368 Sachenrecht. N° 62.

Art. 738 N. 4 und LEEMANN zum gl. Art. N. 4) sich auf den Boden gestellt,
der Inhaber des berechtigten Grundstückes, der eine gerichtliche
Feststellung des Umfanges der Dienstbarkeit im Sinne ihrer Präzisierung
erwirkt habe, sei berechtigt, eine entsprechende Aenderung des
Grundbucheintrages vornehmen zu lassen.

Im konkreten Fall muss nun aber, auch nach der Auslegung, welche die
Vorinstanzen dem Urteil vom 23. März 1916 gegeben haben, angenommen
werden, dass dieses Urteil die Grundbucheintragung mit absoluter
Wirkung interpretieren und nicht nur feststellen wollte, ob der
konkrete Conditoreibetrieb die Servitutsrechte beeinträchtige. Auf
Grund der ohenstehenden grundsätzlichen Ausführungen ist daher der
Klägerin die Eintragung zu bewilligen. Ob die Klägerin an dieser
Eintragqu ein Interesse hat oder nicht, ist hier nicht mehr zu prüfen.
Die Entscheidung der Interessenfrage war Sache des Feststellungsurteiles
vom 23. März 1916. Damals musste sich der Richter darüber schlüssig
werden, ob die Klägerin an der mit der Feststellungsklage verlangten
Präzisierung des Dienstbarkeitsrechtes ein Interesse habe. Nachdem
damals das Bezirksgericht dieses Interesse rechtskräftig bejaht hat,
kann nicht heute die Eintragung deswegen verweigert werden, weil der
bestehende Grundbucheintrag über den Umfang des Rechtes schon ge-nügenden
Aufschluss gebe.

Immerhin kann der Eintrag nicht in dem von der ersten Instanz angenommenen
Umfange, sondern nur im Umfange von Dispositiv ] des Urteils vom 23. März
1916 angeordnet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericip.' :

Die Berufung wird im Sinne der Motive gutgeheissen und das Grundbuchamt
Zürich dementsprechend angewiesen, im Grundbuch als Ergänzung des bereits
bestehenden Servitutseintrages weiter einzutragen: Dem jeweiligen
Eigentümer der Liegenschaft Kat. Nr. 1003Museum-entgeht.;;mjsize, 359
in Zürichl ist zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft
Kat. Nr. 982 in Zürich 1 verboten, auf dem genannten Grundstück
Dessertweine und andere Weine, Wurstund Fleischwaren zum Genuss an Ort
und Stelle zu verkaufen oder verkaufen zu lassen und dem Verkaufslokal
den Namen Café beizulegen.

Vgl. auch Nr. 15. Voir aussi n° 15.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATÎONS

63. Umi] der I. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1920 i. S. Buchser und
Mitkläger gegen Stadtgemeinde Zürich. Submissionsaussehreibung: ist hier
Einladung zu Eingaben von Offerten. Submittent entschädigungspflichtig
bei offenbarem Missbrauch mit Ausschreibùng. Suhmissionsordnung der
Stadt Zürich ist nicht Zivilrecht und wird durch hlosse Ausschreibung
noch nicht Vertragsbestandteil.

A. Am 10. Oktober 1917 hat das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich
für das Heidseewerk einen allgemeinen Wettbewerh eröffnet über die
Ausführung des Zulaufkanals von der Wasserfassung bis zum Wasserschloss,
bestehend in einem Stollen und einer Holzoder Betonleitung. Die klagenden
Bauunternehmer bewerben sich neben zwei andern Baufirmen -um die Arbeit,
nachdem sie vom Elektrizitätswerk die nötigen Unterlagen zur Ausarbeitung
ihrer Eingaben verlangt und erhalten hatten. Jedem Bewerber wurde nebstdem
je ein Exemplar der städtischen Submissionsordnung

370 Obligationenrecht. N° 63.

vom 21. Februar 1914 zugestellt. Die Kläger sind Mitglieder des
schweizerischen Baumeisterverbandes, der unter anderm die Bekämpfung
der Auswüchse in der Konkurrenz und die Regelung des Submissionswesens
bezweckt. In dieser Absicht hat der Verband eine Berechnungsstelle
geschaffen, die bei öffentlichen Wettbewerben in Verbindung mit
den Mitgliedern, welche sich um die Arbeit zu bewerben gedenken, ein
Normalangebot ausarbeitet, das die Bewerber dann in ihren Eingaben nicht
über ein in jedem einzelnen Falle festzustellendes Mass hinaus überoder
unterbieten dürfen. Für die ausgeschriebenen Arbeiten am Heidseewerke
setzte die Berechnungsstelle die Normalsumme auf 1,912,595 Fr. fest mit
einem Spielraum von je 5 % für Aufoder Abgebote. Die Kläger reichten
innert diesem Rahmen ihre Eingaben ein, die sich zwischen den Beträgen
von 1,816,965 Fr. und 2,015,411 Fr. bewegen, während der Voranschlag
der Beklagten nur einen Kostenaufwand von 1,264,857 Fr. also beiläufig
über 550,000 Fr. weniger als das Mindestangebot vorsah. Mitte Dezember
1917 teilte die Kanzlei des Bauwesens der Beklagten den Bewerbern
mit, dass die. Erstellung des Zuleistungskanals an die Firma Favre &
Cie in Zùrich vergeben sei ; der Zulaufstollen samt dem Wasserschloss
und dem Apparatenhaus werde dagegen gemäss Beschluss des Stadtrates
vom 8. Dezember 1917 in Regie ausgeführt. Die Kläger. verwahrten sich
hiegegen, und einige von ihnen beschwerten sich beim Stadtrate, der die
Beschwerden jedoch mit Beschluss vom 23. Januar 1918 abwies.

B. Dje Kläger erhoben daher Klage gegen die Stadt Zürich mit den
Rechtsbegehren, es sei festzustellen, 1. dass der Stadtrat mit
dem Beschluss vom 8. Dezember 1917 ihnen gegenüber die städtische
Submissionsordnung verletzt habe, und 2. dass ihnen daher die Beklagte
grundsätzlich schadenersatzpilichtig sei. Als Schaden, der ihnen infolge
zweekloser AusarbeitungObiigationenrecht. N° 63. 371

ihrer Eingaben entstanden sei, machten sie zusammen 17,000 Fr. nebst 5 %
Zins seit dem 4. Juli 1918 geltend, eventuell klagten sie auch auf Ersatz
des entgangenen Gewinns von 100,000 Fr., liessen dann aber dieses letzte
Rechtsbegehren fallen.

C. Am 10. Oktober 1919 hat das Bezirksgericht Zürich durch ein Vorurteil
erkannt, dass die Beklagte für einen Verstoss gegen die Submissionsordnung
den Kläger schadenersatzpflichtig sei, wogegen es die weitem Fragen, ob
die Beklagte tatsächlich der Submissionsordnung zuwidergehandelt habe
und welcher Schaden den Klägern daraus erwachsen sei, vorläufig offen
liess, weil diese Fragen erst nach Durchführung des Beweisverfahrens
beantwortet werden könnten.

Mit Urteil vom 25. Februar 1920 ist das Ohergen'cht des Kantons Zürich
aus prozessualen Gründen auf die beiden Feststellungsbegehren nicht
eingetreten, hat jedoch die durch das Vorurteil der ersten Instanz
erledigte Frage der grundsätzlichen Haftung verneint und die Klage
abgewiesen.

D. Gegen dieses Urteil haben die. Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrage, die Sehadenersatzklage sei gutzuheissen,
eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung und neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In der heutigen Verhandlung haben sie diesen
Antrag erneuert, und die Beklagte hat Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt. -

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach dem Berufungsantrag ist heute nur das Rechtsbegehren auf
Schadenersatz, soweit es noch aufrechterhalten wird, zu beurteilen. Der
streitige Anspruch ist zivilreehtlicher Natur, weshalb die Zustandigkeit
des Bundesgerichts ohne Weiteres gegeben ist.

2. Die Kläger gehen von der Auffassung aus, die Submissionsausschreibung
sei als eine Offerte anzusehen,

372 Obligationenrecht. N° 63.

durch deren Annahme vermittelst Einreichung einer Eingabe seitens
eines Unternehmers zwischen den Parteien ein Vertrag oder wenigstens
ein Vorvertrag zu Stande gekommen sei. Als Vertrag käme vorliegend
zunächst ein Werkvertrag in Frage, doch könnte von einem solchen vor
dem Zuschlag nicht gesprochen werden, weil der Werkvertrag erst später,
nachdem auf Grund der Eingaben dessen Inhalt näher bestimmt ist, zum
Abschluss gelangen würde. Es liegt aber auch kein 'Vorvertrag vor, der
auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet wäre, da der Vorvertrag,
wie der Hauptvertrag selbst, der Angabe seines wesentlichen Inhaltes
bedarf, mit der Ausschreibung und den Eingaben aber eine Einigung über
den Werklohn noch nicht erfolgt ist und es auch an der Bestimmtheit des
Gegenkontrahenten, sowie am verbindlichen Vertragswillen fehlt. Wollte
die Ausschreibung als Offerte zu einem Auftrage aufgefasst werden, so wäre
eine Schadenersatzpflicht des Ausschreibenden nur ssssdann begründet, wenn
in der Ausschreibung eine Vergütung für durch die Eingabe entstandene
Bemühungen und Auslagen zugesagt worden oder eine solche üblich sein
-würde (Art. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 3 - 1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.
1    Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.
2    Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.
-49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
, Abs. 3 OR). Die Ausschreibungder Beklagten ,enthält.
keine derartige Zusage und eine bezügliche Uebung ist nicht behauptet
worden. ss

Die Submissionsausschreibung ist lediglich eine. Einladung zur Einreichung
von Unternehmerofferten und

daher für die Beklagte nicht verbindlich. Die Beklagte

hat ihr Projekt nebst Kostenberechnung selbst ausgearbeitet und lediglich
zwecks Vergebung der Arbeit Sich Preisangebote geben lassen; die Eingaben
der Kläger fussten auf diesem fertigen Projekte der Beklagten, und ein
selbständiger Wert kam ihnen nicht zu.

3. Eine Entschädigungspflicht des Ausschreibenden wegen
ausserkontraktlichen Verschuldens wäre zu bejahen, wenn mit der
Ausschreibung off.:lbar Missbrauch getrieben worden wäre.. Dies wäre
dann anzu--Obligatlonenrecht. N' 63. 373

nehmen, wenn die Beklagte, obschon sie von vornherein beabsichtigt
hätte, die ausgeschriebene Arbeit in Regie auszuführen, die Unternehmer
zu zweckloser Bewerbung und Anwendung von Kosten veranlasst und die
eingegangenen Bewerbungen grundlos unberücksichtigt gelassen hätte. Für
ein solches, den guten Sitten widersprechendes Verhalten der Beklagten
bieten die Akten aber keinerlei Anhaltspunkte. Der der Beklagten von
den Klägern gemachte Vorwurf, bei Einleitung des Wettbewerbes dadurch
arglistig gehandelt zu haben, dass sie den Bewerbern die Einsichtnahme
in das geologische Gutachten für den Stollenbau vorenthalten und dadurch
die zu hohe Einschätzung des geologischen Risikos und der daherigen
Kosten veranlasst habe, entbehrt nach der aktenkonformen Feststellung
der Vorinstanz der tatsächlichen Grundlage.

l. Es kann sich daher nur noch fragen, ob der allgemeine
Rechtsstandpunkt mit Rücksicht auf die Submissionsordnung der
Beklagten eine Aenderung erleide und ein Verstoss gegen sie geeignet
sei, einen Schadenersatzanspruch der Klägerin zu begründen. Durch die
Submissionsordnung werden keine zivilrechtlichen Normen aufgestellt, sie
ist lediglich eine Verwaltungsverordnung und zwar eine Dienstanweisung
an' die Angestellten der Beklagten über das Vergeben von Lieferungen
und Arbeiten. Die Kläger können daraus keine subjektiven Rechte für sich
ableiten und die Beklagte auch nicht wegen einer allfälligen Verletzung
solcher Rechte zivilrechtlich verantwortlich machen. Mit der Vorinstanz
ist auch die weitere Frage zu verneinen, ob sich die Beklagte nicht
dadurch den Klägem gegenüber zur Beobachtung der Submissionsordnung
verpflichtet habe, dass sie den sich meldenden Unternehmern sowohl
die Submissionsordnung selbst, als auch die gedruckten allgemeinen
Bedingungen für Arbeiten und Lieferungen zu Tiefbauten zustellte; denn
die. Suhmissionsordnung wird selbstverständlich

374 Olili gationem'echt. N° 63.

erst durch den Abschluss des Werkvertrages zum Vertragsbestandteil; ihre
Zustellung an die Unternehmer hatte nur die Bedeutung, dieselben über
die Grundlage zu unterrichten, gestützt auf welche ihnen die Beklagte
den Zuschlag zu gewähren und den Werkvertrag mit ihnen abzuschliessen
gedachte.

5. Die Kläger werfen endlich der Beklagten vor, sie durch die Zustellung
der Submissionsordnung in den Glauben versetzt zu haben, als würden auf
Grund derselben die ausgeschriebenen Arbeiten an einen der Bewerber
vergeben. In dieser Erwartung seien die Kläger getäuscht worden
und daraus resultiere eine widerrechtliche Schadenszufügung und die
Haltbarkeit der Beklagten im Sinne von Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR. Dem Stadtrat,
als Organ der Beklagten, kann nun aber nicht zur Last gelegt werden,
willkürlich oder rechtswidrig gehandelt zu haben, wenn er im Hinblick
auf die Berechnungen seiner sachverständigen Angestellten, die hiezu
nach Feststellung der Vorinstanz durchaus befähigt waren, die Eingaben
der Kläger für wesentlich übersetzt erachtet und deshalb von Vergebung
der Arbeit an einen der Kläger Umgang genommen hat. ·

6. Bei dieser Sachlage erscheint es als unnötig auf eine nähere Erörterung
darübereinzugehen,welche rechtliche Bedeutung der Tatsache beizumessen
sei, dass von zehn Bewerbern nur acht klagend gegen die Stadtgemeinde
Zürich aufgetreten sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 25. Februar 1920 bestätigt.O'bligatianemecht. N! (54. _ 375--

64. Arrät de la I" section civile du 26 octobre 1920 dans la cause Moulin
& G'" contre Junker & Bub.

Art. 84 et 103 CO: Marchandises payables en Allemagne; prix stipulé
en francs suisses. Faculté pour le (lébiteur de se libérer en
marks. Conditions de change résultant, en l'espéoe, de l'accord tacite
des parties. Adéfaut mème de cet accord, obligation pour le débiteur en
demeure de supporter

la difference des cours entre le jour de l'échéance et le jour du
payement, comme une des conséquences normales de la

demeure.

A. Par contrat du 5 juin 1895, Junker & Ruh, manufacture d'appareils
de chauffage, a Karlsruhe, ont concede à Henri Moulin, à Lausanne,
auquel a succédé dans la suite la Société Moulin & Cie, défenderesse
au présent procés, unc droit de représentation et la vente exclusive de
leurs marchandises dans la plus grande partie du canton de Vaud. Moulin
s'engageait à vendre lesdites marchandises aux prix fixés par Junker &
Ruh, moyennant une remise de 25% sur les prix plus un supplément de 5%
pour les commandes par wagons. Les marchandises devaient etre livrées
franco de port et de droits d'entrée au lieu de destination. Moulin
s'engageait, d'autre part, à régler les factures par traites tirées par
Junker & Ruh à trois mois dès la date des factures on an comptant, dans
le délai de quatre semaines, en bénéficiant alors d'un escompte de 2%.

Le chiffre d'affaires entre parties s'éleva progressivement jusqu'en 1913,
année où il atteignit la somme de 38 000 fr. La guerre le restreignit
considérablement mais à ce moment la défenderesse était encore debitrice
des demandeurs d'une somme assez importante.

Les commandes de Moulin & C1e se faisaient en francs suisses, sur la base
des catalogues de Junker & Ruh également établis en francs. Les relevés
de compte envoyés par Junker & Ruh, de meine que les factures relatives,