506 Staatsrecht.

III. POLITISCHES STIMMUND WAI-ILRECHT DROIT ÉLECT ORAL ET DROIT DE VOTE

61. Urteil vom 23. November 1923 i. S. Beck gegen Luzern, Regierungsrat

Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Luzern), die denjenigen, der
für sich oder für Frau und Kinder Armenunterstützungen bezogen und nicht
zurückerstattet hat, vom Stimmrecht ausschliesst. Als Armenunterstützung
an den Vater können nicht gelten Beträge, die die Armenbehörde für die
der Mutter angesprochenen Kinder aus einer geschiedenen Ehe ausgelegt
hat, solange der Vater den ihm durch das Scheidungsurteil auferlegten
Unterhaltsbeitrag leistet, und eine Erhöhung desselben im Verfahren nach
Art. 157 ZGB nicht erfolgt ist.

A. Nach Art. 27 Abs. 5 der luzernischen KV besitzen das politische
Stimmrecht alle Kantonsbürger und im Kanton gesetzlich niedergelassenen
Schweizerbürger, welche das zwanzigste Altersjahr erfüllt haben und sich
nicht in einem der unten aufgezählten Ausnahmeiälle befinden . Abs. 6
schliesst von der Stimmiähigkeit in litt. d aus: Diejenigen, welche
nach dem zwanzigsten Altersjahr für sich unmittelbar oder mittelbar für
Frau und Kinder vers den Armenämtern Unterstützung genossen und solche
nicht restituiert haben.

B. Der Rekurrent Franz Beck, Arbeiter bei den S. B. B.,. von
Willisau-Land in Luzern, ist durch Urteil des luzernischen Obergerichts
vom 13. Juli 1922 von Luise geb. Gehrig geschieden worden. Die beiden
aus der Ehe hervor-gegangenen Söhne Franz, geb. 25. Januar 1904 und
Josef, geb. 2. Juli 1906, wurden der Mutter zur Erziehung und Pflege
zugesprochen; der Rekurrent wurde verpflichtet, für den Zweitgenannten,
der das achtzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte,Politisches
Stimmund Wahlrecht. N°61. 507

bis zu diesem Termin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von-40
Fr., erstmals verfallen auf den Tag der Rechtskraft des Urteils, zu
leisten. Kurz nachher erkrankte die geschiedene Ehefrau und musste ein
Sanatorium aufsuchen. Die Söhne, deren sie sich infolgedessen nicht
mehr annehmen konnte, wurden von der Vormundschaftsbehörde Luzern im
dortigen Jünglingsheim untergebracht. Da ihr Verdienst zusammen mit
dem Unterhaltsbeitrag laut Scheidungsurteil zur Dekkung der Kosten
nicht ausreichte, forderte die städtische Vormundschaftsbehörde die
Heimatgemeinde Willisau Land auf, für den Mehrbetrag aufzukommen. Diese
erklärte sich hiezn im Sinne einstweiliger Vorschussleistung bereit
und verlangte dafür vo'm Rekurrenten Ersatz. Der Rekurrent nahm jedoch
den Standpunkt ein, dass er zu einer weiteren Leistung als dem durch
das Scheidungsurteil bestimmten Beitrage von 40 Fr., solange dieses
Urteil bestehe, nicht verpflichtet sei. Auf Begehren des Gemeinderats
Willisau-Land strich die Polizeidirektion der Stadt Luzern ihn deshalb
wegen Armengenössigkeit im Sinne von Art. 27 Abs. 6 litt. d KV vom
Stimmregister. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des
Kantons Luzern am 11. Juli 1923 ab, mit der Begründung: Der Anspruch eines
ehelichen Kindes auf Pflege und Erziehung richte sich nach natürlichem
Recht wie nach der positiven Gesetzgebung gegen beide Eltern und zwar
gegen beide im vollen Umfang . Vermöge ein Elternteil seinen Anteil nicht
zu leisten, so habe deshalb der andere für das ganze aufzukommen. Die
Ehescheidung ändere daran nichts; sie löse nur das eheliche Band
zwischen den Ehegatten. Auch die Zuteilung der Kinder an den einen oder
anderen Ehegatten hebe das Elternund Kindesverhältnis hinsichtlich der
Unterhaltssansprüche nicht auf, sondern sei lediglich eine Ordnung der
besonderen durch die Ehescheidung bewirkten tatsächlichen Verhältnisse
der geschiedenen

508 Staatsrecht.

Eltern zu ihren Kindern. Der durch das Scheiduugsurteil dem Ehegatten,
dem die Kinder entzogen werden, auferlegte Unterhaltsbeitrag
bestimme nur das Mass der Unterhaltspflichten, die jeder Elternteil
im Verhältnis zum anderen zu tragen habe. Es liege darin nicht eine
Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes selbst gegenüber dem
betreffenden Teil. Nachdem die geschiedene Frau Beck für den Unterhalt
der ihr zugesprochenen Kinder nicht mehr aufzukommen vermöge und die
Heirnatgemeinde habe einspringen müssen, sei diese deshalb befugt,
dafür ohne weiteres den Vater in Anspruch zu nehmen; einer Änderung
des Scheidungsurteils nach Art. 157 ZGB bedürfe es dazu nicht, weil
der ganze Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern und in erster Linie
gegenüber dem Vater schon von Gesetzes wegen jedem richterlichen Urteile
vergehend bestehe. Habe die Heimatgemeinde die streitigen Zahlungen in
Erfüllung einer dem Rekurrenten obliegenden Unterhaltspflicht geleistet,
so stellten sie sich aber als von diesem bezogene Armenunterstützungen
im Sinne von Art. 27 KV dar. Der Rekurrent sei demnach mit Recht vom
Stimmregister der Stadt Luzern abgetragen worden und dürfe erst wieder
aufgetragen werden, wenn er sich ausweise, die seinen Kindern zugeWendete
Unterstützung der Heimatgemeinde zurückerstattet. zu haben.

Vor dem Begehren auf Streichung im Stimmregister hatte der Gemeinderat
Willisau-Land am 10. März 1923 ein Erkanntnis erlassen, wodurch er
den Rekurrenten verpflichtete, über den durch das Scheidungsurteil
festgesetzten Beitrag hinaus monatlich weitere 40 Fr. für den Unterhalt
seiner Söhne Franz 11. Josef an das Waisenamt Willisau Land zu zahlen. Auf
Beschwerde des Rekurrenten hob jedoch der Regierungsrat von Luzern
dieses Erkanntnis mit Beschluss vom 22. August 1923 auf, weil es auf
eine Abänderung des Scheidungsurteils in einem Punkt hinauslaufe. Diese
Abänderung könne jedoch nach Art. 157 ZGB nicht durch die Admini-

Politisches Stkmmund Wahlrecht. N° 61. 509

strativbehörde, sondern nur durch den Richter auf Antrag der zuständigen
Vormundschaftsbehörde geschehen. Zuständig wäre der Stadtrat von
Luzern. An ihn habe sich der Gemeinderat Willisau-Land mit dem Begehren
zu wenden, die durch die eingetretene Erwerbsunfähigkeit der geschiedenen
Frau Beck erforderlich gewordenen Anordnungen heim Richter zu beantragen,
wobei im Falle einer ablehnenden Haltung der städtischen Behörde der
Heimatbehörde das Beschwerderecht nach Art. 420 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ZGB gewahrt
bleibe. Der Stadtrat von Luzern wäre allein auch zuständig, wenn es sich
lediglich um die Festsetzung von Unterstützungsbeiträgen nach Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
,
329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB handelte.

C . Mit dervorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Franz
Beck die Aufhebung des ersten Beschlusses des Regierungsrates vom II.,
zugestellt 27. Juli 1923 und der dadurch bestätigten Verfügung des
Stadtrats Luzern in dem Sinne, dass der Stadtrat Verhalten werde den
Rekurrenten Wieder auf das Stimmregister aufzutragen. Er erblickt in
der angefochtenen Massnahme eine Verletzung von Art. 27 KV ; Art. 43
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
,
74
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2    Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.

D. Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Gemeinderat von Willisau
Land haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Stadtrat von Luzem
hat erklärt, sich einer materiellen Stellungnahme zu enthalten, da er
dem Begehren der Heimatgemeinde ohne weiteres habe entsprechen müssen und
eine eigene Prüfung über das Bestehen der behaupteten Armengenössigkeit
ihm nicht zugestanden habe, wie er auch die Wiederauftragnng sofort
vornehmen würde, sobalb die Heimatgemeinde ihre Anzeige widerrufe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die verwandtschaftliche Unterhaltsund Unterstützungspfiicht wird durch
das ZGB in dem Sinne abschliessend geregelt, dass auch ein Anspruch
auf Erstattung

As ASI 1923 35

510 staatsrecht-

der einer Person aus öffentlichen Mitteln gewährten Unterstützung
gegen deren Verwandte vom Gemeinwesen nur soweit geltend gemacht werden
kann, als er sich auf eine solche aus dem eidgenössischen Zivilrecht
hervorgehende Alimentationspflicht des Belangten zu stützen vermag,
d. h. nur gegen Verwandte, welche zivilrechtlich alimentationspflichtig
sind und nur in dem Umfange, als sie diese Pflicht trifft. Dies
hat das Bundesgericht für die gewöhnliche verwandtschaftliche
Unterstützungspflicht der Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
, 329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB bereits ausgesprochen (AS 41
III Nr. 91 ; 42 I S. 346 ff.). Es muss aus den dort angeführten Gründen
auch für die weitergehende Unterhaltspilicht der Eltern gegenüber ihren
minderjährigen Kindern gelten. Der Regierungsrat stützt sich denn auch
für den angefochtenen Entscheid nicht etwa darauf, dass das kantonale
öffentliche Recht den Vater für die seinen minderjährigen Kindern aus
öffentlichen Mitteln gewährte Unterstützung schlechthin, ohne Rücksicht
auf die durch 'das eidgenössische Recht getroffene zivilrechtliche
Regelung der Unterhaltspflicht rückerstattungspilichtig erkläre, sondern
er geht davon aus dass die Heimatgemeinde des Rekurrenten, Villisau Land,
durch die Zahlungen für die Söhne des Rekurrenten eine Leistung gemacht
habe, die dem Bekurrenten als Vater, kraft der ihn in dieser Eigenschaft
treffenden zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ohgelegen hätte. Diese
Auffasung ist jedoch nicht haltbar.

Nach Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB Zieht die Ehescheidung auch eine neue, von den
während der Dauer der Ehe geltenden Grundsätzen abweichende Gestaltung
der Eltemrechte nach sich. Der Ehegatte, dem die Kinder durch das
Scheidungsurteil zugewiesen werden, wird dadurch zum ausschliesslichen
Träger der elterlichen Gewalt und ist von nun an allein noch befugt,
die mit ihr verbundenen Rechte Verfügung über die Erziehung des Kindes,
Vertretung desselben gegenüber Dritten, Verwaltung des Kindesvermögens
auszuüben

Politisches Stimmund Wahlrecht. N° 61. 511

(Art. 274 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
ZGB). In diesem Zusammenhang ist auch der anschliessende
Abs. 2 des Art. 156 zu verstehen, wonach der Richter dem Ehegatten, dem
die Kinder entzogen werden, einen dessen Verhältnissen entsprechenden
Beitrag an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung aufzuerlegen
hat. Wie die Verfügung über die Gestaltung der Elternrechte nach Abs. 1
nicht nur das Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten inbezug
auf die gemeinsamen Kinder, sondern zugleich auch das Verhältnis jedes
Elternteile. zu den Kindern selbst verbindlich neu ordnet, so kann
auch die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nach Abs. 2 nicht bloss
die Bedeutung haben den Umfang zu bestimmen, in dem die Ehegatten unter
sich jene Kosten zu tragen haben. Vielmehr ist die Meinung offenbar die,
dass der Änderung in den elterlichen Rechten eine solche in den Pflichten
entsprechen soll dahingehend, dass die Unterhaltspflicht gegenüber den
Kindern von nun in erster Linie auf demjenigen Ehegatten ruht, dem die
Kinder zugesprochen worden sind, Während der andere dafür nur sekundär
im Rahmen einer durch den Richter bestimmten Summe aufzukommen hat. Dies
stellt der nachfolgende Art. 157 vollends ausser Zweifel, der den Richter
ermächtigt, Wenn die Verhältnisse sich infolge Heirat, Wegzug, Tod eines
der Eltern oder aus anderen Gründen geändert haben. auf das Begehren
der Vormundschaftsbehörde oder von Vater oder Mutter die dadurch nötig
gewordenen neuen Anordnungen zu treffen. Denn die Vormundschaftsbehörde
kann zu einem solchen Antrage nur in der Stellung als Vertreterin der
Interessen der Kinder veranlasst und befugt sein. Wenn das Gesetz auch
sie, um eine Änderung der ursprünglichen Verfügungen des Scheidungsurteils
über die in Art. 156 erwähnten Punkte herbeizuführen, auf das Verfahren
nach Art. 157 verweist, so ist damit unzweideutig ausgesprochen, _
dass das Urteil durch jene Anordnungen bis zu einer Abänderung durch
den Richter nicht nur die

512 Staatsrecht.

Ansprüche der Ehegatten unter sich, sondern auch der Kinder gegen
beide Elternteile verbindlich bestimmt {vg}; in diesem Sinne, speziell
hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages GMÜn, Komm. 2 Aufl. zu Art. 156
Bandnote 13, 15 b). Zu Unrecht beruft sich demgegenüber der Gemeinderat
Willisau Land dem der Regierungsrat nach der Begründung des angefochtenen
Entscheides gefolgt ist auf Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
und 272
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB, wonach der Ehemann
für den Unterhalt von 'Weib und Kind in gebührender Weise zu sorgen hat,
bezw. die Eltern die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder
nach ihrem Güterstande zu tragen haben. Beide Bestimmungen beziehen
sich, Wie aus dem Zusammenhang ohne weiteres hervorgeht, nur auf das
Rechtsverhältnis bei währender Ehe und lassen {die Frage, wie sich die s
Beziehungen nach Auflösung jener durch die Scheidung gestalten, offen und
ungelöst. Gleiches gilt für Art. 289. Einmal hat das Gesetz bei dem hier
aufgestellten Grundsatz, dass durch die Entziehung der elterlichen Gewalt
die Pflicht der Eltern die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der
Kinder zu tragen nicht aufgehoben Werde, zunächst offenbar wiederum nur
die Tatbestände des vorangehenden Art. 285, des Entzugs der elterlichen
Gewalt wegen mangelhafter Ausübung und nicht ihres Verlustes infolge
Zuweisung der Kinder

an den anderen Elternteil bei der Scheidung im Auge. '

sodann behält der erwähnte Grundsatz auch bei der hier vertretenen
Auslegung insofern seine Bedeutung, als neben dem durch das
Scheidungsurteil bestimmten Beitrage die Pflicht des betreffenden
Elternteils, für die Unterhaltsund Erziehungskosten eventuell auch in
weiterem Umfange aufzukommen, grundsätzlich (latent) bestehen bleibt und
vom Richter zur Grundlage einer Erhöhung des ursprünglich festgesetzten
Unterhaltsbeitrages nach Art. 157 gemacht werden kann, wenn sonst infolge
Unvermögens desjenigen Elternteils, dem die Kinder zugesprochen worden
sind, die Öffentlich--

Politîsches Stimmund Wahlrecht. N° 61. 513

keit oder weitere Verwandte für sie einspringen müssten. Eine
Einschränkung erleidet er nur insofern, als, damit daraus ein bestimmter,
aktueller Leistungsanspruch entsteht, vorerst eine das Scheidungsurteil
in dem betreffenden Punkte abändernde Verfügung des Richters nötig ist,
m. a. W. eine solche Mehrforderung von der Vormundschaftsbehörde bezw. vom
Armenverbande nicht ohne weiteres, sondern nur auf Grund riehterlicher
Anordnung nach Art. 157 ZGB geltend gemacht werden kann. In diesem
Umfange muss aber der Einbruch in die sonst [geltenden Grundsätze vom
Gesetze als Folge der mit der Scheidung verbundenen Umgestaltung der
Elternrechte gewollt gelten und daher auch die betreffende Vorschrift
als die spezielle der allgemeinen des Art. 289
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
vorgehen. Ist demnach der
Rekurrent, solange eine Abänderung des Scheidungsurteils nach Art. 157
ZGB nicht stattgefunden hat, zu einer weiteren Leistung als dem durch das
Urteil festgesetzten Unterhaltsbeitrag, der unbestrittenezmassen stets
entrichtet wurde, nicht verpflichtet, so können auch die Zahlungen,welche
die Gemeinde Willisau Land für seine Söhne gemacht hat, nicht als an
seiner Stelle, in Erfüllung einer ihm obliegenden Unterhaltspflicht
gemacht und folglich nicht als eine ih m zugewendete Armenunterstützung
gelten, und es kann darauf der Entzug des Stimmrechts nicht gestützt
werden. Von dieser Auslegung der Art. 156 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
, 157 ZGB ist übrigens der
Regierungsrat nachträglich selbst ausgegangen, als er mit seinem späteren
Beschlusse vom 22. August 1923 das Erkanntnis des Gemeinderates Willisau
Land aufheb, das dem Rekurrenten einen Ergänzungsbeitrag von weiteren 40
Fr. an den Unterhalt der Söhne auflegte. Denn eine unzulässige Abänderung
des Scheidungsurteils durch Administrativverfügung, konnte in jenem
Erkanntm's nur unter der Voraussetzung liegen, dass der Unterhaltsheitrag
nach Scheidungsurteil nicht bloss die Ansprüche der Ehegatten unter sich
sondern auch des Kindes an den beitrags-

514 Staatsrecht.

pflichtig erklärten Elternteil, solange das Urteil besteht, abschliessend
bestimmt. Wenn der Regierungsrat mit jener Begründung die Beschwerde
gegen das Erkanntnis guthiess und dem Gemeinderat Willisau Land die
Befugnis absprach vom Rekurrenten weitere Unterhaltsbeiträge als die
durch das Scheidungsurteil festgesetzten ohne vorhergehende Änderung des
Urteils durch den Richter zu verlangen, so lag somit darin notwendig
auch eingeschlossen, dass bevor eine solche Abänderung erwirkt sei,
Zahlungen der Gemeinde für die Kinder des Rekurrenten nicht als auf seine
Rechnung erfolgt, ihm zugewendet angesehen werden können. Zwischen den
beiden Entscheidungen, der mit dem vorliegenden Rekurs angefochtenen und
der erwähnten späteren, besteht deshalb in der Tat ein nicht löslicher
innerer Widerspruch. für den Kanton Luzern bedeutet übrigens auch diese
Ordnung keine Neuerung gegenüber dem vor Inkrafttreten des ZGB bestehenden
Rechtszustande. Schon das bis Ende 1923 in Kraft stehende Armengesetz
von 1889 nahm von der Befugnis des Gemeinderates, zur Ver-meidung der
öffentlichen Unterstützung die Familie des Bedürftigen zu Zuschüssen
(Unterstützungsbeiträgen) heranzuziehen und deren Mass zu bestimmen,
den Fall der Scheidung aus, indem es für diesen die Bestimmungen des
Scheidungsurteils über die an den Unterhalt des anderen Ehegatten und der
-Kinder zu leistenden Beiträge ais massgebend erklärte (§§ 10, 11, 16).

Die Streichung des Rek'urrenten vom Stimmregister wegen Verweigerung der
Rückerstattung jener Zahlungen verstösst daher gegen Art. 27 Abs. 5 und
6 KV und Art. 43
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
, 74
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2    Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV, wonach der Ausschluss eines Niedergelassenen
von der Ausübung der politischen Rechte an seinem Wohnsitz nur beim
Vorliegen eines Tatbestandes zulässig ist, der nach der Gesetzgebung
des betreffenden Kantons allgemein den Verlust des Aktivbürgerrechts
nach sich zieht.

DoppelbesteuerungN° 62. 515

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Luzern vom 11. Juli 1923 aufgehoben und der
Stadtrat von Luzern pflichtig erklärt, den Rekurrenten wieder auf das
Stimmregister aufzutragen

IV. DOPPELBESTEUERUNGDOUBLE IMPOSITION

62. Urteil vom 28. September 1923 i. S. Leuzinger gegen Kantone St. Gallen
und Zürich. Verwirknng der Doppelbesteuerungsbeschwerde gegenüber einem
Kanton durch Anerkennung seiner Einschätzung ? Beginn der Beschwerdekrist
im Falle sukzessiver Besteuerung durch mehrere Kantone. Schuldenabzug
bei Kommanditbeteiligung in einer Gesellschaft, die ihren Sitz und

Geschäftsbetrieb in einem andern Kanton als demjenigen des Wohnsitzes
des Kommanditärs hat.

A. Der Rekurrent Leuzinger ist Kommanditär bei der Firma Badertscher
& Cie in Zürich mit einer (eingeworfenen) Kommanditsumme von 30,000
Fr. Bis zum 4. November 1919 wohnte er im Kanton Zürich, dann zog er nach
Rapperswil, Kanton St. Gallen und hat seither die Kommanditbeteiligung
zusammen mit seinem übrigen Vermögen unter Abzug seiner Privatschulden
dort versteuert. Bei der endgültigen Einschätzung für die Jahre 1919,
1920 und 1921 auf Grund des neuen Steuergesetzes beanspruchte der Kanton
Zürich, auf das Kommanditverhältnis aufmerksam geworden, das Recht zur
Besteuerung der vollen Kommanditsumme für sich. Der