158 Familienrecht. N° 23.

Einrede, dass die Mutter zur Zeit der Empfängan einen unsittlichen
Lebenswandel geführt habe. Objektiv besteht für den als Vater
Angesprochenen der Natur der in Frage kommenden physiologischen Vorgänge
nach immer Unsicherheit darüber, ob s e i n e Beiwohnung die Konzeption
verursacht hat. Anerkennt er die Vaterschaft dennoch, so verzichtet
er damit implizite darauf, aus der bestehenden Ungewissheit für sich
etwas abzuleiten. Der Anerkennung kommt mit a. W. in gewissem Sinne
regelmässig der Charakter eines Vergleiches zu, bei dem der Anerkennende
die bestehende objektive Ungewissheit seiner Vaterschaft in den Kauf
nimmt, um den Vaterschaftsprozess zu vermeiden.

Hieraus ergibt sich, dass die Anfechtung wegen Irrtums sich nicht auf
diese Ungewissheit stützen kann. Als Sachverhalt, dessen irrtümliche
Würdigung die Unverbindlichkeit der Anerkennungserklärung herbeiführen
würde, kommen vielmehr nur Umstände in Betracht, die nicht nur die
Ungewissheit der Vaterschaft, sondern geradezu die Umnöglichkeit einer
Konzeption durch den Anerkennenden dartun. Derartige Umstände sind im
vorliegenden Falle nicht nachgewiesen werden.

Die nach dem soeben Ausgeführten notwendige Beschränkung der Anfechtung
aus Art. 24 Ziff. 4 drängt sich auch mit Rücksicht darauf auf, dass
andernfalls die Rechtssicherheit in hohem Masse gefährdet würde. Die
Wirkungen, die die Anerkennung nicht nur in privatrechtlicher Beziehung,
hinsichtlich der AlimentatiOnsverpflichtungen und Erbrechte, sondern
auch in öffentlichrechtlicher Hinsicht hat, indem das anerkannte
Kind die Heimatzugehörigkeit des Vaters erwirbt, lassen es als
ausgeschlossen erscheinen, dass das nachträgliche Auftauchen blosser
Zweifel über die Vaterschaft genügt, um die gesamte Rechtslage Wieder
umzugestalten. Allerdings können sich, wie gerade der vorliegende Fall
zeigt, aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechtes gewisse Härten
ergeben. Allein diese Härten müssen im Interesse

Obligationemecht. N° 24. 159

der allgemeinen Rechtssicherheit in den Kauf genommen werden. Übrigens
hat der Vertreter des Beklagten mit Recht darauf hingewiesen, dass ja
der Gesetzgeber die Anerkennung an besondere, strenge Formvorschriften
geknüpft hat, die dem Anerkennenden die Wichtigkeit seines Schrittes
vor Augen führen und ihn vor übereilten Erklärungen zurückhalten sollten
(vgl. in diesem Sinne auch BGB § 1718 und JOSEF, Arch. f. hürg. Recht 34

s. 285). -

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abgeWiesen.

II. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

24. Urteil der I. Zivilabteilug vom 27. März 1928 i. S. Lutz und
. Zürich gegen Baader. Körperverletzung, Art. 46 on. Fahrlässigkeit des
Schadensstifters. Kein Mitverschulden des Verletzten. Entschädigung
für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit und die c Erschwerung des
wirtschaftlichen Fortkommens o ;

Berücksichtigung der abstrakten Schädigung und der konkreten Vermögenslage
vor und nach dem Schadens-

ereignis.

A. +Der im Jahre 1882 geborene Kläger Baader ist als Hauswart und
Aushilfschauffeur bei schöner & Cle in Zürich 7 angestellt. Im Frühjahr
1920 hatte er dem Beklagten Lutz das Automobil seines Schwagers zur

Reparatur übergeben. Am 19. April 1920 begab er sich in die Garage,
um sich nach dem Stand der Arbeit

ice Obngauonemeeht. N° 24. zu erkundigen. Der Beklagte war gerade mit
der Prü-

fung des Motors beschäftigt, und hatte zu diesem Zweck

das Schwungrad entfernt. Er ersuehte nun den Kläger, ' die Anlasskurbel
anzudrehen, was dieser tat. Gleichzeitig schaltete der Beklagte die
Zündung ein (angeblich in der Meinung, er schalte sie aus, und ohne
daran zu denken, dass er das Scthngrad abgenommen hatte). Die durch
das Einschalten der Zündungherbeigeführte Gasexplosion bewirkte eine
rückläufige Bewegung der Kurbelwelle, und damit der Kurbel selbst ;
diese schlug dem Kläger mit solcher Wucht auf den rechten Arm, dass
beide Vorderarmkneclien gebrochen wurden.

Laut den Bescheinigungen des behandelnden Arztes, Dr. Oskar Wyss, war
der Kläger infolge des Armhruches bis 30. Mai 1920 gänzlich, bis 12. Juli
zur Hälfte und bis Mitte September 1920 zu 25% arbeitsunfähig Ausserdem
nahm Dr. Wyss eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von
10 bis 15% an.. Auch Dr. C. Kaufmann schätzte nach einer Röntgenaufnahme
die dauernde Einbusse in der Erwerbsfähigkeit auf 10%.

In einer am 11. Oktober 1920 an den Kläger gerichteten, den Hergang des
Unfalls schildernden Zuschrift drückte sich der Beklagte am Schluss wie
folgt aus:

So gross auch mein Verschulden ist, was ich ohne weiteres zugebe und bei
Unterlassung des Manipu lierens mit der Zündung hätte vermieden werden
können, so bedauert niemand mehr wie ich den Unfall und dessen Folgen.

B. Mit der vorliegenden, im Januar 1921 beim Bezirksgericht Zürich
angehobenen Klage forderte der Kläger vom Beklagten eine Entschädigung
von insgesamt 12,710 Fr. 80 Cts., nebst 6% Zins seit 19. April
1920; der eingeldagte Betrag setzt sich aus folgenden Einzelposten
zusammen : Heilungskosten 257 Fr. 40 CW., Aus'agen während der
vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit für Ersatz der Arbeitskraft 850
Fr., Entschädigung für dauernde Arbeitsbeeinträchtigung 11,603 Fr. 40
Cts.Obligaztionenrecht. N? 24. iei :'C. îDer Beklagte verkündete der
cc Zürich , allgem. Unfall;und Haftpflichtversicherungs -A.siG.,
den Streit ; diese nahm an der Seite "des Beklagten-. am Prezess
teil. Beide beantragten Abweisung der. Klage, eventuell Herabsetzung
der'Klagefoi derung, indem sie den Stand;punkt einnehmen, der Kläger
habe den Unfall, selbst verschuldet, oder zum mindesten mitverschuldet,
und der Schaden sei nicht nachgewiesen, mit Ausnahme der .Arztrechnungen,
die der Beklagte anerkannte. .D. Nachträglich ermässigte der Kläger den
zweiten Klageposten von 850 Fr. auf 450 Fr., und der Beklagte anerkannte
diesen Betrag, unter Aufrechthaltung seiner grundsätzlichen Standpunkte.

E. Das Bezirksgericht Zürich ordnete darüber, ob der Kläger durch den
Unfall eine dauernde Erwerbsheeinträchtigung erlitten habe, eventuell
in Welchem Umfange, in Prozenten ausgedrückt eine Expertise an. Der
Experte, Prof. Dr. C.. Schlatter in Zürich, kam in seinem Gutachten zum
Schlusse, dass die Funktionsstörungen, hauptsächlich die Einschränkung
der Rotationsfähigkeit der rechten Hand zweifellos eine dauernde
Erwerbsbeeinträchtigung bedingen ; er schätzte die durchschnittliche
dauernde Erwerbseinbusse in Berücksichtigung der Berufsverrichtungen
des Klägers auf 10%.

Diesen Befund legte das Bezirksgericht Zürich seiner Entscheidung zu
Grunde , es nahm jedoch an, dass beiden Parteien. ein. Verschuldenam
Unfall zur Last falle, und verurteilte demgemäss' den Beklagten nur zum
Ersatz der Hälfte des dem Kläger erwachsenden Schadens, nämlich zur
Zahlung von 353 Fr. 70 (Its. (Fr. _2_5___7AO + 450) nebst Zins zu 6%
seit 19. April

2 1920, sowie einer lebenslänglichen Rente von 1.65 Fr. je aufden
15. September und 15. März, vom 15. September 1920 an

F. Auf Appellation sämtlicher Parteien h: n hat

162 Obligationenrecht. N° 24.

das Obergericht des Kantons Zürich untem'i' 17. November 1922 dieses
Urteil dahin abgeändert, dass es den Beklagten zur Zahlung von 7000
Fr. nebst 5% Zins seit 19. April 1920 verpflichtete, indem es ein
Mitverschulden des Klägers ablehnte, und für zweckmässiger hielt, den
Schadenersatz m Form einer Kapitalentschädigung zuzusprechen.

G. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und dessen Litisdenunziatin
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei
im vollen Uniange abzuweisen, eventuell sie sei lediglich im Betrag von
2000 Fr. gutzuheissen und die Mehrforderung abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, dass den Beklagten an dem
Unfall ein Verschulden treffe, und es haben denn auch die Berufungskläger
zur Begründung ihres ursprünglichen gegenteiligen Standpunktes heute
nichts mehr vorgebracht Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden,
der Beklagte habe als Fachmann gewusst, dass das Drehen der Anlasskurbel
bei eingeschalteter Zündung und abgenommenem ,Schwungrad eine rückläufige
Bewegung der Kurbel und damit eine Verletzung des Klägers bewirken könne;
übrigens gibt der Beklagte das in {seiner Zusehrift vom 11. Oktober 1920
an den Kläger selbst zu. Er kann sich nicht damit entschuldigen, er habe
in Wirklichkeit die Zündung nicht ein-, sondern ausschalten wollen, sich
aber, wei; auf der Schaltvorrichtung keine Zeichen für die Handhabung des
Hebels angebracht seien, geirrt; denn einem berufsmässig mit der Reparatur
von Automobilen sich abgehenden Mechaniker darf zugemutet werden, dass
er auch ohne solche Zeichen die Bedeutung der Umstellung des Hebels nach
der einen oder'anderen Richtung kenne, und sich davon Rechenschaft gebe,
"ob die Zündung ein-

Obligutionenrecht. N° 24. 163v

oder ausgeschaltet sei. Wenn daher der Beklagte trotz der ihm bekannten
Gefahr den Kläger zur Ankurbelung aufgefordert hat, ohne jegliche
Vorsichtsmassnahmen zu treffen, so muss ihm diese Unterlassung als
Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR angerechnet werden.

2. Ebenso unstichhaltig ist die Einwendung, der Kläger habe den Unfall
mitverschuldet. Da die Instandstellung des Automobile ausschliesslich
Sache des Beklagten war, und der zufällig anwesende Kläger aus blosser
Gefälligkeit der Bitte, die Kurbel anzudrehen, Folge gegeben hat,
durfte er füglich annehmen, derBeklagte habe das Nötige zur Abwendung
der Gefahr getan ; von einer Pflicht des Klägers, vor der Ankurbelung den
Beklagten auf die Hebelbewegung aufmerksam zu machen , kann umsoweniger
die Rede sein, als der Kläger von seinem Standort aus den Regulierhebel
gar nicht erblicken und somit aus dessen Stellung nicht erkennen konnte,
ob die Zündung einoder ausgeschaltet sei

3. Heute haben die Berufungskläger mit Nachdruck den Standpunkt
eingenommen, der Kläger habe einen effektiven Schaden gar nicht erlitten,
da er zugegebenermassen von seinem Dienstherrn den gleichen Lohn
beziehe, wie vor dem Unfall, weshalb Vom Ersatz eines Schadens nicht
die Rede sein könne, und die Klage gänzlich abzuweisen sei. Richtig
ist, dass bei Haftung aus unerlaubter Handlung, wie bei derjenigen aus
Vertrag, die Zusprechung von Schadenersatz in allererster Linie die
Existenz eines Schadens voraussetzt, und es fragt sich also lediglich,
ob die Auffassung, dass bei Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, ein
materieller Schaden nicht als vorhanden angesehen werden könne, begründet
sei oder nicht. Hiebei ist davon auszugehen, dass Art; 46 OR, welcher die
bei Körperverletzung dem Geschädigten zustehenden Schadenersatzansprüche
umschreibt, neben dem hier nicht

1164 Obligationenrecht. Ne. 24;

in Betracht kommenden Recht auf Ersatz-der Kostendem. Verletzten
Anspruch auf 'Entschädigung'für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser
Arbeitsunfähigkeitunter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschafts
lichen Fortkommens : gibt. Der. zu ersetzende Vecmögensschaden besteht
danach in der durch die Körper:verletzung beWirkten Beeinträchtigung
der Fähigkeit zur nutzbringendeni Entfaltung der Arbeitskraft. Das
Gesetz stellt darauf ab, ob der Eingriff in die körperliche Integrität
eine Einbusse in der Erwerbsfähigkeit im Gefolge habe ; trifft dieses
Erfordernis zu, worüber der Richter unter Zugrundelegung des ärztlichen
Befundes zu entscheiden hat, so ist ein den Täter im Sinn von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.

OR zum Ersatzverpflichtender Vermögensschaden gegeben, gleichgültig
ob die Verminderung der Erwerbsfähigkeit sich in einer sofortigen
Herabsetzung des vom Verletzten bisher erzielten Einkommens äussere
oder nicht. Dass es grundsätzlich auf die ente stehende Beschränkung
der Erwerbsfähigkeit ankommt, und nicht auf die aus dieser Einbusse
Weiter resulatierende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Betroffenen innerhalb eines gewissen Zeitraumes, ergibt sich ,namentlich
auch aus der, Ueberlegung, dass der Sinn-des Gesetzes Offenbar der ist,
die Schadensliquidation habe in der Regel, wenn nicht sofort, so doch
innert kurzer-Frist nach Zukügung der Verletzung, und zwar in ein und
demselben Verfahren zu erfolgen. Dies .ist schon daraus zu schliessen,
dass Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR einen...Vorbehalt derUrteilsänderung nur für den Fall
vorsieht, dass im Zeitpunkt der Urteilsfällung die körperlichen" Folgen
der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit feste zustellen sind,
was hier nicht in Frage kommt. Ist dem aber so, so kann die Tatsache,
ob bis ,. zur Anhebung der Klage die :Einkonnnensverhältnisse ,des
Verletzten sich veränderthaben, für. die Entscheidung. der Frage",
obund'in welchem ,Umfange ein ökonomischer Schaden nachgewiesen sei,
nicht ausschlaggebend sein," weilObligaticnenrecht. N° 24. ss 165

sie allzusehr von momentanen Zufälligkeiten abhängt, und nicht geeignet
ist, einen zuverlässigen Massstab für die künftige, dauernde Gestaltung
der Vermögenseinbusse abzugeben. Aus der nämlichen Erwägung gienge es auch
nicht an, den Anspruchsberechtigten zur Geltendmachung des nicht durch
Lohnansfall ausgewiesenen Schadens auf den Weg der Feststellungsklage
zu verweisen, abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten, 'welche
sich hieraus ergeben Würden und die hier nicht zu erörtern sind.

4. Hieraus folgt indessen nicht etwa, dass die im Zeitpunkt der
Klageerhebung bestehenden Lohnverhältnisse oder sonstigen besonderen
Verumständungen bei der Bestimmung des Schadensersatzes nicht zu
berücksichtigen seien, sondern nur, dass die Schadenersatzpflicht (bei
Zutreffen der übrigen Haftungsvoraussetzungen) grundsätzlich zu bejahen
ist, wenn eine bestimmte, vorübergehende oder dauernde Beschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliegt. Das entspricht denn auch der bisherigen Praxis
(vergl. u. a. BGE 29 II 488); etwas Gegenteiliges ergibt sich auch aus
dem von den Berufungsklägern angerufenen Urteil vom 20. Juni 1914 (BGE 40
II 493
) nicht, da ja dieser Entscheid die Frage, ob ein Abgehen von der,
einer abstrakten Berechnung de Erwerbseinbusse zuneigenden Rechtsprechung
angezeigt Wäre, offen gelassen hat. Im übrigen schreibt Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR
in der revid. Fassung ausdrücklich vor, dass auf die Erschwerung des
wirtschaftlichen Fortkommens Rücksicht zu nehmen sei, wie schon die
Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
und 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR dem Richter die Würdigung der Um tände bei der
Festsetzung des Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung zur Pflicht
machen. Nimmt, Wie hier, der auf Schadenersatz Belangte den Standpunkt
ein, dass trotz nachgewiesener Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
angesichts besonderer Verumständungen eine materielle Schädigung nicht
oder doch nur in geringem Umfange vor-liege,

AS 1.9 11 _ 1923 . 12

166 Obiigationenrecht. N° 24 .

so ist er daher zum Gegenbeweis für diese Behauptung zuzulassen.

5. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Berufungskläger hat
nun die Vorinstanz den Umstand, dass der Kläger seine Stelle nach dem
Unfall behalten hat, und einstweilen den vollen Lohn weiterbezieht,
bei Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt ; denn sie hat gerade
im Hinblick auf diesen Umstand, sowie aus der weiteren, naheliegenden
Erwägung, dass der Lohn des Klägers mit der Abnahme der Teuerung sinken
werde, die Gesamtentschädigung, welche unter Zugrundelegung einer
dauernden Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 10% und eines monatlichen
Einkommens von 550 Fr. rund 10,000 Fr. erreichen würde, um volle 3000
Fr. herabgesetzt. Wenn die Vorinstanz dabei in Betracht gezogen hat,
dass es einzig vom Willen des Arbeitsgebers abhänge, ob und wann der Lohn
des Klägers reduziert werde, und dass dessen Schlechterstellung auf dem
Arbeitsmarkte sich zeigen werde, wenn er in den Fall komme, eine andere
Stelle zu suchen, womit gerechnet werden müsse, so lässt sich gegen diese
Erwägungen nichts einwenden, da sie der Vernunft und der Lebenserfahrung
entsprechen, und gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR bei Abschätzung des nicht
ziffermässig nachweisbaren Schadens auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge
abzustellen ist. Ein Grund zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils
im Sinne einer weiteren Ermässigung liegt umso weniger vor, als die
Vorinstanz die an sich durchaus gerechtfertigt-e Kapitalisierung der dem
Kläger gebührenden Rente zu dem verhältnismässig hohen Zinsfusse von 5%
vorgenommen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 17. November 1922 bestätigt.em. ....

Obligationenrecht. N° 25. _ 167

25. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23.Apri1 1923
i. S. Schweiz. Genossenschaftsbank gegen Stroh und Genossen.
Bürgschaft. Gültigkeit wegen Bestehens einer Hauptschuid (Darlehensschuld
aus Krediteröffmmg). Anfechtung wegen wesentlichen Irrtums : Irrige
Meinung, eine Grundpfandverschreibung statt einer Solidarbürgschaft zu
unterschreiben. Zulässigkeit dieser Anfechtung ; Begründetheit.

A. In Anbetracht der damals herrschenden Wohnungsnot, und im Hinblick
auf finanzielle Unterstützungen des Bundes, des Kantons und eventuell
der Gemeinde bildete sich am 6. August 1919 in Brig die Genossenschaft
Wohnungsfürsorge , welche sich den Zweck setzte, den Bau von Eigenheimen
zu fördern und zu unterstützen. Aus den Statuten ist hervorzuheben :

Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
. ...... Die Genossenschaft ist gemäss Art. (recte

si Titel) 27 OR konstituiert und im Handelsregister ein--

getragen. Sie sucht keinen Gewinn zu erzielen. Jeder Übernehmer eines
Eigenheimes ist für die aus dieser Übernahme entstehenden finanziellen
Verpflichtungen selbst haftbar ......

Art. 2. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und
der Sekretär des Verwaltungsrates kollektiv.

Art. 3. Die Genossenschaft besteht aus zwei Kategorien von Mitgliedern :

a) Mitgliedern, die, ohne Bauinteressenten zu sein, die Genossenschaft
in ihren Bestrebungen unterstützen ;

b) Bauinteressenten.

Die Mitgliedschaft wird erworben auf Grund einer schriftlichen Anmeldung
und der Bezahlung eines Eintrittsgeldes von 10 Fr ......

Art. 4. Finanzielle Verpflichtungen der Bauinteressenten : Jeder
Übernehmer einer Wohnung hat mindestens 5 % des Anlagewertes hei Antritt
der Wohnung bar einzuzahlen. Die Amortisationssumme beträgt jährlich