380 Staats echt.

ist als solcher nach" den gewöhnlichen Regeln über die Begründung von
derartigen Rechtsverhäitnissen einlässlich zu beurteilen.

_ Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

47. Urteil vom 25. Hai 1928 i. s.w-ingutnen'-Waam1umga' -W
gegen Lende-genaht Wallis. Ausschliessliche Zuständigkeit der
Expmpriationsbehörden (Schätzungskommission und Bundesgericht) inbezug auf
An; sprüche, die gegen den Unternehmer eines mit dem Expro-priationsrecht
nach Bundesrecht ausgerüsteten Unternehmens wegen Beeinträchtigung
privater dinglicher Rechte erhoben werden, sofern der Anspruch nicht
auf ein deliktisches Verhalten des Unternehmers, sondern einfach auf den
ursächlichen Zusammenhang der Beeinträchtigung mit Bau und Betrieb des
Werkes gestützt wird, gleichgiltig ob die Klage auf Vornahme technischer
Vorkehren zur künftigen VerE hütung des Schadens oder auf Geldabfindung
geht. Vorbehalt für den Fall, dass es sich um die Erfüllung vertraglicher
Verbindlichkeiten des Unternehmers gegenüber dem Kläger handelt.

A. Bei der Erstellung der Linie der Lötsehbergbahn auf dem Gebiete der
Gemeinde Baltschieder (Wallis) wurde die vom Baltschiedertal herkommende,
oberhalb des in Aussicht genommenen Bahntraces sich hinziehende
sog. Weingartneri Wasserleitung, die hauptsächlich für Bewässerungszwecke,
zum Teil aber auch für die Beschaffung von Tränkewasser bestimmt ist,
in der Weise veriegt, dass sie bei Km. 63,820 rechtwinklig in Röhren
unter dem Bahnkörper durchund von da diæem entlang in einem offenen
Kanal bis zur Einmündung in das alte Bett geführt wurde. Für den Bau
derGerichtsstand. N° 47. . 381

Linie hatte 11. a. auch Land der Burgergemeinde Baltschieder in Anspruch
genommen werden müssen. Der darüber zwischen der Bahngescllschaft
und der Burgergemeinde am 25. August 1910 abgeschlossene freihändige
Kaufvertrag sagt unter Ziffer 8 der - Besonderen Bestimmungen :
cc 8. Die von der Bahngesellschaft vorgesehene ErStellung eines
undurchlässigeu Verbindungsstiichos der Weingartneri-Wasserleitung hat
ohne Entschädigung innert der Frist vom 15. September bis 15. März zu
erfolgen. Es muss aber auch während dieser Frist eine Wasserzufuhr von
mindestens 30 Min. Lit. nach dem Dorfe gesichert bleiben. Der Unterhalt
des neu erstellten Wasserkanals bleibt zu Lasten der Bahngesellschaft.
Im Januar 1919 trat an der betreffenden Stelle nach vorangegangenen
starken Niederschlägen ein Erdrutsch ein, durch den die Leitung auf
der verlegten Strecke teilweise zerstört und so den darunter liegenden
Ställen das Tränkewasser entzogen wurde; Auf die von den betroffenen
Grundeigentümern eingeleiteten Schritte kam es in einer Sitzung vom
14. März 1919 vor welcher Behörde, geht aus den Akten nicht hervor zu
einem Vergleich mit der Berner Alpenbahn-Gesellschaft als Eigentümerin
der Bahnlinie, kraft dessen die Bahngesellschaft sich verpflichtete,
die Leitung bis zum 20. März wenigstens provisorisch herzustellen,
damit das T ränkewasser wieder hergeleitet werden könne, und eine
bestimmte Entschädigung zu bezahlen. In der Folge liess die Gemeinde
Baltschieder namens der an der Leitung berechtigten. Grundeigentümer
die Bahngesellschaft auf den 2. Juni 1919 vor den Einleitungsrichter
des Bezirkes Visp zur Verhandlung über die Rechtsbegehren vorladen:

I. die Beklagte sei zu verpflichten, die eingesetzten kleinen Röhren
zu ersetzen und die Leitung so wieder zu erstellen, dass die übliche
Wassermenge durchgeführt werden kann ;

"· 2. sie habe an die Gemeinde 2. H. der von ihr vertretenen

382 Staatsrecht.,

Privaten vom 7. Mai 1919 an bis zum Tage der Ablieferung der genannten
Arbeit eine tägliche Entschädigung von 30 Fr. zu bezahlen.

Es wurde zugegeben, dass die Gesellschaft den durch, den Vergleich
vom 14. März 1919 eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen sei,
jedoch die zunächst provisorisch erstellte neue Röhrenleitnng als
ungenügend beanstandet, weil sie kaum *°*]4 der üblichen Wassermenge
zu fassen vermöge, woraus wegen der Unmöglichkeit einer hinreichenden
Grundstücksbewässerung den Betroffenen ein entsprechender Schaden
entstehe. Die Bahngesellschaft erklärte, dass sie aus freien Stücken
bereit sei, die Instandstellung des _Kanals im verlangten Sinne
zu übernehmen und die Arbeiten bereits einem Unternehmer übergeben
habe. Eine rechtliche Verpflichtung dazu anerkenne sie nicht, weshalb
auch die gestellte Entschädigungsforderung abgelehnt werde, da die
Unterbrechung der Leitung auf höhere Gewalt, Umstände zurückzuführen sei,
für die die Bahnverwaltung so wenig verantwortlich gemacht werden könne
wie die Kläger.

in der Folge hat die Wiederherstellung der Leitung in einer die
Berechtigten zufriedenstellenden Weise tatsächlich stattgefunden. Dagegen
konnte über die für die Zeit bis dahin gestellten Entschädigungsansprüche
keine Einigung erzielt werden. Am 15. März 1921 formulierte daher
die Klagepartei dieselben nach durchgeführtem Einleitungsverfahren,
in dem neben der Einvernahme einiger Zeugen zwei Expertisen über den
schadensumfang erhoben worden waren, 2. H. des Kantonsgerichts als
einziger kantonaler Instanz eudgiltig wie folgt:

Die Beklagte habe zu bezahlen.

a) für Ausfall von 26 Klafter Emd infolge ungenügender Bewässerung 5200
Fr. ,

b) für Zeitverlust und Mehraufwand an Arbeit während der
Bewässerungsperiode vom 7 Mai bis 7. Oktober 1919 (= 150 Tage) 5 Fr. pro
Tag oder insgesamt 750 Fr. Gerichtsstand. N° 47. 383

Die Beklagte bestritt in erster Linie die Zuständigkeit der Zivilgerichte,
eventuell trug sie auf Abweisung der Klage an.

Durch Urteil vom 21. November 1922 schätzte das Kantonsgericht von der
Annahme ausgehend, dass es sich um die Abstellung schädigender Wirkungen
handle, die der Bau und Betrieb eines mit der Expropriationsbefugnis
nach Bundesrecht ausgerüsteten Werkes für das Privateigentum Dritter zur
Folge habe und der Schaden nicht etwa-auf ein deliktisches Verhalten des
Werkbesitzers zurückgeführt werde, unter Verweisung auf die Entscheidungen
des Bundesgerichts AS 30 I S. 409 if. insbes. 414 Erw. 2; 34 I 890
ff. die erstere Einrede und erklärte sich zur Beurteilung der Forderung
für unzuständig.

B. Gegen dieses Urteil hat die Weingartneri-Wasserleitungs-Geteilschaft
(neben der zivilrechtlichen Berufung, auf die die II. Zivilabteilung
des Bundesgerichts am 7. März 1923 mangels Vorliegens eines Haupturteils
nicht eingetreten ist) den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und der Handel an
das Kantonsgericht zu materieller Aburteilung zurückzuweisen. Es wird
ausgeführt : Nach den allein in Betracht kommenden Schlussbegehren
vom 15. März 1921 habe man es einzig noch mit einer Forderungsklage,
gerichtet auf die Leistung einer Geldentschädigung, zu tun. Zur Begründung
dieser Forderung habe sich die Klagepartei einerseits auf den Kaufakt
vom 7. Juli 1910 gestützt, worin die Berner Alpenbahn Gesellschaft die
Unterhaltspflicht für die Weingartneri-W'asserleitung übernommen habe,
andererseits auf ein Verschulden, fahrlässige wenn nicht. absichtliche
Schadenszufügung, begangen dadurch, dass

'die Erstellung der nötigen definitiven Rohrleitung

nicht rechtzeitig, erst im Laufe des Prozesses erfolgt sei. Das
Kantensgerieht berufe sich daher zu Unrecht auf die von ihm angeführten
bundesgerichtlichen Ur,-

384 staatsrecht-

teile, Weil heute nicht mehr die Beseitigung störende! Einwirkungen aus
Bau und Betrieb oder die Abstellung der durch den Bau und Betrieb
bedingten Foigen eines öffentlichen Werkes in Frage stehe. Denn dem
Begehren um Wiederherstellung der Leitung habe die Gegenparbei ja von
sich aus entsprechen. Höchstens für dieses Begehren hätte aber das
Exprcpriaticnsgesetz allenfalls massgebend sein können, wenn" es nicht
zu einer Einigung darüber gekommen wäre. Der Schade, für den heute
Ersatz verlangt werde, sei in erster Linie nicht auf den Erdmtsch und
die dadurch verursachte Unterbrechung, der Wasserleitung zurückzuführen
denn im Januar habe man noch kein Wässer-wasser-

gebraucht sondern einzig auf die unverbältuismässig '

lange Verschleppung der Erstellung der definitiven neuen Leitung. Sein
Grund liege also ausserhalb der Einwirkungen aus Bau und Betrieb der
Bahn .

C. Das Kantonsgericht Wallis hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die
Rekursbeklagte Berner Alpenbahn-Gesellschaft hat Abweisung des Rekurses
beantragt. Sie bezweifelt zunächst dessen Rechtzeitigkeit und bestreitet
auch die Legitimation der Weingartneri-Wasserleitungs Geteilschaft als
Korporation zum Rekurse, nachdem im kantonalen Verfahren nicht sie,
sondern dic einzelnen beteiligten Grundeigentümer als Klä-

ger aufgetreten seien. Die Beschwerdefrist lasse zudem '

die Angabe des verfassungsfnässigen Rechtes vermissen, in dem die
Rekurrentin verletzt sein wolle. Materiell wird an der Auffassung
festgehalten, dass es sich nach der Begründung der Klage um einen in die
Zuständigkeit der eidgen. Expropriationsbehörden (Schätzungs-kommission
und Bundesgericht als Rekursinstanz über dieser) fallenden Streit handle.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. Nach der beigehrachten Bescheinigung der Postverwaltung ist das
angefochtene Urteil dem Bevollmächtigten der Klagepartei nicht schon
andern daraufGerichtsstand. N° 47. 38,5:

vorgemerkten Versendungsdatum (19. Januar), sondernerst am 22. Januar
1923 zugestellt werden. Der am 23. März 1923 zur Post gegebene Rekurs
ist daher nochinnert der 60 Tage des Art. 178 Ziffer 3 OG erhoben worden.

2. Als Klagepartei bezeichnet das Urteil ausdrücklich die Weing'artneri
Wasserleitungs Geteilschaft als solche und nicht einzelne Geteilen, sodass
auch ihr die Befugnis zum Rekurse gegen dasselbe nicht abgesprochenwerden
kann. Ob das Kantonsgericht die Klage mit Recht. so aufgefasst habe,
ist für diese Frage unerheblich.

3. Da der Streit sich um die Anwendung einer: eidgenössischen
Gerichtsstandsnorm, nämlich der ausdem Bundesgesetz betreffend die
Verbindlichkeit zur' Abtretung von Privatrechten von 1850 folgenden
Abgrenzung der Kompetenzen zwischen 'Expropriations . behörden und
ordentlichen Gerichten dreht, brauchte eine Verfassungsverletzung zur
Begründung des Re-ss kurses nicht behauptet zu werden. Die Vorschrift des;
Art. 189 Abs. 3 OG, welche bei derartigen Anständen den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht gibt,. bezieht sich gemäss feststehender
Praxis nicht nur auf verfassungsmässige oder staatsvertragliche,
sondern. auch auf solche ZuStändigkeitsbestimmungen, die ledig-' lich
in einem Bundesg esetze enthalten sind. Ande-: rerseits kommt auch
nichts darauf an, ob die Rekur's = beklagte die Gerichtsstandseinrede
schon zu Beginn des Prozesses erhoben habe, wie es das Kantonsgericht
annimmt, die Rekurrentin aber bestreitet. Die in: Betracht kommenden
Zuständigkeitsnormen des Expropriationsgesetzes sind, wie die Bestimmungen
über: die sachliche Zuständigkeit der J ustizorgane überhaupt, zwingender
Natur und daher vom Richter, der mit einem durch sie betroffenen
Rechtsbegehren angegangen wird, ohne Rücksicht auf die Stellungnahme
der beklagten Partei, ,von Amtes wegen anzuwenden (AS 31 I S. 589). ' '

4. Nun behauptet die Rekurrentin nicht, dass

386 St aatsrecht.

der Erdrutsch selbst, durch den im Januar 1919 die Wasserleitung der
Rekurrentin bei Km. 63,280 zerstört wurde, durch ein willkürliches,
schuldhaftes Verhalten der Rekursbeklagten beim Bau, Unterhalt oder
Betrieb der Bahnlinie hervorgerufen worden oder auch nur begünstigt
worden sei. Das Verschulden, das der Bahnverwaltung vorgeworfen und
zur Begründung des Entschädigungsanspruchs mit herangezogen wird, soll
vielmehr ausschliesslich darin liegen, dass sie die VViederherstellung des
früheren Zustandes. d. h. die Einrichtung einer genügenden definitiven
Ersatzleitung ungerechtfertigter Weise verzögert habe. Es wiirde
danach, um überhaupt rechtlich bedeutsam sein zu können, die Pflicht
der Rekursbeklagten zur Ausführung jener Arbeit voraussetzen. Bestand
eine solche nicht, so kann auch die Verzögerung der Ausführung keine
Verletzung einer Rechtspflicht und demnach kein Verschulden im Rechtssinne
enthalten, das Schadenersatzansprüche auszulösen vermochte. Jene Pflicht
ist es somit, die in Wahrheit im Streite liegt, und den Rechtsgrund der
gestellten Entschädigungsforderung bildet. Sie kann aber abgesehen von
einer allfälligen vertraglichen Übernahme nachdem eine willkürliche,
deliktische Herbeiführung des schädigenden Ereignisses selbst durch die
Rekursbeklagte ausser Betracht fällt, nur noch mit dem ursächlichen
Zusammenhange zwischen jenem Ereignis und dem Bau und Betrieb des
Unternehmens der Rekursbeklagten, der sie dafür haftbar mache, oder
allenfalls damit begründet werden, dass der Unterhalt einer beim
ursprünglichen Bahnbau zur Erfüllung der Verpflichtungen der Art. 6 und 7
des Exprepriationsgesetzes erstellten Anlage oder Vorrichtung nach Art. 6
Abs. 2 ebenda in Frage stehe. Nach feststehender Praxis beschränkt
sich aber die Kompetenz dereidgenössischen Expropriationsbehörden
(Schätzungskommission und Bundesgericht) nicht auf die Fälle eigentlicher
Rechtsabtretungen, d. h. der Über-Gerichtsstand. N° 47. 387

tragung dinglicher Rechte an den Unternehmer des mit der
Expropriationsbefugnis auf Grund des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850
ausgerüsteten öffentlichen Werkes, sondern umfasst darüber hinaus
auch alle sonstigen Ansprüche, die gegen den W'erkuntcrnehmer wegen
schädigender Eingriffe in das Privateigentum oder andere dingliche
Rechte erhoben werden, sofern der Eingriff eine Folge des planmässigen
Baues und Betriebes des Werkes selbst ist, nicht auf willkürlichen
schuldhaften Handlungen des Unternehmers beruht, gleichgiltig ob das
Begehren nur auf künftige Verhinderung der Störung und Schädigung
durch entsprechende Schutzanlagen und Vorkehrungen oder zugleich auf '
Geldentschädigung für den aus deren Nichterstellung bis dahin entstehenden
Schaden oder endlich ausschliesslich auf einen solchen Ausgleich der
schädigenden Wirkungen des Eingriffs in Geld geht (AS 4 S. 63; 9 S. 236;
18 S. 53; 23 II S. 409 insbes. 414 Erw. 3; 34 I S. 690; 36 I S. 623;
40 I S. 447 insbes. 451). Dasselbe gilt a forliori, wenn das Verlangen
auf Ausführung bestimmter Arbeiten sich auf Art. 6 Abs. 2 I. c. stützt,
da die Behandlung aller auf Grund dieses und des anschliessenden Art. 7
erhobenen Forderungen, also auch der nachträglich, nach Erstellung des
Werkes gestellten, ausdrücklich der Schätzungskommission übertragen ist.

Dass diese Grundsätze deshalb hier keine Anwendung finden könnten,
weil mit der Klage nicht die Erfüllung der der Rekursbeklagten als
Werkunternehmerin, kraft Expropriationsrechts von Gesetzes wegen
obliegenden Verpflichtungen, sondern davon unabhängiger vertraglicher
Verbindlichkeiten verlangt würde, deren Existenz und Umfang nach den
Normen des zivilen Vertragsrechts und daher vom ordentlichen Richter zu
beurteilen und bestimmen wäre (AS 31 II S. 577) wird im Rekurse nicht
geltend gemacht. Mit Recht nicht! Wenn der Vertrag vom 7. Juli 1910
zwischen der Rekursbeklagten und der Burgergemeinde Baltschieder

388 Staatsreeht.

erklärt, dass der Unterhalt des zur Verlegung der bisherigen Leitung,
erstellten Kanales zu Lasten der Rekursbeklagten falle, so sollte damit
von der Frage, ob aus dieser Vereinbarung zwischen Dritten selbstständige
Forderungsansprüche der heutigen Rekurrenf tin gegen die Rekursbekiagte
folgen könnten, abgesehen offenbar nicht eine besondere vertragliche
Verbindlichkeit der Bahn begründet werden. Es wurde damit einfach zum
Ausdruck gebracht, dass die Verlegung als eine zur Erhaltung ungestörter
Kommunikationen und zur Sicherung fremden Privateigentums vorgenommene
Arbeit zu betrachten sei, für die daher Art. 6 Abs. 2 Expropriationsgesetz
gelte. M. a. W. es lag darin

nicht mehr als ein Hinweis auf die danach die Bahn,'

von , Gesetzes wegen treffenden Verpflichtungen, so-; dass eine
Verschiebung der Kompetenzen dadurch nicht bewirkt werden konnte. Im
übrigen könnte wohl auch: die Herstellung der zerstörten Leitung in
einem Falle

wie dem vor-Iigenden, nach der Natur des Ereignisses,_

auf das die Zerstörung zurückzuführen ist, kaum unter den Begriff
des blossen Unterhalts in dem dabei vorausgesetzten Sinne gebracht
werden. Der Vergleich;

vom 14. März 1919 wird von der Rekurrentin selbst. als Grundlage der
Ansprüche nicht angerufen, wie er.

sich denn auch, soweit auf die Ausrichtung einer Geldentschädigung
gerichtet, auf einen ganz anderen Schaden, nämlich den vorübergehenden
Entzug des Tränkewassers bezog, und an der Verhandlung vom 2. Juni 1919
ausdrücklich erklärt worden ist, dass die in dieser Beziehung eingegangene
Verpflichtung erfüllt worden. sei.

Dass die Rekursbeklagte wenigstens anfänglich --

ob sie es auch jetzt noch zu tun beabsichtigt, ist unklar sidas Bestehen
irgendwelcher Haftung ihrerseits;

gegenüber der Rekurrentin überhaupt bestrittenbat, ist unerheblich. Denn
die Bestreitung ist nicht etwa deshalb erfolgt, weil die von der
Rekurrentin bezw.

den einzelnen Geteilen behaupteten Privatrechte an

Gefichtsstsi and. N° 47. . 389"...

der Leitung geleugnet würden, worüber als über eine zivilrechtliche
Vortrage allenfalls Zunächst der kantonale Richter anzugeben wäre, sondern
weil die Schadensursache in einem ausserhalb des Bahnbaues und -betriebs
liegendenals höhere Gewalt zu bezeichnenden Ereignis zu suchen sei. Es
handelt sich demnach dabei um die Frage des Bestandes des behaupteten
Enteignungsansprnchs, über die materiell _von den dafür zuständigen
Organen, den eidg. Expropriationsbehörden Zu entscheiden sein wird
(AS 18 S. 59 Erw. 3 a. E. ; 22 I 375). Heute schon mag immerhin bemerkt
werden, dass die Haftung jedenfalls wegen Fehlens eines Verschuldens der
Bahn am Eintritt des SchadenSereignisses nicht abgelehnt werden könnte,
da ihre Schadenersatzpflicht nach den oben angeführten Entscheidungen
keineswegs durch das Zutreffen dieses Erfordernisses bedingt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

AS 481 1923 27