22 Familienrecht. N° 5.

Quant au montant des prestatious, il y a lieu d'accueillir, telles
qu'elles sont formulees, les conclusions du demandeur. Les pensious
reclamées correspondent bien à la position soeiale et aux conditions
économiques des parties. Elles représentent une contribution équitable
aux frais d'entretien et d'édncation de l'enfant, et leur elevation
graduelle tient compte de la réalité des choses, les besoins augmentant
au fur et à mesure que l'enfant grandit.

On ne saurait dire que, par l'adjudieation des conclusions de la demande,
on accorde a l'eufant plus que le défunt ne sjétait engagé à faire en sa
faveur. En effet, 1a cessation du paiement de la pension après versement
d'une nouvelle somme de 10 000 tr. n'a pas été convenue entre les parties;
ce n'est qu'à l'occasion d'un paiement de la pension en mains de Jeanmonod
que le défunt s'est prononcé dans ce sens; mais pareille declaration ne
modifiait pas le rapport de droit originaire.

Le Tribunal fédéral pranonce :

Le recours est admis et le jugement attaqué est réformé dans ce sens que
les de'fendeurs sont condamués solidairement à payer au demandeur à titre
de pension, payable d'avance par trimestre, dès le ZIO novembre 1917 :

a) 600 fr. par an jusqu'au 10 novembre 1919,

b) 900 fl'. )) · 1925,

c) 1200 fr. 1931.Erbrecht. N° 6.

II. ERBRECHT

DRO IT DES SUCCESS IONS

6. Urtefl' der II. Zinla' bteilung vom 20. Januar 1921 i. S. Fröhlich
gegen Fröhlich.

T e s t a m e n t . Auslegung unter Berücksichtigung von ausserhalb
der Testamentsurkunde liegenden Tatsachen. Auslegung einer Erklärung,
eine Person sei Eigentümer von Wertpapieren, die in Wirklichkeit dem
Erblasser gehörten, als letztwillige Zuwendung.

A. Am 26. Februar 1919 starb in Weinfelden Johann Ulrich Fröhlich. Ueber
seinen Nachlass wurde ein amtliches Inventar aufgenommen, das ein
Vermögen von 360,24? Fr. 04 Cts. ergab, während der Erblasser nur 68,000
Fr. versteuert hatte. Die amtliche Teilungsrechnung wurde auf dem Boden
des Intestaterbrechtes aufgestellt und zur Erbschaft berufen ein Bruder
Johannes, die Kinder August und Ida eines vol-verstorbenen Bruders Georg
August und allfällige Nachkommen eines dritten ebenfalls verstorbenen
Bruders, Alfred Ernst.

Bei der Inventaraufnahme hatten sich im Nachlass zwei Packete vorgefunden,
die unter der Aufschrift Eigentum der Witwe Fröhlich-Kupper und
Eigentum der Geschwister August und Ida Fröhlich ein Hauptbuch und
ein Kassabuch enthielten. Eine Enveloppe enthielt fünf Inhaber, vier
Namenobligationen und einen Schuldhrief im Gesamtbetrage von 292,000 Fr.
Von den Namenohligationen lauteten zwei, datiert vom 1. August 1913 und
1. Februar 1919, im Betrage von 20,000 Fr. und 55,000 Fr., auf August
Fröhlich, die beiden andern, vom gleichen Datum und im nämlichen Betrage,
auf Ida Fröhlich. Bei diesen Papieren

24 Erbrecht. N° 6.

fand sich ein von der Hand des Erblassers geschriebener Zeddel folgenden
Inhaltes :

Erklärung: Sämtliche inliegende Namenund Inhaberobligationen der
thurgauischen Kantonalbank, nämlich vier Stiick Namenund fünf Stück
Inhaber ohligationen sind Eigentum von August und Ida Fröhlich in
Elgg. Ein Kaufschuldbrief ist Eigentum von Witwe Fröhlich in Elgg. Obige
Titel sind vom Unterzeichneten schon jahrelang verwaltet werden.
Zwei Namenohligationen sind heute erstellt worden.

Weinfelden, den 1. Februar 1919.

ss _ J . U. Fröhlich z. Steinhaus .

Die Enveloppe selbst war überschrieben : Inhalt ist unantastbares
Eigentum von August und Ida Fröhlich. Eine weitere Enveloppe mit der
Aufschrift Inhalt ist Eigentum von August und Ida Fröhlich enthielt
drei Kassenscheine im Betrage von 16,000 Fr.

Mit der vorliegenden Klage fochten die Kläger August und Ida Fröhlich
und ihre Mutter Witwe Fröhlich Kupper die Teilungsrechnung an und
verlangten von den Beklagten, d. h. von den übrigen Erben (die allfälligen
Nachkommen des verstorbenen Bruders Alfred Ernst sind im Prozess durch
einenBeistand vertreten) die Ueberlassung der sämtlichen in den beiden
Enveloppen gefundenen Wertpapiere. Sie führten an, die Papiere seien
ihnen seitens des Erblassers geschenkt worden und gehören daher nicht
zanrbmasse Eventuell stellten sie sich auf den Standpunkt, die Titel
seien ihnen vom Erblasser ietztwillig vermaeht worden, sie seien ihnen
daher bei der Erhteilung, immerhin unter Wahrung des Pflichtteilsrechtes
des Bruders Johannes, zum voraus zuzuscheiden.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und bestritten, sowohl
dass eine gültige Schenkung, als dass eine letztwillige Verfügung zu
Gunsten der Kläger vorliege. '

B. Beide Vorinstanzen, das Ohergericht mit UrteilErbrecht. N° ss 25

vom 7. September 1920, haben die Klage in dem Sinne gutgeheissen,
dass sie, unter Vorbehalt des Pflichtteils der übrigen Erben und in der
Meinung, dass ein allfällig verbleibender Rest unter die drei Erbenstämme
verteilt werden solle, der Witwe Fröhlich den Schuldhrief auf Bornhauser
und den Kindern August und Ida Fröhlich je zur Hälfte die Vier Namenund
die fünf Inhaberobligationen zusprachen. Hinsichtlich der Kassascheine
ist die Klage von beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. sowohl das
Bezirksgericht als das Obergericht haben angenommen, die Erklärung vom
1. Februar 1919 erfülle formell, und wenn man die vom Erblasser mit den
Klägern gewechselte Korrespondenz zur Interpretation heranziehe, auch
inhaltlich alle Requisite eines eigenhändigen Testamentes. Die Kläger
seien daher berechtigt, die darin erwähnten Titel ex tesiatu an sich
zu ziehen.

C. Gegen das Urteil des Obergerichtes haben die Beklagten die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage abzuweisen,
eventuell die Streitsache zur Beweisabnahme an die Vorinstanz
zurückzuweisen.Die Kläger haben auf Abweisung der Berufung an-

tragen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nachdem schon vor der Vorinstanz der Standpunkt der Schenkung fallen
gelassen werden ist, hat das Bundesgericht nur noch zu untersuchen,
ob die Kläger die Wertpapiere auf Grund einer letztwilligen Verfügung
beanspruchen können.

Die dabei einzig in Betracht fallende Erklärung vom 1. Februar 1919
erfüllt in formeller Hinsicht alle Requisite einer einseitigen,
letztwilligen Verfügung, fraglich erscheint dagegen, ob sie sich auch
ihrem Inhalte nach als eine Verfügung von todeswegen darstellt.

Die Frage ist ohne weiteres zu verneinen, wenn die

25 Erbrecht N° 6.

Urkunde für sich betrachtet wird. Die Erklärung selbst enthält keine
Verfügung. Sie disponiert nicht über die Rechte an den Wertpapieren,
sondern konstatiert vielmehr schon bestehende Eigentumsrechte der
Kläger. Aber auch wenn man in der Urkunde eine Verfügung zu Gunsten
der Kläger erblicken wollte, so ergäbe sich doch aus ihr selbst nicht
mit Sicherheit, ob es sich dabei um eine Verfügung von todeswegen oder
um eine Verfügung unter Lebenden habe handeln sollen. Der Vv'ortlaut
schliesst nicht aus, dass der Erblasser eine Schenkung unter Lebenden
vollziehen wollte in der irrigen Auffassung, die Bezeichnung der Papiere
als Eigentum der Kläger génüge, um ihnen Eigentum daran zu verschaffen,
oder dass er zwar eine Schenkung unter Lebenden beabsichtigte, sie aber
nicht vollzogen hat, endlich aber könnte auch ein bloss fiduziarischer,
die Umgehung der Erbschaftssteuern bezweckender Uebereignungswille in
Betracht kommen. '

Ein Zweifel darüber, dass der Erblasser die Titel den Klägern als
Vermächtnis auf den Todesfall zuweisen wollte, ist dagegen nicht mehr
möglich, wenn man für die Interpretation über die Erklärung hinausgreift
d.h. Elemente heranzieht, die ausserhalb der Urkunde liegen. Es ist
unbestritten, dass die Erklärung in wesentlichen Punkten den Tatsachen
nicht entspricht. Es steht fest, dass der Erblasser die Titel aus
eigenen Mitteln erworben und nie in das Eigentum der Kläger übertragen
hat. Schon daraus ergibt sich der zwingende Schluss, dass Fröhlich, der
über diese Rechtslage nicht im Zweifel sein konnte, mit der Bezeichnung
der Titel als Eigentum der Kläger zu Gunsten der Kläger darüber verfügen
wollte. Völlig abgeklärt wird aber die Bedeutung der Erklärung durch
die Briefe des Erblassers an die Kläger, speziell durch den Brief vom
18. September 1913. Darin schreibt Fröhlich: schliesslich teile ich
Euch mit, dass ich unterm 1. August 1. J. Euch folgende Obligationen
bei der Thurgauer Kantonalbank in W'ein-Erbrecht. N° (i. 27

leiden ausstellen liess: eine Obligation f "tir August Fröhlich in Elgg,
Nr. 163,515, von 20,000 Fr. eine Obligation für Ida Fröhlich, Nr. 163,376,
von 20,000 Fr., welche nach meinem Tode nebst den beiden andern vom
]. Februar 1913 als Geschenk in Euren Besitz übergehen. Dieselben
befinden sich im obersten Gestell in der Süd-östlichen Ecke in einem
Convert. und sind als Euer Eigentum angeschrieben im Falle ich plötzlich
sterben sollte. Richtig ist allerdings, dass dieser Brief sechs Jahre
vor der Erklärung geschrieben worden ist. Allein diese Tatsache lässt
Bedenken darüber, dass er dem in der Erklärung formulierten Willen des
Erblassers entspricht, deswegen nicht aufkommen, weil die Wertpapiere,
die in der Erklärung aufgeführt werden, mit den in diesem Briefe genannten
wenigstens zum Teil (die beiden anderen Obligationen sind offenbar in
die beiden Obligationen vom 1. Februar 1919 konvertiert worden) identisch
sind. Sodann hat Fröhlich seinen Willen, die Kläger durch Ueberlassung
von Verttitelu zu begünstigen in einem Briefe vom Jahre 1916 neuerdings
bestätigt: im Falle, dass ich plötzlich sterben sollte, so sind die
für Euch geordneten Sachen links der Gasuhr... verpackt und als Euer
Eigentum angeschrieben. Weiter steht fest, dass der Erblasser im Jahre
1915, um die Begünstigung der Kläger noch weiter ausdehnen zu können,
mit seinem pflichtteilsberechtigten Bruder Johannes Verhandlungen über
einen Erbauskauf einleitete. Die Erklärung endlich für die Tatsache, dass
der Erblasser den Vermächtniswillen in der Urkunde vom 1. Februar 1919
nicht klarer zum Ausdruck brachte, ergibt sich zwangslos daraus, dass
er von seinem Vermögen uur zirka einen Sechsteil versteuert hatte. Er
glaubte offenbar, die Steuerbehörden durch die Bezeichnung der Kläger
als Eigentümer seiner Werttitel täuschen zu können. Darum auch suchte
er die Geschäftsbücher, die über seinen Vermögensstand Auskunft gaben,
den Steuerbehörden zu entziehen, indem

28 Erbrecht N° 6.

. er sie in einem verschlossenen Packete ebenfalls als

Eigentum der Kläger überschrieb.

2. Nun wird aber in der Doktrin und in der Praxis. -

des deutschen und französischen Rechtes die Zulässig-

keit der Verwendung ausserhalb der Testament-sur-

kunde stehender Interpretationsmittel für die Auslegung letztwilliger
Verfügungen allgemein anerkannt, dem Grundsatz entsprechend, dass es für
den Richter oberstes Gebot sei, den wirklichen Willen des Erblassers
festzustellen. (Vgl. HERTZFELDER, Vorbemerkungen I zu §§ 2066 ff.;
KRETZSCHMAR S. 135; BAUDRY LACANTINERIE 2 Nr. 1847.) Der letztere
Grundsatz als solcher trifft zweifelsohne auch für das schweizerische
Recht zu. Auch enthält das ZGB keinerlei einschränkende Bestimmungen,
die im speziellen die Berücksichtigung

derartiger ausserhalb der Testamentsurkunde stehender si

Tatsachen bei der Feststellung des letzten Willens des Erblassers
verbieten würden. Dazu kommt, dass für die Auslegung letztwilliger
Verfügungen ihrer besonderen Natur nach auch Rücksichten auf die
Verkehrssicherheit, wie sie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden massgebend
sind, ausser Betracht fallen. Uebrigens ist kaum eine Verfügung denkbar,
die nicht der Auslegung durch ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen
bis-dürftig wäre. Würde diese Auslegung nicht zugelassen, so würde daher
in einer grossen Anzahl von Fällen der wirkliche Wille des Erblassers
unausgeführt bleiben. Endlich können sich die Beklagten auch nicht auf
das Urteil des Bundesgerichts i. S. Plomb (AS 45 II S. 151) berufen. In
jenem Falle lag im Streit, ob ein Formerfordernis, die Jahrzahl 191,
auf Grund ausserhalb der Urkunde liegender Tatsachen ergänzt werden
dürfe. Hier dagegen handelt es sich um die Auslegung des materiellen
Inhaltes einer Verfügung. Auf sie können daher die in jenem Urteil
mit Rücksicht auf die besondere Funktion der F ormahen aufgestellten
Grundsätze nicht Anwendung finden.Erbrecht. N° 6. 29

3. Da das Testament ein formbedürftiges Rechtsgeschäft ist, darf immerhin
nur der Wille des Erblassers beachtet werden, der im Testament einen,
wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat. Es ist nicht zulässig mit
Zuhilfenahme anderweitiger Tatsachen den 'Testamentswillen zu ergänzen und
einen Willen in die letztwillige Verfügung hineinzulegen, der durch den
Wortlaut nicht gedeckt wird. Im Rahmen des im Testament Erklärten dagegen
darf und muss die Interpretation, wenn die Ausdrucksweise unklar ist,
frei feststellen, welche Bedeutung den einzelnen Verfügungen nach dem
Willen des Erblassers zukommt. (DERNBURG, Deutsche Jur.-Ztg. 1904 s. 1;
KRETZSCHMAB, Erbrecht S. 136; BAUDRY LACANTINERIE 2 Nr. 1845.)

4. Die in Erwägung 1 gegebene Auslegung ist daher zulässig, wenn sie durch
den Wortlaut der Erklärung in dem soeben umschriebenen Sinne gedeckt
wird. Diese Voraussetzung trifft zu. Die Interpretation der ,Erklärung
im Sinne einer letztwilligen Verfügung zu Gunsten der Kläger trägt nicht
etwas Neues in die Testamentsurkunde hinein, sondern zeigt nur, dass
der Erblasser, was für die Gültigkeit der Verfügung unerheblich ist,
absichtlich für seine Zuwendung eine Erklärungs-

'form gewählt hat, die seinen damit zum Ausdruck ge-

brachten Testierwillen den Behörden gegenüber verschleiern sollte.

Zunächst kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Bezeichnung der Titel
als Eigentum der Kläger den Willen deckt, sie ihnen zuzuwenden, wird
damit doch deutlich gezeigt, dass die Kläger das Recht haben sollen,
die Titel an sich zu ziehen und als Eigentümer darüber zu verfügen.

Fraglicher mag erscheinen, ob der Wille, a u f d e n T o d e s f all
zu verfügen, in der Erklärung genügend Audsruck gefunden hat. Allein
auch in dieser Hinsicht darf nicht mehr verlangt werden, als dass der
Wort-laut der Urkunde die Annahme einer Zuwendung mortis

30 Erbrecht. N° 7.

causa deckt. Insbesondere ist nach dem allgemein anerkannten Grundsatz,
wonach eine Verfügung sich auch indirekt aus dem Testament ergeben kann,
nicht erforderlich, dass die Zuwendung sich ausdrücklich und direkt
als Zuwendung auf den Todesfall bezeichnet (MEISCHEIDEB, Letztwillige
Verfügungen S. 79). Da nun der Erblasser verfügt hat, die Titel seien
Eigentum der Kläger, so ergibt sich daraus wenigstens indirekt, dass die
Kläger auch für den Todesfall berechtigt sein sollten, die Papiere an
sich zu nehmen. Zuzugeben ist nur, dass nach dem Wortlaut der Urkunde
auch eine Zuwendung zu Lebzeiten des Erblassers gemeint sein konnte,
derartige Zweifel aber über die Bedeutung einer Willenserklärung dürfen
nach den ohenstehenden Aus-

führungen auf dem.Wege der Interpretation beseitigt

werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts' des Kantons
Thurgau vom 7. September 1920 bestätigt.

7. Arrsst de la. IIme Section civile da 10 février 1921 dans la cause
Bolle-Landry et consorts contre Girard-Genet.

Règles applicables en matière d'interprétation de dispositions à cause
de mort (art. 7 CCS et 18 CO). Validité d'une clause testamentaire par
laquelle la testatrice declare léguer sen secrétaire et son contenu
complet avec tiroirs , ces derniers renfermant au moment du décès divers
titres representant une part importante de la succession. Etendue d'une
libéralité com,-ue sous cette forme.

A. Dame Cécile Perregaux nee Breguet, tante et grande tante des parties
au present proeès, est décédée-Erbrecht. N° 7. 31

à Peseux le 15 juillet 1919, laissant un testament datedu 14 mars 1916
par lequel elle avait institué héritiers quinze neveux et petits neveux,
dont les demandeurs et le défendeur, et avait fait en outre à ceux-ci
ainsi qu'à diverses autres personnes un certain nombre de legs.

Panni ces legs figurait entre autres la disposition suivante: Je lègue
a M. constant Girard mon neveu, le secrétaire ayant appartenu à mon pere
et son contenu complet avec tiroirs ; il en donnera ce qu'il lni plaira
soit à sa femme, soit à d'autres.

L'enveloppe qui contenait le testament portait, écrite de la main de la
défunte, l'indication : Ici mon testa ment, doit ètre remis à Monsieur
Girard-Gallet , suiviede la mention: C'est Monsieur constant Girard
qui aurassla clef du tiroir de mes titres et valeurs , signée a Cécile
Perregaux .

Constant Girard-Gallet avait été désigné également en qualité d'exécutenr
testamentaire. _

La succession'de dame Perregaux reprèsentait une valeur de 80 000
fr. environ.

Le secrétaire fut evalué par le Juge de Paix de Boudry

_à la somme de 80 fr. y compris divers petits objets,

soit: tapis, nappes à thè, ouvrages de fantaisie, estimés au total à
une dizaine de francs.

Outre ces petits objets et divers papiers de familleet des photographies
sans valeur, le secrétaire renfer-si mait, au moment du déeès, dans l'un
des tiroirs :

a) une somme de 2000 fr. environ en espèces;

b) un certain nombre de titres, représentant environ le quartz de la
valeur de la succossion, seit : '

1° 15 obligations 4 % 1889 Commune de La Chauxcle-Fonds, '

2° 5 actions Société immobilière de La Chaux-de-Fonds,

3° ] cédule de 3000 fr. 4 % P. Landry,

4° 1 bon de dépòt de 2000 fr. Banque cantonale,

5° 26 actions de 5 fr., Société de consommation de Co'rcelles.