166 Schuldbetreibungs undd Konkursrecht. N° 43.

Übrigens wäre zur Entscheidung über die Einrede, dass die Abtretung
nichtig oder unwirksam sei möchte diese Einrede nun daraus hergeleitet
werden, dass die Abtretung zur Umgehung des Zwangsvollstreckungsverbots
vorgenommen worden sei, oder aber dass sie gegen eine Beschränkung des
Ehegatten in der Befugnis zur Verfügung über sein Vermögen verstosse ,
nur der Richter berufen, und sie müsste daher durch Rechtsvorschlag,
nicht durch Beschwerde erhoben werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Beschwerde des Schuldners abgewiesen.

43. Sentenza 25 settembre 1923 in causa divanetti.

Le ipoteche legali, valide senza iscrizione a registro, sono da assimilari
alle ipoteche ordinarie iscritte agli effetti dell'applicazlone dell'
art. 39 RRF (Regolamento del TF sulla realizzazione sferzata di fondi). Il
termine per proced re in giudizio dove quindi essere assegnato a chi
contesta tali ipoteche legali (art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
LEF) e ciò senza distinguera,
se la contestazione porta sull' esistenza del credito o snlla validità
dell'ipoteca 0 Sa ambedue.

A. Nell'eleneo oneri concernente le esecuzioni promosse contro Giuseppe
Albrizzi in Lugano fu iscritto, in sede privilegiata (cioé quale garantito
da pegno immobiliare), un credito totale di 4504 schi. per imposte dovute
dal debitore al Comune di Lugano ed allo Stato del Cantone Ticino.

Giuseppe Moccetti in Cassarate, iseritto parimenti quale creditore
ipotecario, contestò quel credito e l'Ufficio di Lugano, con provvedimento
del 23 maggio u. s., gli assegnò il termine di 10 giorni per agire in
giudizio a stregua dell'art. 109 LEP.

B. Il ricorso del 25 maggio u. s., col quale MoccettiSchuldbetreibungs
und Konkursrecht. N° 43. 167

ha chiesto che, annullato questo provvedimento, il termine per procedere
fosse assegnato al Comune di Lugano ed al fisco del Cantone Ticino
in omaggio all'art. 107 al. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
° ' LEF, fu respinto dall'Autorità
cantonale di Vigilanza con decisione del 3 luglio u. s. in base ai
motivi seguenti : Il credito in discorso gode di ipoteca legale quale
credito per imposte. Per i combinati art. 836 CCS e 183 legge cantonale di
applicazione, che dispensano le ipoteche legali dall'iscrizione, esso non
figura nel registro fondiario. Nondimeno i titolari di tali crediti devono
essere messi al beneficio dell'art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
LEF ed equiparati a quelli i cui
crediti ipotecari sono iseritti a registro, a mente del secondo periodo
dell'art. 39 del Regolamento sulla realizzazione forzata dei fondi (REF).

C. Da questa decisione Moccetti ricorre al Tribunale federale nei termini
e nei modi di legge.

Considerando in diritto :

ll ricorrente basa la sua argomentazione sull'art. 39 RRF, secondo
il quale, per principio, il termine per procedere in giudizio deve
esserc assegnato al terzo, vale a dire a chi vanta il credito iscritto
nell'elenco oneri, e non a chi lo contesta. L'eccezione a questo principio
prevista dal sccondo periodo dello stesso disposto a favore del titolare
di un diritto iscritto nel registro fondiario non troverebbe applicazione
perchè, appunto, l'ipoteca legale in discorso non è iscritta a registro.

Tale argomentazione è basata sulla lettera dell'art. 39 RRF, ma ne ignora
lo Spirito e non tien conto della ragione cui esso è informato. Il
motivo infatti per cui l'art. 39 assegna al titolare di un credito
iscritto nel registro fondiario la parte di convenuto nella futura
causa di contestazione si è che l'iscrizionc a registro crea iu suo
favore la presunzione legale dell'esistenza del diritto reale da esso
vantato. Ma le disposizioni legali che mettono il fisco al beneficio di
una ipoteca dispensata dall'iscrizione e quelle che attribuiscono alla
ripartizione degli

168 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 43.

oneri pubblici (imposte), fatta dall'autorità competente, valore di titolo
esecutivo (art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
LEF), creano indubbiamente, esse pure, presunzione in
favore dell'esistenza e validità di siffatti crediti. Sarebbe per le meno
illogico l'ammettere che la legge intenda porre lo Stato ed i Comuni in
condizioni di inferiorità di fronte ai creditori garantiti da ipoteca
ordinaria iscritta, quando la stessa legge attribuisce ai crediti per
imposte ed all'ipoteca che li garantisce tale presunzione di validità
da renderne superflua l'iscrizione. vale a dire la constatazione pubblica.

E bensi vero che l'art. 39 RRF'nulla dispone in merito alle ipoteche
legali di cui all'art. 836 CCS. La lacuna deve senza dubbio essere
attribuita alla rarità eccezionale della ceutcstazione diun credito per
imposte iscritto nell'elenco. Ma l'interpretazione logica dell'art. 39
impone di colmare la lacuna assimilando le ipoteche legali, valide ed
efficaci senza iscrizione, alle ipoteche ordinaire iscritte. Occorre
quindisinelle due ipotesi, assegnare la parte di attore al creditore
che le contesta (art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
LEF), come rettamento ha avvisato l'istanza
cantonale, e ciò senza distinguerc se la contestazione porti
sull'esistenza del credito o sulla validità dell'ipoteca o su ambedue.

La camera esecuzioni e fallimenti pronuncia : Il ricorso è
respinto.Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 44. 169

44. Entscheid vom 28. September 1923 i. S. Volksbank in Hochdorf.

Grundpfandverwertungsbetreibung, Sperre der Mietzinsen für möblierte
Wohnungen. Die Einrede, die Sperre sei nur .für einen Teil der Zinsen
zulässig, ist nicht durch Beschwerde an die Aufsichtsbehòrden, sondern
beim Betreibungsamt selbst zu erheben, innert zehn Tagen seit der Anzeige
von der Sperre. Bedeutung einer solchen Bestreitung. SchKG Art. 78 Abs. 2,
VZG Art. 85, 91 ff.

A. In einer von der Volksbank in Hochdorf gegen die Erben des Georg
Beck geführten Grundpfandverwertungsbetreihung wies das Betreibungsamt
Luzern die Wohnungsmieter an, die Mietzinse an das Betreibungsamt zu
bezahlen. Gegen diese Verfügung führten die Schuldner Beschwerde mit der
Begründung, die vermieteten Wohnungen seien möbliert, das Mobiliar sei
nicht Zugehör des Hauses, und der aus dem Mobiliar gezogene Mietzinsertrag
unterliege daher der Grundpfandhaft nieht. 'Sie stellten den Antrag,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Mietzinssperre auf den Betrag
zu reduzieren, welcher sich aus der Ausscheidung des Mietzinses für die
Räumlichkeiten als solche ergebe, den sie auf die Hälfte bemessen.

B.Der Vizepräsident des Amtsgerichts von LuzernStadt hat die Beschwerde
begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, 50 % des bezogenen
Mietzinses an die BeSchwerdeführer zurückzuerstatten. Den von der
Volksbank in Hochdorf gegen diesen Entscheid eingelegten. Rekurs hat
die Schuldhetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons
Luzern am 23. Juliabgewiesen. .

C.Diesen am 31. Juli zugestellten Entscheid hat die Volksbank in Hochdorf
am 6. August an das Bundesgericht weitergezogen.