316 Markenschutz. N° 43.

men sizu werden, nicht nur dann entbehren, wenn es den Gegenstand der
Marke selber, sondern auch, wenn es "eine Eigenschaft der Ware oder deren
Herkunft, die Materie, aus welcher sie hergestellt ist, in Wort oder
Bild darstellt und damit eine Ideenassoziation zwischen Marke und Ware
wachruft (vgl. Konten, Warenzeichenrecht S. 93, 105 f. ; PATAILLE, Annales
12 S. 430 ff.). Im vorliegenden Fall nun weist der'Hanptbestandteil
der Marke, die Ähre, offensichtlich auf den zur Teigwarenfabrikation
verwendeten Rohstoff hin. Die Marke erweist sich deshalb als eine
schwache, in dem Sinne, dass nicht schon dem Ährenbild an sich, sondern
nur der besonderen Gestaltung desselben Individualisierungskraft zukommt
(vergl. Kommen a. a. O. S. 106). In der Ausgestaltung des Ährenmotivs aber
unterscheidet sich die beklagtische Marke wesentlich von derjenigen des
Klägers. Abgesehen davon, dass bei jener die ausstrahlenden Haare nicht
parallel geführt sind, sondern divergieren, und die ganze Darstellung eine
viel breitere Form aufweist, fällt in Betracht, dass das Ährenbild durch
eine Raute eingefasst ist, namentlich aber, dass auf dem breiten schwarzen
Bande der volle Namen Bertsch in sehr Ieserlicher Art aufgetragen ist,
was in hervorragendem Masse dazu beitragen muss, einer Verwechslung mit
der Marke des Klägers vorzubeugen.

3. Besteht sonach die Marke des Beklagten zu Recht, so kann ihm nicht
verwehrt werden, sie als solche auf seinen Erzeugnissen und Verpackungen
zu verwenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt und das Urteil des Bezirksgerichts
Arben vom 22. März 1923 dahin abgeändert, dass die Klagebegehren 1 und
2 im Sinne der Erwägungen abgewiesen werden.

I. FAMILIENRECHT DROIT DE IA FAMILLE

44. Urteil der n. Zivila'bteilung vom zo. Juni 1923 i. S. Geschwister
K. gegen Georg E. 11. Charlotte Sch. gesch. K. Anfechtung der Ehelichkeit
ausländischer Kin d e r: NAG Art. 8 und 32 ; ZGB Art. 253 und 250:
Die für den Gerichtsstand massgebende Heimat ist die -

des eingetragenen, nicht des natürlichen Vaters. _Kinder sind zur
Anfechtung ihrer Ehelichkeit nicht legitimiert

A. Die minderjährigen Geschwister Rosa, Margrit und Charlotte K. (geboren
1911, 1916 und 1917) erhoben im Januar 1923 durch ihren Beistand beim
Bezirksgericht Zürich Klage gegen ihre ehelichen Eltern, den nachriehtlos
abwesenden Vater Georg K., von München, und die Mutter Charlotte Sch.,
geschiedene K., mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie
nicht die ehelichen Kinder der Beklagten, sondern die ausserehelichen der
beklagten Frau Sch. seien. Zur Begründung ihrer Klage machten sie geltend,
die Beklagten, die sich im Jahre 1900 verheiratet haben, hätten sich im
Jahre 1904 getrennt. Der'Beklagte sei 1908 nach Südamerika ausgewandert
und seither nicht mehr zurückgekehrt, ohne dass sein Aufenthalt bekannt
sei. Die Beklagte Frau Sch. sei dann in die Schweiz gezogen, wo sie seit
1910 mit F. Sch. von Kriens, ihrem heutigen Ehemanne, zusammenlebe. Diesem
Verhältnis seien die drei Kläger entsprossen, die als Kinder des K. ins
Zivilstandsregister eingetragen worden seien. Im Jahre 1920 habe die
Mutter der Kläger die Scheidung von ihrem ersten Manne erwirkt und darauf
Sch. geheiratet, der die Kläger als seine

AS 49 II 1923 22

318 Familienrecht. N° 44.

Kinder habe legitimieren lassen wollen. Das sei ihm aber nicht gelungen,
weil die Anfechtung ihrer Ehelichkeit, die ein höchstpersönliches Recht
sei, durch den Ehemann K. infolge seiner nachrichtlosen Abwesenheit
nicht möglich sei.

B. Das Bezirksgericht Zürich ist auf die Klage nicht eingetreten, mit
der Begründung, die Kläger seien deutsche Staatsangehörige, nach Art. 8
u . 32 NAG richte sich aber der Familienstand einer Person, insbesondere
die Frage der ehelichen oder ausserehelichen Geburt, nach dem Heimatrecht
und unterliege der heimatlichen Gerichtsbarkeit ; als Heimat der Kläger
gelte die Heimat ihres rechtlichen Vaters.

C. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs hat das Obergericht des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. April 1923 abgewiesen.

D. Gegen diesen Beschluss haben die Kläger die zivilrechtliche Beschwerde
erhoben. Sie erneuern ihr Rechtsbegehren und stellen eventuell den Antrag,
die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.Das
Bundesgericht zieht in Erwägung :

Da eine Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
zivilrechtlichenVerhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalt-er
(NAG) in Frage steht, ist die zivilrechtliche Beschwerde gegen den
angefochtenen Entscheid ,gemäss Art. 87 Ziff. 2 OG zulässig. Allein wie
die Vorinstanzen zutreffend begründen, sind die schweizerischen Gerichte
zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage nicht zuständig. Nach Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.

NAG, der gemäss Art. 32 desselben Gesetzes auf die Kläger Anwendung
findet, bestimmt sich der Familienstand einer Person, insbesondere die
Frage der ehelichen oder ausserehelichen Geburt nach dem heimatlichen
Rechte und unterliegt der Gerichtsbarkeit der Heimat. Als solche gilt
dabei nach Abs. 2 des erwähnten Art. 8 die Heimat des Ehe-

Familienrecht. N° 45. 319

mannes oder Vaters und es unterliegt keinem Zweifel, dass darunter,
entgegen den Ausführungen Gautschis in der Schweizerischen Juristenzeitung
(SJZ 1921/22 S. 319), auf die sich die Kläger berufen, nicht die Heimat
des natürlichen Vaters der Kläger zu verstehen ist, sondern diejenige des
in den Zivilstandsregistern als solchen eingetragenen Vaters. Bis zum
Beweis des Gegenteils gelten die Eintragungen des Zivilstandsregisters
als wahr, während der behauptete natürliche Vater erst auf dem Prozesswege
als solcher nachgewiesen werden muss.

Zudem sind nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 1918 i. S. Jaggi
(AS 44 II Nr. 39 S. 223), dessen Begründung durch die erwähnte Kritik
Gautschis (l. c. S. 320) nicht erschüttert werden ist, die Kläger zur
Anfechtung ihrer Ehelichkeit nicht legitimiert. Nach Art. 253
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 253
und 256
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1    Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1  vom Ehemann;
2  vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.
2    Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.
3    Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998261 vorbehalten.262
ZGB
kann nur der Ehemann bezw. wer neben oder hinter dem Kinde erbberechtigt
ist, die Ehelichkeit eines Kindes anfechten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die zivilrechtliche Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 1923 bestätigt.

45. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. September 1923 i. S. Gradischnig
gegen Diethelm. Vaterschaftsklage. ZGB Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2 Abs. 2: Der
Beklagte, welcher das Kind vorerst anerkannt hat, kann aus dem Ablauf
der einjährigen Klagetrist keine Emrede her-

leiten, wenn sich die Anerkennung hernach als unverbindlich herausstellt
und die Klage nun ungesäumt erhoben erd.

Am 10. März 1917 gebar die Klägerin Maria Gradischnig in Quarten ein
aussereheliches Kind Ernst. Einige Wochen später unterzeichnete der
Beklagte m