124 Schuldbetneibungsund Konkursrecht-. N° .33.

so braucht zur Rechtfertigung der angefochtenen Zustellung nicht auf
diese Ausnahmebestimmung gegriffen zu werden, von der die Vorinstanz
übrigens zu Unrecht angenommen hat, sie treffe zu, weil der ,Rekurrent
ja nicht schweizer zu sein scheint. Daher kommt auch auf sein Verhalten
bei der Zustellung nichts an, das freilich nicht als Zurückweisung
derselben. anderseits aber auch nicht etwa als Rechtsverschlag angesehen
werden kann, wofür einfach auf die zutreffenden Ausführungen der unteren
Aufsichtsbehörde zu verweisen ist. Der Einwand endlich, die Erklärung
eines Bureaudieners stelle keinen genügenden Nachweis für eine Zustellung
dar, verdient nicht ernst genommen zu werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskammer: Der Rekurs wird
abgewiesen.

33.' Entscheid vom 26. Juni 1922 i. 8. Wegs 'ss

{ZGB Art. 173 ff: Vom Verbot derZwangsvollstreekung unter ' Ehegatten
ist die Prozessentschädigung zufolge Abvreisuug der Scheidungsklage
nicht ausgenommen '

A. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte der Schuldner unter
Anrufung des Art. 173
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 173 - 1 Ad istanza di un coniuge, il giudice stabilisce i contributi pecuniari per il mantenimento della famiglia.
1    Ad istanza di un coniuge, il giudice stabilisce i contributi pecuniari per il mantenimento della famiglia.
2    Parimenti, ad istanza di uno dei coniugi, stabilisce la somma destinata a quello che provvede al governo della casa o alla cura della prole o assiste l'altro nella sua professione od impresa.
3    Le prestazioni possono essere pretese per il futuro e per l'anno precedente l'istanza.
ZGB die Aufhebung der Betreibung, mit welcher seine
Ehefrau eine ausserreehtliche Entschädigung geltend macht, die ihr für
die Verteidigung gegen die von jenem geführte, von den zürcherischen
Gerichten jedoch abgewiesene Scheidungsklage zugesprochen werden ist.

B. Durch Entscheid vom 2. Juni hat das Obergericht des Kantons Zürich
die Beschwerde gutgeheissen.

C. Diesen am 7. Juni zugestellten Entscheid hat ss

die Gläubigerin an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde.Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 33. . 125

Die: SChuIdbetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

Zutrefiend. hat die Vorinstanz angenommen, eine ausserrechtliche
Entschädigung stelle nicht einen Beitrag im Sinne des Art. 176 Abs. 1
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 176 - 1 Ove sia giustificata la sospensione della comunione domestica, il giudice, ad istanza di uno dei coniugi:
1    Ove sia giustificata la sospensione della comunione domestica, il giudice, ad istanza di uno dei coniugi:
1  stabilisce i contributi di mantenimento destinati ai figli e al coniuge;
2  prende le misure riguardanti l'abitazione e le suppellettili domestiche;
3  ordina la separazione dei beni se le circostanze la giustificano.
2    Un coniuge può parimenti proporre l'istanza quando la convivenza sia impossibile, segnatamente perché l'altro la rifiuta senza valido motivo.
3    Se i coniugi hanno figli minorenni, il giudice prende le misure necessarie secondo le disposizioni sugli effetti della filiazione.
ZGB
dar, für welchen die ZwangSvollstreckung unter Ehegatten in Abweichung vom
grundsätzlichen Verbot des Art. 173 zulässig wäre. Ist davon auszugehen,
die Zwangsvollstreckungen unter

ss Ehegatten seien im Interesse der Aufrechterhaltung der

Ehe auf das unerlässlich notwendige Mass zu beschrän-

' ken (AS 40 III S. 11), so muss angenommen werdendas Gesetz verstehe
unter jenen Beträgen nur solche

Leistungen des einen Ehegatten an den andern, bei welchen die
Hinausschiebung der Liquidation bis zur Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft oder auch nur bis zur Auflösung des ehelichen Vermögens
aus einem

ss andern Grunde mit dem Zweck der Beitragspflicht im

Widerspruch stünde, was wohl für Unterhaltsbeiträge, jedoch nicht für
eine Prozessentschädigung zutrifft. Ebensowenig wäre mit dem erwähnten
Gedanken ein Vorbehalt zugunsten der Zwangsvollstreckung von auf
kantonalem Recht beruhenden Ansprüchen als verein-f bar zu erachten,
weshalb nichts darauf ankommt, oh das Prozessgericht mit der Zubilligung
der fraglichen Prozessentschàdigung die Meinung "verband sie könne auf
Grund eines solchen Vorbehaltes nun auch sofort rechtlich geltend gemacht
werden, wie die Rekurrentin behauptet. Auch wenn die sofortige rechtliche
Geltendmachung ausgeschlossen wird, hat die Zusprechung der Entschädigung
doch eine Vermehrung des ,Frauengutes zur Folge, die seinerzeit bei der
Auflösung des ehelichen Vermögens infolge Tod, Scheidung oder Güter-

'trennung, und im Falle des Konkurses oder auch der

Pfändung auf Verlangen ,eines Dritten, wie mindestens teilweise angenommen
wird, schon vorher zu berücksichtigen sein wird. Die sofortige Eintreibung
verbietet

126 Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 34.

sich bei einer Prozessentschädigung infolge Abweisung der Scheidungsklage
umsomehr, als eine solche Zwangsvollstreckung möglicherweise ein Hindernis
für die Wiedervereinigung der Ehegatten bilden würde. Können übrigens
während der Ehe nicht einmal Ansprüche selbständig geltend gemacht werden,
welche die Ehegatten durch Rechtsgeschäft gegeneinander begründet haben,
so ist nicht einzusehen, wieso bezüglich einer Prozessentschädigung ein
anderes gelten sollte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : _ Der Rekurs wird
abgewiesen.

v

34. Entscheid vom 17. Juli 1922 i. S. Stiftsverwaltung Münster.

'VZG Art. 36 Abs. 1 : Legitimation des Betreibungsamtes zur Weiterziehnng
von Entscheidungen über Beschwerden gegen seine in Anwendung dieser
Vorschrift getroffenen Verfügungen. -

Verordnung I vom 18. Dezember 1891, Art. 7: Die Kosten des Prozesses
um Anerkennung einer Hypothekenforderung sind auch dann nicht
Gmudstücksbelastung, wenn sie durch

das Lastcnbereinigungsveriahren veranlasst werden sind.

Im Grundpfandverwertungsverfahren über die Liegenschaft Mahnigenhaus
der Witwe Meyer-Grüter nahm das Konkursamt Ruswil zwei Gülten der
StiftsVerwaltung Münster von 2000 Fr. und 1500 Fr. nebst Zinsen
und cc rata Betreibungsund Eingabekosten im 4. und 5. Rang in das
Lastenverzeichnis auf. Als die Schuldnerin sämtliche Eingaben gänzlich
bestritt, setzte das Konkursamt der Gläubigerin Frist zur Klage auf
Anerken--

nung ihrer Ansprüche an. Diese leistete Folge; doch .

stand die Sehnldnerin alsbald vom Prozess ab und wurde zum
Prozesskostenersatz im Betrage von 260 Fr. verurteilt. Darauf verlangte
die Gläubigerin Aufnahme dieses-

Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 34. 127

Betrages, unter Abzug einer Vorschussrückvergütung von 43 Fr. 95
Cts. nebst 65 Cfs. für diese neuerliche Eingabe in das Lastenverzeichnis
im gleichen Range wie die Gülten. Vom Konkursamt unter Hinweis auf Art. 36
SR 281.42 Regolamento del Tribunale federale del 23 aprile 1920 concernente la realizzazione forzata dei fondi (RFF)
RFF Art. 36 - 1 Le pretese insinuate tardivamente o che non implicano oneri reali per il fondo non saranno menzionate nell'elenco. L'ufficio avviserà immediatamente i titolari della loro esclusione, richiamando loro il diritto di ricorso entro i termini legali (art. 17 cpv. 2 LEF).
1    Le pretese insinuate tardivamente o che non implicano oneri reali per il fondo non saranno menzionate nell'elenco. L'ufficio avviserà immediatamente i titolari della loro esclusione, richiamando loro il diritto di ricorso entro i termini legali (art. 17 cpv. 2 LEF).
2    L'ufficio non può rifiutare l'iscrizione degli oneri che figurano all'estratto del registro fondiario o che furono insinuati entro il termine, nè modificarli, nè contestarli, nè esigere la produzione di prove. Se, espleta la procedura di appuramento dell'elenco degli oneri, un titolare rinuncia ad un onere iscritto, l'ufficio terrà conto di questa rinuncia soltanto se l'onere è stato già cancellato dal registro fondiario.

Abs., 1 VZG abgewiesen, führte sie bei der unteren Aufsichtsbehörde
(Amtsgerichtspräsident von Sursee) Beschwerde. Durch Entscheid vom 5. Mai
erklärte der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde begründet und wies das
Konkursamt an, die streitige Kostenforderung in das Lastenverzeiclmis sub
Ziff. 4und 5 aufzunehmen. Diesen Entscheid zog das Konkursamt am 12. Mai
an die obere Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrage auf Abweisung
des Gesuches der Gläubigerin'. Durch Entscheid vom 19. Juni hat die
Schuldbetreibungs und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons
Luzern den Rekurs gutgeheissen und die Gläubigerin mit ihrer nachträglich
angemeldeten Kostenforderung vom Lastenverzeichnis ausgeschlossen. Am
6. Juli hat die Gläubigerin den Rekurs an das Bundesgericht gegen diesen
ihr am 26. Juni zugestellten Entscheid eingelegt.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

. in Erwägung :

l. Auch wenn die Rekurrentin dem Konkursamt die Legitimation zur
Weiterziehung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde im Verfahren
vor der Vorinstanz nicht bestritten hätte, was sie aber entgegen der
Annahme dieser Instanz ausdrücklich getan hat, Wäre diese Frage Von Amtes
wegen zu prüfen und, sofern sie verneint werden musste, der Rekurs des
Konkursamtes von der Hand zu Weisen gewesen. In dieser Be-ziehung fällt
zunächst in Betracht, dass das Konkursamt im vorliegenden Fall nicht
etwa als Konkursverwaltung gehandelt, sondern nach den Vorschriften der
luzernischen Behördenorganisation die Funktionen des Betreibungsamtes
im Gmndpfandverwertungsverfahren' wahrgenommen hat. Nun ist zwar in
der bisherigen