34 Staatsrecht.

Ziehung _in Bezug auf 5000 Fr. Vermögen und dessen Ertrag
vorliege. Insoweit bleibt somit die erwähnte N achsteuerauflage aufrecht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Auf die Reknrse gegen die Entscheidungen desRegierungsrates des Kantons
Solothurn Nr. 2800 vom 12. Juni und Nr. 4042 vom 9. August 1920 wird nicht
eingetreten, ebenso nicht auf den Rekurs gegen den Entscheid Nr. 2799
vom 12. Juni 1920, soweit dadurch dem Rekurrenten wegen ungenügender
Versteuerung des Gehaltes in den Jahren 1913 und 1914 eine Nach steuer
auferlegt worden ist. _

2. Im übrigen werden die Rekurse teilweise im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen und demgemäss die Entscheidungen des Regierungsrates
Nr. 2799 vom 12. Juni 1920 und Nr. 4041 vom 9. August 1920, soweit
dadui'ch dem Rekurrenten wegen ungenügender Verstenerung von Vermögen
und Kapitalzinsen eine. Nachsteuer auferlegt wird, aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 7, 14 und 15. -' Voir aussi n° 7, 14 et 15.ss

II. HANDELSUND'GEWERBEFREIHEITLIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

5. Urteil vom 23. März 1921 i. S. Bies-baunei am Uetliberg gegen Zürich.

Eine Verfügung, wodurch die Eröffnung eines Lichtspieltheaters wegen
mangelnden Bedürfnisses nicht zugelassen wind, hält vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
nicht stand.

A. Nach § 2 einer zürcherisehen Verordnung vom 16. Oktober 1916 bedürfen
die Errichtung und derHandelsund Gewerbetreiheit. N° 5. 35

Betrieb von Kinematographentheatern der polizeilichen Bewilligung des
Gemeinderates , die nur erteilt werden darf, wenn die allgemeinen
bau , Sicherheits-, gesundheits , feuerund verkehrspolizeilichen
Anforderungen erfüllt sind. Auf Grund dieser Bestimmung ersuchte die
Bierbrauerei am Uetliberg den Gemeinderat von Örlikon um die Bewilligung
zur Umwandlung eines ihr gehörenden, in Örlikon liegenden Saalgebäudes
in ein Kinematographentheater. Der Gemeinderat wies das Gesuch ab,
weil in Örlikon schon ein solches Theater besteht und er annahm, dass
ein Bedürfnis für ein zweites nicht vorhanden sei. Dieser Entscheid
wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 11. Dezember 1920 mit
folgender Begründung bestätigt : Im vorliegenden Rekursfalle handelt
es sich um die Streitfrage, ob der Gemeinderat Orlikonv pflichtig ist,
die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Kinematographentheaters in
Örlikon zu bewilligen und auf die Prüfung des vorgelegten Projektes in
bau-, Sicherheits-, gesundheits-, feuerund verkehrspolizeilicher Hinsicht
einzutreten, obschon er davon überzeugt ist, dass kein Bedürfnis nach
einem solchen Theater besteht und daher dessen Errichtung den Interessen
des öffentlichen Wohls direkt widerstreitet. Diese Streit-frage kann nicht
bloss durch die Interpretation von § 2 der Verordnung über die Errichtung
und den Betrieb von Kinematographentheatern und Filmverleihgeschäften vom
16. Oktober 1916 entschieden werden; vielmehr ist auf das Gesetz über das
Marktund Hausierwesen zurückzugreifen, zu welchem die zitierte Verordnung
die blosse Ausführung umschreibt. Die Vorschrift des § 14 des Marktund
Hausiergesetzes delegiert den Ortspolizeibehörden ausdrücklich das Recht,
die Bewilligung für Schaustellungen nach § 8, alinea e, des Gesetzes zu
verweigern. Es handelt sich speziell um die Ausübung folgender Berufe :
Menagerien, Panoramas, Bildergalerien, Karussels, Schauspieler, Sänger,
Musikanten, Kunstreiter, Seiltänzer, Taschenspieler etc.

36 . staatsrecht-

Zu dieser Gruppe von Berufen gehört auch der Betrieb von Kinotheatern. Bei
allen diesen Gewerben handelt es sich nicht um notwendige ,oder nützliche
Veranstaltungen im Sinne höheren, wissenschaftlichen oder Kunstinteresses,
sondern um blosse Unterhaltung und Belustigung des Publikums, die dazu
noch oft zum Teil von zweifelhaftem Wert sind und erhebliche unnütze
Ausgaben verursachen. Die Absicht des Gesetzgebers liegt im Hinblick
auf den Charakter der genannten Berufe klar zu Tage. Er wollte den
Behörden die Mittel'in die Hand geben, im Interesse des öffentlichen
Wohls derartige Veranstaltungen je nach Umständen zu untersagen oder zu
beschränken. Aus diesem Grunde knüpft das Markt-und Hausiergesetz an die
kantonale Patenterteilung nicht ohne weiteres ein Recht der Schausteller,
nach Belieben in allen Gemeinden und zu jeder Zeit auftreten zu dürfen,
sondern ertth den Ortsbehörden die ausdrückliche Befugnis, zu entscheiden,
ob sie in ihren Gemeinden solche Veranstaltungen zulassen wollen oder
nicht. Es handelt sich bei den Kinovorstellungen, wie überhaupt bei
der Zulassung von Veranstaltungen irgendwelcher Art zur Belustigung und
Unterhaltung, heutzutage nicht mehr nur ausschliesslich darum, zu

verhindern, dass mehr oder weniger anstössige Dar -

bietungen verboten werden, sondern die Behörden haben nachgerade allen
Anlass und die Pflicht, zu verhüten, dass die Gelegenheit .zum Besuch
von solchen Veranstaltungen, die kein höheres wissenschaftliches,
erzieherisches oder Kunst-interesse bieten, in einem ungesunden Mass

ss der Bevölkerung _förmlich aufgedrängt wird. Örlikon ss

gehört zu den wenigen Gemeinden im Kanton, die schon ein Kinotheater
besitzen. Ausserdem übt dort eine Rennbahn. für den Radsport eine grosse
Anziehungskraft aus. Die Einwohner von Örlikon sind überdies jederzeit in
der Lage, mit Leichtigkeit die Vielen Vergnügungsanlässe der angrenzenden
Stadt Zürich zu besuchen. Beim weit überwiegenden (grösseren) Teil der
Bevölke-Handelsund}. Gewerbefreiheit. N° 5. . 37

kung herrscht eine seltene Einmütigkeit darüber, dass mit der Errichtung
eines zweiten Kinotheaters sich die Schaustellungen dort allzu sehr häufen
würden und zu reichliche Gelegenheit gebeten würde, für die im Grunde
nichtige oder sogar moralisch schädliche Unterhaltung leichtfertige
Ausgaben zu machen. Dass überdies kinematographische Darstellungen auf
viele Zuschauer, namentlich auf jugendliche Personen, schädlich wirken,
ist und wird schon längst durch die Strafuntersuchungen gegen Jugendliche
fortwährend erwiesen und bildet die ständige Klage der Vormundschaftsund
Armenbehörden. Bei dieser Sachlage erwächst der Ortsbehörde, welcher die
Handhabung des Marktund Hausiergesetzes und der Sittenpolizei im engem und
weiteren Sinne zusteht, direkt diePflicht, ein Übermass an öffentlichen
Belustigungen in der Gemeinde durch Verweigerung der Zulassung von
schaustellern von Amteswegen zu bekànipfen. Nach kantonalem Recht ist
der Gemeinderat zu der von ihm getroffenen Massnahme berechtigt. Eine
Verletzung von gesetzlichen Vorschriften liegt nicht vor. Es kann auch
nicht gesagt werden, dass die beanstandete Massnahme dem Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV über
die Handelsund Ge-

. werbefreiheit widerspreche. Durch die angefochtene Ver--

weigerung der Bewilligung wird die Handelsund GeWerbefreiheit
der Schausteller nur örtlich und zeitlich beschränkt, aber nicht
aufgehoben. Es wird ihnen bloss verboten, zu einer bestimmten Zeit an
einem bestimmten Ort aufzutreten. Der Brauerei am Uetliberg wird nicht
schlechthin untersagt, Kinotheater einzurichten und zu betreiben. Die
Bewilligung zu dieser Ausübung in der Gemeinde Örlikon wird ihr nur
momentan und für die nächste Zukunft verweigert. Dadurch ist nicht
ausge-schlossen, dass sie diesen Erwerb anderswo oder unter veränderten
Verhältnissen später in Örlikon doch hetreiben kann. Wenn Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
unter anderem den Kantonen das ausdrückliche Recht gibt, im Hinblick
auf das öffentliche Wohl der Errichtung von Wirt-

38 '=Stastsrecht.

schaften Beschränkungen aufzuerlegen, so darf nach dem Sinn und Geist
dieser Vorschrift darauf geschlossen werden, die Kinos wären der
gleichen Ausnahmestellung unterworfen worden, wenn sie in Zahl und mit
dem Einfluss, wie sie heute in Erscheinung treten, schon zur Zeit des
Entstehens der Bundesverfassung bestanden hätten. Es war und ist von
jeher der Wille des Gesetzgebers gewesen, Erscheinungen, die auf grosse
Teile des Volkes ungünstig einwirken, durch entsprechende An-

wendung der Gesetze zu bekämpfen. Dies kann hier

ohne Bedenken eintreten, da es geschehen kann, ohne den vorhandenen
verfassnngsrechtlichen Vorschriften Zwang antun zu müssen. Muss
der Gemeindebehörde das Recht zuerkannt werden, nach ihrem Ermessen
Schaustellungen zu bewilligen oder zu verhindern, so muss sie auch
berechtigt erklärt werden, derartige Veranstaltungen nach Umständen auch
bis zu einem gewissen Grad znzulassen, ohne dass später Ahgewiesene nur
aus der Abweisung an sich ungleiches Recht ableiten können. · '

B. Die Brauerei am Uetliberg ficht diesen Entscheid an wegen Verletzung
von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und beantragt dessen Aufhebung. Es wird ausgeführt :
Die Kinoverordnung vom 16. Oktober 1916 sei keine Ausführung zu einzelnen
Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das Marktund Hansierwesen vom
17. Juni 1894. Sie ordne das Kinowesen erschöpfend und sehe nicht vor,
dass ein den öffentlichen Anforderungen entsprechender Kinobetrieb
mangels Bedürknisses oder aus andern Gründen verboten werden könnte,
was auch mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht vereinbar wäre. Die Gleichstellung eines
ständigen Kinobetriebes mit den in § 8 @ des genannten Gesetzes erwähnten
Schaustellungen ohne höheres wissenss schaftliches oder Kunstinteresse
sei auch tatsächlich unzutreffend. Gerade die Rekurrentin beabsichtige,
nur künstlerische Darbietungen von erzieherischem Werte aufführen zu
lassen. Die entscheidenden ErwägungenHandelsund Gewerbefreiheit. N° 5. 39

des angefochtenen Entscheides: die Zulässigkeit, neue Kinobetriebe mangels
Bedürfnisses zu verweigern, die Gleichstellung von Kino und Wirtschaft,
das Streben, die Bevölkerung nach Möglichkeit von Geldausgaben abzuhalten,
die Vergnügungssucht einzudämmen und aus diesem Grunde die Zahl der
Kinos zu beschränken, alle diese Erwägungen stünden im Widerspruch
mit dem Grundsatz der Gewerbefreiheit und der daran anschliessenden
bundesrechtliehen Praxis, wie sie speziell im Entscheide des Bundesrates
in Sachen Hoffmann und Meier vom 10. Februar 1911 und in den Urteilen
des Bundesgerichts vom 19. November 1914 in Sachen Held gegen Neuenburg,
und vom 7. Dezember 1916 in Sachen Speck gegen Zürich zum Ausdruck
komme. Eventuell werde bestritten, dass in Örlikon kein Bedürfnis für
ein zweites Kinotheater vorhanden ,sei.

C. _Der Regierungsrat Zürich hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Die
Begründung ist zwar sehr ausführlich, bringt aber derjenigen des
angefochtenen Entscheides gegenüber nichts wesentlich neues. Es wird
hetont, dass sich der Entscheid sehr wohl auf das Markt-

,und Hausiergesetz stützen konnte, das neben der Kino-

verordnung auf die Kinobetriebe, die unter § 8 e fielen, anwendbar
sei. Ein Teil der Kinovorstellnngen sei ihteresseund wertlos und ein noch
grösserer Teil sei moralisch schädlich, wofür auf Berichte verschiedener
Amtsstellen über ihre Erfahrungen im Kinowesen Bezug genommen wird. Die
Schädlichkeit wachse mit der Zahl der Kinos, da die Konkurrenz die
Kinounternehmer zwinge, vom Mittel der Sensation weitgehenden Gebrauch zu
machen. Solange der Kinonicht durch staatlichen oder kommunalen Betrieb
zu einem wertvollen Volkserziehungsmittel gemacht, sondern dem privaten
Unternehmertum überlassen sei, müsse es zulässig sein, die Veranstaltungen
kinernatographischer Vorstellungen von einer Bewilligung abhängig zu
machen und diese, soweit das öffentliche Wohl durch ein zu grosses Über-

40 ' . Staatsi'echt.

handnehmen derselben Schaden leide, zu verweigern. Es handle sich hiehei
darum, der übermässigen Über--

handnahme blosser Vergnügungsstätten Einhalt zu tun, und so ihre
schädlichen Wirkungen auf ein erträgliches

Mass zu vermindern. Dass die Rekurrentin in dem'beabsichtigten Kino
für höhere Kunstinteressen bahnbrechend wirken werde, sei nicht
glaubwürdig und nicht anzunehmen. Sie würde sich dem Gesehmacke des
Publikums an zügigen Films anpassen müssen. Der Entscheid habe nur
den Charakter einer örtlichen und zeit lichen Einschränkung im Interesse
des öffentlichen. Wohls. Die Rekurrentin werde dadurch nicht gehindert,
sich im Kanton im Kinowesen zu betätigen. Es handle , sich hier nicht
bloss um den Fall der Rekurrentin, sondern um die grundsätzliche,
das ganze Schaustellerwesen umfassende Frage,] ob § 14 des kantonalen
Marktund Hausiergesetzes verfassungswidrig sei. Wäre es der Fall, ·
so stünden die Behörden den Schädigungen, die mit dem Schaustellerwesen
in allen seinen Spielarten für das Volkswohl verbunden seien, machtlos
gegenüber. Die einschränkende Bestimmung von Art. 31 c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV müsse analog auf
die Kinos anwendbar sein, die imGegensatz zu den Wirtschaften überhaupt,
keinem Bedürfnis ent-

sprächen. Jedenfalls sei die Beschränkung hier auch aus --

_ Art. 31 e herzuleiten, indem zwischen notwendigen und

nützlichen Gewerben und solchen, die nur zur Belusti '

gung dienen, ein gewisser Unterschied gemacht werde. Der in Örlikon
bestehende Kino spiele nur einige Tage in der Wocheund könne sich nur
mit Mühe über Wasser halten.

Das Bundcsgerichi zieht in Erwägung :

1.' Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV garantiert mit der Freiheit des Handels und der Gewerbe
das wirtschaftliche System der freien Konkurrenz (BGE 45 I 357). Die freie
Konkurrenz bedingt aber, dass die Zahl der Gewerbetreiben-den nicht durch
Gesetz oder Verfügung eingeschränkt, Handelsund Gewerheireiheit. N° 5. 41

sondern dass jeder, der anfällig bestehende allgemeine Anforderungen
erfüllt, zur Ausübung des fraglichen Gewerbes zugelassen wird. Die
Beschränkung der Zahl der Personen, die an einem Orte ein bestimmtes
Gewerbe betreiben dürfen, stellt sich geradezu als Negation der freien
Konkurrenz dar, da sie die zugelassenen Personen vom Wettbewerb weiterer
schützt und die nicht zugelassenen vom Wettbewerb ausschliesst. sie
steht auch im Widerspruch mit dem aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
in Verbindung mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV fliessenden Postulat der Gleichbehandlung" aller Personen, die ein
Gewerbe betreiben oder betreiben wollen. So ist denn insbesondere auch
die Beschränkung der Betriebe eines Gewerbes aus dem Gesichtspunkt
des Bedürfnisses mit der Handelsund Gewerbefreiheit unvereinbar. Nach
Art. 31 6 sind allerdings Verfügungen über die Ausübung von Gewerben
zulässig, soweit es sich darum handelt, aus Gründen des öffentlichen
Vohles schädlichen Wirkungen einzelner Gewerbe entgegenzutreten. Solche
gewerbepolizeiliche Verfügungen dürfen aber den Grundsatz der Handelsund
Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen , sie dürfen daher niemals
so weit gehen, dass etwa für ein Gewerbe die Bedürfnisklausel aufgestellt
wird, selbst wenn gewisse Erwägungen des allgemeinen Interesses hiefür
sprechen sollten, da mit. der Unterbindung des freien Wettbewerbes für
das betreffende Gewerbe und der damit gegebenen ungleichen Behandlung
der Gewerbegenossen nicht bloss eine polizeiliche Regelung über die
Gewerbeausübung getroffen, sondern die Gewerbefreiheit im Prinzip
selbst aufgeahoben wäre. Die nachteiligen Folgen eines Gewerbes für
die Volkswohlfahrt mögen unter Umständen sogar dazu führen, dass die
kantonalen Behörden das Gewerbe überhaupt verbieten können, wenn weniger
einschneidende Beschränkungen sich als ungenügend erweisen. Das Verbot
muss dann aber für alle Unternehmer dieses Gewerbes gleichmässig gelten
und es darf nicht bloss einzelne treffen und sie vom freien Wettbewerb
mit den

42 Staatsrecht.

andern ausschalten. Auch solche Gewerbe, die zu Missbräuchen Anlass
geben und daher eingehender polizeilicher Regelung rufen, stehen eben
doch grundsätzlich unter dem Schutz der Gewerbefreiheit.

Die Zulässigkeit des Bedürfnisartikels für das Wirtschaftsgewerbe folgt
aus dem besondern Vorbehalt der, litt. c bei Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Mit den durch das
öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen, denen die Kantone darnach
die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes (und den Kleinhandel mit geistigen
Getränken) unterwerfen können, ist, jedenfalls in erster Linie, wenn
nicht ausschliesslich, die Beschränkung der Wirtschaften nach Massgabe
des öffentlichen Bedürfnisses als Mittel zur Bekämpfung des Alkoholismus
gemeint (BGE 38 I 463 ; 41 I 48 ff.). Es ist eine grundsätzliche E i n
s c h r a n k u n g der .Handels-und Gewerbefreiheit für ein bestimmtes
einzelnes Gewerbe. Vor der Partialrevision der BV vom Jahre 1885 hatte
der Bundesrat in ständiger, von der Bundesversammlung gebiiligter
Praxis daran festgehalten, dass mit Rücksicht auf die Gewerbefreiheit
der .Betrieb einer Wirtschaft nicht von der Bedürfnisfrage abhängig
gemacht werden dürfe, wennschon er nicht *verkannte, dass gewichtige
Gründe für eine Beschränkung der Zahl der Wirtschaften bestehen (SALIS
IINr.921, 1. Aufl. Nr. 644). Die analoge Ausdehnung dieser für das
Wirtschaftsgewerbe bestehenden Ausnahme von der Gewerbefreiheit auf
andere Gewerbe, bei denen ähnliche ,Motive für eine Beschränkung nach
Massgabe des Bedürfnisses angeführt werden, ist von der Praxis immer
abgelehnt worden und erscheint als ausgeschlossen (SALIS II Nr. 847,
Apothekergewerbe; BBI 1906 I 78, private Irrenanstalt;BBl 1911 111882,
Kino, der vom Rekurs angeführte Fall Hoffmann und Meier).

2. Dass der Betrieb eines Lichtspieltheaters ein Gewerbe im Sinne
von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV ist, steht in der bundesrechtlichen Praxis fest (BGE
4!) I 480 und die dortigen Zitate) und wird vom Regierungsrat nicht
bestritten.Handelsund Gewerbefreiheit. N 5. 4,1;

Dieser Betrieb geniesst daher grundsätzlich. und zwar in jeder Beziehung,
den Schutz der Gewerbefreihcit. Es steht ausser Zweifel, dass mit dem
Kinematographen erhebliche Gefahren für das allgemeine Wohl verbunden
sind, und weitgehende Beschränkungen des Kinogewerbes mögen daher nach
Art. 31 c als zulässig erscheinen, um jenen Gefahren nach Möglichkeit
zu begegnen. Die Beschränkung aber der Zahl der Kinos entsprechend dem
Bedürfnis ist nach dem Gesagten mit Art. ZI BV nicht vereinbar, indem
sie sich weder auf litt. 6 dieser Bestimmung, noch im Wege der Analogie
auf litt. : stützen lässt. Das hat schon der Bundesrat in dem erwähnten
Rekursentscheid in Sachen Hoffmann und Meier ausgesprochen, und auch
das Bundesgericht kann. solange die Verfassungsgarantie der Handelsund
Gewerbefreiheit in der bisherigen Form und Tragweite zu Recht besteht,
zu keinem andern Schluss gelangen.

3. Durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates in Verbindung
mit dem Beschluss des Gemeinderates Örlikon ist das Gesuch der
Rekurrentin, ihr die Eröffnung eines Kinos in Örlikon zu bewilligen,
wegen mangelnden Bedürfnisses nach einem weitem solchen Theater in
der genannten Gemeinde abgewiesen werden, ohne dass das Gesuch auf der
Grundlage der kantonalen Kinoverordnung geprüft worden wäre. Das war
nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV unzulässig. Die Bedürfnisklausel lässt sich hier auch
nicht dadurch halten, dass die. Massnahme, wie es vom Regierungsrat
geschieht, als örtlich und zeitlich beschränkt hingestellt wird. Die
Bedürfnisfrage kann für ein Gewerbe mit bloss lokaler Bedeutung, wie den
Kinematographen, schon nach der Natur der Sache regelmässig jeweilen nur
für das Gebiet einer Gemeinde oder für Teilgebiete einer Gemeinde erhoben
werden und zeitlich ist die Ablehnung des Gesuchcs der Rekur-rentin nicht
beschränkt.. sondern sie gilt auf unbestimmte Zeit und offenbar solange,
als die Bediirfnisverhältnissr in Örlikon sich nicht ändern. Es sind
daher alle diejenigen

44 Staaten-echt.

Felgen? damit verknüpft, die überhaupt die Wirkung der Bedürfnisklausel
ssfür'ein Gewerbe sind. Auch auf das Gewicht der Gründe des öffentlichen
Wohles, die der Regierungsrat für die Beschränkung der Zahl der Kinos
anführt, kann nach den Ausführungen in Erwägung 1 nichts ankommen. Dass
der vom Regierungsrat im Ent--

scheid, wenn auch nicht mehr ausdrücklich in der Ant '

wort, betonte Zweck; das Publikum vor unnötigen und leichtfertigen
Ausgaben zu bewahren, keine Verfügung über den Kinobetrieb im Sinne
von Art. 31 e zu stützen vermag, hat das Bundesgericht früher schon
ausgesprochen (BGE 40 I Nr. 56) ; umsoweniger kann dieser Zweck die
Bedürfnisklausel für Kinematographen rechtfertigen. si

Da der Entscheid des Regierungsrates wegen Verletzung der BV aufgehoben
werden muss, bedarf die Frage keiner Erörterung, ob er, abgesehen von
der Garantie der Gewerbefreiheit, nach kantonalem .Recht . haltbar
wäre. Ebensowenig ist im übrigen zu prüfen, ob § 14 des kantonalen
Markt und Hausiergesetzes insofern vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV Bestand hat, als
darnach die Ortspolizeibehörden Bewilligungen für die in § 8 e genannten
Schaustellungen verweigern können. Die Aufhebung des Entscheides' erfolgt
in dem Sinne, dass das Gesuch der Rekurrentin auf Grund der kantonalen
Kineverordnung behandelt .werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und
der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. Dezember
1920 aufgehoben.Handelsund Gewerbefreiheit. N° 6.' 45

6. Urteil vom 23. in:-z 1921i. s. Gebrüder ein-I gegen Luzern. Eine
polizeiliche Verfügung, wodurch dem Inhaber einer für den Ausschank
spanischer Weine bestimmten Wirtschaft verboten wird, diese als c
spanische Weinhalle zu be--

zeichnen, weil schon ein anderer Wirt sich dieser Benennung bedient,
ist vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht haltbar.

A. Die Rekurrenten Gebrüder Girbal betreiben das Gasthaus zum Hirschen
in Luzern, eine sogenannte ehehafte oder Realwirtschaft. Sie haben ihren
Geschäftsbetrieb als Spanische Weinhalle Hotel Hirschen bezeichnet.
Hiegegen führte der Inhaber einer andern schon vorher unter dem Namen
spanische Weinhalle geführten Wirtschaft, Benito Puig, beim Regierungsrat

des Kantons Luzern Beschwerde, indem er sich auf § 20

des luzernischen Wirtschaftsgesetzes berief, der bestimmt: Das Patent
enthält ferner den Namen der Wirtschaft. In einer Gemeinde dürfen nicht
zwei Wirtschaften den gleichen oder einen so ähnlichen Namen tragen,
dass Verwechslungen zu befürchten sind. Es werden keine Bewilligungen für
Doppelnamen mehr ausgestellt. Veränderungen einer Wirtschaftsbezeichnung

' sind nur mit Bewilligung des Regierungsrates statthaft-

Es ist untersagt, einen andern als den im Patente enthaltenen Namen
ins Handelsregister eintragen zulassen. Der Regierungsrat entschied
am 29. Mai 1920: Den Gebrüdern Girbal sei im Sinne der Erwägungen
unter-sagt, in der Bezeichnung ihrer Wirtschaft zum Hirschen den Namen
Spanische Weinhalle , Spanische Weinstube oder ähnliche Namen zu führen
und die Firmabezeichnung sei entsprechend zu berichtigen. Im Entscheid
wird zunächst festgestellt, dass § 20 des Wirtschaftsgesetzés auch auf
Realivirtschaften Anwendung finde, und sodann weiter ausgeführt: Nach §
20 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzes dürfen nun in