120 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 38.

38. Entscheid vom 11. Oktbber 1921 i. S. Weber.

Selbständige Betreibung für die Parteientschädigung für das
Rechtsöffnungsverfahren. Wird kein Rechtsverschlag erhoben, so kann sie
ungeachtet der_Pendenz des Aberkennungsprozesses fortgesetzt werden. ,3;

Mit der Betreibung Nr. 668 des Betreibungsamtes Niedersimmenthal machte
der Gläubiger eine ihm in einem Verfahren betreffend provisorische
Rechtsöffnung zugesprochene Parteientschädigung geltend. Der Schuldner
erhob nicht' Rechtsverschlag, machte jedoch unmittelbar nach Ablauf
der Rechtsverschlagsfrist ' das Betreibungsamt darauf aufmerksam ,
dass es gegebenenfalls nur eine provisorische Pfändung vornehmen

dürfe, weil er Aberkennungsklage angestrengt habe und,

deshalb der Gläubiger gleich wie für den Hauptbetrag auch für die
Betreibungseinschliesslich Rechtsöffnungskosten bloss provisorische
Pfändung verlangen könne. Das Betreibungsamt verurkundete die darauf
vorgenommene Pfändung als provisorische, ordnete jedoeh, alsder
Gläubiger in der Folge das Verwertungsbegehren stellte, die Verwertung
an. Hiegegen richtet sich die vorliegendenach Abweisung durch die
kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde
des Schuldners. .

Die Schuldbelreibungsand Konkarskammer zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG und Art. 7 der Verordnung I des Bundesrates hätte
der Rekursgegner die ihm für das Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene
Parteientschädigung als Betreibungskosten zur Betreihungssumme
hinzuschlagen und in der Betreibung, für welche ihm die provisorische
Rechtsöffnung bewilligt worden war, geltend machen können. Nachdem
er dies jedoch nicht getan, sondern dafür den Weg einer besonderen
Betreibung ge-Sehuldbetreibungsund Konkursrechti N° 39. 121 wählt hat,
ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren ganz

unabhängig von jener früher angehobenen Betreibung durchzuführen. Demnach
kommt dem in jener Betrei--

_bung erhobenen, in der Folge provisorisch beseitigten

Rechtsverschlag keinerlei Wirksamkeit für diese neue Betreibung
zu. Vielmehr hätte der Rekurrent gegen den neuen Zahlungsbefehl
ebenfalls Rechtsverschlag erheben müssen, wenn er mit Rücksicht auf
den noch schwebenden Aberkennungsprozess verhindern wollte, dass die ihm
auferlegte Parteientsehädigung für das Reehtsöffnungsverfahren vollstreckt
werden könne. Nachdem er es unterlassen hat, stellt jener Zahlungsbefehl
einen selbständigen Vollstreckungstitei für diese Kostenfordernng dar,
auf Grund dessen die Pfändung nur als definitive vorgenommen werden
konnte. Hieran vermag der Umstand, dass sie auf Verlangen des Schuldners
vom Betreibungsamt unrichtig verurkundet wurde, nichts zu ändern, da
die gesetzlichen Voraussetzungen der provisorischen Pfändung ebensowenig
wie diejenigen der Aberkennungsklage der Parteidisposition unterliegen
(vgl. BGE 43 III S. 294 ff.).

Demnach erkennt die Schuldbetr.und 'Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen. ' '39. sue-Leid vom 13. Oktober 1921 i. s. chemisch

SchKG Art. 67
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
Ziff. 1, 69 Ziff. 1, 274 Ziff. 1 : Die blosse An-gabe eines
gewählten Domizils des Gläubigers im Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl
und Arrestbefehl genügt nicht. Felgen der Unterlassung der Angabe des
Wohnortes des Gläubigers.

A. Am 8. August erwirkte Frau Mary Linder,

mit Prozessdomizil bei Fürsprecher Dr. Dumont in Bern, einen Arrestbefehl
gegen J. B. Christoifel in