268 Staatsrecht.

§ 14 Ziff. 1 und § 20 Ziff. 1 des neuen Steuergesetzes vorgesehenen
Ausnahmen von der Steuerpflicht in Basel nur für den Fall, dass die
Steuerbefreiung, auf einem Staatsvertrag oder einer Gegenrechtserklärung
beruht. Sonst gelten die Ausnahmen überhaupt nicht, wobei freilich die
durch das internationale Bundesrecht gezogenen Schranken zu beachten sein
werden, so bezüglich des im Ausland gelegenen Grundeigentums, das hier
nach Bundesrecht nicht besteuert werden darf, immerhin mit dem Vorbehalt,
dass es im Ausland Wirklich besteuert werde. Für den Fall nun, dass die
Ausnahmen von der Besteuerung in Basel einem Staatsvertrag oder einer
Gegenrechtserklärung entsprechen, so ist der beanstandete Zusatz, wie
die Rekurrenten hervorheben und der Regierungsrat eigentlich ebenfalls
nicht bestreitet, sinnund zwecklos. Denn dann richtet sich der Umfang des
Besteuerungsrechts von Basel-Stadt und richten sich die Voraussetzungen
der Steuerbefreiung auswärtigen Besitzes und Einkommens nach dem
Staatsvertrag oder der Gegenreehtserklärung, und das interne Basler
Recht kann dazu nichts hinzutun. Der fragliche Zusatz könnte höchstens
dazu führen, den Abschluss von Steuervereinbaruneng mit dem Ausland zu
erschweren, ein Grund mehr, ihn aus dem Gesetz zu entfernen. Eine solche
Bestimmung, die sinnund zwecklos ist und nur Verwirrung stiften kann,
ist aber, wenn sich jemand dagegen auflehntals willkürlich zu streichen.

_ Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der "letzte Satz in § 14 Ziff. 1
und § 20 Ziff. 1 des Steuergesetzes vom 6. April 1922: und der Nachweis
für die Versteuernng erbrabht ist als ungültig erklärt, was in glei
cher Weise wie das Gesetz zu veröffentlichen ist.

Vgl. auch Nr. 39. Voir aussi n° 39.Handelsund Gewerbefielheit. N° 36. 269

11. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

36. Urteil vom 12. Mai 1922

i. S. Verband aargauischer Viehhändler und Mit-beteiligte

gegen Aargau Grossen Rat.

Konkordat über'die Ausübung des Viehhandels vom 29. November
1921. Anfechtung des Beitrittsbeschlusses des, Grossen Rates eines Kantons
und der von ihm zum Konkordate erlassenen Ausführungsvcrordnung weil &)
die Erlasse einen Übergrifi in die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes
(Art. 9 eidgenössisches Viehseuchengesetz) enthalten ; ,b) gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

BV verstossen und es sich überdies c) um Bestimmungen handle, die nur auf
dem Gesetzesund nicht auf dem Verordnungswege eingeführt werden können.
Nichteintreten auf die erste Rüge. Abweisung der zweiten. Gutheissung
der ,dritten ,zum Teil, nämlich hinsichtlich der im Konkordat und der
Ausführungsverordnung vorgesehenen Grundtaxe und Umsatzgebühren, da
dieselben nicht blosse Gebühren sondern Abgaben mit Steuercharakter

darstellen.

A. Am 23. Januar 1922 hat der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt
auf. Art. 33 litt. c der Kantonsverfassnng, den Beitritt des Kantons
Aargau zu der von den Regierungen der Kantone Luzern, Baselland und
Aargau abgeschlossenen, am 29. November 1921 vom Bundesrat genehmigten
interkantonalen Vereinbarung über die Ausübung des Viehhandels
erklärt. Gleichzeitig hat er auf Grund von Art. 33 litt. c und m der
Kantonsveriassung eine Vollziehungsverordnung zu der Übereinkunft
erlassen. Der Regierungsrat ha, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
beiden Erlasse auf den ' 1. April 1922 bestimmt. _

Nach _der interkantonalen Übereinkunft verpflichteten sich die
Abeitretenden Kantone, den Viehhandel

270 , Staatsrecht.

auf ihrem Gebiete im Sinne der vereinbarten Bestimmungen zu ordnen,
wogegen dann unter diesen Kantonen im Viehhandel Freizügigkeit
herrschen sollte (§§ 1 bis 3 der Übereinkunft). Nachdem bestimmt ist,
was als Viehhandel zu gelten hat (§ 4), wird in § 5 dessen Ausübung an
die Erwirkung eines, von der zuständigen Behörde des Wohnortskantons
auszustellenden je ein Jahr gültigen Viehhandelsausweises (Patentes)
geknüpft, der nur an Personen mit gutem Leumund erteilt werden darf und
von dem Besitz eigener oder gemieteter Stallungen abhängig ist, welche
den tierseuchenpoiizeilichen Vorschriften genügen. Für Angestellte und
Beauftragte ist ebenfalls ein Ausweis erforderlich. Wer den Viehhandel
betreiben will, hat eine Kaution zu leisten, deren Höhe sich innert
bestimmten Grenzen zu halten hat und die zur Sicherung gewisser Ansprüche
an die Viehhändler dient (§§ 6 und 7). § 8 bestimmt: Für die Erteilung
oder Erneuerung der Viehhandelsausweise sind ausser der Kanzleigebühr
pro Jahr folgende Gebühren zu entrichten :

1. Eine Grundtaxe, die für Händler mit Grossvieh und Pferden IOD Fr.,
für Händler mit Kleinvieh 50 Fr. beträgt. _ '

Die Grundtaxe ist für jede ausgestellte Ausweiskarte zu entrichten. Den
Kantonen bleibt es freigestellt, zu bestimmen, dass -in der Grundtaxe
die Gebühren für einen gewissen Umsatz inbegriffen sind.

2. Eine Umsatzgebühr für den Umsatz im gesamten Gebiete der Übereinkunft.

Diese beträgt : .

Pro umgesetztes Stück Rindvieh mindestens Fr. 1.Pro umgesetztes Stück
Kleinvieh, Schafe,

Ziegen und Schweine über acht Wochen

mindestens ..... . .' . . . . . v .50 Pro umgesetztes Stück Ferkel
(Schweine im

Alter unter acht Wochen) mindestens. . .20 Pro umgesetztes Stück Pferd
mindestens. . . 5.--Handelsund Gewerbefreiheit. N° 36. 271

Die Kantone sind berechtigt, auf das Doppelte dieser Gebühren zu gehen.

Die §§ 9 und 10 enthalten Vorschriften über .den Widerruf und die
Beschränkung des Handelsauswelses. § 11 verpflichtet die Viehhändler
zur Führung von Kontrollen nach bestimmter Vorschrift, und § 12 setzt
die Bussen für die Übertretung der Bestimmungen der Übereinkunft. und
der in Ausführung derselben

. erlassenen Verordnungen fest.

Die aargauische Ausfühmngsverordnung regelt die Aufsicht über den
Vollzug der Übereinkunft und das Patentierungsverfahren (gg 1 bis 8),
' stuft die Kautionen näher ab und bestimmt, wie sie zu leisten und von
wem sie freizugeben sind (gg 9bis 12), wiederholt die Bestimmung der
Übereinkunft über die Grundtaxe (è 13), verdoppelt die Umsatzgebühren,
die nach. einer Schatzung vorauszubezahlen sind und über die am Ende
des Jahres abzurechnen ist .(§ 14), ermächtigt den Regierungsrat,
die Kanzleigebühr für die Erteilung oder Erneuerung des Patentes
festzusetzen (§ 15) und bestimmt in § 16: Die Erträgnisse aus dem
Vieh-handelskonkordat werden verwendet : . _

a) zur Deckung der Kosten der Viehseuchenpohzei;

I)) zur Tilgung der bereits bestehenden und zukünftigen
Viehseuchenschäden nach Massgabe. der ]eweiligen Bestimmungen der
kantonalen Vollmehungsbestimmungen zum eidgenössischen Tierseuchengesetz;

c) zur Aeufnung eines Viehseuchenfonds.

Eine andere Verwendung als auf dem Gebiete der Viehseuchenpolizei und
der Viehseuchenentschädigung ist bis zur Tilgung der Seuchenschäden
und Gründung eines Seuchenfonds im Betrage von einer Million Franken
ausgeschlossen.

Einige weitere Bestimmungen betreffen formelle Punkte und die Stellung
der auswärtigen I_-_Iändler, und zwar einmal derjenigen im Gebiete der
Uberemkunft, und dann der nicht diesem Gebiete angehörenden,

272 _ Staatsrecht.

welche nach § 2 Abs. 2 der Übereinkunft in allen derselben .beigetretenen
Kantonen, wo sie Handel treiben wollen, ein Patent zu lösen haben.

B. Gegen die am 25. März 1922 im aargauischen Amtsblatt veröffentlichten
beiden Erlasse des Grossen Rates vom 23. Januar haben der Vorstand
des Verbandes aargauischer Viehhändler namens dieses Verbandes und
die Mitglieder des Vorstandes, Julius Berner, Unterkulm, Emil Müller,
Sursee, Leopold Bollag, Baden, Emil Eichenberger, Reinach, Kaspar
Sandmeier, Seengen, Andreas Villiger, Sins und Jakob Wildi, Schöftland,
in eigenem Namen. staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit dem Antrag,
es seien dieselben, weil im Widerspruch zu Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 69
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 69 Kultur - 1 Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
1    Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.
3    Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.
BV, Art. 33
litt. c und m und Art. 25 a der aargauischen KV stehend, aufzuheben. Die
Einführung des Patentzwanges für den Viehhandel stehe nach Art. 69
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 69 Kultur - 1 Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
1    Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.
3    Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.
BV
und Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen,
vom 13. Juni 1917, nur dem Bunde zu. Jedenfalls könne sie nach den
angeführten eidgenössischen Vorschriften nicht auf dem Wege einer
kantonalen Verordnung geschehen. Mit der Handelsund Gewerbefreiheit
wäre die Einführung des Patentzwanges an sich vereinbar. Allein die
interkantonale Übereinkunft und die aarganische Verordnung dazu seien
rein fiskalische Massnahmen. Aus solchen Gründen dürfe die Handelsund
Gewerbefreiheit nicht beschränkt werden. Die grossrätlichen' Erlasse
verletzten daher

auch den Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Für die Händler aus Kantonen, die der Übereinkunft
nicht beitreten, bedeute diese eine übermässige mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
ebenfalls nicht vereinbare Belastung. Die Erlasse seien endlich nicht
verfassungsmässig zu Stande gekommen. Die Materie könne nicht, wie der
Regierungsrat des Kantons Aargau gestützt auf ein Gutachten von Ständerat
Isler angenommen habe, auf dem Verordnungswege geregelt werden, sondern
nur durch ein Gesetz (Art. 25 a der Kantonsverfassung). Dies ergehe sich
auch aus_ Handelsund Gewerbetreiheit. N° 36. 273

Art. 33 litt. c und m ebenda. Es Wird hiezu auf ein Gutachten von
Prof. Schellenberger verwiesen, das ausführt: Jeder Eingriff in die
Privatrechtssphäre bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Ein solcher
Eingriff liege in der Einführung der Patentpflicht für ein Gewerbe,
ferner in der Auflage einer Kaution und endlich ,in der Besteuerung
des Gewerbes. Die Patenttaxen seien nicht Gebühren im Sinne von Art. 33
litt. m der Verfassung, sondern Steuern. _'

C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau schliesst namens des Grossen
Rates auf Abweisung der Beschwerde: Der Patentzwang für den Viehhandel
sei eine Massnahme der Tierseuchenpolizei und in zweiter Linie eine
gewerbepolizeiliche, dem Schutze des Publikums vor Übervorteilung
dienende Verfügung. Solche Anordnungen gehörten ,schon nach allgemeinem
staatsrecht nicht zu den Gegenständen der Gesetzgebung im engem
Sinne, sondern zu denen der Polizeiverordnungsgewalt,' wofür auf die
bundesgerichtlichen Entscheide AS Bd. 11 S. 471; 34 l S. 86 und 38 I
S. 531 verwiesen wird. Dazu komme, dass im Kanton Aargau das Recht,
diese Materien Zu ordnen, gemäss ausdrücklicher Delegation dem Grossen
Rate zustehe. Hinsichtlich der Sanitätspolizei ergehe sieh dies aus
Art. 84 KV und § 2 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen,
vom 28. November 1919, hinsichtlich der Gewerbepolizei aus Art. 91
Abs. 4 KV. Bei den Patenttaxen handle es sich nicht um eine Steuer,
sondern um Gebühren, deren Festsetzung durch Art. 33 litt. m KV dem
Grossen Rate übertragen sei. Die Rekurrenten behaupteten zu Unrecht,
dass die Ordnung des Viehhandels in die ,ausschliessliche Kompetenz des
Bundes falle. Die Kantone seien hierin frei, solange und soweit nicht
der Bund die Sache regie-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung . 1. Zur Beschwerde darüber, dass
der Grosse Rat

274 s Staatsrecht.

des Kantons Aargau durch die angefochtenen Erlasse in die Hoheitsrechte
des Bundes über-gegriffen habe, weil diesem nach Art. 69
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 69 Kultur - 1 Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
1    Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.
3    Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.
BV allein die
Gesetzgebung über die gegen gemeingefährliche Epidemien und Viehseuchen
sizu treffenden gesundheitspolizeilichen Massnahmen zustehe, und weil
Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend Bekämpfung der Tierseuchen, vom
13. Juni 1917, dem Bundesrat den Erlass sanitätspolizeilicher Vorschriften
gegen die Verschleppung von Seuchen durch die gewerbsmässige Ausübung des
Viehhandels übertrage, sind die Rekurrenten nicht legitimiert. Es wäre
Sache der' Bundesbehörden, gegen diejenigen des Kantons Aargau durch
Erhebung des Kompetenzkonfliktes vorzugehen, wenn letztere durch ihre
Erlasse in die Hoheit desBun'des übergegriffen haben sollten. Fraglich
könnte nur sein, ob nicht die beteiligten Privaten auf dem Wege einer
Beschwerde wegen Verletzung des genannten Art. 9 des Tierseuchengesetzes
die Kompetenzfrage aufzuwerfen befugt seien. Eine solche Beschwerde wäre
aber, da es sich um ein Polizeigesetz des Bundes handelt, nach Art. 189
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 69 Kultur - 1 Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
1    Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.
3    Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.
OG an den Bundesrat zu richten, der auch die Legitimationsfrage
zu beurteilen hätte. Im übrigen sind sowohl der Verband der aargauischen
Viehhändler, als die einzelnen Rekurrenten zur Beschwerde legitimiert.

2. Mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV stehen die angefochtenen Erlasse '

nicht im Widerspruch. Sie führen für die gewerbsmässige Ausübung des
Viehhandels im Kanton Aargau den Patentzwang ein, wobei die Erteilung
des Patentes von der Erfüllung bestimmter persönlicher und sachlicher
Erfordernisse abhängig gemacht ist, und verpflichten die patentierten
Händler zur Führung von Kontrollen, zur Leistung von Kautionen und
zur Entrichtung einer Kanzleigebühr, einer Gru'ndtaxe und einer
Umsatzgebühr.' All dies verträgt sich mit der Gewährleistung der
Handelsund Gewerbefreiheit: der Patentzwang mit den zweckdienlichen
Kontrollmass-

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 36. 275

nahmen rechtfertigt sich als sanitätspolizeiliche Massregel im Sinne des
Vorbehalts in Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. d der BV. Daraus ergibt sich auchdie Pflicht
zur Entrichtung einer Kanzleigebühr ohne weiteres. Mit dem gleichen
Zwecke hängt ferner die Kautionspflicht zusammen, die übrigens, soweit
sie zur Sicherung von Ansprüchen Dritter dient, auch als Verfügung über
die Ausübung von Handel und Gewerbe im Sinne desVorbehalts der litt-
c von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV vor dem Verfassungsgrundsatz standhält. Und da nach
dem gleichen Vorbehalt die Belastung bestimmter Zweige von :Handel und
Gewerbe mit besondern Abgaben zulässig istmit der durch die Rechtsprechung
gezogenen Beschränkung, dass die Abgabe nicht prohibitiv wirken darf
wovon hier keine Rede sein kann , so erscheint auch die Erhebung einer
Grundtaxe und einer Umsatzgebühr, wie sie das Konkordat und die Verordnung
versehen, mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV vereinbar. Eine nähere Begründung erübrigt sich,
weil sowohl der Bundesrat als das Bundesgericht schon in diesem Sinne
entschieden haben und deshalb einfach auf jene Entscheide verwiesen
werden kann (s. SALIS, Bundesrecht Bd. II N. 786 und 787 ; Urteil des
Bundesgerichts i. S. Suche et Consorts contre Vaud vom 19. September 1913
(nicht veröffentlicht) und ferner die in der Rekursantwort angeführten,
auf ähnliche Gebiete sich beziehenden Urteile As 11 S. 471; 34 I S. 86
und 38 I S. 534).

3. Bei der weiteren Rüge, dass die angefochtenen Erlasse insofern
kantonales Verfassungsrecht verletzen, als Vorschriften solcher Art nur
auf dem Wege der Gesetzgebung und nicht auf dem einer grossrätlichen
Schlussnahme aufgestellt werden können, spielt der Umstand, dass es
sich um den Beitritt zu einer interkantonalen Übereinkunft und deren
Ausführung handelt, keine Rolle, wie sich aus Art. 33 litt. c der
Verfassung ergibt, der dem Grossen Rat die Befugnis zum Abschluss von
interkantonalen Übereinkünften' nur

' 276 * f staatsrecht.

einräumt, soweit sie nicht gesetzgeberischer Natur sind. Vielmehr frägt
es sich einfach, ob dem Gegenstand nach der Grosse Rat zur Aufstellung
der angefochtenen Bestimmungen im Verordnungswege zuständig war. Die
Beschwerdeantwort stützt sich dafür einmal auf die Erwägung, dass
nach allgemeinem staatsrecht polizeiliche Anordnungen, speziell solche
gesundheitsund gewerbepolizeilicher Art nicht Sache der Gesetzgebung,
sondern innerhalb der gesetzlichen Vorschriften der Verordnungsgewalt
anheimgegeben seien und sodann auf bestimmte Vorschriften der aargauischen
Verfassung undl Gesetzgebung. Da die Ordnung im positiven Staatsrecht der
Anwendung allgemeiner staatsrechtlicher Grundsätze vergeht, ist die Frage
zunächst auf diesem Boden zu prüfen. Dabei-ergibt sich, dass in der Tat
nach aargauischem Staatsrecht dem Grossen Rat der Erlass gesundheits-und
gewerbepolizeilicher Anordnungen zusteht. Art. 84 der Verfassung
überträgt dem staat-e in Verbindung mit den Gemeinden die Sorge für die
öffentliche Gesundheit und sieht den Erlass von Gesetzen und Verordnungen
über die Gesundheitspflege vor. Das in Ausführung dieser Bestimmung am
28. November 1919 ergangene Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen
sodann überlässt die Ordnung der Materie, soweit sie nicht durch
eidgenössische Erlasse und die zudienenden Ausführungsbestimmungen
geregelt ist, ausdrücklich dem Grossen Rate. Und darunter fällt auch
der Schutz gegen Tierseuchen, wie sich daraus ergibt, dass das Gesetz
vom 28. November 1919 das Veterinärwesen in den Bereich seiner Ordnung
einbezieht (55 9 und 31). Ferner sieht Art. 91 der Verfassung in Abs. 4
vor, dass der Grosse Hat eine Gewerbeordnung erlassen soll zur Regelung
der Ausübung von Handel und Ge-

Werbe, was die Zuständigkeit der Behörde zur Regelung ,

der Ausübung einzelner Gewerbe in sich schliesst. Es braucht daher nicht
untersucht zu werden, ob die nämliche Zuständigkeitsordnung sich schon
aus einem SatzHandelsund Gewerbefreiheit. N° 36, 27?

des allgemeinen ,Staatsrechts ergeben Würde. Andererseits würdenaus
einem derartigen Satz auch nicht weitergehende Befugnisse der
Verordnungsgewalt hergeleitet werden können, als solche polizeilicher
Art. Mit gesundheitsoder gewerbepolizeilichen Anordnungen hat-man es
aber hier jedenfalls bei den Bestimmungen über den Patentzwang und die
damit zusammenhängenden Beschränkungen undBedingungen persönlicher
und sachlicher Art zu tun. Eine Kontrolle über den Viehhandel ist
aus gesundheitsund aus gewerbepolizeilichen Gründen geboten, und
der Patentzwang mit den daran, sich knüpfenden Beschränkungen und
Bedingungen ist ein ZWeckmässiges Mittel zur Ausübung der Kontrolle.
Dass sodann für die Ausstellung des Patentes oder Handelsausweises
eine Kanzleigebühr erhoben werden kann, ist selbstverständlich Auch die
Ka'utionspflicht kann als gesundheitsund gewerbepolizeiliche Anordnung
angesehen werden, indem sie zur Sicherung von Ansprüchen des Staates und
Privaten dient, die mit den mit der Ausübung'des Viehhandels verbundenen
Gefahren. zusammenhängen. Anders verhält es sich s mit der Pflicht zur
Bezahlung einer Grundtaxe und von Umsatzgebühren. Die Erhebung solcher
Abgaben verfolgt keine gesundheitsoder gewerbepolizeilichen Zwecke und
steht auch nicht in notwendigem Zusammenhang mit der polizeilichen Ordnung
des Viehhandels; man hat es dabei nicht mit einer durch die Sorge für
die Gesundheit des Viehstandesoder für einen zuverlässigen Gewerbebetrieb
geforderten Beschränkung der Ausübung eines Gewerbes, sondern mit einer
rein fiskalische Zwecke verfolgenden Belastung desselben durch eine
besondere Abgabe zu tun. So hat das Bundesgericht im Falle cuehe die
ganz ähnlich aufgebauten waadtländischen Patentgebühren gekennzeichnet:
Les taxes critiquees ne revetent cependant pas, on est obligé de le
ssconstater, le caractére de simples taxes de contröle Ou d'érholnment
proprement dits. Elle-s sconstituent en

278 Staatsrecht.

réalité un véritable impöt special dont le produit ne rentre pas, il
est vrai, dans la caisse générale de l'Etat et est réservé à un but
determine en rapport avec le commerce grevé par cet impöt. Celui ci ne
peut cependant étre considéré comme une contreprestation imposee aux
intéressés pour l'organisation d'un service special établi par l'Etat,
la lutto contre les épizooties étant entreprise dans l'intérét général
et non dans celui des commercants de bestiaux seuls. La patente imposée
par la Ioi attaquée se révéle donc en conséquence comme une imposition
grevant une classe de personnes pratiquant un commerce determine et
sans raison déterminante directe. Das trifft auch für die aargauische
Patenttaxe zu. Sie ist zur Handhabung der Tierseuchenpolizei keineswegs
notwendig und bedeutet nicht eine Regelung der Gewerbeausübung, sondern
steht mit dem Patentzwang für den Viehhandel nur insofern in Zusammenhang,

als dessen Einführung den Anlass zur Sonderbesteuerung-

des patentpflichtig erklärten Gewerbes gab und als die Erhebung mit
der Erteilung des Patentes äusserlich verknüpft wurde (3. § 6 letzter
satz der Ausführungsverordnung). Daneben wird freilich auch ein gewisser
innerer Zusammenhang nicht zu leugnen sein, zwar nicht deshalb, weil etwa
das Mass der Gefährdung durch den Viehhandel oder die Zuverlässigkeit und
Ehrlichkeit der Händler von dem Grad ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit
abhienge, aber deshalb, weil die Abgaben zu Zwecken verwendet werden,
die ebenfalls der Bekämpfung der Vieliseuchen dienen. Allein dies ändert
doch an dem Wesen der Auflagen nichts; sie werden dadurch nicht zu blossen
Gebühren, sondern bleiben finanzielle, zur Erfüllung einer staatlichen
Aufgabe dienende, einer bestimmten Klasse von Gewerbetreibenden auferlegte
Leistungen mit SteuerCharakter. Solche Abgaben können aber nicht auf dem
VerordnungsWege eingeführt werden, sondern es bedarf dazu nach allgemeiner
staatsrechtlicher Auffassung einer gesetz-Handelsund Gewerbetreiheit. N°
36. 279

lichen Grundlage. Das gilt auch für das aargauische Recht, das zwar
in Art. 25 der Verfassung, der von der Gesetzgebung handelt, die
Grenze zwischen Gesetzgebungsund Verordnungsgewalt nicht bestimmt,
aber weiterhin die Befugnisse des Grossen Rates und des Regierungsrates
abschliessend aufzählt (Art. 33 und 39 der Verfassung) und insbesondere
die Grundlagen des Steuerrechts teils in der Verfassung selbst feststellt,
teils der Gesetzgebung zuweist (Art. 72 ff. der Verfassung) und da,
wo dem Grossen Rate bezügliche Befugnisse eingeräumt sind, deren Umfang
genau bestimmt (Art. 76 ebenda). Der Regierungstrat gibt dies übrigens
selbst zu, indem er nicht etwa den Standpunkt einnimmt, dass ' besondere
Gewerbesteuern durch grossrätliche Verordnung eingeführt werden könnten,
sondern behauptet, man habe es mit Gebühren zu tun, zu deren Festsetzung
der Grosse Rat durch Art. 33 litt. m der Verfassung ermächtigt sei. Der
Gebührrencharakter der Auflage wird daraus hergeleitet, dass der Staat
den Händlern eine doppelte Leistung mache, bestehend in dem Ausschluss
anderer Personen vom Viehhandel und in der Bescrgung einer besondern
sanitarischen Kontrolle. Beides tut aber der Staat in eigenem Interesse
und als seine Aufgabe und nicht im Interesse der Händler und um ihnen in
ihrem Berufe behilflich zu sein. Durch das Patent wird nicht ein Recht
verliehen, das dem Staate zustande, sondern es dient nur zur Regelung
und Kontrolle eines an sich freien Gewerbebetriebe, und die Abgabe ist
in Wahrheit nicht der Entgelt für eine besondere staatliche Leistung,
sondern eine besondere Belastung des _Gewerbebetriebs der Viehhändler. Es
geht deshalb schlechterdings nicht an, sie als amtliche Gebühr im Sinne
von. Art. 33 litt. m der Verfassung der grossrätlichen Machtbefugnis
zuzuweisen. Die Zusammenstellung der amtlichen Gebühren mit den Gehältern
der vom Staate besoldeten Beamten zeigt, dass unter ersteren nur die
Leistungen zu verstehen sind,

280 .' Staatsrecht. _

welche für bestimmte amtliche Verrichtungen. die nicht vom staate bezahlt
werden, erhoben werden. Hiefür ist die Festsetzung dem Grossen Rate
übertragen. Für die Pflicht selber aber bedarf es einer be-

sonderen Rechtsgrundlage, die für Leistungen von der

Art der vorliegenden nur durch ein Gesetz gegeben sein kann. Das nämliche
würde gelten, wenn man die fraglichen Abgaben etwa als Beiträge an die
Kosten der Tierseuchenbekämpfung ansehen wollte. Denn auch die Pflicht
zu Beiträgen an die Kosten eines öffentlichen Unternehmens stellt
sich als Auferlegung einer öffentlichen Leistung dar, die nur auf
Grund eines Gesetzes zulässig ist. Hier hat man es übrigens nicht mit
einer Beitragspflicht zu tun, dà eine solche jedenfalls den gesamten
Viehhandel, nicht nur den gewerbsmässigen, treffen müsste und auch an
den zunächst beteiligten Viehbesitzern nicht vorbeigehen dürfte. Das
Viehhandelsübereinkommen und die dazu erlassene AusführungsVerordnnng des
.Grossen Rates entbehren demnach in den Bestimmungen über die Patenttaxen
der verbindlichen Kraft, solange diese nicht in Gesetzesform erlassen
sind oder dafür eine gesetzliche Grundlage geschaffen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheiSsen und es werden der § 8 der
interkantonalen Übereinkunft über die Ausübung des Viehhandels unddie
§§ 13 und 14 der aargauischen Ausführungsverordnung dazu, erstgenannte
Vorschrift für das Gebiet des Kantons Aargau im Sinne der Erwägungen
als unverbindlich erklärt. Das weitergehende Beschwerdebe'ge'hren ist
abgewiesen.Handelsund GeWerbefreiheit. N° 37. 281

37. Urteil vom 1. Juli 1922 i. S. Lamm' 'e und Poulet gegen Basel-Stadt.

Legitimation, der Ausländer zur Anrufung der Gewerbe-freiheit.
Voraussetzungen; Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, wonach die
Ankündigung auswärts veranstalteter Ausverkäufe in zur Verbreitung
im Kanton bestimmten Veröffentlichungen den gleichen Beschränkungen
(Bewilligungszwang usw.) unterstehen soll wie der im Kanton veranstaltete
Ausverkauf selbst. Anfechtung wegen Verletzung von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, soweit
dadurch nicht bloss Geschäfte in der unmittelbaren Nachbarschaft des
Kantons betroffen werden sollen. Einwand, dass es an einem Merkmale des
Ausverkaufs, nämlich dem vorübergehenden Charakter der angekündigten
Veranstaltung fehle.

A. Die Kommanditaktiengesellschaft Au Printemps (Warenhaus) in Paris,
deren unbeschränkt haftende Teilhaber und Geschäftsführer die beiden
Rekurrenten sind und die in Basel eine Zweigniederlassung besitzt,
versandte im Dezember 1921 von Parisaus nach dem Kanton Basel-Stadt einen
Katalog mit dem Titel Saisonverkanf und ausnahmsweise Gelegenheiten
. Am Fusse des Titelblattes heisst es: Der Printemps bringt jedes Jahr
grosse Opfer für seine Saisonausverkäufe. Und die zweite Seite enthält,
dem Angebot der einzelnen in Betracht kommenden Warengattungen mit Preisen
vorangehend, die allgemeine Bemerkung : Infolge der Beschränktheit der
in diesem Kataloge zusammengestellten Waren bitten wir die Kundschaft
uns ihre Bestellungen sobald wie möglich übermitteln zu wollen.

Das baselstädtische Polizeigericht erblickte darin die verbotene
Ankündigung eines Ausverkaufs ohne Be _ willigung und bestrafte die
Relcurrenten wegen Zuwiderhandlung gegen § 17 in Verbindung mit §§ 8
und 15 des kantonalen Gesetzes betreffend unlauteren Wett, bewerb vom
8. Juni 1916 mit je 100 Fr. Geldbusse. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies der Ausschuss