86 Staatsrecht,

Kanton, in den das Vieh geführt werden war, zur Rechenschaft gezogen
wurde.) Allein im vorliegenden Fall besteht eine engere örtliche
Beziehung der Widerhandlung zum Kanton Zug. An seinem Wohnort Risch
hätte Lötscher die Gesundheitsscheine lösen sollen. Die Unterlassung
der Lösung und der Transport der Kälber von Risch nach Weggis behufs
-Veräusserung, ohne dass sie Gesundheitsscheine begleiteten, waren
die Voraussetzung dafür, dass Lötscher dem Käufer keine solchen
Scheine übergeben konnte. Ob jene Unterlassung und der Transport
ohne Gesundheitsscheine bereits zum eigentlichen Tatbestand einer
Uebertretung des Art. 4 des Viehseuchengesetzes gehören und ob damit im
strafrechtlichen Sinne die Begehung des Deliktes bereits angefangen war,
oderob der stratbare Tatbestand sich gemäss dem Wortlaut des Gesetzes
auf die Nichtübergabe der Scheine an den Abnehmer beschränkt, braucht
nicht untersucht zu werden. Wenn das Bundesgesetz vom 19. Juni 1873 für
den Gerichtsstand auf den Ort der Betretung abstellt, so geschah es, wie
die Entstehungsgeschichte (Botschaft des Bundesrates, Bhl. 1872 II 1037
ff.) zeigt, gerade auch deshalb, um hier die oft rechtlich und oft auch
tatsächlich schwierige Frage nach dem Begehungsorte der Uebertretung
auszuschalten und an ihre Stelle ein Kriterium, das als einfacher
und deutlicher erschien, eben den Ort der Betretung, zu setzen. Die
Beschwerde ist somit dahin zu erledigen, dass das Strafgericht Zug den
Uebertretungsfall Lötscher materiell zu beurteilen hat.

' Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Strafgerichts
Zug vom 25. September 1920 aufgehoben und dieses angewiesen wird,
den Uebertretnngsfall Lötscher materiell zu beurteilen.Interkantonale
Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. N° 14. 37

VI]. INTERKANTONALE RECHTSHILFEPFLICHT IM ZIVILPROZESSASSISTANCE
JUDICIAIRE INTERCANTON'ALE EN MATIÈRE DE PROCEDURE CIVILE

14. Urteil vom 12. Februar 1921 i. S. Bossard gegen Bern Appellationshof.

Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. Rechtliche
(Grundlage. Die Pflicht eines Dritten, in einem vor den Gerichten eines
anderen Kantons hängigen Zivilprozesse Zeugnis abzulegen oder eine Urkunde
vorzulegen, bestimmt sich nach dem Rechte seines Wohnsitzkantons und nicht
des ersuchenden Kantons, und kann nicht weiter reichen als in einem dort
geführten Prozesse. Verweigerung der Ausübung eines Zwanges zur Edition
durch den Richter des ersuehten Kantons (Bern), weil die Urkunden sich
auf dem Inhaber als Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 246
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 246 Prozessleitende Verfügungen - 1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
1    Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2    Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.
der bemischen
ZPO anvertraute Tatsachen beziehen. Angebliche Willkür.

A. In dem vor Amtsgericht Luzern-Stadt hängigen

Ehescheidungsprozesse zwischen Frau Marie Anne Bos-

sard geb. Detourbay als Klägerin und Hans Bossard als Beklagten
verfügte die zur Instruktion des Prozesses bestellte Gerichtskommission
nach vorangegangener kontradiktorischer Verhandlung auf Begehren der
Klägerin am 11. November 1919 die Edition einer Reihe von Urkunden durch
Dritte. Unter andern sollte vorlegen die Kantonalbank von Bern:

1. Die von Hans Bossard in Luzern mit der Berner Kantonalbank seit Anfang
1913 bis heute abgeschlossenen Verträge betreffend Tresormiete.

2. Kopien der dem Hans Bossard seit 1. Januar 1913 bis heute ausgestellten
Depotscheine betreffend die von diesem bei der Kantonalbank von Bern in
Depot übergebenen Verttitel, enthaltend die spezifi-

88 ' _ ss Staatsrecht.

zierten Verzeichnisse dieser Titel, gleichviel ob diese Wertschriften
seither wieder zurückgezogen worden sind oder nicht; es wird speziell
darauf hingewiesen dass im Oktober oder November 1915 die Kantonalbank
von Bern dem Hans Bossard, damals wohnhaft in Bern, Kirchenfeldstrasse 56,
Depotscheine ausgestellt hat für damals in" Depot genommene Obligationen
der Schweizer-Bundesbahnen. Es wird ferner von der Bank verlangt ein
Auszug aus ihren Büchern, aus welchem ersichtlich ist, wann und in
welchem Masse Hans Bossard die von ihm deponierten Wertschriften wieder
zurückgezogen hat. '

3. Auszug aus den Büchern der Kantonalbank Bern betreffend ihren gesamten
Konto-Korrentverkehr mit Hans Bossard vom 1. Januar 1913 hinweg bis heute.

4. Auszug aus den Büchern der Bank betreffend die seit 1. Januar 1913 bis
heute fùr Rechnung des Hans Bossard angekauften und verkauften Werttitel,
fremder Münzsorten usw.

Nachdem sieh die Gerichtskommission zur Durchführung dieser Verfügung
an den Gerichtspräsidenten von Bern mit dem Ersuchen um Rechtshilfe
gewendet hatte, erliess letzterer am 2. März 1920 an die bernische
Kantonalbank eine entsprechende Editionsaufforderung. Die Kantonalbank
weigerte sich indessen derselben Folge zu geben, indem sie sich auf §
246 der bernischen ZPO und § 26 des Gesetzes ,betreffend die Kantonalbank
vom 5. Juni 1914 berief, der bestimmt ':

Der Bankpräsident, die Mitglieder des Bankrates und der Filialkomités,
sowie die Beamten und Angestellten der Kantonalbank sind für
ihre Amtsverrichtungen verantwortlich. Sie sind verpflichtet über
die geschäftlichen Beziehungen der Kantonalbank zu ihren Kunden
und über deren persönliche und geschäftliche Verhältnisse strenge
Verschwiegenheit zu bewahren. Der Gerichtspràsident verwarf die
Einsprache. Auf Beschwerde der Kantonalbank nach § 248 ZPO hob jedoch
der Appellationshof !. Zivilkammer am 31. März 1920Intel-kantonale
Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. N° 14. 89

diesen Entscheid auf und erklärte die Editionsverweigerung für begründet,
gestüzt auf folgende Erwägungen : In seinem Entscheid vom 8. Mai 1919
in der Rekurssache der Kantonalbank von Bern, Filiale Moutier und der
Schweiz. Volksbank, Filiale Moutier (abgedruckt in Z. 55, S. 315, 523),
hat der Appellationshof erklärt, dass Wahrnehmungen und Mitteilungen
im kaufmännischen Geschäftsverkehr, die lediglich vermögensrechtliche
Verhältnisse beschlagen, grundsätzlich nicht unter das Berufsgeheimnis im
Sinne von Art. 246
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 246 Prozessleitende Verfügungen - 1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
1    Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2    Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.
ZPO fallen, sondern ihre Geheimhaltung gegenüber dem
Gerichte sich ausschliesslich nach Massgabe von Art. 247 rechtfertigen
lasse. Selbstverständlich gilt diese Auffassung unter Vorbehalt
ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen, welche zur Wahrung des
Berufsgeheimnisses über Wahrnehmungen dieser Art verpflichten. Und eine
solche Bestimmung enthält nun in der Tat -was im eitierten Falle von
der Kantonalbank nicht geltend gemacht und vom Gerichte übersehen werden
ist Art. 26 Al. 2 des Gesetzes über die Kantonalbank vom 5. Juli 1914,
der alle Funktionäre der Bank verpflichtet,

'über die geschäftlichen Beziehungen der Kantonalbank

zu ihren Kunden und über deren persönliche und geschäftliche Verhältnisse
strenge Verschwiegenheit zu bewahren. Gestützt auf diese Bestimmung des
Bankgesetzes muss die Berufung der Kantonalbank auf das Geschäftsgeheimnis
anerkannt und ihre Weigerung, die verlangten Urkunden zu edieren, im
Sinne von Art. 246
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 246 Prozessleitende Verfügungen - 1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
1    Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2    Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.
ZPO als berechtigt erklärt werden.

Art. 236
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
, 238
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 238 Inhalt - Ein Entscheid enthält:
a  die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
b  den Ort und das Datum des Entscheids;
c  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d  das Dispositiv (Urteilsformel);
e  die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
f  eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
g  gegebenenfalls die Entscheidgründe;
h  die Unterschrift des Gerichts.
, 246
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 246 Prozessleitende Verfügungen - 1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
1    Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2    Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.
, 247
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes - 1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.
1    Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.
2    Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
a  in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2;
b  bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken:
b1  in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht,
b2  in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
und 248
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar:
a  in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
b  für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
c  für das gerichtliche Verbot;
d  für die vorsorglichen Massnahmen;
e  für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
der bernischen ZPO lauten : -

Art. 236. Dritte Personen sind zur Vorlage der in ihren Händen
befindlichen Urkunden verpflichtet. Sie sind dieser Verpflichtung
enthoben, wenn der Inhalt der Urkunden sich auf Tatsach'en'beziéht, über
welche sie als Zeugen gemäss Art. 245 und 247 die Aussage verwei-gern
könnten.

Art. 238 Veigert sich der Dritte ohne gesetzlichen

90 si staatsrecht-

Grund, innerhalb der vom Richter gesetzten Frist eine in seinen Händen
befindliche Urkunde vorzulegen, so wird er wie ein widerspenstiger Zeuge
behandelt und wird der Partei, welche mit der Urkunde beweisen wollte,
schadenersatzpflichtig. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Weigerung
findet Art. 248 entsprechende Anwendung. --

Art 246. Ein Zeuge kann die Aussage über Geheimnisse verweigern, welche
ihm zufolge seines Amtes, Berufes oder Dienstes anvertraut sind. Das
Recht der Zeugnisverweigerung fällt weg, wenn der Zeuge von der Pflicht,
die betreffenden Tatsachen geheim zu halten, entbunden worden ist.

Art. 247. Ueberdies kann der Zeuge die Aussage verweigern, wenn
_erglaubwürdig versichert, dass die Aussage über die an ihn gestellte
Frage seiner Ehre nachteilig sein würde oder ihn persönlich verantwortlich
machen Würde.

Art. 248. Ueber die Zulässigkeit der Verweigerung . si

des Zeugnisses' entscheidet der Richter. Der Zeuge kann sofort nach
Eröffnung des Entscheides dessen Ueberprüfung durch den Appellationshof
verlangen. Macht er von diesem Rechte Gebrauch, so sendet der

Richter die Akten mit seinem motivierten Entscheide

dem Appellationshofe ein. Die Weiterziehung hat aufschiebende Wirkung.

B. Gegen den ihr am 9. April 1920 durch Vermittlung des Amtsgerichts
Luzern-Stadt bekannt gewordenen Entscheid des Appellationshofs hat
Frau Marie Anne Bossard geb. Detourhay rechtzeitig staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrage, der Entscheid
sei aufzuheben und es sei die Kantonalbank von Bern zu verurteilen,
der an sie ergangenen Editionsaufforderung nachzukommen. Aus Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

in Verbindung mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und aus dem bundesstaatlichen Charakter
der Eidgenossenschaft, so wird geltend gemacht, ergehe sich, dass die
KantoneInterkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. N° 14. 91 sich
im Zivilprqzesse jede Rechtshilfe zu leisten

ss hätten, auch zur Prozessinstrnktion. Die Vollziehung

im anderen Kanton müsse demnach gewährt werden nicht nur für Endurteile,
sondern auch für die ihnen vorangehenden Verfügungen (vorsorgliche
Massregeln, Beweisbeschlüsse usw.), mögen sie sich nun an eine der
Prozessparteien oder an Dritte richten, eine sogenannte Gerichtspflicht
dieser, wie die Pflicht zur Ablegung eines Zeugnisses oder zur
Verlegung von Urkunden, statuieren. Dies habe denn auch die Praxis der
Bundesbehörden stets anerkannt (ULLMER I 223, II 845, Bundesratsbeschluss
in Sachen Rossé BB] 1873 II S. 34). Massgehend für den Umfang jener
Gerichtspflicht Dritter wie der Parteien sei dabei das Recht des Kantons,
wo der Prozess instruiert werde : nur die Form, in der der Pflicht zu
genügen sei, bestimme sich nach dem Recht des ersuchten Kantons, wie
der Bundesrat im zweitangeführten Falle ebenfalls schon entschieden
habe. Seibst wenn man den Grundsatz in solcher Allgemein' heit nicht
anerkennen wollte, müsste er jedenfalls vda gelten, wo, wie hier, der
Dritte sich der Edition wegen einer ihm obliegenden Geheimhaltungspflicht
widersetze. Die Geheimhaltungspflicht des Zeugen oder Editionspflichtigen
sei das Korrelat des einer Prozesspartei ihm gegenüber zustehenden Rechtes
auf Geheimhaltung. Ob die Partei selbst einen Geheimhaltungsanspruch
besitze, beantworte sich aber notwendigerweise nach dem Recht des
Kantons, dessen Gerichte den Prozess in der Hauptsache zu entscheiden
hätten, im vorliegenden Falle also nach luzernischem Rechte. Dass nach
letzterem der Beklagte Hans Bossard einen Anspruch auf Geheimhaltung
der von ihm abgeschlossenen Bankgeschäfte und folglich die Banken, mit
denen er verkehrt, ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses oder der
Urkundenedition in Bezug auf solche Geschäfte nicht hätten, sei aber durch
den Beweisbescheid der Gerichtskommission Luzern vom 11. November 1919,

92 Staatsrecht.

der entgegen dem Einspruche des Beklagten die Edition angeordnet habe,
verbindlich festgestellt. Der Appe lationshof habe demnach die Rechtshilfe
zur Durchführung der Edition nicht unter Berufung auf eine angeblich
abweichende Vorschrift des bernischen Rechts verweigern dürfen, ohne
Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV und die für die interkantonale Rechtshilfe in Zivilsachen
geltenden bundesrechtlichen Regeln zu verletzen. Im übrigen bestehe auch
eine solche Vorschrift in Wirklichkeit gar nicht. Das Schweigegebot,
welches Art. 26 Abs... 2 des Kantonalbankgesetzes den Funktionären der
Kantonalbank auferlegte, begründe lediglich eine besondere Berufspflicht
dieser Personen : es solle den Kunden der Bank Gewähr dafür geben, dass
nicht Drittpersonen von den mit der Bank-abgeschlossenen Geschäften
Kenntnis erhalten. Die Frage der Auskunftspflicht der Bank gegenüber
den Gerichten werde dadurch nicht berührt. Die massgebenden Bestimmungen
hierüber fanden sich

in der ZPO : sie seien nach der ganzen Fassung als _

abschliessende, erschöpfende gedacht. Hätte man die Kantonalbank davon
ausnehmen wollen, so wäre ein entsprechender Vorbehalt angebracht worden
und nötig gewesen : er fehle aber. Die Berufung auf Art. 26, Abs. 2 des
Kantonalbankgesetzes als Grund für die Verneinung der Editionspflicht sei
demnach willkürlich und offenbar nur darum erfolgt, um die Kantonalbank
von der ihr anscheinend unbequemen Auflage zu befreien. Eventuell würde
die Bestimmung, so ausgelegt, gegen die Rechtsgleichheit verstossen. Wenn
Bankgeschäfte an sich nicht unter die Berufsgeheimnisse nach § 246 ZPO
fallen und die übrigen bernischen Banken demnach das Zeugnis oder die
Urkundenvorlegung darüber nicht verweigern dürften, so müsse dies auch
für ein staatliches Institut gelten, dass sich wie die Kantonalbank
für. ihren Geschäftsbetrieb ausschliesslich privatrechtlicher Mittel
bediene. Der angefochtene Entscheid würde zu ihren Gunsten ein Privileg
schaffen, das vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht standhalte.

Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. N° 14. 93 _

_ C. Der Appellationshof des Kantons Bern LZivilkammer hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Kantonalbank von Bern
hat Abweisung der Beschwerde beantragt..

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1. _ Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV erklärt die in
einem Kanton gefällt-en

' rechtskràfflgen Zivilurteile für in der ganzen Schweiz

vollziehbar. Die Frage, ob damit nur Endurteile in der Sache selbst
oder wenigstens in einem gewissen Umfange auch Zwischenverfügungen in
einer Zivilstreitigkeit gemeint seien, und wenn ja welche, braucht nicht
erörtert zu werden. Selbst wenn der Begriff Urteil in diesem weiteren
Sinne auszulegen sein sollte, könnten darunter doch unter allen Umständen
nur Verfügungen fallen, die eine der Prozessparteien betreffen, ihr
ein bestimmtes Verhalten auferlegen, nicht solche, die an ausserhalb
des Kantons wohnende, am Prozesse nicht beteiligte Dritte gerichtet
sind. Die in Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV ausgesprochene Verpflichtung der Kantone ist
eine notwendige Folgerung daraus, dass die örtliche Zuständigkeit für
zahlreiche Klagen im interkantonalen Verhältnis bundesrechtlich geordnet
ist. Muss sich der Kläger ... mit seinem Ansprache von Bundesrechts
wegen an die Gerichte eines bestimmten Kantons wenden, um den Beklagten
zur Einlassung zu verpflichten, so muss ihm auch die Gewissheit gegeben
werden, dass der Spruch jenes Gerichts in jedem Kanton beachtet und
vollzogen wird, ohne dass er sich einer erneuten materiellen Prüfung des
Streitverhältnisses zu unterziehen braucht. Daher hat denn auch die Praxis
von jeher erklärt, dass das Erfordernis der Rechtskraft in Art. 61 die
Kompetenz des urteilenden Richters (Gerichtsbarkeit desselben über den
Beklagten) als Voraussetzung der fraglichen Urteilswirkung mitumfasse,
die Pflicht zur Vollziehung also nur für solche Urteile bestehe,
die vom (bundes-rechtlich) zuständigen Richter ausgegangen sind. Jene
Gerichtsgewalt kann nun zwar auch gegenüber einem

94 smtsrecht.

ausser Kantons wohnenden Beklagten gegeben sein, dann nämlich, wenn das zu
beurteilende materielle Rechtsverhältnis ihn in eine Beziehung zum Kanton
des mit der Klage beiassten Gerichts bringt, die nach den massgehenden
bundesrechtlichen Grundsätzen einen Zuständigkeitsgrund schafft. Anders
verhält es sich mit Dritten, die am Streite selbst nicht beteiligt sind,
sondern lediglich über für dessen Beurteilung erhebliche Tatsachen und
Verhältnisse auszusagen vermögen oder Urkunden besitzen, welche für die
Feststellung dieser Tatsachen und Verhältnisse von Bedeutung sind; Sie
stehen, wenn ,sie nicht im Kanton des Prezessgerichts wohnen, in keiner
Beziehung zu diesem, welche sie dessen Befehlsgewalt zu unterwerfen
vermöchte. Der Beweisbescheid, wodurch das Prozessgericht die Ein-

vernahme von Personen ausser Kantons als Zeugen-v

oder die Vorlegung von Urkunden durch sie anordnet, vermag demnach
lediglich den A n s p r u c h d e r Parteien gegenüber dem Gerichte auf

Zulassung dieser Beweissmittel, die prozessuale Zuläs k

sigkeit, Beweiskraft und Erheblichkeit der letzteren festzustellen,
Fragen, über die zu. urteilen in der Tat dem in der Sache selbst
erkennenden Richter vorbehalten sein muss. Ueber die Pflicht des
Dritten, das Zeugnis abzulegen, die Urkunde vorzulegen, ist damit noch
nichts entschieden, weil das Prozessgericht die Macht (Gerichtsbarkeit)
überhaupt etwas mit verbindlicher Wirkung für ihn festzusetzen, nicht
besitzt: sie wäre aber die notwendige Voraussetzung für den Erlass einer
der Vollstreckung fähigen richterlichen Verfügung im sinne des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV. Wendet sich das Gericht, welches den Beweisbescheid erlassen hat,
an den Richter des Wohnortes des Dritten mit dem Ersuchen, die Ablegung
des Zeugnisses oder die Verlegung der Urkunde zu veranlassen, und gibt
der ersuchte Kanton dem Begehren Folge, so liegt darin rechtlich nicht
eine Vollstreckung jenes Bescheides, vielmehr ist es der Befehl dieses,
des. Interkantonale Reehtshilfepflicht im Zivilprozess. N° 14. 95

ersuchten Richters, sich zur Zeugeneinvernahme zu stellen, die Urkunde
herauszugeben, welcher erst die Zeugenoder Editionspflicht begründet und
feststellt und im Falle der Weigerung des Zeugen oder Urkundeninhabers
ihr nachzukommen, die Grundlage für Zwangsmassregeln gegen ihn
schafft. Das Recht des Kantons des Prozessortes, dass einem solchen
Ansuchen entsprochen werde, lässt sich demnach nicht aus Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV,
dem Gesichtspunkte der interkantonalen Vollstreckbarkeit rechtskräftiger
Zivilurteile , sondern nur aus der allgemeinen Pflicht der Kantone
herleiten, sich bei der Ausübung der Zivilrechtspflege als einer
wesentlichen Staatsaufgabe gegenseitig Beistand zu leisten. Spricht,
die Verfassung diese Verpflichtung auch ausdrücklich nicht aus,
so ist sie doch stets als eine selbstverständliche Folge der durch
das bundesstaatliche Verhältnis zwischen den Kantonen begründeten
Gemeinschaft betrachtet worden. Die bernische ZPO anerkennt sie denn
auch ausdrücklich, indem sie in Art. 16 bestimmt: Die Gerichte des
Kantons sind zu gegenseitiger Rechtshilfe ss verpflichtet. Ebenso
sind sie verpflichtet, den Ansuchen um Rechtshilfe, welche von einem
schweizerischen Gerichte an sie gestellt werden, nachzukommen. Erscheint
die Zulässigkeit der Prozesshandlung zweifelhaft, so ist die Sache dem
Appellationshof zum Entscheide vorzulegen. In Wirklichkeit dreht sich
der Streit denn auch heute trotz der Behauptung der Rekurrentin gar nicht
darum. Der bernische Richter hat sich nicht etwa überhaupt geweigert,
zur Bewirkung der durch den Beweisbescheid der Gerichtskommission
LuzernStadt vom 11. November 1919 angeordneten Edition seine Hilfe zu
leihen. Er hat eine entsprechende Aufforderung zur Verlegung an den
angeblich editionspflich g tigen, Dritten, die Kantonalbank, erlassen,
und würde, wenn diese ohne zulässigen Grund die Verlegung verweigert
hätte, auch die Zwangsmittel, die seine Prozessgesetzgebung ihm für
einen solchen Fall zur Verfügung

96 Staatsrecht.

stellt, angewendet haben. Wenn er einen solchen Zwang gegenüber der
Weigerung dem Editionshegehren nachzukommen abgelehnt hat, so ist es
ausschliesslich deshalb geschehen, weil nach dem dafür massgebenden
bernischen öffentlichen Rechte die Bank zur Herausgabe von Urkunden,
welche die von einem Kunden mit ihr abgeschlossenen Geschäfte
betreffen, im Prozesse zwischen dem Kunden und einer anderen Person
nicht verhalten werden könne, mit andern Worten, eine Editionspflicht
für sie nicht bestehe. lm Streite liegt somit nicht sowohl der
Umfang der Rechtshilfepflicht zwischen Kantonen in Zivilsachen als
die Editionspflicht des Dritten, gegen welchen sich das auf dem
Requisitionswege gestellte Editionsbegehren richtet. Gleichwie die
Verpflichtung dem Richter auf dessen Verlangen Aussagen über das Wissen
oder Nichtwissen von Tatsachen zu machen (Zeugenpflicht) nicht eine solche
gegenüber der beweisführenden Partei, sondern gegenüber dem Staate als

Träger der Gerichtsgewalt (Reflex dieser) ist, bestimmt

dem Staate die Erfüllung einer seiner Aufgaben, des ss Schutzes
verletzter Privatrechte zu erleichtern, so gilt dies aber auch für die
Editionspflicht, sofern sie sich wenigstens wie im luzernischen und
bernischen Rechte nicht auf die Fälle eines privatrechtlichen Anspruchs
des Beweisführers an der Urkunde beschränkt, sondern lediglich die
inhaltliche Bedeutsamkeit derselben für die Entscheidung des Rechtsstreits
voraussetzt, den Urkundeninhaber schlechthin, ohne Rücksicht auf das
Bestehen oder Nichtbestehen erst den Vorlegungsanspruch begründender
privatrechtlicher Beziehungen zwischen ihm und dem Beweisführer
trifft. Als Festsetzung einer öffentlichrechtlichen Gehorsamspflicht
gegenüber dem Staate als Träger der Gerichtsgewalt vermögen aber die
innerstaatlichen Normen über die Zeugenoder Editionspflicht nur diejenigen
Personen zu binden, welche der Hoheit des betreffenden Staates räumlich
unterworfen sind, solange die Kantone auf dem Gebiete der Gerichts.

Interkantonale Rechtshiliepflicht im Zivilprozess. N° 14. 97

verfassung und des Prozessrechts grundsätzlich souverän sind (Art. 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV),
also nur die Kantonseinwohner. Eine Wirkung über diesen Bereich hinaus
kann ihnen nicht zukommen. Massgebend für die Zulässigkeit eines Zwangs
zur Ablegung des Zeugnisses, Verlegung der Urkunde kann demnach auch im
Falle der interkantonalen Rechtshilfe nicht das Recht des ersuchenden
Kantons (Prozessgerichts), sondern nur dasjenige des ersuchteu sein,
dessen Hoheit und Befehlsgewalt der Zeuge oder Urkundeninhaber allein
untersteht. Wäre danach ein solcher Zwang für den Fall, dass der Prozess
im Kantone selbst geführt würde, nicht zulässig, weil eine gesetzliche
Zeugenoder Editionspflicht in , demselben für die betreffende Person
nicht bestehen würde, so kann er auch nicht ausgeübt werden, wenn
die Zeugnisoder Editionsverweigerung gegenüber dem Rogatorium eines
ausserkantonalen Gerichts in einem dort hängigen Prozesse erfolgt. Die
Pflicht der Kantone, derartigen Rechtshilfegesuehen grundsätzlich zu
entsprechen, schliesst nicht auch die Pflicht des einzelnen Bürgers
.in sich, die verlangte Prozesshandlung vorzunehmen, und verleiht
dem requirierten Gerichte keine weitergehende Zwangsgewalt gegenüber
dem Betroffenen, als sie ihm nach seiner für den letzteren allein
verbindlichen Gesetzgebung zusteht. Dem widersprechen denn auch die
im Rekurse angeführten Entscheidungen des Bundesrates als früherer
Rekursbehörde nicht. In der ersten (ULLMEB I Nr. 223) handelte es sich
um eine Zwischenverfügung gegenüber einer P r o z e s s p a r t e i
(Verbot der Vornahme von Veränderungen am Streitobjekte während des
Prozesses an den Beklagten) und in der zweiten (ebenda II Nr. 845) hatte
die obwaldnische Behörde die Einvernahme eines in Obwalden wohnhaften
Zeugen auf Requisition des bernischen Richters deshalb abgelehnt, weil
das Zeugnis wegen persönlichen Interesses des Zeugen am Ausgang des
Streites nicht beweiskräftig sein könnte, ein Einwand, der mit der Be-

n

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98 Staatsrecht.

gründung zurückgewiesen wurde, dass die Beurteilung der Tauglichkeit
und Erheblichkeit von Beweismitteln (Zeugnisfähigkeit) dem Gerichte
zukomme, das in der Sache selbst zu entscheiden habe. Im dritten Falle
(BBl 1873 II S. 34) aber hat der Bundesrat ebenfalls die Anwendbarkeit
von Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV auf Editionsverfügungen gegenüber einem Dritten verneint :
über den Umfang der Pflicht der Kantone zu deren Durchführung Rechtshilfe
zu leisten, war nicht zu entscheiden, weil der Editionspflichtige sich
nachträglich zur Auslegung der Urkunden auf der Gerichtskanzlei seines
Wohnortes bereit erklärt hatte und der Bundesrat der Ansicht war,
dass durch die Verlegung in dieser dem Rechte des Wohnortskantons
entsprechenden Form dem Requisitorial Genüge getan sei. Die Frage,
ob die bernische Kantonalbank zur Verlegung der im Beweisbescheide der
Gerichts- kommission Luzern-Stadt vom 11. November 1919 bezeichneten
Urkunden verhalten werden könne, ist demnach vom Appellationshof mit
Recht an Hand des kantonal bernischen, nicht des luzernischen Rechts
gelöst . worden. Es entsprach dies überdies auch der Auffassung des
requirierenden Gerichts, der Gerichtskommission Luzern-Stadt, welche
in ihrem Schreiben an den Gerichtspräsidenten von Bern, womit sie der
Einsprache der Kantonalbank entgegentrat,' ebenfalls auf den Streit-punkt
das bernische Recht für anwendbar erachtete und lediglich bestritt,
dass danach ein Recht zur Editionsverweigerung bestehe.

ss 2. Die Anwendung dieses kantonalen Gesetzesrechts aber kann
vom Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach
bekannter Regel nur vom Standpunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, der Willkür
oder rechts-ungleichen Behandlung überprüft werden. Mag nun auch die
Richtigkeit des angefochtenen Entscheides in diesem Punkte erheblichen
Zweifeln unterliegen, so geht er doch über eine vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV noch
zulässige Auslegung des Gesetzes nicht hinaus. Das Recht der Kantonalbank

Interkantonale Rechtshilfepflicbt im Zivilprozess. N° 14. 99

zur Editionsverweigerung wird danach vom Appellationshof nicht etwa
lediglich aus Art. 26 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen - Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
des Kantonalbankgesetzes, sondern in
letzter Linie aus Art. 246
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 246 Prozessleitende Verfügungen - 1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
1    Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2    Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.
der kantonalen ZPO hergeleitet, der die
in der erstangeführten Bestimmung den Organen der Bank auferlegte
Schweigepflicht zu einem Recht der Auskunftverweigerung auch gegenüber
den Gerichten im Zivilprozesse zwischen dem Kunden der Bank und einer
anderen Person gestalte. Art. 246
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 246 Prozessleitende Verfügungen - 1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
1    Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2    Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.
ZPO aber gestattet die Verweigerung des
Zengnisses oder der Edition allgemein in Bezug auf solche Tatsachen,
Welche dem Zeugen oder Inhaber der Urkunde zufolge seines Amtes,
Berufes oder Dienstes als Geheimnisse anvertraut worden sind : weder
wird darin der Begriff des schutzwürdigen Geheimnisses selbst näher in
einengendem Sinne erläutert, noch wird die Geltung der Vorschrift wie
in anderen Zivilprozessgesetzen auf bestimmte Berufsarten (Aerzte,
Geistliche usw.) beschränkt. Die Fassung ist demnach so weit, dass
sich darunter an sich ohne dass die Rüge der Willkür oder Verletzung
klaren Rechtes erhoben werden könnte _sehr wohl auch Wahrnehmungen
über vermögensrechtliche Verhältnisse bringen lassen, die der Zeuge
oder Editionspfliehtige infolge von ein besonderes Vertrauensverhältnis
begründenden geschäft ** lichen Beziehungen zu der betreffenden Partei
gemacht hat, wie die Wahrnehmungen einer Bank über Vermögensverhältnisse
eines Kunden. Wenn der Appellationshof angenommen hat, dass da, wo das
Gesetz selbst durch besondere Vorschrift ein geschäftliches Unternehmen
und dessen Organe zur Verschwiegenheit inbezug auf gewisse durch den
Betrieb des Unternehmens zu ihrer Kenntnis kommende Tatsachen gegenüber
Dritten verpflichte, damit die betreffenden Tatsachen zugleich auch den
Charakter von Berufsgeheimnissen im Sinne von Art. 246
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 246 Prozessleitende Verfügungen - 1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
1    Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2    Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.
ZPO annehmen,
so kann dieser Auf--

ss vfassung somit der Vorwurf der Willkür nicht gemacht

werden. Mit der weiteren Bestimmung des Satz 2 ebenda

100 Staatsrecnt. '

aber, dass das Recht zur Zeugnisverweigerung entfalle, wenn der Zeuge
von der Pflicht zur Geheimhaltung entbunden worden sei, kann nach
W'òrtlaut und Zusammenhang nur die Befreiung von der Schweigepflicht
durch denjenigen, dem gegenüber sie besteht, nicht durch das Gericht
gemeint sein, vor dem er in einen Prozess verwickelt ist. Sie liegt hier
nicht vor, da der Beklagte Hans Bossard sich der streitigen Edition im
Ehescheidungsverfahren vor Amtsgericht Luzern ausdrücklich Widersetzt
hatte und auch bis heute eine Erklärung darein einzuwilligen nicht
abgegeben hat. Die Rekurrentin will sich demnach zu Unrecht auf diese
Bestimmung berufen um darzutun, dass die Editionspflicht hier auch
bei Anwendbarkeit von Satz 1 des Art. 246
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 246 Prozessleitende Verfügungen - 1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
1    Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2    Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.
ZPO dennoch bestehe. Ob aber
Art-. 26 Abs. 2 Kantonalbankgesetz, so ausgelegt, ein nach Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
unzulässiges Privileg der Kantonalbank vor den übrigen bernischenBanken
schaffe, ist nicht zu untersuchen. Gesetzt es wäre der Fall, so würde
doch die verfassungswidrige rechtsungleiche Behandlung nur gegenüber
den anderen Banken bestehen, die unter gleichen Umständen einem
Editionsbegehrcn Folge geben müssten, nicht gegenüber der Rekurrentin.
Nur jene und nicht diese könnten sich deshalb auch darüber beschweren. '

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

....sisiDerogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 15. 101

VIII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS

FORCE DÉROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

15. Urteil vom 12. Februar 1921 i. S. Kohler gegen Obergericht Luzern.

Auslegung von Art. 853
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 853 - Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
1  der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder
2  den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.
ZGB, 28 Scth dazu. Zu dem danach ' für Altgiilten
weiter geltenden kantonalen Rechte zählt auch die Bestimmung eines
kantonalen Hypothekargesetzes (Luzern), wonach die Kündigung erlischt,
wenn der gekündete Gültbetrag nicht binnen bestimmter Frist vom
Kündigungstermin durch den Gläubiger bezogen wird. Die Auslegung dieser
Bestimmung dahin gehend, dass zur Vahrung der Frist die Stellung des
Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamte genüge und der Fristablauf
deshalb durch eine dem Schuldner erteilte Pfandstundung nicht gehemmt
werde, ist nicht willkürlich und verstösst nicht gegen Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG.

A. Der Rekurrent Kohler ist Inhaber zweier Gülten des früheren
luzernischen Rechts im Kapitalbetrage von je 10,000 Fr., errichtet den 5·
u. 6. Januar 1900 und haftend auf der Liegenschaft Schibern in Vitznau,
deren Eigentümer der Rekursbeldagte Schrämli ist. Er . hat diese Titel
rechtzeitig und in richtiger Form auf die dritte Ausdienung d.h. auf
den 5. n.6. Januar 1918 gekündigt. ·

Das luzernische Gesetz über das Handänderungsund Hypothekarwesen vom
6. Juni 1861 mit den Abänderungen vom 8. März 1871 und 1. Juni 1886
bestimmt im Abschnitte Neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute,
A. Umfang, Arten und Errichtung, 1. von den

_ Gülten insbesondere v :

§ 42. Die Gülten sind von sechs zu sechs Jahren

,ablösbar. Der Ablösung muss eine Aufkündung voran--