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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 615 |
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| Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge. | ||||||
| Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 618 |
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| Im Konkurse des Kommanditärs haben weder die Gesellschaftsgläubiger noch die Gesellschaft ein Vorzugsrecht vor den Privatgläubigern. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 128 |
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| Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: | ||||||
| für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; | ||||||
| aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden; | ||||||
| aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 4 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 615 |
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| Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge. | ||||||
| Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 818 |
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| Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. | ||||||
| Ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen. | ||||||