aus Wert-