168 Sehnldbetreibungsund Konkursrecht. N° 43.

oneri pubblici (imposte), fatta dall'autorità competente, valore di titolo
esecutivo (art. 80 LEF), creano indubbiamente, esse pure, presunzione in
favore dell'esistenza e validità di siffatti crediti. Sarebbe per lo meno
illogica l'ammettere che la legge intenda porre lo Stato ed i Comuni in
condizioni di inferiorità di fronte ai creditori garantiti da ipoteca
ordinaria iseritta, quando la stessa legge attribuisce ai crediti per
imposte ed all'ipoteca che li garantisce tale presunzione di validità
da renderne superflua l'iscrizione. vale a dire la constatazione pubblica.

E bensi vero che l'art. 39 RRF'nulla dispone in merito alle ipoteche
legali di cui all'art. 836 CCS. La lacuna deve senza dubbio essere
attribuita alla rarità eccezionale della contestazione diun credito per
imposte iscritto nell'elenco. Ma l'interpretazione logica dell'art. 39
impone di colmare la lacuna assimilando le ipoteche legali, valide ed
efficaci senza iscrizione, alle ipoteche ordinaire iscritte. Occorre
quindi, si nelle due ipotesi, assegnare la parte di attore al
creditore che le contesta (art. 109 LEP), come rettamente ha avvisato
l'istanza cantonale, e ciò senza distinguere se la contestazione porti
sull'esistenza del credito o sulla validità dell'ipoteca o su ambedue.

La camera esecuzioni e fallimenti pronuncia: Il ricorso è
respinto.Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 44. 169

44. Entscheid vom 28. September 1923 i. S. Volksbank in Hochdorf.

Grundpfandverwertungsbetreibung, Sperre der Mietzinsen für möblierte
Wohnungen. Die Einrede, die Sperre sei nur .fi'neinen Teil der Zinsen
zulässig, ist nicht durch Beschwerde an die Anfsichtsbehòrden, sondern
beim Betreibungsamt selbst zu erheben, innert zehn Tagen seit der Anzeige
von der Sperre. Bedeutung einer solchen Bestreitung. SchKG Art. 78 Abs. 2,
VZG Art. 85, 91 ff.

A. In einer von der Volksbank in Hochdorf gegen die Erben des Georg
Beck geführten Grundpfandverwertungsbetreihung wies das Betreibungsamt
Luzern die Wohnungsmieter an, die Mietzinse an das Betreibungsamt zu
bezahlen. Gegen diese Verfügung führten die Schuldner Beschwerde mit der
Begründung, die vermieteten Wohnungen seien möbliert, das Mobiliar sei
nicht Zugehör des Hauses, und der aus dem Mobiliar gezogene Mietzinsertrag
unterliege daher der Grundpfandhaft nicht. ,Sie stellten den Antrag,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Mietzinssperre auf den Betrag
zu reduzieren, welcher sich aus der Ausscheidung des Mietzinses für die
Räumlichkeiten als solche ergebe, den sie auf 'die Hälfte bemessen.

B. DerssVizepràsident des Amtsgerichts von LuzernStadt hat die Beschwerde
begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, 50 % des bezogenen
Mietzinses an die Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Den von der
Volksbank in Hochdorf gegen diesen Entscheid eingelegten Rekurs hat die
Schuldbetreibungs-v und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons
Luzern am 23. Juliss'abgewiesen. .

C. Diesen am 31. Juli zugestellten Entscheid hat die Volksbank in Hochdorf
am 6. August an das Bundesgericht weitergezogen.

170 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 44.

Dic Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. Wieso dadurch, dass die untere Aufsichtsbehörde der Rekurrentin nicht
zur Vernehmlassung, und die obere Aufsichtsbehörde nicht zur Replik
Gelegenheit gab, ein Satz des Bundesrechts verletzt worden sein sollte,
was allein zur Gutheissung des Rekurses unter diesem Gesichtspunkte
führen könnte, ist nicht erfindlich.

2. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es eine der
richterlichen Entscheidung vorbehaltene Frage des materiellen Zivilrechts
sei, ob sich die Grundpfandhaft auf den ganzen Betrag, eventuell auf
welchen Teilbetrag von Mietzinsen erstrecke, die das Entgelt nicht nur
für den Gebrauch des Grundstücks, bezw. von Teilen desselben, sondern
auch von Fahrnis darstellen. Allein sie hat zu Unrecht angenommen,
die Anwendung des betreibungsrechtlichen Instituts der Mietzinssperre
mache es erforderlich, dass auch die Betreibungsbehörden zu dieser Frage
Stellung nehmen.

Will der auf Grundpfandverwertung betriebene Schuldner bezw. der
Pfandeigentümer das Pfandrecht bestreiten, so hat dies durch
Rechts-Vorschlag zu geschehen, wobei gemäss Art. 85
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 85 - Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht.
VZG ausdrücklich zu
bemerken ist, der Rechtsverschlag beziehe sich auf das Pfandrecht. Einem
solchen (wie übrigens jedem) Rechtsvorschlag kommt dann die Wirkung
zu, dass die Mietzinssperre dahinfällt, wenn der Gläubiger trotz
entsprechender Aufforderung des Betreibungsamtes nicht binnen zehn Tagen
die zur Feststellung des Pfandrechts geeigneten Rechtsvorkehren trifft
(Art. 93
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 93 - 1 Ist gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb von zehn Tagen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung und Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb von zehn Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung und des Pfandrechts einzuleiten.150
1    Ist gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb von zehn Tagen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung und Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb von zehn Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung und des Pfandrechts einzuleiten.150
2    Hat der Pfandeigentümer die Einrede erhoben, dass sich das Pfandrecht nicht auch auf die Miet- (Pacht-) zinse oder dass es sich nur auf einen Teil davon erstrecke, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb zehn Tagen Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- (Pacht-) zinsen anzuheben.
3    Die Aufforderung erfolgt mit der Androhung, dass, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden, die an die Mieter (Pächter) erlassenen Anzeigen widerrufen oder bei bloss teilweiser Bestreitung der Miet- (Pacht-) zinssperre entsprechend eingeschränkt, und dass allfällig bereits bezahlte Miet- (Pacht-) zinsbeträge, bei bloss teilweiser Bestreitung der Zinsensperre die bestrittenen Teilbeträge, dem Vermieter (Verpächter) aushingegeben werden.
4    Werden die Fristen eingehalten, so bleibt die Miet- (Pacht-) zinssperre in vollem Umfange oder allfällig nur für den von der Klage festgehaltenen Teilbetrag aufrecht.
VZG). ,

Macht der Schuldner oder der Pfandeigentümer geltend, es dürfe nicht der
volle Betrag des Mietzinses gesperrt werden, weil ein Teil desselben
das Entgelt für den Gebrauch von Fahrnis darstelle, welche nicht
Grundstückszugehör sei und daher der Grundpi'andhaft nicht unterliege,
so ist dies nichts anderes als die BestreitungSchuldbetreibungs und
Konkursrechi. N° 44. 1?!

des Pfandrechts des Gläubigers an diesem Teil des Mietzinses. Es ist
nicht cinzusehen, warum das erwähnte Verfahren nicht grundsätzlich
auch bei einer solchen Teilbestreitung sollte platzgreifen können. Der
Schuldner oder Piandeigentümer, der geltend machen will, die Gmndpfandhait
erstrecke sich nur auf einen Teil der Mietzinsen, hätte somit nicht
Beschwerde zu "führen, sondern Rechtsversehlag zu erheben und dabei
in analoger Anwendung des Art. 78 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 78 - 1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
1    Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
2    Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.
SchKG genau anzugeben, für
welchen Teil des Mietzinses er das Pfandrecht bestreitet. Einem solchen
Rechtsverschlag würde dann die Wirkung zukommen, dass die Sperre mit
Bezug auf den bestrittenen Teil des Mietzinses ohne weiteres dahinfällt,
wenn der Gläubiger trotz entsprechender Aufforderung des Betreibungsamtes
nicht binnen zehn Tagen Klage auf Feststellung des Pfandrechts am vollen
Betrag des Mietzinses anhebt (ein blosses Rechtsoffnungsbegehren dürfte
gegenüber einem solchen Rechtsvorschlag wohl kaum in Frage kommen). Leitet
dagegen der Gläubiger die Klage rechtzeitig ein, so bliebe die Sperre
in vollem Umfang aufrecht.

Indessen steht diesem Verfahren praktisch das Bedenken entgegen, dass
im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbeiehls noch nicht feststeht,
welche Mietverträge bestehen. Infolgedessen kann dem Schuldner bezw.
Pfandeigentümer nicht schon gleichzeitig mit der Zustellung des
Zahlungsbefehls Anzeige von der Mietzlnssperre gemacht werden. Solange
dies nicht geschehen ist, hat er aber auch keine Veranlassung
zu einer Bestreitung des Pfaudrechts an den Mietzinsen, zumal die
Nlietzins-sperre nicht obligatorisch ist (Art. 91
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 91 - 1 Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
1    Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
2    Die Anzeige ist auch während der Betreibungsferien sowie während eines dem Schuldner oder dem Pfandeigentümer gewährten Rechtsstillstandes zu erlassen, sofern der Zahlungsbefehl schon vor Beginn der Ferien oder des Rechtsstillstandes erlassen worden ist. Sie kann unterbleiben, wenn das Grundstück schon gepfändet ist (Art. 15 Abs. 1 Bst. b hiervor), und ist nicht zu wiederholen, wenn ein neues Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung gestellt oder das Grundstück gepfändet wird.
VZG). Wird ihm aber
die Anzeige gemäss Art. 92
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 92 - 1 Gleichzeitig mit dem Erlass der Anzeigen an die Mieter (Pächter) ist dem Pfandeigentümer anzuzeigen, dass die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse infolge der gegen ihn angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwertung durch das Betreibungsamt eingezogen werden und dass ihm daher bei Straffolge (Art. 292 des Strafgesetzbuches; StGB147) nicht mehr gestattet sei, Zahlungen für diese Zinsforderungen entgegenzunehmen oder Rechtsgeschäfte über sie abzuschliessen.148
1    Gleichzeitig mit dem Erlass der Anzeigen an die Mieter (Pächter) ist dem Pfandeigentümer anzuzeigen, dass die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse infolge der gegen ihn angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwertung durch das Betreibungsamt eingezogen werden und dass ihm daher bei Straffolge (Art. 292 des Strafgesetzbuches; StGB147) nicht mehr gestattet sei, Zahlungen für diese Zinsforderungen entgegenzunehmen oder Rechtsgeschäfte über sie abzuschliessen.148
2    Dieser Anzeige ist beizufügen, dass der Pfandeigentümer, welcher die Einrede erheben will, dass sich das Pfandrecht nicht auch auf die Miet- (Pacht-) zinse oder dass es sich nur auf einen Teil davon erstrecke, dies dem Betreibungsamt binnen zehn Tagen seit Empfang der Anzeige, unter Angabe der Gründe und allfällig der bestrittenen Teilbeträge, zu erklären hat.
(in Verbindung mit Art. 91
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 91 - 1 Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
1    Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
2    Die Anzeige ist auch während der Betreibungsferien sowie während eines dem Schuldner oder dem Pfandeigentümer gewährten Rechtsstillstandes zu erlassen, sofern der Zahlungsbefehl schon vor Beginn der Ferien oder des Rechtsstillstandes erlassen worden ist. Sie kann unterbleiben, wenn das Grundstück schon gepfändet ist (Art. 15 Abs. 1 Bst. b hiervor), und ist nicht zu wiederholen, wenn ein neues Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung gestellt oder das Grundstück gepfändet wird.
) VZG unmittelbar
nach Zustellung des Zahlungsbefehls gemacht, so ist mindestens. ein
Teil der _zehntägigen Bechtevorschlagsirist, ja vielleicht die ganze
Frist schon abgelaufen. Es liesse sich nun aber'mcht rechtfertigen,
dass dem Schuldner bezw. Piandeigent-

AS % III 1923 13

172 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 44.

tümer, welcher das Pfandrecht an einem Teil der Mietzinsen aus dem
genannten Grund bestreiten will, die Rechtsverschlagsfrist verkürzt oder
er gar auf den ihn mit Kosten. belastenden Behelf des nachträglichen
Rechtsverschlages verwiesen würde. Dies. kann auch ohne weiteres dadurch
vermieden werden, dass die Bestreitung des Pfandrechts an den gesperrten
Mietzinsen noch während zehn Tagen seitdieser Anzeige zugelassen
wird. Demnach hat das Betreibungsamt auf eine solche Bestreitung bin,
auch wenn sie nach Ablauf der Rechtsvorsehlagsfrist, aber immerhin binnen
zehn Tagen seit dem Erlass der Anzeige gemäss Art. 92
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 92 - 1 Gleichzeitig mit dem Erlass der Anzeigen an die Mieter (Pächter) ist dem Pfandeigentümer anzuzeigen, dass die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse infolge der gegen ihn angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwertung durch das Betreibungsamt eingezogen werden und dass ihm daher bei Straffolge (Art. 292 des Strafgesetzbuches; StGB147) nicht mehr gestattet sei, Zahlungen für diese Zinsforderungen entgegenzunehmen oder Rechtsgeschäfte über sie abzuschliessen.148
1    Gleichzeitig mit dem Erlass der Anzeigen an die Mieter (Pächter) ist dem Pfandeigentümer anzuzeigen, dass die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse infolge der gegen ihn angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwertung durch das Betreibungsamt eingezogen werden und dass ihm daher bei Straffolge (Art. 292 des Strafgesetzbuches; StGB147) nicht mehr gestattet sei, Zahlungen für diese Zinsforderungen entgegenzunehmen oder Rechtsgeschäfte über sie abzuschliessen.148
2    Dieser Anzeige ist beizufügen, dass der Pfandeigentümer, welcher die Einrede erheben will, dass sich das Pfandrecht nicht auch auf die Miet- (Pacht-) zinse oder dass es sich nur auf einen Teil davon erstrecke, dies dem Betreibungsamt binnen zehn Tagen seit Empfang der Anzeige, unter Angabe der Gründe und allfällig der bestrittenen Teilbeträge, zu erklären hat.
VZG erfolgt, den
Gläubiger aufzufordern, innerhalb zehn Tagen Klage auf' Feststellung des
bestrittenen Mietzinspfandrechts anzuhehen, und es bleibt die Sperre
nur dann in vollem Umfang bestehen, wenn dies geschieht, während sie
andernfalls für den bestritt-even Teil ohne weiteres dahini'ällt.' Für
die teilweise Aufhebung der Sperre durch die Aufsichtsbehörden ist somit
kein Raum.

3. Die Entscheidung darüber, ob die Rekursgegner mit. ihrer Bestreitung
noch jetzt zuzulassen seien, weil sie der ihnen nach dem Formular
Nr. 6 zur VZG gemachtenAnzeige nicht entnehmen konnten, dass sie
auch noch nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das in Art. 93
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 93 - 1 Ist gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb von zehn Tagen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung und Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb von zehn Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung und des Pfandrechts einzuleiten.150
1    Ist gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb von zehn Tagen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung und Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb von zehn Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung und des Pfandrechts einzuleiten.150
2    Hat der Pfandeigentümer die Einrede erhoben, dass sich das Pfandrecht nicht auch auf die Miet- (Pacht-) zinse oder dass es sich nur auf einen Teil davon erstrecke, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb zehn Tagen Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- (Pacht-) zinsen anzuheben.
3    Die Aufforderung erfolgt mit der Androhung, dass, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden, die an die Mieter (Pächter) erlassenen Anzeigen widerrufen oder bei bloss teilweiser Bestreitung der Miet- (Pacht-) zinssperre entsprechend eingeschränkt, und dass allfällig bereits bezahlte Miet- (Pacht-) zinsbeträge, bei bloss teilweiser Bestreitung der Zinsensperre die bestrittenen Teilbeträge, dem Vermieter (Verpächter) aushingegeben werden.
4    Werden die Fristen eingehalten, so bleibt die Miet- (Pacht-) zinssperre in vollem Umfange oder allfällig nur für den von der Klage festgehaltenen Teilbetrag aufrecht.
VZG
vorgeschriebene Verfahren in Gang zu setzen vermöchten, insbesondere ob
sie zu diesem Zweck binnen drei Tagen nach Empfang ' dieses Entscheides
einen nachträglichen Rechtsvorschlag gemäss Art. 77
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 77 - 1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
1    Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
2    Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.144
3    Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.
4    Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.145
5    Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.146
SchKG zu erheben
haben, steht nicht den Aufsichtsbehörden, sondern dem zur Beurteilung
nachträglicher Rechtsverschläge, eventuell dem zur Beurteilung der Klage
auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts zuständigen Richter zu.

Demnach erkennt die Schuldbctr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Beschwerde der Schuldner abgewiesen. . .ss Sehnldbetreibungsund
Konkarsreeht. N° 45. 178

45. Entscheid vom 2. Oktober 1923 i. S. Haflinger und Genossen.

Art. 117
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 117 - 1 Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
1    Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
2    Wird der Prozess innerhalb dieser Frist anhängig gemacht, so bleibt die Verteilung hinsichtlich des streitigen Anteils bis zu gütlicher oder rechtlicher Erledigung des Prozesses aufgeschoben. Wenn und soweit die Klage gutgeheissen wird, hat das Betreibungsamt den Baupfandgläubiger die ihnen auf Grund des Urteils zukommenden Betreffnisse aus dem Verwertungsanteil des vorgehenden unterlegenen Pfandgläubigers zuzuweisen.
3    Ist bei der Steigerung das Pfandrecht des vorgehenden Pfandgläubigers dem Ersteigerer überbunden worden, so wird der obsiegende Baupfandgläubiger bis zur Höhe seines Anspruchs auf Deckung aus dem vorgehenden Pfandrecht gemäss dem ergangenen Urteil in jenes eingewiesen. Zu diesem Zwecke hat das Betreibungsamt die notwendigen Eintragungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln von Amtes wegen zu veranlassen.
4    Wird der Prozess nicht innert der angesetzten Frist anhängig gemacht, so schreitet das Betreibungsamt ohne Rücksicht auf die Ansprüche der zu Verlust gekommenen Bauhandwerker zur Verteilung.
VZG: Verfahren nach Art. 117
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 117 - 1 Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
1    Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
2    Wird der Prozess innerhalb dieser Frist anhängig gemacht, so bleibt die Verteilung hinsichtlich des streitigen Anteils bis zu gütlicher oder rechtlicher Erledigung des Prozesses aufgeschoben. Wenn und soweit die Klage gutgeheissen wird, hat das Betreibungsamt den Baupfandgläubiger die ihnen auf Grund des Urteils zukommenden Betreffnisse aus dem Verwertungsanteil des vorgehenden unterlegenen Pfandgläubigers zuzuweisen.
3    Ist bei der Steigerung das Pfandrecht des vorgehenden Pfandgläubigers dem Ersteigerer überbunden worden, so wird der obsiegende Baupfandgläubiger bis zur Höhe seines Anspruchs auf Deckung aus dem vorgehenden Pfandrecht gemäss dem ergangenen Urteil in jenes eingewiesen. Zu diesem Zwecke hat das Betreibungsamt die notwendigen Eintragungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln von Amtes wegen zu veranlassen.
4    Wird der Prozess nicht innert der angesetzten Frist anhängig gemacht, so schreitet das Betreibungsamt ohne Rücksicht auf die Ansprüche der zu Verlust gekommenen Bauhandwerker zur Verteilung.
VZG setzt rechtskräftig
gewordene Verteilungsllste voraus. Zweck des Verfahrens. Unterlassung
der Fristansetzung ist Rechtsverweigerung. Befristung der Beschwerde
(Erw. 2). Baupfandgläubiger, die Klage aus Art. 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
ZGB erhoben haben,
ohne dass ihnen gemäss Art. 117
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 117 - 1 Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
1    Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
2    Wird der Prozess innerhalb dieser Frist anhängig gemacht, so bleibt die Verteilung hinsichtlich des streitigen Anteils bis zu gütlicher oder rechtlicher Erledigung des Prozesses aufgeschoben. Wenn und soweit die Klage gutgeheissen wird, hat das Betreibungsamt den Baupfandgläubiger die ihnen auf Grund des Urteils zukommenden Betreffnisse aus dem Verwertungsanteil des vorgehenden unterlegenen Pfandgläubigers zuzuweisen.
3    Ist bei der Steigerung das Pfandrecht des vorgehenden Pfandgläubigers dem Ersteigerer überbunden worden, so wird der obsiegende Baupfandgläubiger bis zur Höhe seines Anspruchs auf Deckung aus dem vorgehenden Pfandrecht gemäss dem ergangenen Urteil in jenes eingewiesen. Zu diesem Zwecke hat das Betreibungsamt die notwendigen Eintragungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln von Amtes wegen zu veranlassen.
4    Wird der Prozess nicht innert der angesetzten Frist anhängig gemacht, so schreitet das Betreibungsamt ohne Rücksicht auf die Ansprüche der zu Verlust gekommenen Bauhandwerker zur Verteilung.
VZG Frist angesetzt worden ist,
sind berechtigt, sich auf Grund vonsiArt. 117 VZG der Verteilung des
Steigerungs'erlöses zu Widersetzen (Erw. 3). Vorschrift des Art. 117
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 117 - 1 Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
1    Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
2    Wird der Prozess innerhalb dieser Frist anhängig gemacht, so bleibt die Verteilung hinsichtlich des streitigen Anteils bis zu gütlicher oder rechtlicher Erledigung des Prozesses aufgeschoben. Wenn und soweit die Klage gutgeheissen wird, hat das Betreibungsamt den Baupfandgläubiger die ihnen auf Grund des Urteils zukommenden Betreffnisse aus dem Verwertungsanteil des vorgehenden unterlegenen Pfandgläubigers zuzuweisen.
3    Ist bei der Steigerung das Pfandrecht des vorgehenden Pfandgläubigers dem Ersteigerer überbunden worden, so wird der obsiegende Baupfandgläubiger bis zur Höhe seines Anspruchs auf Deckung aus dem vorgehenden Pfandrecht gemäss dem ergangenen Urteil in jenes eingewiesen. Zu diesem Zwecke hat das Betreibungsamt die notwendigen Eintragungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln von Amtes wegen zu veranlassen.
4    Wird der Prozess nicht innert der angesetzten Frist anhängig gemacht, so schreitet das Betreibungsamt ohne Rücksicht auf die Ansprüche der zu Verlust gekommenen Bauhandwerker zur Verteilung.

VZG ist nicht der öffentlichen Ordnung wegen erlassen, doch muss ihr
von Amtes-wegen nachgelebt werden, solange die Berechtigten nicht darauf
verzichten (Erw. 4).

A. Im Konkurse von Friedrich Baumann-Bühler in Ziehen kamen die
Liegenschaften Pfaffenlohweg Nr. 25 und 27 am'Bl. August 1922
zur zweiten Versteigerung. Auf beiden Grundstücken lasteten laut
Kollokationsplan vom 17. März 1922 und dem Gantprotokoll im ersten Rang
eine Kredithypothek zu Gunsten der Basler Kantonalbank, im zweiten ,Rang
eine Sicherstellungshypothek zu Gunsten, des Baumeisters Adam Helfmann,
in Haltingen, und im dritten Rang sechs Baupfandrechte zu Gunsten von
Werk-, forderungen für die. auf ss den beiden Liegenschaften erstellten
Neubauten.'l_)ie Liegenschaften wurden vom zweiten Pfandgläuhiger
Adam Helfmann ersteigert, wobei er als Pfandgläubiger'zum Teil, die
Baupfandgläubiger dritten Ranges jedoch gänzlich sszu Verlust kamen.
Das Konkursamt Basel-Stadt unterliess es, den ,Baupfandgläubigern
gemäss Art. 117 der Verordnung des BG über * die Zwangsverwertung
von Grundstücken (VZG) ,zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche aus
Art. 8417 Abs. 1 ZGB auf Deckung ihres Ausfalls aus dem den vorgehenden
Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil Frist anzusetzen. Es
erstellte die Ver-