434 Erbrecht N° 67,

III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

67. Urteil der II. Zîvilabteilung vom 23. November 1922 : i. S. Erben
Beltrami gegen Natale Beltrami. P li c h t t e il s r e c h t im Kanton
Graubünden wohnhafter Geschwister. Art. 471
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 471 - Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
ZGB. Ent erb un gs vo rauss
e t z u n g e n : Angabe des Enterbungsgrundes. Art. 479
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.


ZGB. Enterbungsgrund der Verletzung familienrechtlicher
Pflichten. Art. 477 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB.

A. Am 23. August 1918 starb in Roveredo Giulio Beltrami von Medeglia
(Tessin). Er hinterliess ein Testament, in welchem er über sein zirka
40,000 Fr. hetra gendes Vermögen zu Gunsten verschiedener Personen
verfügt hatte. Seinem Bruder Natale Beltrami hatte er seine Effekten
vermacht und ihm eine Rente von 2 Fr. täglich ausgesetzt, im übrigen
aber verfügt: Voglio e dispongo che il fratello Natale, in vieta della
cattiva condotta tenuta, venga privato dei suoi diritti ereditari.

Mit der vorliegenden gegen-die übrigen Erben erhobenen Klage
verlangte Natale Beltrami gestützt auf Art. 470
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 470 - 1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501
1    Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501
2    Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.
, 471
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 471 - Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
, 477
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
und 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB
Ungültigerklärung des T estamentes, eventuell Herabsetzung der Zuwendungen
an die übrigen Bedachten nach Massgabe der gesetzlichen Erbansprüehe des
Klägers und Feststellung der Erbberechtigung dieses letzteren hinsichtlich
aller im Testament nicht erwähnten, im öffentlichen Inventar aufgeführten
Nachlassobjekte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Testator sei zur
Zeit der Errichtung des T estamentes infolge seiner Krankheit nicht mehr
verfügungsfähig gewesen und sodann sei in der Person des Klägers kein
Enterbungsgrund vorhanden gewesen.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage

Erbrecht. N? 67. 435

und führten zur Begründung aus, der Kläger sei vom Erblasser mit Recht
enterbt worden, zudem habe er das Testament anerkannt, indem er die
ihm darin vermachten Kleider bezogen habe, endlich stehe dem letzten
Rechts-begehren entgegen, dass er nach dem Testament nicht als Erbe zu
betrachten sei.

B. Mit Urteil vom 6. März 1922 hat das Kantonsgericht von Graubünden
die Klage zugesprochen, das Testament mit Bezug auf die Enterbung des
Klägers aufgehoben, den Kläger als bis zur Höhe seines Pflichtteils
erbbereehtigt erklärt und bestimmt, dass ihm die

im Testament zugesprochene Rente und die Vermögens--

objekte, über welche der Testator nicht verfügt habe, auf seinen
Pflichtteil anzurechnen seien.

C. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das
Bundesgerichtgergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. _ Da der Kläger die Berufung nicht erklärt hat, kann der Entscheid
des Kantonsgeriehtes nicht zu seinen Gunsten abgeändert werden. Erweist
sich daher die Enterbung als ungerechtfertigt, so braucht auf die
weitergehenden, aus Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB gegen die Gültigkeit des Testamentes
abgeleiteten Einwendungen des Klägers nicht eingetreten zu werden.

Der Kanton Tessin hat in seinem Einführungs Gesetz zum ZGB (Art. 76
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 76 - Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
)
das Pflichtteilsrecht der Geschwister aufgehoben, der Kanton Graubünden
dagegen (Art. fill Einf.-Ges. 2. ZGB) hat das Pflichtteilsrecht auf
d1e Nachkommen der Geschwister ausgedehnt und damit implizite auch das
Pflichtteilsrecht der Geschwister selbst anerkannt. Allerdings beschränkt
Art. 84 das Pflichtteilsrecht der Nachkommen von Geschwistern

s auf Fälle, WO der Erblasser Kantonsbürger war und

seinen letzten Wohnsitz in Graubünden hatte. Hinsichtlich des Erbrechtes
der Geschwister dagegen fehlt

436 Erbrecht. N° 67.

diese Beschränkung, sodass für sie Art. 471 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 471 - Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
ZGB ungeschmälert
zur Anwendung gelangt.

Da der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Roveredo hatte, und da in
seiner letztwilligen Verfügung eine Wfllensäusserung zu Gunsten des
Rechtes seines Heimatkantons, Tessin, nicht enthalten ist, unterstand
er, soweit kantonal verschiedenes Erbrecht in Frage steht, wie dies
hinsichtlich der Pflichtteilsrechte der Geschwister der Fall ist, dem
Rechte des Kantons Graubünden (Art. 22
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 22 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414.
NAG).

Der Kläger ist daher in der Tat pflichtteilsberechtigt und konnte nur
nach Massgabe der Vorschriften der Art. 477 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
. ZGB enterbt werden.

2. Die Voraussetzungen dieser Artikel sind im vorliegenden Falle nicht
erfüllt und zwar fehlen schon die formellen Requisite des Art. 479. Danach
ist eine Enterbung nur gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in
seiner Verfügung angegeben hat. Der Gesetzgeber wollte damit einerseits
vermeiden, dass

,über die Tatsachen, die für den Willen des Erblassers entscheidend
waren, Streit entstehe und anderseits zum vorneherein die Frage nach
Möglichkeit abklären, ob es sich um einen der im Gesetze angeführten
Enterbungsgründe handle. Als genügend erscheint daher die Begründung
der Enterbung nur, wenn der Erblasser in der Verfügung einen bestimmten
Sachverhalt anführte. Allgemeine Vorwürfe, dagegen, wie sie der Erblasser
im vorliegenden Falle gegen den Kläger erhob, können nicht als Angabe des
Enterbungsgrundes im Sinne von Art. 479 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
ZGB betrachtet werden. Der
Vorwurf des schlechten Lebenswandels gibt nicht nur keine genügenden
Anhaltspunkte dafür, was der Erblasser. dem Kläger im einzelnen vorwirft,
sondern lässt sogar

die Frage offen, auf welchen der beiden gesetzlichen _

Enterbungsgründen er sich berufen will (Escnnn, N. l zu Art. 479 ; TUOR,
N. II zu Art. 479). Aber auch materiell ist nach den Feststellungen

Erbrecht. N' 67. 437

der Vorinstanz die Enterbungsverfügung nicht aufrecht zu erhalten.

Der Enterbungsgrund der Ziff. 1 von Art. 477 kommt zum vorneherein nicht
in Frage-, weil seitens der Beklagten nicht einmal behauptet wurde, der
Kläger habe gegenüber dem Erblasser oder einer diesem nahe verbundenen
Person ein schweres Verbrechen begangen.

Auch eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten im Sinne
von Art. 477 Ziff. 2 konnte dem Kläger nicht nachgewiesen werden. Dabei
mag die Frage offen bleiben, 61) Art. 477 Ziff. 2 nicht überhaupt
nur Ver-. letzungen der gesetzlichen Familienpflichten im Auge hat.
Auch wenn man annimmt, Art. 477 Ziff. 2 erfasse auch Verstösse gegen bloss
moralische in der Familiengemeinschaft begründete Verpflichtungen, so
genügen doch die Vorwürfe, die gegenüber dem Kläger erhoben wurden nicht,
um eine Enterbung zu rechtfertigen. Ausser Betracht fallen dabei zum
vorneherein die Vorhalte, die im allgemeinen den Lebenswandel des Klägers
betreffen. Zwar scheint richtig zu sein, dass der Kläger arbeitsscheu und
dem Trunke ergeben ist. Allein hieraus resultiert noch keine Verletzung
f a mi M e n r e c h tlic h e r Pflichten. Dagegen ist als erwiesen zu
betrachten, dass der Kläger sich auch direkter Verfehlungen gegenüber
seinem Bruder schuldig gemacht hat. So ist nachgewiesen, dass er ihn
verschiedentlich direkt oder gegenüber Dritten beschimpfte, dass er
erklärte, wenn ihm der Bruder kein Geld gebe, so mache es ihm nichts
aus, ihn zu sbusecare (auf deutsch ungefähr: zu verwursten ), dass
er einmal, als er dem Bruder einen Dengelhammer zurückgehen sollte,
"erklärte, er wolle ihn dann zurückgeben, wenn es gelte, den Sarg Les
Bruders zu vernageln, dass er endlich einmal, als sein Bruder nach Paris
verreiste, erklärte: è meglio che crepi. Allein auch der Erblasser
Sparte seinem'Bruder gegenüber nicht mit groben Ausdrückeng'fDer. gleiche

Zeuge, der den Auftritt mit dem Hammer wieeekgihy

438 Erbrecht. N° 67.

deponiert} auch, Giulio habe den Bruder wiederholt aufgefordert zu
arbeiten und bei einer dieser Gelegenheiten ihm gesagt: va lavorare,
porco, asino. Es muss, daher angenommen werden, der Ton, der zwischen
den beiden Brüdern herrschte, sei im allgemeinen ein grober gewesen, auf
beiden Seiten seien die Worte nicht auf die Goldwage gelegt worden. Dazu
kommt aber, dass der Kläger nach der Feststellung der Vorinstanz nur
beschränkt zurechnungsfähig ist. So ungehörig daher an sich sein Verhalten
dem Erblasser gegenüber war, so kann es ihm unter diesen Umständen doch
nicht als. schwere Verfehlung gegen seine familienrechtlichen Pflichten
angerechnet werden, wie denn auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte
dafür hervorgehen, dass der Erblasser sich infolge der Schimpfereien
des Klägers besonders verletzt gefühlt hätte.

3. Ist daher das Urteil hinsichtlich des Hauptpunktes zu bestätigen,
so gibt es auch bezüglich der Folgen,. die es an die Aufhebung der
Enterbungsn verfugung knüpft, zu keinen Aussetzungen Anlass, und zwar
kann in dieser Beziehung in allen Teilen auf die zutreffenden Ausführungen
des Kantonsgerichts verwiesen werden. -

Demnach erkennt das. Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgenchts von
Graubünden vom 6. März 1922 bestätigt. si

Obligationenrecht. N° 68. 439

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

68. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. November 1922
i. S. schlotterbeek und Genossen gegen Haller & SIEEinfache Gesellschaft,
Konventionalstrafe. Bei einer Gesellschaft, deren Zweck die Durchführung
einer Straîkîage gegen einen Dritten ist, steht der Rücktritt jedem
Mitglied jederzeit frei, Art. 27 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB. Eine Konventionalstrafe
für den Fall des Rücktritts ist ungültig. '

A. Die Kläger C. Schlotterheck in Basel und Segessemann & Cie in
St. Blaise und die Beklagten Haller & C13 in St. Gallen, sowie einige
andere schweizerische Unteragenten der Automobilfabrik Fiat in Turin
beschlossen im März 1921 in einer Konferenz, zur Wahrung ihrer Interessen
gegenüber' dem Generalagenten Carfagni in Genf gegen diesen eine
Strafklage wegen Betruges durchzuführen ; sie vereinbarten dabei, dass
keine Partei einseitig zurücktreten dürfe, bei einer Konventionalstrafe
von 10,000 Fr. Die bezügliche Bestimmung in der Übereinkunft vom 29. März
1921 lautet-H

Celui ou ceux des contractants qui traiteraient personnellement avec
M. A. A. Carfagni ou se retireraient avant que les six Agents soussignés
aient pu faire valoir leurs droits, reconnaissent par avance devojr
aux contractants demeurés fide-les à la présente convention la somme de
10,000 fr., à titre de peine contractuelle. Conformément aux articles
160 et suiv. C. O., cette somme serait exigible sans délai, et payable
en l'étude de l'un des mandataires désignés.

Advokat Haldenwang in Genf, einer der drei gemeinsam bestellten Anwälte,
reichte am 4. Mai 1921 die