94 Familienrecht. N° 19.

bambino. Se, nondimeno, essa tardò a promuoverla fino al febbraio del
1919, si è perchè vi fu indotta dall' agire del convenuto, il quale,
nel momento appunto in cui l'attrice si accingeva a farlo, le promise,
con lettera apparentemente affettuosa e sincera (lettera 14 luglio 1918)
di voler riconoscere ufficialmente l' infante, rendendo cosi affatto
superflua l' imminente azione di paternità. Il riconoscimento che segui
non fu che l'apparente adempimento della promessa, poichè esse non
era valido; ma valse nondimeno a distogliere l'attrice, che lo credeva
efficace, dal propesito di iniziare la causa. Che il convenuto abbia
saputo della nullità radicale del riconoscimento prima che lo compiesse,
non risulta in modo positive dagli atti: non è pero escluso, dato il
modo di agire subdolo e tortnoso che il convenuto ebbe

a praticare nei confronti dell' attrice. Comunque la pro-

messe di riconoscimento ed il riconoscimento süsse, ehe in seguito si
appalesarono fallaci, trassero l'attrice in inganno e la indussero a
rinunciare all' introduzione della causa quando Gsa avrebbe ancora
potuto essere proposta _ utilmente. La decorrenza del termine di
cui all' art. 308 CC è dunque, in sostanza, imputabile al fatto
del convenuto stesso : il pronunciare la decadenza dei diritti dell'
attrice e del neonato a vantaggio di chi questa decadenza ha provocato
con atti idonei a trarre la parte avversa in inganno, significherebbe
sancire un abuso manifesto ed intollerabile di diritto (art. 2 al. 2
CC).Obligationenrecht. N° 20. 95

II. OBLIGATIONENRECHTDROXT DES OBLIGATIONS

20. Urteil der !. Zivilabteilung vom 5. Februar 1920 i. S. Timm gegen
Schweizerische Zollverwaltung. B i': r g s c h a Î t . Abschluss durch
Stellvertretung. Erfordernis der Individualisierung der Hauptsehuld:
dazu gehört in der

Regel die Nennung des Glaubigers, oder wenigstens dessen Bezeichnung in
der Weise, dass er bestimmt werden kann.

A. Sigmund Baumann, Kaufmann in Zürich, schuldet der schweizerischen
Zollverwaltung aus einer am 7. Februar 1918 ergangenen Bussenverfügung
von 18,000 Fr. wegen Ausfuhrschmuggels einen Restbetrag von 5150 Fr. ;
daneben haftet er solidarisch für die Busse eines Anstifters im Betrag
von 2000 Fr.

Im März 1918 wurde Baumann von der Zollverwaltung für den Betrag von
14,126 Fr. betrieben ; die Glàubigerin blieb für den vollen Betrag
ungedeekt und erhielt am 12. Oktober 1918 einen Verlustschein.

· Schon im August 1918 hatte die Zollverwaltung von Baumann
Biirgschaftsstellung verlangt. Diese Bürgschaft leistete der
Kläger, Rudolf Tinnauer in Kreuzlingen, im Betrag von ,6000 Fr. Die
Bürgschaftsurkunde lautet:

Herr Sigmund Baumann, in Zürich 8, Helenastrasse Nr. 9, hat mir
berichtet, dass er einer Zahlungspflicht von 6000 Fr. nachzukommen
habe, und er dieselbe in einzelnen Teilzahlu'ngen entrichten möchte,
da er mo mentan nicht über eine so hohe Barsumme verfügt.

Nachdem er zur Genehmigung behufs ratenweiser n Abzahlung dieser
Obliegenheit eine Bürgschaft benötigt, so erkläre ich hiemit, dass ich
für Herrn S. Baumann für den genannten Betrag von 6000 Fr. sage : Sechs-

96 Obligationen-sehn N' 20.

tausend Franken, die Bürgschaft übernehme, bis zur gänzlichen Zahlung.
Kreuzlingen, den 21. August 1918. gez. Rudolf Tinnauer, als Bürge .

Die Echtheit der Unterschrift des Bürgen ist vom Gemeindeammannamt
Kreuzlingen beglaubigt.

B. Am 28. Januar 1919 hob die Zollverwaltung gegen den Kläger Betreibung
für die verbürgte Summe an. Der Kläger erhob Rechtsverschlag, mit
der Begründung: Erhebe Rechtsverschlag, ich hatte noch nie mit der
Zollbehörde in Bern oder Zürich etwaszu tun und bin auch nie seit
7. Februar 1918 wegen einer Zahlungspflicht Sigm. Baumann von der
genannten

Zollbehörde Bern oder Zürich verständigt worden. .

Die Zollverwaltung erwirkte gestützt auf die Bürgschaftsverpflichtung
provisorische Rechtsöffnung, worauf der Kläger die vorliegende
Aberkennungsklage anhob, mit dem Begehren, es sei gerichtlich
festzu-stellen, er sei nicht pflichtig, die durch provisorische
Rechtsöffnung geschützte Forderung von 6000 Fr. an die
schweiz. Zollverwaltung zu bezahlen .

Zur Begründung macht der Kläger geltend, er habe nie eine
Biirgsehafts'verpflichtung gegenüber der Zollverwaltung eingegangen,
wie denn auch der Name des Gläubigers in der Bürgschaftsurkunde nicht
enthalten sei. Der Hauptschuldner Baumann habe ihm erklärt, es handle
sich um eine Bürgschaft gegenüber einer Bank, die er für kurze Zeit und
nur der Form halber zu stellen hätte; später habe er ihm versichert,
die Sache sei erledigt und der Bürgschein vernichtet.

C. Die kantonalen Instanzen (Bezirksgericht Kreuzlingen und Obergericht
Thurgau) haben die Klage abgewiesen.

D. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 18. September 1919 hat der
Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf
Aufhebung und aufObligationenrecht. N° 20. 97

Schutz der Klage, eventuell auf Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung (durch Beweisabnahme über
die Behauptung, der Hauptschuldner habe in Vertretung des Gläubigers die
Erklärung abgegeben, der Bürgschein sei vernichtet und die Bürgschaft
vom Gläubiger abgelehnt und annulliert);

Das Bundesgericht (zieht in Erwägung :

1. In rechtlicher Hinsicht ist in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass die Bürgschaft ein Vertrag zwischen dem Bürgen und
dem Gläubiger ist, was freilich nicht ausschliesst, dass sie auch durch
Stellvertretung abgeschlossen werden kann ; inbesondere steht nichts im
Weg, dass der Hauptschuldner selber als Stellvertreter des Bürgen dessen
Willenserklärung dem Gläubiger übermittelt und die Annahmeerklärung im
Namen des Bürgen entgegennimmt, zumal da die Person des Gläubigers dabei
im Allgemeinen nicht bestimmend ist (vergl. AS 33 II S. 402).

2. Richtig ist sodann, dass zu den Angaben, welehe die Bürgschaftsurkunde
laut Gesetz enthalten muss, damit eine gültige Verpflichtung vorliegt, die
Nennung des Gläubigers zwar nicht gehört, das Erfordernis der Schriftform
ist nach Art. 493
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
1    Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2    Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3    Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4    Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5    Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6    Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7    Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
OR durch die schriftliche Erklärung des Burgen. und
die Angabe des Betrages seiner Haftung erfüllt. Allein daraus darf nicht
schlechthin gefolgert werden, es sei nicht erforderlich, dass in der
Bürgschaftsurkunde der Gläubiger in irgend einer Weise bezeichnet oder
sein Name sonst irgendwie ersichtlich sei. Massgebend ist vielmehr idie
Erwägung, dass die Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung vom Bestand
der Hauptsehuld abhängig ist. Die akzessorische Natur der Bürgschaft
erheischt nun, dass die verbürgte Hauptschuld hinreichend individualisiert
werde (vergl. Revue 15 Nr. 65, sowie Entsch. des Reichsgerichts Bd. 62
Nr. 92, wo diese Frage auch vom Standpunkt des schweizeri--

98 Obligationenrecbt. N' 20.

schen Rechtes aus zutreffend erörtert wird). Zu der Individualisierung
der Hauptschuld ist aber in der Regel auch die Nennung des Gläubigers
notwendig, oder wenigstens dessen Bezeichnung in der Weise, dass er
bestimmt werden kann. Das hat denn auch das Bundesgericht bereits
ausgesprochen (vergl. AS 38 II Nr. 21, OSI-IR Komm., Anm. II 1c zu
Art. 493), und es ist daran festzuhalten. Ausgenommen sind hiebei
natürlich die Fälle des Bürgschaftsversprechens zu Gunsten eines noch
zu suchenden Darlehensgebers, da eine Bürgschaftsleistung gegenüber
einem persönlich noch nicht bestimmten Gläubiger nach der Praxis des
Bundesgerichts zulässig ist (AS 38 II s. 132)·

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich
Folgendes : Wenn auch im Bürgschein die schweizerische Zollverwaltung
nicht ausdrücklich als Gläubigerin bezeichnet ist, so ergibt sich doch
aus den Umständen, die zur Uebernahme der Bürgschaft geführt haben und
zur Ermittlung des Willens des Burgen mit herangezogen werden dürfen,
nach den für das Bundesgericht massgebenden tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz, dass der Kläger gewusst hat, welchem Gläubiger er
hafte, und die Zollverwaltung lediglich aus persönlichen Rücksichten im
Bürgschein nicht genannt worden ist. Uebrigens spricht auch die Stelle
in der Bürgschaftsurkunde : Herr Sigmund Baumann hat mir berichtet . . .
dafür, dass die Parteien zuvor über die der Bürgschaft zugrunde liegenden
Verhältnisse gesprochen hatten. Da somit davon auszugehen ist, dass die
Person des Gläubigers feststend, und angesichts der vorinstanzlichen
Feststellung, der Kläger habe auch gewusst, dass er sich für die Schuld
eines Schmugglers verbürge, darf die Hauptschuld hier als genügend
individualisiert betrachtet werden. Der Haupteinwand des Klägers ist
deshalb als unbegründet abzuweisen

3. (Uebrige Einreden).

Obligationenrecht. N° 21. 99

Demnach erkennt das Bundesgericht ;

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichis des Kantons
Thurgau vom 18. September 1919 bestätigt.

21. Urteil da L Zivilzb'boflug mîB. Kir: 1920

i. S. Vereinigte Trockenworkan. &.

gegen Schweizer. Edgenossenschaft. Stillschweigender Abschluss eines
Lager-oder Mietvertrages ? Konkludentes Verhalten der Organe des Bundes
? Negetiorum gestio. Ungerechtfertigte Bereicherung ? Streitigkeit über
Enteignungsmassnahmen des Bundes. Unzuständigkeit des Bundesgerichts
als Zivilgerichtshofes. A. Der Bundesratsbeschluss vom 3. September

1917 betreffend die Versorgung des Landes mit Kartoffeln (Ges. Samml. 33
S. 689 ff.) schuf zur Ordnung und Beaufsichtigung des Handels mit
Kartoffeln im schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement eine
Zentralstelle für Kartoffelversorgung .

· Nachdem der Bundesrat durch den weiteren Beschluss vom 17. Dezember
1917 betreffend die Bestandes-zufnahme und den Anbau von Kartoffeln
im Jahr 1918 (Ges. Samml. 33 S. 1057 ff.) die Zwangsenteignung der den
eigenen Bedarf übersteigenden Vorräte und die Rationierung vorgesehen
hatte, wurde durch die Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements vom
17. Juni und 3. September 1918 (Ges. Samml 34 S 634 ff. und 921ff.) der
gesamte Kartoffelhestand der Ernte 1918 dem Bund zur Verfügung gestellt
und der Handel ganz dem Kartoffelamt zugewiesen. Art. 12 Abs. 2 der
Verfügung vom 17. Juni bestimmt, dass die eidg. und die kantonalen