234 Obligationenrecht. N° 33.

Grundstückes erhalten. Am 5. Juli 1920 erklärte er den Kaufseintritt. Die
Frist des Art. 681 Abs. 3 ZGB ist daher gewahrt.

6. Dagegen kann das Vorkaufsversprechen nur dem Beklagten 1) gegenüber
geltend gemacht werden. Da es im Grundbuch nicht vorgemerkt wurde (die
auf einseitiges Begehren des Klägers erst im Verlaufe des Prozesses
erfolgte Vormerkung im Sinne'von Art. 960 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB fällt nicht in
Betracht), stehen dem Kläger daraus nur obligatorische Ansprüche,
d. h. nur Ansprüche gegenüber seinem Vertragsgegner, zu. Um die
Beklagten 2) zu verpflichten, hätte es ihrerseits einer Uebernahme
der Verpflichtungen des Beklagten 1) bedurft. Eine solche Uebernahme
hat nach den Akten und entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
stattgefunden. Sowohl die Beklagten 2) wie auch der Beklagte 1) haben in
der Korrespondenz mit dem Kläger immer nur erklärt, die neuen Eigentümer
seien in das Mietsverhältnis eingetreten. Ebenso sieht der Kaufvertrag
vom 31. Mai 1920 nur die Uebernahme des Mietvertrages vor. Von einem
Eintritt in die Verpflichtungen aus dem Vorkaufsversprechen ist dagegen
nirgends die Rede. Uebrigens hätte eine solche Uebernahme auch jedes
innern Grundes entbehrt. Wäre es noch verständlich gewesen, wenn die
Beklagten 2 dem Kläger, um ihn zur Nichtausübung des Vorkaufsrech-tes
anlässlich des Eigentumsüberganges auf sie zu veranlassen, für eine
spätere Handänderung ein neues Vorkaufsrecht eingeräumt hätten, so lag für
sie'dagegen keinerlei Grund vor, durch Anerkennung des Vorkaufsreehtes
bezüglich des streitigen Kaufes diesen selbst in Frage zu stellen oder
sich eine Schadenersatzpflicht aufzuladen.

7. Die Gegenforderungen der Beklagten fussen auf der Annahme, der Kläger
sei nicht berechtigt gewesen, ein Vorkaufsrecht auszuüben ; nach den
vorstehenden Ausführungen ist diese Auffassung unzutreffend, womit die
Grundlage dieser Ansprüche dahinfällt.Obligationenrecht. N° 34. 235

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung des Beklagten Berger wird unbegründet erklärt, die Berufung
der Beklagten Scherers Erben dagegen zugesprochen, und die Klage ihnen
gegenüber abgewiesen.

34. Extrsit 6.9 l'an-Bt da la. I're Section civile da 1° avril 1922

dans la cause 6.9 Reding contre Kirchhof-

Pour déterminer la valeur des prestations dont les parties peuvent
réclamer la restitution en cas de nullité du (font:-at, il faut se
reporter à l'époque où les prestations ont eté operées et s'en tenir à
la valeur dont les parties se sont effectivementenrichies sans égard à
la valeur fixée conventionnellement en vue de l'exécution du contrat.

La nullité du contrat pour cause de dol a pour conséquence la restitution
réciproque des prestations des. parties. _

Le demandeur n'ayant jamais pris possession de la fahrique, n'a rien
a rendre au déiendeur. En revanche, ce dernier doit lui restituer les
sommes reeues. Pour apprécier exactement la valeur de "la. prestation
faite par le demandeur et dont il est en drort d'ex1ger ,la restitution,
il faut se reporter à l'époque où le palement a été effectué, soit au
16 mars 1920. A cette date, le défendeur a 11611 seulement rega la somme
de 9250 francs suisses, mais en plus un chéque de 312 400 marks. Pour la
conversion de ee dernier montant en francs, l'mstance cantonale s'en est
tenue au cours de 12 fr. 50 % par le motif que les parties l'auraient
conventionnellement admis. On ne peut pas se rallier à cette mamère de
voir. Le cours de 12.50 a été convenu non pas en vue de l'annulation du
contrat mais en vue de son execu-

236 Obligationenrecht. N° 35.

tion et parce que, le prix de vente étant fixe en francs, il fallait
determinersi le montant 'que représentaient en cette 'rnOnnaie ,les 312
400 marks pour connaître le solde dü. Du moment que le contrat doit etre
considéré comme inexistant, la conVention relative au calcul de la valeur
des marks en francs suisses doit également etre regardée comme nulle et
ce que le défendeur doit des lors etre condamné à remhourser c'est la
valeur dont il s'est trouvé effectivement enrichi dès le 16 mars 1920.
Comme le demandeur est domicilié en Suisse et que rien ne permet de dire
qu'il n'aurait pas converti à cette époque ses marks en francs s'il ne les
avait pas versés par cheque au défendeur, que, d'autre part, ce dernier
a ssvraisemhlablement change en francs au cours du jour les marks reeus,
iI est juste de le condamner à rembourser les 312 400 marks au cours de
6 fr. 80 % pratiqué alors.

35. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Mai 1922 i. S. Eagles: gegen
Aktiengesellschaft Saggi.

Art.24Ahs.20R. Irrtum über die Geschäftsgrundlagen: Begriff. Darunter
iällt die irrtümliche Annahme, das g e k'a n i t e H a u s werde 5 u
1)v e n t i o n i e r t, wenn beide Parteien die Subvention als sicher
betrachteten.

A. Die Klägerin, PL.-G. Jäggi, Baugeschäit in Olten, verkaufte am
6. September 1919 der Beklagten, Frau Elise Hägler in Olten, zum Preise
von 35,000 Fr. bei einer Anzahlung von 5000 Fr. ein in der Gemeinde
Olten gelegenes Zweifamilienhaus. Beide Kontrahenten

nahmen beim ,Kaufsabschluss als sicher an, dass auf

Grund der von Bund, .Kanton und Gemeinde zur Beheizung der Wohnungsnot
erlassenen Verordnungen an das Haus eine Subvention ausgerichtet
Werde. DieseObligationenrecbt. N' 35. 237

Subvention sollte laut Ziff. 4 des Vertrages der Käuferin
zufallen. Trotzdem die Voraussetzungen der Subventionierung an
sich gegeben waren, wurden jedoch in der Folge die wiederholten
Subventionsgesuche" der Klägerin von den Gemeindeund Kantonsbehorden
abgewiesen, weil die zur Verfügung stehenden Felder nicht zur Befriedigung
aller Bedürfnisse ausreichte-nInfolge der Verweigerung der kantonalen
entfiel auch die Möglichkeit, eine Bundessubvention zu gewahren .

Mit der vorliegenden Klage belangte die Verkauferm die Käuferin auf
Zahlung der Kaufrestanz von 30,000 Fr.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und

Widerklageweise Aufhebung des Vertrages aus dem Gesichtspunkte
der arglistigen Täuschung, eventuell des Irrtums, eventuell der
Uebervorteilung, indem Sie darauf verwies, sie habe sich auf die ihr
gegebene Zusicherung, der Bau werde subventioniert werden, verlassen.
Ganz eventuell beantragte sie Reduktion des Kaufs--

' en Betra von 28,000 Fr. . prer;eSaulf/Iiic:1 Urteil vgom 29. September
1921 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage zugesprochen
und die Widerklage abgewresen.

C. Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung, mit welcher die
Beklagte neuerdings um Abweisung

a e nachsucht.

degälläägerin hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils antragen
lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Einrede der absichtlichen T ä u s c h u n g, die die Beklagte in
erster Linie erhoben hat, würde voraussetzen, dass die Klägerin bei der
Beklagten Wider besseres Wissen den Glauben erweckt hätte, die Subvention
werde sicher ausbezahlt werden. Der Nachweis einer solchen Arglist Ist
m den. Akten nicht enthalten. Gegenteils steht fest, dass die Klagerin
auf Grund der bestehenden Vorschriften m der