4 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

rauhen. Vielmehr muss die Ueberlegung, dass er nur im Falle der Beheizung
eine für die Berufsausübung über-

haupt taugliche Gerätschaft bildet, dazu führen, auch '

dem für seine Beheizung während eines kürzeren Zeitraumes, der jedoch
keinesfalls einen Monat übersteigen darf (vgl. SchKG Art. 92 Ziff. 4),
notwendigen Brennmaterial die Kompetenzqualität zuzuerkennen. Da sich
aus der Vernehmlassung des Betreihungsamtes Zweifelsfrei ergibt, dass
sämtliches den Rekurrenten zur Verfügung stehende Brennmateriai den Bedarf
nur während kurzer Zeit zu decken vermag, erscheinen die Beschwerden ohne
weiteres begründet, sodass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
genauen Feststellung des täglichen Bedarfes' nicht als notwendig erweist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Arrestierung des Brennmaterials
aufgehoben.

3. Entscheid. vom 8. Februar 1921 i. S. Witz. SchKG Art. 63: Fällt das
Ende einer Frist in die Zeit der

Ferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis ;

zum dritten W e r k t a g nach dem Ende der Ferienzeit oder des
Rechtsstillstandes verlängert.

Gegen den ihm am 17. Dezember 1920 vom Betreibungsamt Basel-Stadt
zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 74,515 erhob der Rekurrent am
5. Januar 1921 vor 17 Uhr Rechtsvorschlagss Das Betreibungsamt wies
den Rechtsvorschlag als verspätet zurück. Durch die vorliegende, nach
Abweisung seitens der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht
weitergezogene Beschwerde verlangt der Rekurrent die Zulassung des
Rechtsverschlages.und Konkurskammer. N° 3. ' 5

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Der vom Rekurrenten erhobene Rechtsverschlag ist dann als rechtzeitig
anzusehen, wenn die Frist hiefür, weil deren Ablauf in die Weihnachts
Betreibungsferien fiel, bis zum dritten Werktag nach deren Ende verlängert
erscheint. Dies trifft, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des
Gesetzes und aus dem Wortlaut des französischen Textes des Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG
ergibt, in der Tat zu. Während der aus der-ersten Beratung der

'Bundesversammlung hervorgegangene Gesetzesentwurf

schlechthin die Hemmung des Fristenablaufes während der Betreihungsferien
vorsah (Art. 92), schlug die Kommission des Ständerates für die zweite
Beratung vor, dass der Fristenlauf während der Betreibungsferien nicht
gehemmt, indessen, wenn das Ende einer Frist in die Ferien falle, ihre
Dauer bis zum ersten Tage nach deren Ende verlängert werde, wobei die
französische Fassung ihres Antrages lautete: le déiai est prolongé de
plein droit au premier jour utile (Art. 105). Die Bundesversammlung
setzte alsdann diese Frist auf drei Tage fest. Während nun in der
französischen Fassung des von der Bundesversammlung in der zweiten
Bera-tung zum Beschluss erhobenen Textes das Wort utile unterdrückt ist,
wurde es von der Redaktionskommission in den bereinigten Text wieder
aufgenommen, welcher als neue Vorlage des Bundesrates der endgültigen
Beschlussesfassung der Bundesversammlung vom 11. April 1889 und der
Volksabstimmung zu Grunde lag. Da dieser Kommission einige Mitglieder der
pariamentarisehen Kommissionen angehörten, darf angenommen werden, die
endgültige Fassung des in dieser Beziehung einiässlioberen französischen
Textes gebe den Willen des Gesetzgebers richtig wieder. Aber auch wenn
dies nicht der Fall sein sollte, so müsste dieser Text doehals der
massgebende betrachtet werden, da es offenbar nicht anginge,

6 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Vorschriften über prozessuale Verwirkungsfristen. entgegen dem
unzweideutigen Wortlaut des einen Gesetzestextes strenge auszulegen
unter Berufung darauf, dass die strengere Fassung der andern Texte die
richtige sei.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und der Rechtsvorschlag zugelassen.

4. Entscheid vom 21. Februar 1921 i. S. Esterhazy.

Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG. Gewahrsam an Forderungsrechten. Massgebend sind die
Gewahrsamsverhältnissc zur Zeit der Pfändung. Verteilung der Parteirollen,
wenn nach der Pfändung die Forderung abgetreten wird, worauf sich der
ersten Pfändung neue Gläubiger anschliessen. Die blosse Zession einer
Forderung ohne Notifikation überträgt den Gewahrsam nicht.

A. Die Beschwerdegegner Gebr. Spaini, Kubli, Landolt und Aargauische
Kantonalbank Wohlen erwirkten unterm 9. Juli, 25. August, 25. August und
2. September 1920 die Arrestlegung auf eine Forderung des E. A. Westermann
gegen die Firma Westmm & Cie in Pratteln. In der Arrestbetreibung der
Gebr. Spaini wurde diese Forderung am 3. August 1920 gepfändet. Offenbar
von der Ansicht ausgehend, dass ein innerhalb der Teilnahmefrist
des Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG erwirkter Arrest wie ein Pfändungsbegehren zum
Anschluss an die vorangegangene Pfändung berechtige, liess sodann das
Be-treibungsamt die übrigen Beschwerdegegner an der Pfändung vom 3. August
1920 teilnehmen, wogegen von keiner Seite Einspruch erhoben wurde. '

Am 4. August 1920 hatte Westermann das Guthaben an Westrum & Cle
schriftlich dem Fürsten Paul Ester-

und 'Konkurskammer. NP 4. "7

hazy zur Sicherung einer diesem gegen ihn zustehenden Forderung
abgetreten. Gestützt auf diese Abtretung und

nachdem er von den Arresten bezw. Pfändungen Kenntnis

erhalten hatte, teilte der Vertreter Esterhazys dem Be-

treibungsamt Liestal mit, dass er die Forderung für

seinen Klienten vindiziere. Das Betreibungsamt nahm

hievon Vermerk und leitete das WidersPruchsverfahren

nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
und 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG ein.

B. Hiegegen erhob Esterhazy Beschwerde und beantragte, da die Forderung
zufolge der Zession sich in seinem Gewahrsam befinde, das Betreibungsamt
anzuhalten, gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG vorzugehen.

C. Die kantonale Instanz hat mit Erkenntnis vom 31. Dezember 1920 die
Beschwerde abgewiesen, weil Esterhazy den Gewahrsam an der Forderung nicht
erworben, und weil er es ausserdem unterlassen habe, die Zessionsurkunde
oder eine beglaubigte Abschrift davon zu den Akten zugeben.

D. Mit dem vorliegenden Rekurse an das Bundesgericht hat der
Beschwerdeführer die vor kantonaler Instanz. gestellten Begehren Lieder
aufgenommen.

Die Schuldbeireibnngsund Konkursknmmer zieht in Erwägung :

1. Da die Zession nachgewiesen ist, kann die Beschwerde jedenfalls
nicht schon deswegen abgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer es
unterlassen hat, der kantonalen Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde die
Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon vorzulegen.

2. Vielmehr muss untersucht werden, ob die Zession vom 4. August 1920
ihm in der Tat den Gewahrsam der Forderung im Sinne von Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG
verschafft hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für die Verteilung der
Parteirollen im Viderspruchsverfahren die Verhältnisse massgebend sind,
die zur Zeit der Pfändung bezw.