14 ss _ Familienrecht. N° 3.

gensatz zu Art. 56 ZEG nicht mehr.) Denn diese Voraussetzung trifft nicht
zu. Wie sich nämlich aus der erwähnten Note weiter ergibt, betrachtet die
französische Regierung den Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich
über den Gerichtsstand und dieVollziehungvon Urteilen in Zivilsachen
von 1869 als in Elsass-Lothringen anwendbar. sonach ist die Frage, ob
Gesetz oder Gerichtsgehrauch in Elsass-Lothringen den schweizerischen
Gerichtsstand anerkennen, in Anwendung dieses Vertrages und nicht
mehr der daselbst weiter in Kraft stehenden deutschen Gesetzgebung
bezw. der sich darauf stützenden Gerichtspraxis zu entscheiden. Wie das
Bundesgericht bereits festgestellt hat (BGE _43 II S. 285 if. Erw. 5),
spricht nun aber die französische Gerichtspraxis gestützt auf Art.. 11 des
Gerichtsstandsvertrages den schweizerischen Gerichten die Kompetenz zur
Scheidung in der Schweiz wohnhafter Franzosen ausdrücklich ab. Nach dem
Ausgeführten hat die hieran zu knüpfende Folgerung, dass die Ehe von in
der Schweiz niedergelassenen Franzosen in der Schweiz nicht geschieden
werden kann, auch für die zu Franzosen gewordenen _Elsass-Lothringer
zu gelten. Auf die vorliegende Klage durfte daher in der Tat nicht
eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 1920 bestätigt. ' '

Familienrecht. N° 4. 15

4. Umi] der II. Zivilabteilung vom 14. April 1921 1. S. Hund gegen Zürich.

A rt. 361 ZGB verbietet den Kantonen, drei Aufsichtsbehörden zu bestellen.

A. Die Rekurrentin war bis 4. Juli 1919 mit Julius Huber verheiratet. Aus
der Ehe gingen drei Kinder hervor, Elsa Ottilie, geh. 1907, Heinrich,
geh. 1908 und Julius, geb. 1910. Im Juni 1919 kam es zwischen den Gatten
zum Scheidungsprozess. In seinem Verlaufe lud das Bezirksgericht Zürich
die Vormundschaftsbehörde auf Grund des Art. 145 ZGB ein, die Erziehung
der Kinder ins Auge zu fassen und nötigenfalls geeignete Vol-kehren im
Sinne von Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB zu treffen. Das Vaisenamt kam dieser Aufforderung
nach und bestellte den Kindern einen Beistand. In der mündlichen
Verhandlung vor Bezirksgericht einigten sich die Gatten, nachdem zuvor die
Mutter die Kinder für sich verlangt und der Vater auf Versorgung aller
Kinder angetragen hatte, dahin, dass bezüglich der Kinderzuteilung auf
die Massnahmen der Vormundschaftsbehörde abgestellt werde . Mit Urteil
vom 4. Juli 1919 schied das Bezirksgericht die Gatten und überliess,
gestützt auf die schon bestehende Beistandschaft und die Verständigung der
Litiganten, die Kinderzuteilung der Vormundschaftsbehörde.Im Juni 1920
verlangte die Rekurrentin vom Waisenamt, dass die Kinder ihr zugeteilt
werden. Das Waisenamt wies dieses Begehren ab und stellte die Kinder
unter Vormundschaft gemäss Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
und Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB.

B. Dieser Entscheid ist auf Beschwerde der Rekurrentin hin vom Bezirksrat
und von der Justizdirektion des Kantons Zürich, von letzterer unterm
10. Dezember 1920, bestätigt worden. Die Verfügung der Justizdirektion
geht davon aus, das Scheidungsurteil habe die elterliche

16 Familienrecht. N° 4.

Gewalt beiden Gatten entzogen und, was nach bundesgerichtlicher
Rechtssprechung zulässig sei, die Kinder der Fürsorge der
Vormundschaftsbehörde anvertraut. Es könnte sich daher nur fragen, ob
die Rekurrentin Anspruch darauf habe, zum Vormund der Kinder bestellt
zu werden, hievon könne aber, da sie die nötigen Garantien in sittlicher
Hinsicht nicht biete, nicht die Rede sein.

C. Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde, mit
der die Rekurrentin he.antragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben
und das Bezirksgericht anzuweisen, einen definitiven Entscheid über
die Kinderzuteilung zu fällen._ In der Beschwerdeschrift wird darauf
hingewiesen, dass die vom zürcherischen Einführungsgesetz vorgesehene
dritte Aufsichtsinstanz in Vormundschaftssachen mit der Bestimmung des
Art. 361
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
ZGB unvereinbar sei, weshalb die zivilrechtliche Beschwerde schon
gegen das Erkenntnis der Justizdirektion zugelassen werden müsse. In
materieller Hinsicht sodann sei der angefochtene Entscheid s deswegen
nicht haltbar, weil das Scheidungsurteil den Gatten die elterliche Gewalt
nicht entzogen, sondern, was nicht zulässig sei, die Zuteilungsbefugnis
der Vormundschaftsbehörde delegiert habe.

Die JustiZdirektion hat Nichteintreten wegen Nichterschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges beantragt und eventuell materiell an dem in
der angefochtenen Verfügung vertretenen Standpunkte festgehalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Verfügung der Justizdirektion stellt sich äusserlich nicht als
ein Entscheid über die Entziehung der elterlichen Gewalt, sondern als
ein Entscheid über die Bestellung eines Vormundes nach Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB dar.
Streitigkeiten über die Bestellung eines Vormundes für Minderjährige
unterliegen aber der zivilrechtlichen Be.schwerde nicht. Allein das
angefochtene Erkenntnis be-Familienrecht. N 4. 17

ruht doch auf der Entscheidung der Vorfrage, ob die Rekurrentin noch
Inhaberin der elterlichen Gewalt sei oder nicht, und bedeutet effektiv
eine Gewaltentziehung wenn richtig ist, dass das Scheidungsurteil der
Rekurrentin die elterliche Gewalt noch belassen hat. Die-Beschwerde kann
sich daher mit'Recht auf Art. 86 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
, OG stützen. si 2. -Dagegen
fragt es sich in der Tat, ob die Rekurrentin das Requisit der Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges erfüllt hat. Die Justizdirektion hat
dies verneint unter Hinweis darauf, dass § 75 des zürcherischen EG
zum ZGB gegen Erkenntnisse der Justizdirektion, die dort ausdrücklich
als meitinstanzliche Aufsichtsbehörde bezeichnet werde, auch noch den
Rekurs an den Gesamtregierungsrat zulasse. Dabei übersicht sie jedoch,
dass das eidgenössische Recht nur zwei kantonale Aufsichtsbehörden
zulässt. Art. 361
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
ZGB gibt den Kantonen lediglich die Freiheit, ein
oder zwei Aufsichtsbehörde-n zu bestellen; eine dritte einzuführen,
wie das der Kanton Zürich getan hat (die Justizdirektion ist nicht etwa
nur vorberatcnde Behörde des Gesamt-

regierungsrates), gestattet er dagegen nicht. Diese Aus--

legung des Art. 381 wird in der Doktrin allgemein anerkannt
(EGGER zu Art. 361 N. l d; KAUFMANN zu Art. 361 N. 7), sie findet
ihre Rechtfertigung auch in den Materialien des Gesetzes, indem
in der Beratung durch den Ständerat der Kommissionsberichterstatter
ansdrückiich darauf hingewiesen hat, es dürfe angesichts der Gefahr der
Verschleppung des Verfahrens und angesichts der Kosten, die damit den
Parteien erwachsen würden, eine dritte kantonale Aufsichtsinstanz nicht
eingeführt werden. Als Bestimmung des eidgenössischen Rechtes geht aber
Art. 361 der zitierten Bestimmung des zürcherischen Einführungsgesetzes
vor. Es muss daher der Rekurrentin gestattet sein, schon nach Erledigung
des Streites durch die zweite Instanz an das Bundesgericht zu gelangen.
AS 47 n 1921

18 Familienrecht. Î' ° 4.

3. ln materieller Hinsicht ist der Rekurrentin darin beiznstimmen, dass
das Urteil des Bezirksgeriehtes in der Tat eine Entziehung der elterlichen
Gewalt nicht enthält. Das Dispositiv dieses Urteils sagt ausdrücklich,
die Kinderznteilung werde der Vornmndsehaftshehörde

überlassen, und dem entspricht auch die Motivierung.

Das Gericht stellt keinerlei Gründe fest, die eine Entzielmngrechtfertigen
würden, sondern enthält sich unter Verweisnng auf die Verständigung der
Eltern jeder Entscheidung. Eine derartige Delegation der dem Richter
vorbehaltenen Zuteilungsrechte ist aber nicht zulässig und entbehrt daher
jeder Wirksamkeit. Der Richter kann zwar (AS 40 II 315) die elterliche
Gewalt beiden Gatten entziehen und die Kinder der Vormundschaftsbehörde
zuweisen. die E n t s c h e i d u n g über die Gewaltentziehung dagegen
darf er der Vormundschaftsbehörde nicht überlassen. Danach besteht
die elterliche Gewalt der Rekurrentin noch zurecht bis das Urteil des
Bezirksgericht es auf Begehren eines EIternteiles, ergänzt und ein
Entscheid über die Kinderzuteilung getroffen wird.

Demnach erkennt das s Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vor mundsehaft zur Zeit
aufgehoben.

-

Familienrecht. N° 5. 39

5. Amit de la nme section civile da 21 avril 1921 dans la cause
Luscher contre Dame Bailloö. et conserts. La validità d'un engagement
extrajudicaire d'opérer des prestations pécuniaires en iaveur d'un enfant
nature] n'est subordonnée à l'observation d'aucune forme particulière. _
Il n'est pas nécessaire que l'e'tendue de l'obligation soit fixe'e
d'emhlée, il suffit qu'elle soit déterminable et que le débiteur ne pnisse
pas la délimiter à sa guise. Ne s'agissant pas de prestations éminemment
personnelles, les héritiers du débiteur sont tenus solidairement de la
dette. Facteurs d'appréciation du montant de l'obligation.

A. Le demandeur Henri-Albert Luscher, nè le 27 septembre 1913, est le
fils naturel de Marie-Louisa Luscher. Celle-ci a désigné comme pére
Henri Baillod, dont elle a été l'employée pendant de longues années.

Baillod fut appelé au chevet de l'accouchée et la, en présence de
plusieurs témoins, reconnut sa paternité, déclarant qu'il se ehargeait
de l'entretien de 1'enfant. ll paya effectivement les frais de couches
et, pour l'enfaut, une pension annuelle de 600 fr. qu'il versa en mains
d'un parent de la mère, M. Jeanmonod. Il fit encore d'autres versements
pour les besoins de l'enfant et remit, notamment, le 30 décembre 1913 à
M. Jeanmonod une somme de 10000 fr. en manifestant l'intention de payer
une autre fois, quand ses affaires le lui permettraient, une seconde
somme de 10 000 fr., la pension annuelle de 600 fr. devant étre supprimée
après ce versement.

Baillod est décédé subitement le 7 septemhre 19I7, sans avoir mis sa
promesse à execution. Il laissait plus de 100 000 fr. à ses héritiers,
savoir : sa veuve JeanneLaure Baillod, ses soeurs Demoiselles
Louise-Amelie Baillod et dame Marguerite Perrenoud, née Baillod, son
frère Louis-Adrien Baillod et son neveu Louis-Henri Baillod. .

Ayant confiance dans les promesses de son patron, Demoiselle Luseher ne
lui a pas intente d'action en pa-