236 Obligattonenrecht. N * 35.

tion et parce que, le prix de vente étant fixé en francs, il fallait
'déterminer le montant 'que représeutaient en cette 'inonnaie les 312400
marks pour connaître le solde du. Du moment que le contrat doit ètre
considéré comme inexistant, la convention relative au calcul de la valeur
des marks en francs suisses doit également étre regardée comme nulle et
ee que le défendeur doit dès lors etre eondamné à rembourser c'est la
valeur dont il s'est trouvé effectivement enrichi dès le 16 mars 1920.
Comme le demandeur est domicilié en Suisse et que rien ne permet de dire
qu'il n'aurait pas converti à cette époque ses marks en francs s'il ne les
avait pas versés par cheque au défendeur, que, d'autre part, ce dernier
a vraisemblablement change en francs au cours du jour les marks recus,
il est juste de le coudamner à rembourser les 312 400 marks au cours de
6 fr. 80 % pratique alors.

35. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 4. Mai 1922 i. S. Hägler gegen
Aktiengesellschaft Saggi.

ssArt.24Abs.20R. Irrtum über die Geschäfts--

' grundlagen: Begriff. Darunter fällt die irrtümliche Annahme, das
gekaufte Haus werde subVsse n t i o n i e r t, wenn Heide Parteien die
subvention als sicher betrachteten.

A. Die Klägerin, A.-G. Jäggi, Baugeschäit in Olten, verkaufte am
6. September 1919 der Beklagten, Frau Elise Hägler in Olten, zum Preise
von 35,000 Fr. bei einer Anzahlung von 5000 Fr. ein in der Gemeinde
Olten gelegenes Zweifamilienhaus. Beide Kontrahenten

nahmen beim Kautsabschluss als sicher an, dass auf _

Grund der von Bund, Kanton und Gemeinde zur Behebung der Wohnungsnot
erlassenen verordnungen an das Haus eine Suhvention ausgerichtet
werde. DieseObugatlonenrecht. N' 35. 237

Subvention sollte laut Ziff. 4 des Vertrages der Käuferin
zufallen. Trotzdem die Voraussetzungen der Subventionierung an
sich gegeben waren, wurden jedochsiin der Folge die wiederholten
Subventionsgesuche der Klägerin von den Gemeindeund Kantonsbehörden
abgewiesen, weil die zur Verfügung stehenden Gelder nicht zur Befriedigung
aller Bedürfnisse ausreichten. Infolge der Verweigerung der kantonalen
entfiel auch die Möglichkeit, eine Bundessubvention zu gewähren. _
Mit der vorliegenden Klage belangte die Verkäuferin die Käuferin auf
Zahlung der Kaufrestanz von 30,000 Fr.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und

widerklageweise Aufhebung des Vertrages , aus dem Gesichtspunkte
der arglistigen Täuschung, eventuell des Irrtums, eventuell der
Uebervorteilung, indem sie darauf verwies, sie habe sich auf die ihr
gegebene Zusicherung, der Bau werde subventioniert werden, verlassen.
Ganz eventuell beantragte sie Reduktion des Kaufspreises auf den Betrag
von 28,000 Fr. .

B. Mit Urteil vom 29. September 1921 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn die Klage zugesprochen und die Widerklage abgewiesen.

C. Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung, mit welcher die
Beklagte neuerdings um Abweisung der Klage nachsueht.

Die Klägerin hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils antragen
lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Einrede der absichtlichen T ä u s c h 11 n g, die die Beklagte in
erster Linie erhoben hat, würde voraussetzen, dass die Klägerin bel der
Beklagten wider besseres Wissen den Glauben erweckt hätte, die Subvention
werde sicher ausbezahlt werden. Der Nachweis einer solchen Arglist ist
in den. Akten nicht enthalten. Gegenteils steht fest, dass die Klagerin
auf Grund der bestehenden Vorschriften in der

238 Obligationenrecht. N° 35.

Tat auf Leistung einer Subvention rechnen durfte, und dass es auch nicht
etwa an ihr gelegen hat, wenn die Behörden sich ablehnend verhielten.

2. Die Einrede der Uebervorteilungwurde nach kantonaler Feststellung im
Verfahren vor der zweiten Instanz nicht mehr aufrechterhalten. Abgesehen
hievon aber würde es auch diesem Standpunkt an den erforderlichen
tatsächlichen Unterlagen fehlen. Insbesondere hat die Beklagte nicht
dargetan, dass zwischen ihrer Leistung und der Gegenleistung der Klägerin
ein Missverhältnis besteht.

3. Dass-die Beklagte sich beim Vertragsschluss g e i r r t hat, dass sie
annahm, sie werde an den Kaufpreis eine Suhvention erhalten, ist von der
Klägerin ausdrücklich zugegeben werden. Auch die Vorinstanz ist davon
ausgegangen, sie hat aber angenommen, es liege ein Fall von Motivirrtum
vor, der gemäss Art. 24 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR vom Richter nicht berücksichtigt werden.

_ dürfe.

Als unwesentlicher Motivirrtum im Sinne von Art. 24

Abs. 2 darf jedoch der der Beklagten unterlaufene

. Irrtum nur dann betrachtet werden, wenn keiner der Tatbestände der
Ziff. I bis 4 ·von Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR zutrifft. ' Auch der Irrtum im Beweggrund
ist, soweit er sich im Rahmen der Ziff. 1 bis 4 bewegt, wesentlich im
. Rechtssinne. .

Von den Ziff. 1 bis 4 des Art. 24 scheiden von vorne_ herein die Fälle
1 und 2 aus. Aber auch Ziff. 3 ist nicht anwendbar, weil die Beklagte
sich keinerlei falsche Vorstellungen über die ihr obliegende Leistung
machte, sondern nur darüber, ob sie von dritter Seite daran einen Beitrag
erhalten werde.

Zu untersuchen bleibt demnach nur, ob ein Irrtum

über eine notwendige Geschäftsgrundlage im Sinne des ss

Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR vorliegt, (1. h. nach der Auslegung, die das
Bundesgericht dieser Bestimmung in konstanter Rechtsprechung gegeben
hat ob nach den Grund-_.--

. .-., i....,.-,.-.-, ___Obligationenrecht. N° 35. 239

Sätzen von Treu und Glauben der Sachverhalt, den die Beklagte irrtümlich
als gegeben annahm, als Vertragsbestandteil zu betrachten ist, und ob
er wichtig genug war, um den Entschluss der Beklagten entscheidend zu
beeinflussen (AS 43 II S. 589, 779 ; 45 II S. 570; 46 II S. 35 .

Daliei ist davon auszugehen, dass sich der Irrtum der Beklagten nicht auf
einen der streitigen Vertragsart typischen Sachverhalt bezog, d. h. auf
einen Sachverhalt, der schon mit Rücksicht auf die allgemeine Natur des
Rechtsgeschäftes als notwendiges Vertrags-

. element erscheinen würde, sondern auf Verhältmsse,

die an sich sehr wohl ausserhalb dem Rahmen des Vertrages hätten belassen
werden können. " Derartige Verhältnisse dürfen nach den Grundsatzen von
Treu und Glauben nur dann zur notwendigen Vertragsgrundlage gerechnet
werden, wenn besondere Umstände der Gegenpartei erkennbar machten, dass
der Irrende im Hinblick auf sie sich zum Vertragsabschluss entschloss,
und wenn die Gegenpartei es dennoch unterliess, ihrerseits Vorbehalte
zu machen '(AS 43 II S. 780). Die Vorinstanz hat das Vorliegen solcher
Umstände verneint und sich auf den Standpunkt gestellt, die Tatsache
der subventionierung sei bei Abschluss des Vertrages noch nicht sicher
gewesen, die Klägerin habe daher annehmen dürfen, es handle sich für
die Beklagte um eine Spekulation, um die Uebernahme des Risikos, den
Kaufpreis eventuell ganz an sich tragen zu mussen. An dieser Argumentation
ist soviel richtig, dass wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, trotzdem
über einzelne ihm zu Grunde liegende Verhältnisse den Parteien erkennbar
noch Unsicherheit besteht, und der Kontrahent,_zu dessen Gunsten oder
Ungunsten die Sachlage sich ändern kann, sich nicht durch eine Bedingung
deckt, die andere Partei mangels besonderer Umstände annehmen darf,
ihr Vertragsgegner wolle das Risiko auf Sich nehmen. Allein von einer
solchen Unsicherheit kann im

240 Obligationenrecht. N° 35.

vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Wenn nicht objektiv, so doch
in den Augen beider Parteien, war die Subventionierung eine sicher
in Aussicht stehende Tatsache, ein bestimmter Sachverhalt im Sinne
des Gesetzes.

Die Vorinstanz übersicht, dass die Klägerin selber sich im ganzen
Prozess immer auf den Standpunkt gestellt hat, sie habe von Anfang an
die Subventionierung als sichere Tatsache betrachtet. Dementprechend
bezeichnete sie auch in den Zeitungsannoncen, in denen sie das Grundstück
zum Kauf ausschrieb, dieses als subventionsberechtigt. Ferner steht fest,
dass die Organe der Klägerin es waren, die der Beklagten anlässlich
der Verkaufsverhandlungen von der Aussicht auf Subvention sprachen,
und zwar, da ihnen an dem Verkaufe sehr gelegen war, offensichtlich in
einer Weise, die ihrer Ueberzeugung, das Haus werde sicher subventioniert
Werden, entsprach. Endlich aber gibt die Klägerin, indem sie annimmt,
die Beklagte habe ebenfalls an die Subventioniernng geglaubt, selber zu,
dass diese durch diese Angaben überzeugt worden sei.

Danach liegen im vorliegenden Falle aber die Verhältnisse nicht nur so,
dass die Klägerin erkennen musste, dass die Beklagte beim Vertragsschluss
von der Subvention als von einer sicheren Tatsache ausging, und

dass für sie dementsprechend eine Spekulation gar nicht in ,

Frage kam, sondern vielmehr so, dass die eigenen Organe der Klägerin
die Beklagte in den Glauben versetzten, sie werde einen Beitrag an
den Kaufpreis erhalten. Unter diesen Umständen hätte sie besondere
Veranlassung gehabt, die Beklagte darauf aufmerksam zu machen, wenn sie
die Subventionierung nicht als Vertragselement behandelt wissen wollte
und zwar um so mehr, als es sich um einen Gegenkontrahenten handelte,
der ihr an Geschäftsgewandtheit weit nachstand.

Aber auch, was die Bedeutung anbelangt, die der irrtümlich angenommene
Sachverhalt für die Entschlies-

Öbligatlonenrecht. N° 35. 241

sung der Beklagten haben musste, sind die oben umschriebenen
Voraussetzungen des Art. 24 Ziff. 4 gegeben.

Unbestreitbarermassen befindet sich die Beklagte in beschränkten
ökonomischen Verhältnissen. Welcher Betrag ihr als Subvention von der
Klägerin in Aussicht gestth wurde, steht allerdings nicht fest. Fest steht
nur, dass anlässlich der Verhandlungen von 20 % die Rede war. Jedenfalls
aber erwarteten beide Parteien einen Betrag von einigen 1000 Franken,
also einen sowohl mit Rücksicht auf den Gesamtpreis als namentlich auch
mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Beklagten

erheblichen Betrag. Nach allgemeiner Verkehrserfahrung

musste die Aussicht, einen solchen Beitrag an die Kaufsumme zu erhalten,
für die Beklagte zweifelsohne entscheidend ins Gewicht fallen. Anderseits
ist es der Klägerin auch nicht etwa gelungen, irgendwelche Momente
anzuführen, die dafür sprachen, dass die Beklagte auch in Kenntnis der
wahren Sachlage abgeschlossen hätte. ,

Wenn die Beklagte der Klägerin am 6. September, 1919 schrieb, sie möchte
vom Kaufvertrag zurücktreten,_ ohne sich dabei auf den Irrtum zu berufen,
und wenn sie am 20.. September 1919 erklärte, die Liegenschaft beziehen
und die Anzahlung leisten zu wollen, so spricht das gegen ihre spätere
Stellungnahme schon deswegen nicht, weil sie damals noch gar nicht wusste,
dass die Subvention nicht geleistet werden Würde. Richtig ist nur, dass
sie schon vor Abklärung der Subventionsfrage vom Vertrage zurücktreten
wollte. Hieraus kann jedoch weder ein Verzicht auf die Irrtumseinrede
abgeleitet, noch der Schluss gezogen werden, ihr Irrtum, den sie erst
später erkannte, sei für ihre Entschliessung unerheblich gewesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abgeWiesen. AS 48 II 1922 IS