496 Erfindungxpatente. N° 80.

spruches nicht. Erst in der Klagebeantwortungssehrift hat der Beklagte
das nach seiner Behauptung damals noch nicht gelöste Problem dargestellt:
die gleiehmässig wirksame Erbreiterungsbearbeitung des Gewebes von der
Mitte aus und die damit übereinstimmende gleiehmässige Längsspannung der
Gewebe-bahnalso die gleichmässige Breitstreckung von der Mitte aus mit
gleichmässiger Längsstreckung. Die Lösung der Aufgabe findet er in der
Konstruktion einer Vorrichtung mit wenigstens im mittleren Teil schräg
zur Walzenaehse und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrichtung
gestellten, zwangsläufig angetriebenen Streckrullen. Durch diese neue
Anordnung (Schrägstellung) der Rollen 5011 ein neuer, nur mit dieser
Konstruktion erreichbarer technischer Effekt erzielt werden, der nach
der Darstellung des Beklagten in der gleichmässigen Funktion der Walze,
d. h. im gleichmässigen Erbreitern des Gewebes von der Mitte aus, liegt.

Allein diese vom Beklagten in der abgeänderten Fassung seines
Patentanspruehes als charakteristisch hervorgehobenen Merkmale seiner
Erfindung sind aus der Patentschrift nicht zu erkennen. Insbesondere
fehlen darin, wie auch die Vorinstanz feststeht-, alle Anhaltspunkte
für die konstruktive Gestaltung des zwangsläufigen Antriebs von schräg
zur Walzeuachse und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrichtung
gestellten Rollen. Die Lösung der Aufgabe, die dem neuen Anspruch zu
Grunde liegen soll, und der dadurch erreichte neue technische Nutzeffekt,
werden in der Patentschrift in keiner Weise berührt. Schon aus diesen
formellen Gründen muss daher der neue Patentanspruch des Beklagten gemäss
Art. 16 Ziff. 7
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
und 8
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
PG als nicht schutzfähig erklärt werden.

Demnach erkenni das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons ,Zürich vom 28. September 1920 bestätigt.Militärorganisation. N'
81. 497

VIII. MILITÄRORGANISATION _

ORGANISATION M ILITAIRE

81. Urteil der Statsrechtlichsn Abteilung von 22. April 1921
i. S. Hunziker gegen Eidgeaossenschaft.

Schadenersatzklage gegen die Eidgenessenschaft wegen Tötung einer
unbetefligten Person durch einen Schuss der ,vom Bunde einem Kanton
zur Verfügung gestellten Ord nungstruppen bei einem Zusammenstosse
dieser mit Streikenden. Die Haftung des Bundes lässt sich weder auf
Regeln des eidgenössischen Zivilrechts noch des öffentlichen Rechts,
(Verantwortlichkeit des Staates für Vergehen und Versehen seiner Organe,
Garantie des Eigentums und der persönlichen Freiheit, Bestimmungen der
MO und des Verwaltungsreglementes für die eidgenössische Armee oder
einen ungesehriebenen Satz des öffentlichen Rechts) stützen. Ausschluss
der Rechtswidrigkeit bei innert dem Rahmen von Ziff. 201 u. 202 des
Dienstreglementes für die schweizerischen Truppen in der Fassung des BBB
vom 22. Februar 1918 sich bewegenden: Vaifengebrauche. Untersuchung des
Vorliegens der hier aufgestellten Voraussetzungen.

A. Mit Klageschrift vom 22. Dezember 1919 bis 12.'_Januar 1920 hat Witwe
Elisabeth Hunziker geb. Keller in Basel gegen die Eidgenossenschaft das
Rechtsbegehren gestellt, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin
8691 Fr. 20 Cts. als Schadenersatz und 3000 Fr. als Genugtuung, zusammen
also 11,691 Fr. 20 (its... eventuell einen durch richterliches Ermessen zu
bestimmenden Betrag zu bezahlen. Die Klage stützt sich in tatsächlicher
Beziehung darauf, dass die 1898 geborene ledige Tochter der Klägerin,
Rosa Hunziker, die mit der Klägerin in gemeinsamem Haushalt gelebt und sie
unterstützt habe, am 1. August 1919, auf dem Heimwege nach der Wohnung,
an der Rebgasse in Basel durch zwei Schüsse getötet worden sei, die

498 Militärorganisation. N' 81.

eine im eidgenössischen Dienste stehende, wegen des in Basel
ausgebrocheuen Generalstreikes zur Aufrechthaltung von Ruhe und Ordnung in
der dort gelegenen Kaserne untergebrachte Abteilung Militär auf die vor
dem Kasernentor befindliche Menge abgegeben habe. Auf die zur Begründung
der Haftung der Beklagten gemachten rechtlichen Ausführungen wird,
soweit wesentlich, in den Urteilserwägungeu Bezug genommen werden. _ _

B. Die Beklagte Schweizerische Eidgenossenschaft bezeichnet es in der
Antwort-schritt als noch der Abklärung bedürftig, ob die Verwendung
der Tochter der Klägerin wirklich auf ein Ordonnanzgeschoss (direkten
Schuss, Ricochettschuss oder Geschossplitter) oder nicht vielmehr auf
die Schiesserei aus der Menge zurückzuführen sei, ferner ob die Getötete
die betreffende Stelle nur zufällig gerade in jenem Augen-

blicke begangen oder nicht, wenigstens aus Neugier,_

dem Zuge zur Kaserne zugeschaut bezw. sich ihm angeschlossen habe,
leugnet aber auch für den Fall des Zutreffens der Klagedarstellung in
beiden Punkten die Ersatzpflicht mangels eines dieselbe begründenden
Rechtssatzes.

C. An einem nach Wechsel von Replik und Duplik -

am 8. Juni 1920 in Bern abgehaltenen Rechtstage wurde den Parteien
eröffnet, dass die Instruktionskommission beabsichtige, zunächst
die grundsätzliche Frage der Ersatzpflicht der Beklagten auf
Grund des unbestrittenen Tatbestandes, eventuell unter Zuziehung
und Berücksichtigung der von beiden Teilen für ihre Darstellung des
Sachverhalts angerufenen Akten, durch das Gericht entscheiden zu lassen,
bevor ein weiteres Beweisverfahren durchgeführt werde. Die Parteien
erhoben hiegegen keinen Einspruch. Infolgedessen sind beigezogen werden :

1-. die militärgerichtliche Untersuchung über die Streikvorfälle vom
31. Juli und 1. August 1919 in Basel;Militär-organisation. N ° 81. 499

2. die Akten und das Urteil des Divisiensgeriehts 4 in der
Militärstrafsache gegen Dr. Wieser und Mitbeteiligte; ss

3 die Akten des Regierungsrates von Basel-Stadt über seine Beratungen
und Beschlüsse zur Herbei- führung der bundesrätlichen Intervention
anlässlich jenes Streikes;

4 ein Bericht des Bundesrates über seine Beschlüsse betreffend diese
Intervention.

Auf die Einholung eines in der Klage weiter angerufenen Berichts des
Platzkommandos Basel hatte der Vertreter der Klägerin nachträglich
verzichtet. Den Parteien ist Gelegenheit gegeben worden die bei-gezogeneu
Akten einzusehen.

D. An der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht

hat die Klägerin den Antrag auf Gutheissung der Klage,

eventuell nach vorhergehender Abnahme der Beweise zur Schadensbemessung
erneuert.

Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Klage beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. Die Darstellung der Parteien über die Umstände, unter denen die
Tochter der Klägerin am 1. August 1919 den Tod fand, stimmt nicht
durchwegs überein. Aus den unbestrittenen Parteibehauptungen und dem
bei-gezogenen urkundlichen Stoff ergibt sich folgendes Bild :

Am 22. Juli 1919 brach zwischen der Färbereiund Appreturgesellschaft
Clavel & Lindenmeyer in Basel und deren Arbeiterschaft ein Anstand aus,
der zur Arbeitseinstellung führte. Ein vom Einigungsamt gemachter
Vermittlungsvorschlag wurde von den Arbeitgebern und ein im vom
Regierungsrat darauf eingeleiteten sog. schiedsgerichtlichen Verfahren
erlassener Schiedsspruch von den Arbeitnehmern abgelehnt. Am 29. Juli
traten darauf die Arbeiter aller Färbereien

AS 47 Il _ 1921 34

500 Militärorganisation. N° 81.

in Ausstand; von andern Organisationen Wurden Soli. daritätserklärungen
beschlossen. Ein Aktionskomitee forderte durch Flugblatt die Arbeiter
auf Donnerstag ' den 31. Juli, mittags 12 Uhr zum allgemeinen Streik
auf die Strasse zu treten. In der Folge trat die gesamte Arbeiterschaft,
auch das Staatspersonal, in Ausstand.

Schon am 29. Juli hatte der Regierungsrat das Polizeidepartement
vorsorglich ermächtigt, für den Fall, dass sich infolge des Färherstreiks
Gewalttätigkeiten ereignen sollten; das Platzkommando Basel um
militärische Hülfe zu ersuchen: der Vorsteher des Polizeidepartements
hatte sich_darauf am 30. Juli mit dem Platzkommando in Verbindung
gesetzt. Am 31. Juli beschloss der Regierungsrat, vom Bundesrat die
Einberufung von Truppen zu verlangen.! Der Bundesrat ordnete am
Abend dieses Tages das Aufgebot einer Anzahl Ordnungstruppen an,
die am 1. August in Basel eintrafen. Vorher stand zur Verfügung
des Platzkommandos die im eidgenössischen Dienst befindliche
Bewachungskom-pagnie 10, die am 31. Juli von der Grenze nach Basel
verlegt und in der dortigen Kaserne untergebracht wurde. Am Nachmittag
des 31. Juli wurden die Truppen dieser Kompagnie vom Vertreter des
Kompagniekommandanten, Oblt. Mattes, über ihre Pflichten und speziell über
das Recht des Waffengebrauchs gemäss §§ 201 bis 203 des Dienstreglements
instruiert.

Die Truppe rückte bereits am Abend des 31. Juli zur Aufrechterhaltung
von Ruhe und Ordnung aus. Am 1. August vormittags sammelten sieh viele
Leute auf dem Klaraplatz und vor der Burgvogtei an, in der sich die
Streikleitung befand. In die Volksansammlungen fuhren mit Truppen
besetzte Automobile. Dabei wurden aus der Menge Steine nach denselben
geworfen ; die Truppe schoss ihrerseits auf die Menge. Ein Schuss traf
den Maurerpolier Woher. Er wurde in die Burgvogtei gebracht, wo er
alsbald starb. Nach Anordnung des Sanitätshauptmanns Dietrich sollte
die Leicheaiiiitärorganisation. N° 81. ' 501

durch zwei Rotkreuzsoldaten in die bei der Kaserne befindliche Klingenthal
Turnhalle verbracht werden. Die anwesenden Zivilpersonen wollten den Toten
selbst hinbringen. Die Leiche wurde in rote Tücher gewickelt und auf eine
Tragbahre gelegt. Vor der Bnrgvogtei bildete sich ein Leiehenzug, dem der
Zentralkassier der sozialistischen J ugendorganisationen Sulzbacher mit
einer roten Fahne, begleitet von dem Jungburschen Arnold, voranschritt;
dann folgte die Bahre, der eine auf 200 bis 300 Personen geschätzte Menge
das Geleite gab. So bewegte sich der Zug gegen Mittag der Kaserne zu. Da
die Türe der Turnhalle an der Klybeckstrasse geschlossen war, wollte
man die Leiche durch das Haupttor des Kasernenhofes nach der Turnhalle
verbringen. Das Tor war von einem Doppelposten bewacht. Im Wachtlokal
in der Nähe befanden sich 4 bis 6 Mann der Pikettmannschaft. Die übrige
Mannschaft der Bewa-chungskompagnie und die Offiziere waren beim Essen
in der Kaserne. Im Kasernenhof standen in Pyramiden etwa 50 geladene,
der Mannschaft gehörende Gewehre, ferner einige Maschinengewehre
und Munition. Als der Zug sich dem Tor näherte, wurde dieses von der
Schildwache, die den Befehl hatte, keine Zivilisten ohne Be--

'willigung einzulassen, geschlossen. Einer der Posten gebot

dem Zuge Halt, und nachdem die Vordersten Einlass begehrt hatten, wurde
erwidert, dass nur 2 bis 3 Mann mit der Leiche durchgelassen Würden. Die
Menge drängte gleichwohl gegen das Tor, das auch teilweise geöffnet
wurde. Ein Zugsteilnehmer sprang nach vorn, riss die Kleider auf der
Brust auf und rief der Schildwache zu, sie solle nur schiessen. Nach
der Aussage der beiden Schildwachen wurde aus der Menge hineingerufen,
so Schiesst doch und es fielen von draussen ein oder zwei Schüsse, woher,
ist nicht festgestellt. Darauf griffen einzelne Leute der Pikettmannschaft
zu den Waffen und gaben auf die Menge mehrere Schüsse ab. Inzwischen
waren die Offiziere der Bewachungskompagnie aus der Kaserne getreten
und Oblt. Mattes bei'aiii, das Schiessen

502 Militärorganlsatlon. N° 81.

einzustellen. Die Menge war inzwischen auseinandergestoben ; die
Leiche Wöbers wurde dann nach weitem Verhandlungen mit Einwilligung des
Oblts. Mattes durch einige Leute in die Turnhalle verbracht.

Zwei der von der Pikettmannschaft abgegebenen Schüsse hatten die Rosa
Hunziker getroffen. Darüber, wie diese an die betreffende Stelle gekommen
war, ob aus Zufall auf dem Heimwege oder ob sie dem Zuge znsehaute
oder mitlief, herrscht zwischen den Parteien Streit. Da indessen die
Beklagte ihre Haftung auch für den ersten Fall bestreitet, ist bei
der rechtlichen Beurteilung zunächst.von jener der Klage günstigeren
Voraussetzung auszugehen.

2. Zur Begründung der an die Eidgenossenschaft gestellten
Schadenersatzforderung können zunächst die Regeln des eidgenössischen
Zivilrechts über die Haftung für eigene oder fremde Schadensverursachung
nicht herangezogen werden, wie sich denn auch die Klage selbst auf
dieselben nicht beruft. Die Truppe, von der die tötlichen Schüsse
ausgingen, befand sich, als sie feuerte, im eidgenössischen Militärdienst
und unter militärischer Ordnung und sie tat es in Erfüllung einer
militärischen Aufgabe, die dahinging, für die Aufrechterhaltung
von Ruhe und Ordnung zu sorgen (vgl. Art. 195
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
und 8
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
MO, wonach das
Heer bestimmt ist zur Behauptung der Unabhängigkeit nach Aussen
und zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Innern und der vom
Diensttauglichen zu leistende Dienst diese beiden Zwecke umfasst). Nach
Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR gelten aber dessen Bestimmungen über die Schadenersatzpflicht
aus unerlaubten Handlungen nicht für öffentliche Beamte und Angestellte,
die in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen handeln, soweit der Bund
oder die Kantone darüber auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende
Vorschriften aufstellen : nur für Verrichtungen gewerblichen Charakters
ist eine abweichende kantonalgesetzliche Ordnung

hlilitärorganisation. N° 81. 503

ausgeschlossen Zwischen der Frage der persönlichen Rechtsstellung und
Verantwortlichkeit dieser Personen und derjenigen der Haftung des Staates
für sie besteht aber ein enger und untrennbarer Zusammenhang. Wenn
deshalb schon unter der Herrschaft des alten OR angenommen und
ausgesprochen wurde, dass es sich auch dabei um ein dem öffentlichen
Recht angehörendes Verhältnis im Sinne von Art. '76 jenes Gesetzes
handle, das durch das kantonale oder für die Beamten und Angestellten
des Bundes durch das bezügliche eidgenössische Recht und nicht durch
das Bundesprivatrecht beherrscht werde (vgl. z. B. AS 35 II S. 766,
781), so kann darüber heute angesichts des Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB vollends kein
Zweifel mehr bestehen. Die hier enthaltene Bestimmung, wonach für die
öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten das öffentliche Recht
des Bundes und. der Kantone vorbehalten bleibt, bezieht sich nach Fassung,
Stellung im Gesetze und Entstehungsgeschichte ohne Frage nicht nur auf
die inneren Verhältnisse dieser Körperschaften, sondern auch auf die
Haftungsverhältnisse nach Aussen, gegenüber Dritten, soweit es sich
wenigstens um die Verantwortlichkeit aus spezifischen Amtshandlungen,
dem Gebiete des öffentlichen Rechts angehörenden und unter den besondern
Regeln der Amtspflich-t stehenden Funktionen und nicht um Verhältnisse
handelt, in denen das Gemeinwesen bezw. seine Vertreter zum Bürger wie
ein gewöhnlicher Privater als koordiniertes Rechtssubjekt in Beziehungen
treten (AS 41 II S. 60 ff. und 567 f.; 42 II S. 614). Zn der in der
Litteratur vertretenen Ansicht, dass der damit verfügte Ausschluss
der Geltung des Privatrechts auf diesem Gebiete nur ein bedingter,
davon abhängig sei, dass das öffentliche Recht des Staatswesens, dem
die Körperschaft angehört, wirklich eine Regelung der Materie enthalte,
während sonst die Normen des ZGB und OR subsidiär gelten würden, wie zu
den weitern Meinungsverschiedenheiten

564 Militärorganisation. N° 81.

darüber, wie weit der Kreis der von der öffentlichrechtlichen Körperschaft
zur Besorgung ihrer Geschäfte verwendeten Personen reiche, deren Tätigkeit
so der 'Herrschaft des Privatrechts entrückt ist, braucht heute nicht
Stellung genommen zu werden. Denn über die Verantwortlichkeit der
Organe des Bundes hinsichtlich ihrer amtlichen Geschäftsführung
und des Bundes für sie besteht tatsächlich ein besonderer Erlass,
das BG über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und
Beamten vom 9. Dezember 1850, dem kraft, ausdrücklicher Bestimmung
(vgl. Art. 2 Satz 2) auch diejenigen unterstehen, die nur provisorisch
ein Amt bekleiden oder eine vorübergehende amtliche Funktion übernehmen,
und dessen Regeln als die speziellen mit Einschluss der Umschreibung
der davon betroffenen Personen kraft Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR, 59 ZGB unter allen
Umständen den allgemeinen dieser Gesetze vorgehen müssen. Die Gründe,
welche zu dieser Sonderregelung geführt haben, treffen aber a fortiori
für das militärische Dienstverhältnis zu, und es könnte die Haftung
der Militärpersonen und des Bundes für sie aus von ihnen in Erfüllung
militärischer Aufgaben vorgenommenen und als solche unter den Regeln der
öffentlichen militärischen Dienstpflicht stehenden Handlungen jedenfalls
keine weitergehende sein als diejenige aus den Amtsverrichtungen der
gewöhnlichen Beamten und Angestellten, mag man sie nun diesen beizählen
oder nicht, wie denn auch ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit, von
der aller Regel nach die Verpflichtung zum Schadenersatz abhängen würde,
nicht durch das gemeine Strafrecht, sondern im Bundesgesetz über die
Strafrechtspflege bei den eidgenössischen Truppen vom 27. August 1851
besonders geordnet ist.

3. Die Anerkennung einer Ersatzpflicht für Schäden der vorliegenden Art
durch das danach allein in Betracht fallende 6 f f e n t l i c h e R
e. c h t Wäre an sich von zwei verschiedenen Gesichtspunkten aus denk--

Militärcrgauisation. N° 81. 505

bar, von dem eben erörterten eines Anspruchs des Bürgers auf das
Einstehen des Staates für das Verhalten der Personen, die den Schaden
verursacht haben. oder von dem andern der Solidarität, wegen mit Grund
und Zweck der Schadenszufügung oder anderen besonderen Umständen
zusammenhängender Erwägungen, die es als billig erscheinen lassen,
den Nachteil, welcher das einzelne Glied der Gemeinschaft getroffen
hat, auf diese zu übernehmen (öffentlichrechtliche Entschädigung im
enger-n Sinne). Das erstere würde ein rechtsoder pflichtwidriges Tun oder
Brit-erlassen der Personen voraussetzen, die den Schaden zugefügt haben :
denn haben sie rechtsoder pflichtgemäss gehandelt, so können sie daraus
nicht haftbar gemacht werden und kann nur eine direkte Haftbarkeit des
Staates in Betracht kommen, die sich nicht mehr aus dem Gesichtspunkte
der Verantwortlichkeit für die Urheber der Schadensstiftung, sondern nur
aus dem zweiterwähnten der Ansgleiehspflicht der Gemeinschaft begründen
liesse. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts versteht
sich aber die Verantwortlichkeit des Staates für rechtswidriges Verhalten
(Vergehen und Versehen) seiner Beamten und Angestellten bei der Ausübung
der Staatsgewalt nicht von selbst, ' sondern besteht nur insoweit, als sie
durch das geltende Recht positiv anerkannt ist (AS 3 S. 147; 12 S. 230
; 18 S. 393). Das geltende öffentliche Recht des Bundes aber, nämlich
das Verantwortlichkeitsgesetz von 1850, über dessen Grundsätze nach dem
Gesagten jedenfalls nicht hinausgegangen werden könnte, wenn man nicht
schon diese analoge Anwendung wegen des inneren Unterschiedes Zwischen
dem gewöhnlichen Beamtenverhältnis und der Erfüllung der militärischen
Dienstpflicht als zu weitgehend ablehnen will, kennt eine direkte und
primäre Haftung des Bundes nur hinsicht-lich der von der Bundesversammlung
gewählten Behörden und Beamten und auch hier nur dann, wenn

506 Militärorganisation. N° 81.

die Bundesversammlung die Klage gegen die persönlich Verantwortlichen
nicht zulässt (Art. 32 u. 33); Zivil_ klagen gegen andere eidgenössische
Beamte wegen gesetzwidriger Amtsführung sind zunächst vor den Bundesrat zu
bringen; verweigert dieser seine Zustimmung zur Klageerhebung, so kann der
angeblich Geschädigte den Beamten gleichwohl auf dem Zivilwege belangen,
wenn er Zuvor für die entspringenden Kosten eine vom Bundesgericht zu
bestimmende Kaution geleistet hat (Art.-12 u. 43). Von einer Haftung
des Bundes für. den fehlharen Beamten ist dabei nicht die Rede; sie
muss dadurch, dass das Gesetz, wie übrigens auch Art. Il? BV, auf den es
sich stützt, im Gegensatz zum Falle des Art. 35 ausschliesslich von der
Möglichkeit einer Klage gegen den Beamten selbst spricht, als bewusst
ausgeschlossen gelten.

Es wären zudem hier abgesehen davon auch die materiellen Voraussetzungen
der Verantwortlichkeit nicht gegeben, indem nach Art. 7 des Gesetzes die
Zivilklage auf Schadenersatz eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung
im Sinne des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, d. h. die Verübung eines Vergehens in der Amtsführung
oder Uebertretung der BV, Bundesgesetze oder Reglemente zur Bedingung hat,
wie denn auch die Art. 42'und 43 von kehlbaren Beamten und gesetzwidriger-
Amtsführung reden. Nicht nur hat es die Klägerin in dieser Richtung
an einer genügenden Sustantiierung der Klage fehlen lassen: die in
der Replik schutzbehauptungsweise und ohne jede nähere Ausführung
angebrachte Bemerkung, die Soldaten hätten am Kasernentor wider Gesetz
und Befehl und ohne irgendwelche Provokation von Seiten der am Leichenzug
beteiligten Arbeiter geschossen, kann dafür umsoweniger gelten, als die
rechtliche Begründung der Klage selbst, wie noch zu erörtern sein wird,
im übrigen keineswegs von diesem, sondern von ganz anderen Gesichtspunkten
ausgeht. Es wäre auch sachlich ein solches rechtswidrige-s Handeln der

Militär-organisation. N° 81. 507

Truppe zu verneinen. Ueber die Frage des Waffengebrauchs durch das
Militär ist 'am 22.' Februar 1918 ein Bundesratsheschluss ergangen,
der in Abänderung der Ziff. 201 bis 203 des Dienstreglements für die
schweizerischen Truppen bestimmt:

Ziff. 201. Von der Waffe wird nur in folgenden Fällen und zwar nur dann
Gebrauch gemacht, wenn die Anwendung anderer'verfügbarer Mittel nicht
ausreicht: ss

a) wenn Truppen, Schildwachen, Patrouillen oder auch einzelne Militärs
tätlich angegriffen,. mit einem unmittelbaren tätlichen Angriff bedroht
oder so beengt werden, dass deren Bewegungsfreiheit gehindert oder
ernstlich beeinträchtigt ist;

'b) wenn Schildwachen oder Patrouillen oder Abteilungen bei Ausführung von
Befehlen Widerstand geleistet wird, mag er in einem Tun oder Unterlassen
bestehen; als Widerstand gilt' namentlich auch die Nichtbefolgung der
Halte-rufe ;

c) wenn dem Schutze der Truppe anvertraut-ex Personen oder privates oder
öffentliches Eigentum tätlich bedroht werden;

d) wenn ein von Militär bewachter Arretierter, 'lnternierter oder
Gefangener entflieht.

Ziff. 202. Dem Gebrauch der Waffen muss in allen diesen Fällen eine
Warnung vor-ausgehen ausser bei einer unmittelbaren ernsten Gefahr
infolge tätlichen Angriffs oder tätlicher Bedrohung. Die Varnung ist
womöglich dreimal zu wiederholen . . ..

Diesen Bestimmungen war zweifellos auch das am 1. August 1919 in Basel
verwendete Militär unterstellt ; sie gelten für jede Art von Dienst
der Truppe, insbesondere auch für den Polizeidienst, die Verwendung
zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Inneren. Ihre formelle
Verbindlichkeit ist nicht anzuzWeifeln, da sie vom Bundesrat in Ausübung
seiner Befehlsgewalt über das Heer erlassen worden sind

,308 Militärorganisation. N° 81.

und materiell nicht über die Schranken hinausgehen, die nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, insbesondere rein Standpunkte des Schutzes der
persönlichen Rechte aus gezogen werden müssen, den Gebrauch der Waffe
nur als letztes Zwangsmittel zur Durchführung der polizeilichen Aufgabe
und letztes Schutzmittel gegen Angriffe auf die Truppe oder die ihr
anvertrauten Personen und Sachen versehen. Wenn in diesem Umfange
der Truppe ein Recht von der Waffe Gebrauch zu machen zusteht, so ist
andererseits jeder darüber hinausgehende Waffengebrauch rechtswidrig und
strafbar. Das schweizerische Militärstrairecht kennt im Gegensatz zu
anderen ,(z. B. dem deutschen § 149) eine besondere darauf bezügliche
Bestimmung nicht : die Uebersehreitung des Rechts zum Vaffengebrauche
ist aber jedenfalls als Dienstverletzung nach Art. 69 des BG über die
Strafrechtspfiege bei den eidgenössischen Truppen zu betrachten, wenn
nicht die Handlung unter eine schwerere Strafandrohung fällt. Damit
wäre dann vom Boden des Verantwortiichkeitsgesetzes aus auch die
zivilrechtliche Verantwortlichkeitdesjenigen, der von der Waffe Gebrauch
macht oder deren Gebrauch angeordnet hat, gegeben. Liegt aber eine
Dienstverletzung nicht vor, so kann auch von einer zivilrechtlichen
Verantwortlichkeit keine Rede sein, weil dann die Rechtswidrigkeit
fehlt. Im vorliegenden Fall hat über die Vorgänge, die den Tod der
Rosa Hunziker verursachten, eine militärgerichtliche Untersuchung
stattgefunden, durch die insbesondere die Frage ab-zuklären war, ob den
beteiligten Militärpersonen dienstliche Fehier oder Pflicht-Verletzungen
zur Last fallen. sie hat in dieser Beziehung ein negatives Ergebnis
gehabt, sodass das Verfahren, ohne dass gegen jemand Strafklage
erhoben werden wäre, eingestellt wurde. Die Frage, ob nicht, weil der
Strafanspruch hier Voraussetzung auch des Entschädigungsanspruches wäre
und ein selbständiger THE-rechtlicher Begriff der Dienst-

Z'viiiitärorganisatlon. N° 81. Inn

pflichtverletzung nicht denkbar ist, die Auffassung der zuständigen
militärischen Strafverfolgungsbehördcn in diesem Punkte auch für den
Zivilrichter ohne weiteres massgebend sein müsste, kann 'dahingestellt
bleiben, weil auch eine erneute und selbständige Prüfung des Tatbestandes
zu keinem abweichenden Schlusse zu führen vermag. Wenn die durch das
Dienstreglement vorgesehenen Fälle des Waffengebrauchcs generell nicht
erweitert werden dürfen, so ist doch andererseits bei der Entscheidung
darüber, ob im einzelnen Falle die reglementarischen Voraussetzungen
dazu vorhanden waren, demjenigen, der die Verantwortlichkeit dafür trägt,
ein gewisser Spielraum einzuräumen, und es darf die subjektive Auffassung
über die Sachlage nicht ausser Acht gelassen werden; insbesondere darf die
Frage nicht danach beurteilt werden, wie die Lage sich nachträglich dem
Richter im Lichte aller ihm bekannten Umstände darstellt, sondern danach,
wie sie sich dem Verantwortlichen im Zeitpunkte, da der Entschluss zum
Waffengebrauch gefasst wurde, darstellte oder darstellen musste. Es
ist dies deshalb von Bedeutung, weil oft in diesem Augenblicke die
Einsicht in alle Verhältnisse fehlt und ein längeres Besinnen des Drangs
der Umstände halber oder wegen der herrschenden Spannung nicht möglich
ist. Vergegenwärtigt man sich nun die Situation, wie sie sich damals der
Wachmannschaft darstellte, als sie die verhängnisvollen Schüsse abgab,
so ist zu sagen, dass die Wache, die das Kasernentor hütete, wohl als
durch einen unmittelbaren tätlichen Angriff bedroht erschien, und dass
ihrer Aufforderung an die Menge, den Kasernenhof nicht zu betreten,
Widerstand geleistet wurde. Damit war die Voraussetzung von Ziff. 201
litt. a und {') gegeben, und es lag der Fall auch so, dass die regelmässig
nach Ziff. 202 erforderliche Warnung nicht vorauszugehen brauchte. Der
Truppe. ist daher der Vorwurf einer Pflichtwidrigkcit nicht zu machen,
wenn sie,

510 Militärorganisation. N° 81.

um der Schildwache beizustehen, in die Menge schoss. Zu diesem Ergebnis
kam denn auch das Divisionegericht 4 im Strafverfahren gegen Dr. Wieser,
Dr. Welti, 'Pfarrvikar Lieb-, Emil Arnold und Wilhelm Schmid, die wegen
für das Platzkommando Basel und die ihm unterstellten Ordnungstruppen
beleidigender Zeitungsartikel und Reden inbezug auf die Vorgänge vom
31. Juli am Barfiisserplatz und vom 1. August 1919 an der Greifengasse und
beim Kasernentor gemäss Art. 5 Abs. 3 der bundesrätliehen Verordnung vom
11. November 1918 angeklagt worden waren. Es führt 'ss in seinem von der
Klage selbst angerufen-en Urteil auf Grund einer neuen, unmittelbaren,
in ihrer Objektivität nicht angezweifelt-en Beweisenfnahme, nach einer
darauf aufgebauten eingehenden Feststellung des Tatsachenverlaufs, in
rechtlicher Beziehung zu diesem Punkte aus: Aber auch bei dem Auftritt bei
dem Kasernenportal handelten die Soldaten der Wache pflichtgemäss. Sie
schossen erst, nachdem . . . . und sie ' persönlich angegriffen wurden
waren. Sie hätten sich selbst der schwersten Verantwortung ausgesetzt,
wenn sie den Zug, der hinter der Leiche Wöbers lief, in den Kasernenhof
eingelassen hätten, wo an die 60 geladene si Gewehre und 4 geladene
Maschinengewehre aufgestellt waren, ganz abgesehen davon, dass sie
als Angehörige der Wachtmannschaft berechtigt waren, eine Forcierung
des Kasernenhofeingangs mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu
verhüten. Auch hier wurde nicht blindlings in die Menge gesehnsseiusonst
Wären Dutzende gefallen. Gewiss sind auch die wenigen Opfer zu beklagen ;
aber es war bei der kritischen Situation kaum zu vermeiden, dass solche
fielen, denen ein Spezielles Verschulden nicht nachgewiesen werden kann.

4. In Frage könnte demnach höchstens eine Pflicht des Staates, hier der
beklagten Eidgenossenschaft, zum Ausgleich von Schaden kommen, der durch
re c h tg e m 51 s s e Handhabung der Staatsgewalt entstanden

Militärorganisatlon. N° 81. 511

ist. Auf diesem Boden bewegt sich denn auch grundsätzlich die
Klagebegründung. Wenn sie sich dabei auf die verfassnngsmässigen
Garantien der Unverletzlichkeit des Eigentums 'und der ,persönlichen
Freiheit beruft,'.die einen Eingriff in diese Rechtsgüter auch zum Schutze

'fanderer gleichwertiger oder höherer Interessen ,nur.

gegen Schadloshaltung zulassen, so ist darauf einmal. zu erWidern, dass
jene Garantien sich nicht in der BV, sondern nur inss'mehr oder weniger
grossem Umfange und in verschiedener" Fassung in den Kantonsverfassungen
finden. Damit, dass der Bund diese Bestimmungen unter seinen Schutz
genommen hat (Art. ZÎIBV), gewährleistet er aber nur die aus denselben
fliessenden · Ansprüche der Bürger gegenüber den Kantonen und es könnte
daraus schwerlich ein Anspruch gegen ihn wegen eines von ihm ausgehenden
Eingriffs in die Individualsphäre hergeleitet werden. Abgesehen davon
geht auch der Inhalt der fraglichen Individualrechte nicht dahin, jede
Beschränkung der an sich mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse oder
der persönlichen Bewegungsfreiheit auszuschliessen, was ein ge--

ordnetes Zusammenleben unmöglich machen würde,

es wird damit solchen Eingriffen der Staatsgewalt nur insofern
eine Schranke gezogen, als sie, um zulässig zu' sein, auf einer
allgemein verbindlichen Rechtsnorm (gesetzlichen Grundlage) beruhen
und in höheren lnteressen begründet sein müssen, ferner dem übrigen
materiellen Verfassungsrecht nicht widersprechen dürfen. Es mag daraus
wohl eine allgemeine Entschädiv gungspflicht des Staates oder einer
anderen Gemein-schaft für den Fall folgen, dass für den Eingriff jene
Voraussetzungen fehlen. Sind sie aber vorhanden, so ist die Rechtslage
keine andere als bei irgendwelchem an sich rechtmässigen Akte. der
Staatsgewalt, der eine Einwirkung auf die private Interessensphäre
eines Bürgers mit sich bringt. Es bewendet daher bei dem allgemeinen,
auch vom Bundesgericht in seiner bis-

532 _ Militärorganisafion. N° 81.

herigen Praxis stets festgehaltenen Satze, dass eine Entschädigungspflicht
aus solchen rechtmässigen Einwirkungen der Staatsgewalt grundsätzlich
nicht besteht und nur in den vom Gesetz besonders vorgesehenen Fällen
angenommen werden kann (vgl. z.B. AS 26 II S. 509 ; 36 II S. 214
u. dortige Zitate; ferner aus neuester Zeit das Urteil vom 4. Februar
1921 i. S. Lombardi gegen Eidgenossensehaft mit Zitaten). Dass eine
solche positive Norm, welche den Schadenersatzansprueh in Fällen der
vorliegenden Art zu begründen vermöchte, bestehen Würde, behauptet aber
die Klägerin selbst nicht. Sie verweist zwar ausser auf die erwähnten
Verfassungsgrundsätze noch auf gewisse Bestimmungen der MO und des
Yerwaltungsreglementes für die schureizerische Armee, nämlich Art. 203
Abs. 2 der ersteren und

Art. 280 bis 289 des letztem, doch nicht in der Meinung, ss

dass sie auf den Klagetatbestand unmittelbar anwendbar waren, sondern
nur um daraus auf einen allgemeinen Haftungsgrundsatz zu schliessen. In
der Tat haben jene Bestimmungen ganz andere Tatbestände im Auge, denen
der vorliegende weder in der Grundlage noch hinsichtlich der Folgen
gleichgestellt werden kann. Art. 203 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
MO verpflichtet den Bürger im
Kriege und im Falle drohender Kriegsgefahr, bewegliches oder unbewegliches
Eigentum, zum Zwecke der Ausführung militärischer Anordnungen, den
Militärbehörden oder der Truppenführung auf Verlangen zu überlassen,
wofür er vom Bunde volle Entschädigung erhalten soll. Basel befand sich
aber nicht im Zustande des Krieges oder drohender Kriegsgefahr, als die
eidgenössischen Truppen im Juli 1919 dort einrückten, sondern es war
nur die Gefahr innerer Unruhen vorhanden. Selbst wenn man in dieser
Beziehung eine analoge Behandlung der Bestimmung für gerechtfertigt
und zulässig betrachten wollte, so wäre es aber doch ausgeschlossen,
den hier vorliegenden Fall der Tötung oder Verletzung einer Person durch
den Vaffengebrauch, zu dem sichMilitärorganisation. NO 81. 513

die im Ordnungsdienste stehende Truppe zur Wiederherstellung von
Ruhe und Ordnung genötigt sieht, dem durch das Gesetz vorgesehenen
Tatbestande gleichzustellen, wo die Militärbehörde oder Truppenführung
die Ueberlassung beweglichen oder unbeweglichen Eigentums zum Zwecke der
Ausführung militärischer Anordnungen verlangt. Es handelt sich dabei,
d. h.' hei der Bestimmung des Art. 203 Abs. 2 um die bewnsste und gewollte
Inanspruchnahme fremden Gutes, die für die Erfüllung der Aufgabe der Armee
nötig wird, um das Requisitionsrecht, wie die Beklagte richtig ausführt,
womit die Schädigungen nicht auf gleiche Linie gestellt werden können,
die die Truppe bei rechtund pflichtgemässer Durchführung einer ihr
übertragenen kriegerischen oder polizeilichen Aktion Dritten zufügt und
die zum Teil gerade den Zweck der Aktion bilden oder damit unvermeidlich
verbunden sind. Daneben udrd allerdings in Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 28
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
MO eine
Ersatzpflicht des Bundes für Verletzung oder Tötung von ZivilperZonen
und Sachbeschädigungen ausgesprochen, die durch militärische Uebungen
verursacht worden sind. Der Rechtsgrund der Haftung liegt hier darin,
dass fdie Truppenübungen für Dritte, Unbeteiligte unter Dmständen eine
Gefährdung in sich schliessen, was ein haftpflichtartiges Einstehen des
Bundes für den Fall rechtfertigt, dass die Gefahr sich verwirklicht. Die
Beschränkung auf den Uebungsdienst ist dabei keine zufällige. Sie erklärt
sich daraus, dass die Truppeniibungen nach Zweckmässigkeit angeordnet
werden können und sich daher auch der Schaden bei der nötigen Umsicht
vermeiden oder auf ein zu übersehendes verhältnismässig geringes Mass
zurückführen lässt, während die polizeiliche wie die kriegerische Aktion
durch die äusseren Umstände notwendig beherrscht wird und nach ihrem Ziele
die Einwirkung auf Leben und Integrität von Personen und Sachen selbst
meistens not-chiiilig rnitumfasst, sodass eine Verantwortlichkeit für

'514 . , Mlitàrorganieation.'N° 81. ' den dadurch bewirkten Schaden die
Aktion selbst

lahmlegen oder hemmen müsste und eine analoge Aus-

dehnung des in Art. 27 u
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
. 28 aufgestellten Grundsatzes auf den
aktiven Dienst im :'Sinne von Art. 195
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
MO, möge er nun in der Abwehr
eines Angriffes von Aussen oder inder Aufrechterhaltunglvon Ruhe und
Ordnung im Inneren bestehen, wiederum als ,nicht möglich und zulässig
erscheint. Das Verwaltungsreglement aber konnte und wollte als blosse
Verordnung nicht weitergehen als das Gesetz. Es kann deshalb auch in
Art. 289 desselben, wonach Schaden; der durch kAusführung militärischer
Anordnungen an'öfientlichem und Privateigentum verursacht wird,vo·n
der Kriegsverwaltung unter Vorbehalt der in Art. 293 und 294 Lemma 1
bezeichneten Fälle zu vergüten ist , nicht mehr als eine Erweiterung
des Requisitionsrechts auf Fälle gesehen werden, in ,denen die Truppe
zur Erfüllung ihrer Aufgabe solches Gut ohne vorhergehendes Verlangen in
Anspruch nimmt bezw. schädigt, also eine Art Expropriation, die sich nur
auf Sachschäden beziehen kann : Schädigungen, die den Zweck der Aktion
selbst bilden, fallen nicht darunter, was auch für den Fall gelten müsste,
dass man die Bestimmung auf Verletzungen der körperlichen Integrität
ausdehnen wollte. Ein auf Art. 289 des Verwaltungsreglements gestützter
Anspruch wäre zudem in dem besonderen Verfahren vor den dafür eingesetzten
Expertenkemmissionen geltend zu machen: das Bundesgericht wäre für
dessen Beurteilung nicht zuständig (vgl. ' den Bundesratsbeschluss
vom 18. September 1914, Bundesgerichtliche ' Entscheidungen AS 45
II s. 364 sowie das bereits angeführte Urteil i. s Lombardi vom 4
Februar 1921) 5. Nun ist allerdings richtig, dass die Auffassung,
die eine Ausgleichspflicht des staates für Schädigungen Privater durch
rechtmässige Handhabung der staatsgewalt nur auf Grund eines positiven
Rechtssatzes anerkennt, in der Wissenschaft und zum Teil auch in

-.-1... ....-.spis . ..

;...sisisszsissksisi. .._ .si ss

M-,mäkw;aksws m...... -* a.; .

,... . ...... .. H-

Militär-organisation. N° 81. 515

der ausländischen Rechtssprechung nicht unangefochten ss geblieben und
von verschiedenen Gesichtspunkten aus

ss versucht worden ist, eine solche Haftung auch für

mehr oder minder zahlreiche Tatbestände anzunehmen, hinsichtlich deren
dafür eine positiv-rechtliche Grund- lage nicht besteht. Selbst wenn
anzunehmen wäre, dass es Fälle gibt, in denen sich die Ersatzpilicht trotz
der Rechtmässigkeit des Eingriffs dermassen als Forderung der Billigkeit
und Gerechtigkeit aufdrängt, dass ihr als Ausfluss einer allgemeinen
Rechtsüberzeugung vom Richter auch ohne gesetzliche Ermächtigung
und über den Rahmen eines blossen Analogieschlusses aus ge-v wissen
positiv anerkannten Haftungstatbeständen wegen Gleichheit des Grundes
hinaus zum Durchbruch verholfen werden dürfte, so könnte aber davon
doch jedenfalls für das hier in Frage stehende Gebiet nicht die Rede
sein. Mag es da, wo der staat bei Erfüllung seiner selbst gesetzten
Aufgaben, die er im Interesse des Ganzen übernimmt,. einen Zwang ausübt
und dadurch einzelne schädigt, billig erscheinen, dass die Gemeinschaft
einzustehen habe, so insbesondere auf dem Gebiete der Gemeinwirtschaft
und der Wohlfahrtspflege, ingewissem Umfange auch auf dem Gebiete der
Rechtspflege (Zeugengelder, Entschädigung für unschuldig Verfolgte und
dgl.), so ist seine Stellung doch anders, wo es sich um die Wahrung und
den Schutz der Grundlagen der Gemeinschaft han ' delt, die Verteidigung
gegen einen äussern Angriff oder die Aufrechterhaltung der Ruhe und
Ordnung im Inneren. Hier stehen qualitativ so hohe Interessen

der Gesamtheit auf dem Spiele, dass die Interessen

Einzelner gegenüber dem Zwang, der ihnen angetan

wird, zurücktreten müssen und sich damit nicht ver-

gleichen lassen. Auch in diesem Zusammenhange ist

ferner wieder, wie schon bei der Auslegung von

Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
? MO, zu verweisen auf die Verschiedenheit des

Grundes, aus welchem, der Voraussetzungen,. unter A8 47 II 1921 es

516 _ hfilitärorganisation. N° 81.

denen, und der Art, wie die Staatsgewalt den Einzelnen

gegenüber im einen oder anderen Falle sich äussert und wirksamwird.
Während dort, bei der Erfüllung der selbstgesetzten Zwecke der
Gemeinschaft, die Frage der Zweckmässigkeit eine Rolle spielt, eine
Rücksicht auf die Einzelnen möglich und eine Ausgleichung tunlich ist,
wird in den Fällen der zweiten Art, der Verteidigung der Grundlagen
des Staates, die Tätigkeit der Staatsgewait durch die Notwendigkeit
beherrscht, die auch einzig für Natur und Umfang der Massnahmen Ziel und
Grenze setzt. Eine Rücksichtnahme auf die Einzelinteressen wäre nicht
möglich, ohne den Schutz in seiner Energie zu beeinträchtigen und in
seinen Mitteln zu beschränken. Werden dabei Dritte geschädigt, so stellt
sich deshalb die Schädigung, solange die Grenzen des Notwendigen nicht
überschritten sind, als Bestandteil der Schutzmassnahmen selbst dar,
mögen nun die schädigenden Folgen gewollt und beabsichtigt gewesen sein
oder sich bloss nach den Umständen gemäss dem Laufe der Dinge nebenbei
ergeben haben. Dass solche Opfer von der Gemeinschaft getragen werden, ist
weder eine sittliche Forderung, noch eine solche der Gerechtigkeit. Sieht
sich der Staat gezwungen,

sich gegen Angriffe von Aussen zu wehren oder die

gestörte Ruhe und Sicherheit im Inneren aufrechtzuerhalten, so ist
der Einzelne verpflichtet, mit seiner Person und seinem Vermögen
für die Gesamtheit einzustehen, und wer dabei Schaden nimmt, hat
wohl der Gesamtheit ein Opfer gebracht, aber in Erfüllung einer
sittlichen Pflicht. Mit diesem Gedanken wiirde die Zuerkennung eines
Entschädigungsanspmchs im Widerspruch stehen. Ein solcher könnte nur
aus Zweckmässigkeitsgründen, die ausserhalb der Vorgänge selbst liegen,
vielleicht auch aus politischen Gründen, gewährt werden, ist aber nicht
in dem Vorgange selbst begründet. Dieser muss mit seinen schädigenden
Folgen hingenommen werden wie andere Schädigungen, die aus

Militärorganisation. N° 81. 517

Notwendigkeiten entstehen, in welche die Einzelnen verflochten sind,
und es erscheint als eine weichliche Auffassung, dass allen solchen
Gefahren gegenüber eine Art Versicherung durch die Gesamtheit bestehe.
so werden denn auch die sog. Kriegsschäden nur nach Massgabe der positiven
Bestimmungen darüber ersetzt. Gleich muss es sich bei Schäden verhalten,
die durch Massnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im
Inneren verursacht werden. Dass es dabei oft auch unschuldige Opfer geben
wird, liegt in der Natur der Vorgänge und der durch sie nötig gemachten
Zwangsmassnahmen, die in gewissem Umfange regelmässig und unvermeidlich
Störungen und Hemmungen nicht nur der Beteiligten, sondern auch Dritter
in persönlicher Freiheit, körperlicher Integrität oder im Vermögen mit
sich bringen. Die Verantwortung dafür trifft in letzter Linie diejenigen,
welche die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder dazu angestiftet
haben ;ihnen und nicht dem Staate, der nur gezwungen zur Verteidigung
seines Bestandes gehandelt hat, muss daher auch die zivilrechtliche
Haftung

_überlassen werden. Wenn Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OR auch denjenigen

Privaten, der um drohenden Schaden oder Gefahr von sich abzuwenden, in
fremdes Vermögen eingreift, nach Ermessen des Richters für den Schaden
einstehen lässt, so ist diese Regelung darin begründet, dass hier beim
Konflikt zwischen zwei Privaten die Interessen des Schädigers und des
Geschädigten sich als an sich gleichwertig gegenüberstehen, wovon bei
der Kollision zwischen dem Interesse des Staates an der Verteidigung
seiner Existenz und den Individualinteressen des einzelnen Bürgers nicht
die Rede sein kann. Eine Unterscheidung danach, oh der Betroffene selbst
zum Einschreiten der Staatsgewalt Anlass gegeben habe oder nicht, müsste
zudem zu grossen Beweisschwierigkeiten führen, indem oft, namentlich dann,
wenn es zum W'affengebrauch kommt, nicht wird festgestellt werden

518 ' ,Militärorganisation. N'ox.

können, ob die Schädigungen von den Unruhestiftern oder von den Organen
der staatlichen Gewalt her rühren. '

Es sind auch noch weitere Bedenken mehr praktischer Art, welche sich der
Anerkennung einer Ersatzpflicht des Staates in solchen Fällen durch die
Rechtssprechung entgegenstellen. Nicht nur müsste die Bestimmung des
ersatzfähigen Schadens mangels positiver Bestimmungen Schwierigkeiten
bieten; auch die'grundsätzlichen Anhänger einer Haftung des Staates aus
rechtmässigen Eingriffen wollen sie bekanntlich nicht als unbeschränkte
anerkannt, sondern auf bestimmte Schadenskategorien (Vermögensschaden
im engeren Sinne, unmittelbaren Schaden usw.) beschränkt wissen. Es
hängt auch der Umfang der eintretenden Schädié gungen überhaupt'in hohem
Masse von zufälligen und solchen Umständen ab, auf die die staatlichen
Organe keinen Einfluss haben, wie namentlich dem Grade der Störung
oder Gefährdung der Ruhe oder Ordnung. Vom Standpunkte der Solidarität
der Volksgenossen wäre daher zu fordern, dass Umfang und Mass der
Entschädigung sich nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft richten,
was die irrationelle Folge hätte,

dass bei unbedeutenden Vorkommnissen eine weiter-.

gehendere Ersatzpflicht bestehen würde als bei bedeutenderen
Störungen. Und der Annahme einer vom Momente der Leistungsfähigkeit
absehenden vollen Ersatzpflicht aus dem Gesichtspunkte der Versicherung.
d. h. der Erwägung, dass der Staat, dem der Bürger den Schutz _von Leib,
Leben und Vermögen anvertrauen muss, ihn auch gegen die Gefahr einer
als Folge solcher Schutzmassnahmen eintretenden Zerstörung

ss'si-î'jsisijener Güter sicherzustellen habe, steht nicht nur das

Bedenken entgegen, dass es unmöglich ist, Ereignisse dieser Art zum
voraus in ihrer finanziellen Tragweite abzuschätzen und dementsprechend
im staatlichen Finanzhaushalt darauf Rücksicht zu nehmen. Es wäre

Militärorganisation. Nosi 81. 519

eine Lòsung, die von dieser Erwägung aus dazu kommen würde, die gesamten
ökonomischen Folgen der Niederwerfung von Aufständen auf das Gemeinwesen
abzuwälzen, auch in sich verfehlt, weil weniger als irgendwo in einem
demokratischen Gemeinwesen, mit den weitgehenden legalen Mitteln,
die darin den einzelnen Bürgern und den Parteien zur Ausgestaltung
und Umgestaltung des öffentlichen Rechts zur Verfügung stehen, die
Gefährdung von Ruhe und Ordnung durch Massenbewegungen als eine normale
gewöhnliche Aeusserung des Volkslebens angesehen werden darf, die ein
versicherungsartiges Einstehen des Staates deshalb, weil er sie nicht zu
verhüten im Stande war, für die Folgen der nachträglich zur Herstellung
geordneter Zustände getroffenen Massnahmen zu begründen vermöchte. Wenn
es dennoch politische oder Opportunitätsgründe anderer Art geben mag,
welche den Staat veranlassen können, gleichwie den an sich strafbaren
Teilnehmern der Bewegung Amnestie zu gewähren, so auch die schädigenden
Folgen solcher Vorgänge hintendrein durch besonderen Beschluss der

zuständigen Organe ganz oder teilweise auf sich zu

nehmen, so kann doch von einer dahingehenden Haftpflicht, die sich auch
ohne positivrechtliche Grund.lage aufdrängen würde, aus den angeführten
Gründen nicht die Rede sein.

Wollte man sie annehmen, so müsste sie überdies hier das Gemeinwesen
treffen, zu dessen Schutz die Massnahmen, aus denen die Schädigung
hervorging, ergehen 1nusste11. Das war aber nicht die Eidgenossenschaft,
sondern die Stadt Basel oder der Kanton BaselStadt. Nur dort waren
Ruhe und Ordnung infolge des Generalstreiks gefährdet. Wenn der Bund
verfassungsmässig verpflichtet war, dem bedrohten Bundesgliede auf Anrufen
Hilfe zu gewähren und seine Machtmittel zur Verfügung zu stellen, so
ändert dies nichts daran, dass jenes es war, das primär für die Aufrecht-

520 Militärorganisation. N° 81.

si-haltung von Ruhe. und Ordnung auf seinem Gebiete zu sorgen hatte,
und dass die Truppen, welche es dazu von der Eidgenossensohait zur
Verfügung gestellt erhielt, eine in erster Linie ihm auffallende Aufgabe
erfüllten, in seinem Interesse polizeiliche Funktionen ausübten. Von
dieser Betrachtungsweise geht denn auch unverkennbar Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV aus,
indem er die Kosten der eidgenössischen Intervention, soiange nicht die
Bundesversammlung . wegen besonderer Umstände etwas anderes beschliesst,
den die Intervention veranlassenden Kanton tragen lässt. Sie müsste dazu
führen, dasselbe auch hinsichtlich der Ersatzpfiicht inbezug auf die
schädigenden Folgen des bewaffnete-n Eingreifens für Dritte anzunehmen,
sodass die Eidgenossenschaft dem geltend gemachten Entschädigungsansprueh,
selbst wenn er an sich begründet wäre, auf alle Fälle die Einrede der
fehlenden Passivlegitimation entgegeuhalten könnte.

6. Der Vollständigkeit halber mag erwähnt werden, dass eine Reihe
europäischer Staaten allerdings eine Haftung des Gemeinwesens für
sog. Tumultschäden in eigenartiger Weise besonders geregelt haben.
So hat zunächst der französische Nationalkonvent durch ein Gesetz vom
10. Vendémiaire des Jahres _4 die Gemeinden haftbar erklärt für Schäden,
die bei bewaffneten oder unbewaffneten Erhebungen durch Verbrechen oder
Vergehen Personen oder Sachen zugefügt worden sind, wozu auch die durch
die Abwehrrnassnahmen verursachten Schädigungen gehören: das Gesetz ist
in die Gemeindeordnung vorn 5. April 1884, im wesentlichen in gleicher
Fassung hinübergenommen worden. Es beruht auf dem Gedanken, dass die
Gemeinden für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu sorgen haben
und deshalb für Störungen verantwortlich seien, und hatte jedenfalls
ursprünglich Zur Zeit der Revolution noch ein staatspolitisches

Militàirorganisation. N° 81. 521

Motiv. Im Anschluss daran lassen die meisten deutschen

. Partikular Gesetzgehungen ebenfalls die Gemeinden für

derartige Schäden einstehen, wobei auch der Gedanke einer
Friedensbürgschaft eine Rolle gespielt haben mag (vgl. statt
anderer § 1 des Badischen Gesetzes über die Entschädigungspflioht
der Gemeindeangehörigen wegen der bei Zusammenrottungen verübten
Ver-brechen, vom 13. Februar 1851: cc Die Gesamtheit der Bewohner
einer Gemeinde IF 2 der Gemeindeordnung], in deren Bezirk von einer
grösseren zusammen-' gerotteten Menge, oder von einer bewaffneten oder
nnbewaffneten Vereinigung mehrerer mit offener Gewalt, Verbrechen gegen
Personen oder das Eigentum verübt werden, ist verbunden, den dadurch
verur-sachten Schaden zu ersetzen. Für jenen Betrag des Schadens,
welcher den Beschädigten aus Versicherungsanstalten ersetzt wird, haftet
die Gesamtheit der Bewohner einer Gemeinde weder den Beschädigten noch
der betreffenden Anstalt). Wegen der Finanz? not der Gemeinden und der
Häufigkeit der inneren Unruhen hat dann durch Gesetz vom 12. Mai 1920
das Deutsche Reich von einem gewissen Zeitpunkte

an die durch solche Unruhen verursachten Schäden

auf sich genommen, doch nur deshalb, weil die Gemeinden der
Verantwortlichkeit finanziell nicht mehr gewachsen waren. Auch beruhen
diese Entschädigungsansprüehe überall auf besonderer positiver Anordnung,
sowohl was die Voraussetzungen und den Umfang des Ersatzanspruchs,
als was die Möglichkeit eines Exkuipationsbeweises und die Zulässigkeit
eines Regresses anbetrifft. Die Ordnung selbst steht, wie die Regelung
des Verhältnisses des Einzelnen zur Gemeinschaft überhaupt, in engem
Zusammenhang mit der inneren Organisation des betreffenden Staates und
seinen allgemeinen Zuständen, und lignn nicht als Äusfluss eines auch
für Gemeinwesen niit davon ver-

522 . Militärorganisation. Ns82. schiedener Struktur und abweichenden
Verhältnissen

ohne weiteres zutreffenden allgemeingültigen Gedankens betrachtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen.

82. Urteil der Etat-rechtlichen Abteilung 7. 23. April-1921 i. S. Ramseyer
gegen Eidgenossenschafi.

Schadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft aus einer

durch einen militärischen Radfahrer bei Ausübung dienst '

licher Verrichtungen verursachten Verletzung einer Privat-person.
Abweisung mangels eines die Haftung des Bundes bezgl-findenden
Rechtssatzes.

A. Am 25. April 1919 Mittags wurde der Taglöhner Peter Ramseyer, als er
auf dem Wege zur Arbeit auf der Höhe des Hauses Nr. 15 die Webergasse
in Basel kreuzte, von dem Militärradfahrer Otto Tschanz, Soldaten der
in Basel befindlichen Bewachungskompagnie 10, angefahren. Die beiden
kamen zu Fall, wobei Ramseyer einen Bruch des rechten Oberschenkels
und eine Verletzung am Ellbogen erlitt. Tschanz befand sich auf einer
Dienstfahrt, indem ér das Velo des Lieutenants Büchler befehlsgemäss von
der Kaserne zum Platzkommando bringen sollte. Nach der militärgerichti
lichen Untersuchung traf ihn an dem Vorfall kein Verschulden.

B. Mit Klage vom 12. Januar 1920 hat Ramseyer ' beim Bundesgericht gegen
die Eidgenossenschaft das Begehren aus Recht gestellt : die Beklagte sei
schuldig zu erklären u zu Verurteilen, dem Kläger als Entschädigung fü
die bis Ende 1920 dauernde Invalidität einen Schadenersatz von 3610 Fr.,
eventuell einen durch richterliches Ermessen zu bestimmenden Be-

Militärorganisation. N° 82. ' 523

trag zu bezahlen. Zur Begründung der Ersatzpflicht wird in rechtlicher
Beziehung auf die Ausführungen im Falle Hunziker gegen Eidgenessenschaft
(Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 1921 *), verwiesen und
speziell angebracht: Die Eidgenossenschaft halte seit Abschluss des
Waffenstillstandes die Grenze militärisch besetzt durch die freiwilligen,
sog. Bewachungskompagnien. In Ausübung dieses Dienstes sei dem Kläger ein
Körper-schaden zugefügt worden. Weder den Soldaten noch den Kläger treffe
ein Verschulden; der Unfall habe sich an gefährlicher Stelle ereignet
und der Kläger habe das heranfahrende Velo nicht sehen können. Wenn die
Eidgenossenschaft Sachschäden in solchen Fällen ersetze, so müsse dies
noch viel mehr für Personenschäden gelten.

C. Die Beklagte, Schweizerische Eidgenossenschaft, hat auf Abweisung
der Klage geschlossen. Sie macht geltend, dass dem Ersatzansprucb ein
Rechtsgrund fehle: Tschanz habe sich im Militärdienst befunden,

' von einer Haftung nach Zivilrecht könne daher keine

Rede sein. Würden die Soldaten der Bewachungskompagnie als
öffentliche Beamte oder Angestellte des Bundes angesehen, so müsste das
Verantwortlichkeitsgesetz vom 9. Dezember 1850 zur Anwendung kommen, es
mangelten aber die Klageveraussetzungen dieses Gesetzes und Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
MO
treffe nicht zu, weil es sich nicht um eine militärische Uebung, sondern
um aktiven-Dienst handle. Auch nach Zivilrecht, wenn es anwendbar wäre,
Würde übrigens eine Haftung nicht bestehen, mangels eines Verschuldens des
Tschanz und eines Untererdnungsverhältnisses im Sinne von Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR und
weil zudem der hier dem Geschäftsherrn vorbehaltene Entlastungsbeweis nach
dem Ergebnis der militärgerichtlichen Untersuchung als erbracht gelten
müsste. Ausserdem habe der Kläger den Unfall selbst verschuldet. Er sei
ortskundig gewesen

* Oben S. 497 fi.