184 _ statt-recht

de celle du demandeur, la réclamation de dame Woolley apparai't comme
un moyen de défense contre l'action principale, avec qui elle est en
parfaite connexité matérielle.

Le Tribunal fédéral pronunce : Le recours est rejeté.

VI. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS

FORCE DÉROGATÒIRE DU DROIT FEDERAL

28. Urteil vom 23. April 1921 i. S. Helphand gegen Zürich.

Begriff des vollstreckbaren gerichtlichen Urteils im Sinne der Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und
81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG. Erfordernis der Rechtskraft. Auch Beschlüsse und Entscheide der
Verwaltungsorgane eines Kantons über öffentlichrechtliche Verpflichtungen
können die definitive Rechtsöffnung nur dann bewirken, wenn sie nicht
bloss vom kantonalen Recht als vollziehbar erklärt werden, sondern
zugleich nach allgemeinen Grundsätzen als rechtskräftig anzusehen sind.

A. Das Gemeindesteueramt Wädenswil hat für Staatsund Gemeindesteuern,
die vom Rekurrenten gefordert werden, einen Arrest erwirkt und sodann
gegen ihn in Wädenswil zwei Betreibungen Nr. 41 und 44 für 198,404 Fr. 75
(Its. und 702 Fr. 65 Cts. eingeleitet. Da der Rekurrent Rechtsvorschlag
erhob, so verlangte es definitive Rechtsöffnung, indem es sich auf
einen Entscheid der Steuerkommission von Wädenswil vqm 6. Februar 1920
stiitzte. Der Rekurrent beantragte Abweisung des Gesuches, indem er darauf
hinwies, dass er gegen den erwähnten Entscheid eine Beschwerde erhoben

EDerogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 28. 185

hatte, die noch nicht erledigt war. Der Präsident des Bezirksgerichts
Horgen wies am 25. Februar 1920 das Rechtsöffnnngsgesuch ab, indem er
davon ausging, dass der Entscheid der Steuerkommission mit Rücksicht
auf die dagegen eingereichte Beschwerde noch nicht rechtskräftig und
vollstreckbar sei. Die Bestimmung von § 71 des Steuergesetzes, wonach die
Einreichung eines Rekurses den Steuerpflichtigen nicht von der Pflicht
entbindet, die Steuer auf Grund der Einschätzung der Steuerkommission
zu bezahlen, führte er aus, stipuliert wohl die Pflicht zur Zahlung,
allein sie hat keine exekutorische Wirkung, da sie im Widerspruch
steht mit der Bestimmung von Art. 80 des Schuldbetreibungs-und
Konkursgesetzes, welche die Durchführung des Betreibungsverfahrens,
d. h. die definitive Rechtsöffnung nur gestattet, wenn der Entscheid
rechtskräftig bezw. vollstreckbar ist. Das Gemeindesteueramt wurde
verpflichtet, dem Rekurrenten eine Prozessentschädigung von 1000 Fr. zu
bezahlen. Eine gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten gerichtete
Nichtigkeitsbeschwerde, die das genannte Amt dem Obergerichte des Kantons
Zürich einreichte, wurde in der Hauptsache abgewiesen ;

si das Obergericht hob lediglich die Prozessentschädigungs--

aufiage auf. Es nahm ebenfalls an, dass nur rechtskräftige
vdrwaltungsrechtliche Entscheidungen nach Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG vollstreckbar
seien und deshalb der Nichtigkeitsgrund des § 344 Ziff. 9 der
zürcherischen Zivilprozessordnung Widerspruch mit einer klaren
gesetzlichen Bestimmung in materieller Beziehung -nicht vorliege. Gegen
diesen Entscheid wurde Nichtigkeits-- beschwerde beim Kassationsgericht
erhoben und zwar von beiden Parteien. Das Gemeindesteueramt berief
sich von neuem auf § 344 Ziff. 9 der Zivilprozess ordnung, indem es
definitive Rechtsöffnung verlangte, und der Rekurrent beschwerte sich
über die Aufhebung der Prozessentschädigungsauflage.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess durch

186 Staatsrecht.

Urteil vom 18. September 1920 die Nichtigkeitsheschwerde des
Steueramtes gut, wies diejenige des Reknrrenten ab und erteilte die
definitive Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. 41 11. 44. Es legte dem
Rekur-renten die Kosten auf und verpflichtete ihn, dem Gemeindesteueramt
eine Prozessentschädigung von 200 Fr. zu bezahlen.

In der Begründung dieses Entscheides wird zunächst festgestellt, dass,
weil es sich nur um den Nichtigkeitsgrund der Verletzung materiellen
Rechtes handle, das Gemeindesteueramt gegen das obergerichtliche
Urteil, obwohl dieses bereits ein Kassatiensentscheid sei, wiederum die
Nichtigkeitsbeschwerde habe ergreifen können. Im Anschluss hieran führt
sodann das Kassatiousgericht aus: Der Entscheid der Vorinstanz verstösst
gegen klares materielles Recht. Der materielle Rechtsgrundsatz unseres
Steuerrechtes geht dahin, dass die Steuerverfügungen vollstreckbar sind,
ohne dass sie endgültige zu sein brauchen. Das ergibt sich aus § 71 des
Steuergesetzes. lm alten Steuergesetz lautete die Bestimmung (è 36): Der
Steuerpflichtige soll binnen vier Wochen nach geschehener Ausschreibung
seine Steuer entrichten. Wird infolge einer Berufung auf die amtliche
Inventarisierung oder auf die Rekurskommission sein Steuerbetreffnis
nachträglich verringert, so findet Rückzahlung statt. Trotz eingereichten
Rekurses blieb-es somit bei der Zahlungspflicht und dass diese auf dem
Betreibungsweg geltend gemacht werden könne, ent-sprach der allgemeinen
Auffassung. Der Bestimmung in § 71 des neuen Steuergesetzes kommt der
gleiche Sinn zu. Noch bestimmter wird der Satz ausgesprochen, dass die
Steuer trotz Rekurses bezahlt werden müsse.... Dies hat auch seine guten
Gründe. Der Gesetzgeber bedachte die geringe Steuerfreudigkeit manches
Steuerpflichtigen. Diese könnten der Versuchung erliegen, die Zahlung
durch Erhebung noch so unbegründeter Rekurse hinanszuschieben. Ausserdem
darf dem BürgerDerogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 28. 187

die Zahlung auch angesichts des Gläubigers zugemutet werden. Staat
und Gemeinde stehen gut für die Rückzahlung zu viel bezahlter
Steuerbeträge. Nun darf aber dieses so begründete Prinzip des § 71 gewiss
nicht als eine lex imperfecla oder als ein nur moralisches Postulat
aufgefasst werden. Die Vorinstanz glaubt allerdings ihren Entscheid
auf SchKG'Art. 80 stützen zu können. Diese Bestimmung verlangt nach
ihrer Auffassung einen rechtskräftigen Entscheid... Art. 80 aber erhebt
dieses Erfordernis keineswegs. Nach Art. 80 Abs. î wird Rechtsöffnung
erteilt, wenn die F ordernng auf einem vollstreckbaren gerichtlichen
Urteil beruht. Nach Art. 80 Abs. 2 wird sie ohne örtliche Beschränkung
-auch erteilt zu Gunsten von gerichtlichen Vergleichen und gerichtlichen
Schuldanerkennungen, ausserdem aber auch zu Gunsten der Beschlüsse und
Entscheide der Verwaltungsorgane über öffentlichrechtliche Verpflichtungen
(Steuern u. s. f.), welche der Kanton vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichstellt. Davon, dass diese Beschlüsse und Entscheide
rechtskräftig sein müssen, steht kein Wort in dieser Bestimmung. Darüber
entscheidet das kantonale Recht frei, welche Verfügungen es den
vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich-stellen wolle. Eine
solche Gleichstellung hat der Zürcherische Gesetzgeber in ZPO § 285
vorgenommen. Dort verlangt er bei Kosten-und Entschädigungsverfügungen
in der Tat, dass sie rechtskräftig seien.... bei Entscheidungen über
Gebühren und Steuern aber nur Rechtsgültigkeit. Der Wortlaut weicht
also gerade ab von demjenigen in SchKG Art. 80 Abs. 1 und ZPO § 285
litt. a. Die Steuerverfügung der Steuerbehörde Wädenswil ist aber,
weil formell korrekt zu Stande gekommen und ausgestellt, rechtsgültig,
aber noch nicht rechtskräftig. Nun mag aber diese Auslegung von § 285
noch Zweifeln unterliegen in Bezug auf die Steuerpflicht werden diese
behoben durch das Steuergesetz selbst. Für die Steuern bedarf es einer
weitem Festsetzung der Voll--

188 Stan tsrecht.

streckbarkeit gar nicht mehr, da diese im Steuergesetz selbst
in § 71 ausgesprochen ist. Zum Schlusse wird erklärt, dass die
Nichtigkeitshesehwerde des Rekurrenten durch die Gutheissung der
gegnerischen gegenstandslos geworden sei.

B. Gegen diesen Entscheid hat Helphand am 24. Dezember 1920 die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, er sei aufzuheben und das Kassationsgericht anzuweisen, seine
Nichtigkeitsbeschwerde materiell zu behandeln, unter Kostenfolge.

Zur Begründung wird in erster Linie geltend gemacht, dass die Auffassung
des Kassationsgerichtes, die vom Gemeindesteueramt gegen den Entscheid
des Obergerichtes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sei zulässig gewesen,
auf Willkür beruhe. sodann behauptet der Rekurrent, dass der Grundsatz der
derogatorischen Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen Rechte
verletzt sei, indem er ausführt: Nach Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG sei es unzulässig,
auf Grund eines steuer-entscheides, der rechtzeitig mit einem ordentlichen
Rechtsmittel angefochten werde, die Rechtsöffnung zu gewähren. Wenn der
Kanton oder 'die Gemeinde für Steuerforderungen die Zwangsvollstreckung
auf dem Wege der Schuldbetreibung durchführen wolle, so müssten sie
sich an das dafür vorgeschriebene Verfahren halten. Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.

SchKG ermächtige daher, soweit er hier in Frage komme, die Kantone nur,
die über öffentlichrechtliche Verpflichtungen ergangenen Beschlüsse und
Entscheide der Verwaltungsorgane den Zivilurteilen gleiehzustellen. Da
nun diese Urteile zur Rechtsöffnung bloss dann berechtigten, wenn sie
vollstreckbar seien, so müsse dasselbe auch für die Entscheidungen der
Verwaltungsbehörden gelten. Der Fiskus könne daher die Zwangsvollstreckung
auf Grund eines Steuerentscheida erst dann durchführen, wenn dieser
rechtskräftig ge-worden sei, wenn also feststehe, dass auf die Anrufung
Derogatorlsche Kraft des Bunaesrecd'cs. N° 28. 189

der ordentlichen Rechtsmittel verzichtet werde oder diese erschöpft
seien. Vorher brauche sich der Steuerpflichtige die allfällige
Verwertung seiner Vennögensstücke nicht gefallen zu lassen. Zudem sei
die Auffassung des Kassationsgerichtes, dass das zürcherische Recht
noch nicht rechtskräftige Steuerentscheide vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichstelle, willkürlich.

C. Das Kassationsgerieht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

D. Das Gemeindesteneramt Wädenswil hat Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
Abs. l SchKG kann der Gläubiger einer Forderung
die Aufhebung des vom Schuldner gegen den an ihn erlassenen
Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorsehlages (sog. definitive
Rechtsöffnung) verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Urteile beruht. Nach Abs. 2 berechtigen zur definitiven
Rechtsöffnung ferner gerichtliche Vergleiche und gerichtliche
Schuldanerkennungen und ausserdem, innerhalb des Kantonsgebietes,
die über öffentlichrechtliehe Verpflichtungen ergangenen Beschlüsse
und Entscheide der Verwaltungsorgane, die der Kanton vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen gleichstellt. Das Kassationsgericht hat angenommen,
dass dem Entscheid der Stéuerkommission von Wädenswil vom 6. Februar 1920
durch die 55 285 litt. c der zürcherischen ZPO und 71 des Zürcherischen
Steuergesetzes eine derartige Rechtswirkung zuerkannt werde ; denn §
285 litt. 6 ZPO lautet : Den rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen
werden im Sinne von Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG... gleichgestellt ..... c)
rechtsgültige Entscheide der zuständigen Verwaltungsbehörden betreffend
Gebühren, Auflage von Steuern ... und 571 des Steuergesetzes bestimmt :
Die Einreichung

,eines Rekurses entbindet den Steuerpflichtigen nicht

von der Pflicht, die Steuer auf Grund der Einschätzung

199 staat-kocht

der Steuerkommission innerhalb der angesetzten Frist zu bezahlen. Wird
aber der Rekurs ganz oder teilweise gutgeheissen, so ist der zuviel
bezahlte Betrag samt Zins zurückzuvergüten. Es fragt sich in erster
Linie, ob, wenn auch das zürcherische Recht eine solche Gleichstellung,
wie das Kassationsgericht annimmt, vorgenommen hätte, damit nicht die
Schranken, die ihm in dieser Beziehung von Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG gesetzt
sind, überschritten wären.

Als vollstreckbares gerichtliches Urteil im Sinne der Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG
ist in der Praxis des Bundesgerichts von jeher nur ein solches angesehen
worden, das rechtskräftig ist (vgl. AS 31 I S. 101). Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV knüpft das
Recht auf Vollstreckung von Zivilurteilen ausserhalb des Kantons, in dem_
sie gefällt sind, ausdrücklich an die Voraussetzung der Rechtskraft. Nun
bilden die Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG mit Bezug auf die Vollstreckung
ansserkantonaler, auf Geldzahlung oder Sicherheitsieistung gerichteter
Urteile die gesetzliche Ausführung des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, und es kann keine
Rede davon sein, dass dabei die Voraussetzung der Rechts-kraft fallen
gelassen werden sollte. Da aber in Art. Ss Abs. ] der gleiche Ausdruck
gebraucht wird, so folgt. daraus, dass zur Vollstreckbarkeit eines
Urteils im Sinne der Art. 80 und 81 überhaupt dessen Rechtskraft gehört
(vgl. Semaine judiciaire 1896 s. 302).

Das entspricht auch einzig dem Wesen und der Wirkung der definitiven
Rechtsöffnung. Durch diese wird dem Gläubiger der Zugriff auf das
Vermögen des betriebenen Schuldners nach Massgabe der Vorschriften des
eidgenössischen Zwangsvollstreckungsrechts eröffnet. Sie führt notwendig
zur definitiven Pfändung, in der das Verwertungsrecht inbegriffen
ist, oder zum Konkurs, ausser dann, wenn der Schuldner durch Urkunden
beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet
ist (Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG). Damit wäre es unvereinbar, dass für ein Urteil
definitive Rechts-arm w -

Dercgatorlsche Kraft des Bundesrechts. N° 28. 191

öffnung erteilt werden könnte, das die Forderung nicht rechtskräftig
feststellt, sondern noch der Nachprüfung durch eine obere Instanz
untersteht. Führt diese Nachprüfung zu einer Aberkennung oder
Herabsetzung der Forderung, so würde damit die Grundlage des
Zwangsvollstreckungsverfahrens dahinfallen, das aber, wenn es zur
Verwertung oder Konkurseröffnung geführt hat, nicht mehr rückgängig
gemacht werden könnte. Für nicht rechtskräftige Urteile liesse sich
vielleicht eine Sicherung der Forderung durch provisorische Pfändung
rechtfertigen. Darüber geht aber die definitive Rechtsöffnung weit
hinaus. Diese kann umsoweniger zu solchen Zwecken verwendet werden, als
das SchKG im Arrest und in der provisorischen Rechtsöffnung derartige
Sicherungsmassnahmen kennt, die aber ihre eigenen Voraussetzungen
haben. Das findet eine Bestätigung darin, dass das eidgenössische
Betreibungsgesetz keine Bestimmung darüber enthält, welche Rechte
der Schuldner hätte, wenn der einer definitiven Rechtsöffnung zu
Grunde liegende Titel nachträglich seiner Vollstreckharkeit beraubt
werden sollte. Art. 86 des Gesetzes, der die Rückforderungsklage auf
Grund des Nachweises der Nichtschuid innerhalb eines Jahres nach der
Zahlung zulässt, hat einen solchen Fall zweifellos nicht im Auge und
könnte darauf höchstens indirekt Anwendung finden. Umgekehrt hat es
das Bundesgericht als zulässig erklärt, dass rechtskräftige Urteile,
gegen die ein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen worden ist,
als vorläufig nicht vollstreckbar erklärt werden und damit gestattet,
dass die definitive Rechtsöffnung mit ihren schweren Folgen selbst einem
rechtskräftigen Urteile versagt wird, wenn die Möglichkeit besteht, dass
dieses infolge der Ergreifung eines ausserordentlichen Rechtsmittels
abgeändert wird (vgl. AS 35 I S. 76; JAEGER, Komm. zu Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG N. 2).

2. Es ist somit davon auszugehen, dass die Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG nach
dem gesamten Inhalt dieses Gesetzes

192 Staatsreeht

unter vollstreekbaren Gerichtsurteilen nur solche verstehen, die
rechtskräftig und damit zugleich definitiv vollstreckbar sind. Dabei kann
es nicht ihr Sinn sein, dass es nur darauf ankomme, ob ein Urteil vom
Prozessgesetze, unter dessen Herrschaft es ergangen ist, als rechtskräftig
bezeichnet werde oder nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem, was schon
ausgeführt worden ist, dass ein vollstreckbares Urteil im Sinne der
Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG mit Rücksicht auf die ihm von diesen Bestimmungen
im Betreibungsverfahren gegebene Rechtswirkung nur eine beschränkte
Anfechtbarkeit haben darf. Es muss. im eigentliche n Sinne rechtskräftig
sein, d. h. den anhängigen Prozess endgültig abschliessen und soll nur
der Anfechtung durch ausserordentliche Rechtsmittel, die rechtlich gleich
einer Klage einen neuen Prozess einleiten, unterliegen. Wenn ein Kanton
ein Urteil, das noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angegriffen
werden kann, alsrechtskräftig und vollstreckbar erklärt, so bildet dieses
keinen Titel für die endgültige Rechtsöffnung, weil es sich dabei in Tat
und Wahrheit nur um eine vorläufige Vollstreckbarkeit handeln könnte,
die dem SchKG als Wirkung der definitiven Rechtsöffnnng freme! ist.

3. Nach Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG haben nun im Betreibungsverfahren, für ein
Kantonsgebiet, gleiche Rechtswirkung wie vollstreckbare Gerichtsurteile
die Entscheide der Verwaltungsorgane über öffentlichrechtliche
Verpflichtungen, die der Kanton jenen gleichstellt oder, wie es im
französischen Text heisst, als vollstreckbar erklärt (auxquels le
canton attn'bue force exécutoire). Dabei kann es aber gleich wie bei den
Gerichts'urteilen nicht einfach darauf ankommen, ob der Kanton die in
Frage stehenden Verwaltungsentscheide als vollstreckbar bezeichnet oder
erklärt, dass sie vollstreckbaren Urteilen gleichzustellen seien. Die
in der ganzen Ordnung des Betreibungsverfahrens liegenden Gründe, aus
denen nur Gerichtsurteile, die vollstreckbar und zugleichDerogatorische
Kraft'des Bundesrechts. N° 28. 193

nach allgemeinen Grundsätzen rechtskräftig sind, als solche im Sinne
der Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG anerkannt werden können, verlangen eine analoge
einschränkende Auslegung auch in Beziehung auf die Verwaltungsent-scheide.
Diese müssen, um die definitive Rechtsöffnung zu bewirken, den
rechtskräftigen und vollstreckbaren Gerichtsurteilen, wie sie die
Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG im Auge haben, in dem Sinne gleichstehen, dass sie
nicht bloss durch das kantonale Recht als vollziehbar erklärt werden;
sondern sie müssen auch tatsächlich als der Vollstreckung im Wege des
eidgenössischen Schuldbetreibungsverfahrens fähig erscheinen. Wenn sich
die Kantone der eidgenössisch geordneten Zwangsvollstreckung bedienen
können, um öffentlichrechtliche Forderungen einzutreiben und in das
Vermögen des Schuldners zu exequiereu, so müssen sie sich anderseits
gefallen lassen, dass zur Exekution und zu der diese ermöglichenden
definitiven Rechtsöffnung nur solche Beschlüsse und Entscheide zugelassen
werden, die sich ihrer rechtlichen Bedeutung nach, insbesondere in
Bezug auf die Verbindlichkeit für den Schuldner, zur Zwangsvollstreckung
wirklich eignen, was für nicht rechtsla'äftige Beschlüsse und Entscheide
nicht zutrifft. Auf diesem Boden steht schon das Urteil des Bundesgerichts
vom 14. April 1896 i. S. Compagnie du Jura-Simplon (AS 22 S. 654),
in dem ausgesprochen wurde, dass die. Regelung von Rechtsvorschlag und
Rechtsöffnung für Forderungensidie sich auf Verwaltungsentscheide stützen,
grundsätzlich dieselbe sein solle, wie für die in Gerichtsurteileu
festgestellten Ansprüche (vgl. auch AS 23 S. 444 ff.), und im Urteil
i. S. Conseil fédéral contre Genève vom 2. März 1898 (AS 24 I S. 81
ff.) ist betont werden, dass die eidgenössischen Verwaltungsentscheide,
um als Rechtsöffnungstitel gelten zu können, endgültig sein müssten ; das
muss aber auch für die kantonalen administrativen Verfügungen gelten. Im
Urteil i. S. Wisst gegen Herisau vom 7. März 1908 (AS 34 l S. 226) sodann

A8 41 l 'lQll 18

194 Stunts-echt

hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob
ein Kanton seine Verwaltungsentscheide ausdrücklich vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen gleichstelle, sondern massgebend sei, ob jene
Entscheide mit Bezug auf ihre bindende Kraft und Eignung zur Vollstreckung
den reehtskräftigen Gerichtsurteilen gleichstehen. Wenn es danach zur
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nach eidgenössischem Recht genügt,
dass einem kantonalen Verwaltungsbeschluss oderEntscheid nach seiner Natur
und seiner rechtlichen Bedeutung die gleiche bindende Kraft und Eignung
zur Vollstreckung innewohnt, wie einem reehtskräftigen Gerichtsnrteile,
so ist dies anderseits ein aus dem eidgenössischen Recht sich ergebendes
Erfordernis zur Gewährung der definitiven Rechtsöffnung, das nicht durch
eine formelle Gleichstellung ersetzt werden kann (vgl. hiezu Kincnnonsn
in Zeitschr. f. schweiz. Recht N. F. Bd. 26

S. 537 f.). Dieser Anschauung hat denn auch das Konkordat
betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung
öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 23. August 1912 in Art. 3 Ausdruck
gegeben.

4. Eine solche Gleichwertigkeit mit rechtskräftigeu Gerichtsurteilen
besitzt nun der Entscheid der Steuerkommission von Wädenswil vom
6. Februar 1920 nicht ; denn er konnte in vollem Umfange mit dem
ordentlichen Rechtsmittel im Steuertaxationsverfahren, dem Bekurse nach
Art. 53 des Steuergesetzes bei einer obern lnstanz, der Rekurskommission,
angefochten werden, und das ist auch geschehen. Infolgedessen kann
ihm Rechtsöffnungswirkung im Sinne der Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG nach
eidgenössischem Rechte nicht zukommen, selbst wenn sie ihm vom kantonalen
Rechte gewährt werden will. ' , '

Der Entscheid des Kassationsgerichtes ist daher wegen Missachtung
der .deregatorischen Kraft .des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen
Rechte aufzuheben. .... Infolgedessen braucht ,nicht mehr entschieden
zu wer-Derogatorlsche Kraft des Bundesrechts. N° 28. 195

den, ob auch eine willkürliche Verletzung des kantonalen
Rechts, insbesondere der Vorschriften über die Zulässigkeit der
Nichtigkeitsbeschwerde, vorliege.

;Die Aufhebung des angefochtenen Urteils hat zur Folge, dass das
Kassationsgericht nunmehr auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten
behandeln muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen, das Urteil des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich ,vom 18. September 1920 aufgehoben und die Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung in den gegen den Rekurrenten eingeleiteten
Betreibungen Nr. 41 und 44 unzulässig erklärt.

VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

29. Urteil vom 9. Juli 1921 i. S. Blöchlinger gegen Staatsanvvaltsohaft
des Kantons Aargau und Hug & Ole.

Unterbrechung und Wiederbeginn der Frist für die staatsrechtliche
Beschwerde infolge der Ergreifung eines ausserordentlichen kantonalen
Rechtsmittels; diese Folge tritt nicht ein, wenn das kantonale
Rechtsmittel nicht vor dem Ablauf der Frist für die staatsrechtliche
Beschwerde in richtiger Form, durch Anrufung der zuständigen Behörde
ergriffen wird. Wiederaufnahme einer staatsrechtlichen Beschwerde, deren
materielle Beurteilung das Bundesgericht wegen mangelnder Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges abgelehnt hat.

A. Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte den Rekurrenten am 30. Jnni
1920 wegen Unterschlagung zu

13"