ZOO , 0hligationenreeht. N' 50

v e r t r a g e , sondern in weiterem Sinne, von einem Dienst v e r
h ä lt n i s spricht, also von einer Anstellung, die durch allfällige
Vertragsänderungen in der Regel nicht beeinflusst wird, sofern nur das
Verhältnis als solches weiterdauert.

lm vorliegenden Fall nun kann es nicht als die Meinung des Beklagten
angesehen werden, dass zwischen ihm und einem Arbeiter, der Monate
oder sogar Jahre lang anhaltend bei ihm gearbeitet hatte, dann einige
Tage weggeblieben war und hernach wieder regelmässig zur Arbeit kam,
ein vollständig neues Dienstverhältnis begründet werden sei. Und auch
die betreffenden Arbeiter können, nach den Umständen zu schliessen,
diese Auffassung nicht gehabt haben. Es ist deshalb insofern dem Kläger
beizustimmen, als alle in Art. 21 der Klageschrift aufgeführten Arbeiter
mit einziger Ausnahme der vom Kläger selber in der Berufungsinstanz
ausgeschiedenen Albin Jegginger und Adolf Hof, also weitere vierzehn,
über die sechzehn schon von der Vorinstanz berüeksichügten hinaus als
solche zu betrachten sind, die im Zeitpunkt der Kündigung bereits länger
als ein Jahr im Dienste des Beklagten standen, und mithin Anspruch auf
Vergütung des Lohnes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist haben.

4. (Ausrechnung des Lohnausfalles für die einzelnen Arbeiter.)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 21. Januar 1921 dahin abgeändert,
dass der Beklagte zur Zahlung von 1508 Fr. 25 Cts. an den Kläger
verurteilt wird. s

.IObligationenrecht. N° 51. 301

51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilahteflung vom 21. Juni 1921
i. S. Banks gegen è..-G. Chocolat Tabler.

Schadenersatzklage aus Kursdifl'erenz und interner Geldentwertung.

Es fragt sich, ob dem Kläger neben dem Betrag von 275,800 Kronen ein
Ersatz für die seit der Fälligkeit zu seinen Ungunsten eingetretene
Kurs-differenz, also für einen über die Verzugszinsen hinaus zu
vergütenden Verzögerungsschaden im Sinne von Art. 106
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 106 - 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
OR, gebühre. Für
den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass, wo eine
Schuldsumme in einer Währung ausgedrückt wird, die am Erfüllungsort
keinen gesetzlichen Kurs hat, der Wert der geschuldeten Leistung sich
nach dem Werte jener Währung am Erfüllungsort zur Verfallzeit bemisst,
und der Schuldner diesen Wert zu bezahlen hat, ist hier kein Raum. Da
die Beklagte vielmehr vertraglich

verpflichtet war, die Provision in der gesetzlichen Wäh--

rung des Erfüllungsortes zu bezahlen, und sich durch die Zahlung in dieser
Währung befreit hätte, hätte der Kläger, um trotzdem auf die Vergrösserung
der Kursdifferenz zwischen Krone und Schweizerfranken abstellen zu können,
dartun müssen, dass er bei rechtzeitiger Auszahlung der Provision den
gesamten Betrag sofort in Schweizerfranken hätte anlegen können. Er hat
aber nicht glaubhaft gemacht, und nichts spricht dafür, dass er bei den
damaligen Verhältnissen eine solche Operation hätte durchführen können;
auch sein vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz bildet hiefür kein
hinreichendes Indiz.

Ebensowenig liesse sich eine Sehadenersatzforderung mit der allerdings
notorischen Verminderung der Kaufkraft der Krone in Oesterreich selbst
begründen.

302 Obllgatlonenrecht. N' 52.

Abgesehen davon, dass das Bundesgericht schon in seinem Urteil vom
1. Dezember 1920 i. S. Hauff gegen Stritzky & Cie (AS 46 II Nr. 68)
angedeutet hat, die Frage, ob eine derartige interne Geldentwertung
die Grundlage eines Ersatzanspruches aus vemögerter Leistung sein
könne, müsse offenbar verneint werden, ist hier wiederum die Erwägung
entscheidend. dass die Parteien in vollem Bewusstsein die Kronenwährung
ausgewählt, und damit beiderseits das Risiko allfälliger, durch die
Verhältnisse bewirkter Veränderungen in der Kaufkraft der Kronen
übernommen haben.

52. Urteil dertäivilahteilung meinem i. S. Haas gegen M & Brunner.

B ü r g s c h a f t. Erfordernis der Angabe eines bestimmten Betrages
der Haftung des Bill-gen. Art. 493
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
1    Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2    Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3    Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4    Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5    Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6    Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7    Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
OR.

A. Durch Schuldverpflichtung vom 10. Februar 1919 hat c. Werner Haas,
Sägereibesitzer in Zwingen und

Sohn des Klägers Alpheus Haas, anerkannt, infolge,

Schuldübernahme von Meinrad Hueber den Beklagten Erzer & Brunner den
Betrag von 10,289 Fr. 95 (its. schuldig geworden zu sein. Er verpflichtete
sich, diesen Betrag vom 1. Februar 1919 an halbjährlich zu 5 V2 %
zu verzinsen und durch vierteljährliche Abzahlungen von 1250 Fr. zu
amortisierenf Die Beklagten waren berechtigt, bei nicht pünktlicher
Zahlung die Schuld'summe sofort zurückzufordern. In der gleichen
Urkunde verpflichtete sich der Kläger in solidariseher Verbindung mit
dem Hauptschnldner für diese Forderung als Bürge.

Da der Hauptsohnldner seine Zinsund Amortisations'pflicht nicht gehörig
erfüllte, und überdies im Herbst 1919 in Konkurs fiel, forderten die
Beklagten den aufObligationen-seist N° 52. M 30. Mai 1920 sich ergebenden
Saldo von 9410 Fr. 55 cis-· direkt vom Kläger. Dieser erhob gegen den
ihm am IS./19. Juni 1920 zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag;
durch Urteil vom 28. August 1920 erteilte

' jedoch der Appellationshof des Kantons Bern den Be--

klagten die provisorische Rechtsöffnnng.;

B. Mit der vorliegenden Aberkennungsklage stellt der Kläger ' das
Reohtsbegehren, es sei zu erkennen, dass er den Beklagten die Summe
von 9410 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu 5 1/2 % seit 1. Juli 1920 und
Betreibungskosten nicht sohulde.

Der Kläger bestreitet seine Zahlungspflioht nicht deshalb, Weil er den
Anspruch der Beklagten nicht anerkennt, sondern er macht verrechnungsweise
eine höhere Gegenforderung geltend, die er wie folgt hegründet : Meinrad
Hueber, früher Holzhändler in Zwingen, habe _Vom Staat Bern durch zwei
Kaufverträge vom 18.'Februar und 25. Juli 1916 Holz für den Gesamtbetrag
von 11,989 Fr. 80 (Its. erworben. Für diesen Betrag heben die Beklagten
Solidarbürgschaft geleistet; ss da der Staat Bern die Kaufpreisforderung
samt 5 % Zins seit 15. Oktober 1917 ihm (dem Kläger) abgetreten

habe, seien die Beklagten nunmehr zur Zahlung an ihn

verpflichtet.

Der erste Vertrag vom 18. Februar 1916 lautet: Auf erfolgtes Angebot
verkauft hiermit des Kreis forstamt Laufen zu den vorstehenden Gedingen
unter Genehmigungsvorbehalt der Forstdirektion an Herrn Meinrad Hueber
in Zwingen aus der Staatswaldung Rittenberg folgende Sortimente:
37 Stück Sagholz mit ca. 100 m', Einheitspreis per m' 42 Fr. Das ver
kaufte Holz ist noch einzumessen und das Ergebnis dieser Einmessung,
sowie der sich herausstellende Ge samtpreis durch ein der gegenwärtigen
Vertragsm kunde nachzntragendes Verba] zu konstatieren-

für die Erfüllung dieses Vertrages leistet der Käufer Bürgschaft in der
Person des Bangesohäfts Erzer &.

. AS 41 n um ' 21