4 Staatsrecht.

hält es sich indessen hinsichtlich der mit 71,964 Fr. eingestellten
Kapitalien . Aus Fakt. A oben erhellt und wird in der Beschwerdeantwort
implicite zugegeben, dass darin auch eine Summe von 27,855 Fr. 95 Cts.
Konto Kistenund Kübelfabrik Basel , also das in diesem Ge-schäftsbetriebe
angelegte Vermögen inbegriffen ist. Für Kapital, das in einem ausserhalb
des Wohnsitzkantons in einem anderen Kanton betriebenen Geschäfte
investiert ist, wie auch für das daraus fliessende Einkom-men ist aber
der Geschäftsinhaber nach einem feststehenden, schon vom Bundesrate als
früherer Rekursbehörde befolgten und vom Bundesgerichte übernommenen
Grundsatze des Doppelbesteuerungsrechts ausschliess-lich im Kanton
der Geschäftsniederlassung steuerpflichtig. Da der Regierungsrat von
Basel-Land nicht bestreitet, dass der Betrieb der Kistenund Kübelfabrik
ausschliesslich auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt vor sich geht,
und dass es sich dabei um ein von dem übrigen Fabrikationsbetriebe des
Rekurrenten in Frenkendorf getrenntes, selbständiges Unternehmen,
nicht etwa um einen zusammen mit jenem eine Einheit bildenden
Organismus handelt, in welchem Falle eine Teilung der Steuerhoheit
einzutreten hatte, darf demnach das darin angelegte Kapital im Kanton
Basel-Land nicht zur Steuer herangezogen werden. und muss deshalb die
Beschwerde auch hinsichtlich der Vermögenseinschätzung in dem Sinne
gutgeheissen werden, dass der Regierungsrat den streitigen Posten
daraus zu eliminieren hat, während nach dem Gesagten die weitergehende
Anfechtung der Vermögenstaxation aus dem Gesichtspunkte der Willkür sich
als unstichhaltig erweist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerdebegehren 1 und 3 wird nicht eingetreten.
Beschwerdebegehren 2 wird teilweise gutgeheissen und es werden die
Entscheide der Staatssteuer--Gleichheit vor dem Gesetz. N° 18. 95

Rekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September und
28. Oktober 1919 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

16. man vom 23. April 1920 i.-S. Basellanäschai'tlicher kantonzler
Aerzteverein gegen Schwab.

Zulassung eines Arztes mit ausländischem Diplom zur Berufsausühung im
Kanton Baselland. Willkür ?

A. Nach § 25 des basellandschaktliehen Gesetzes über das Sanitätswesen
vom 20. Februar 1865 darf sich niemand mit Ausübung irgend eines Zweiges
der Heilkunde befassen, ohne hiefür patentiert zu sein . EUR 26 bestimmt,
dass jeder Patentierung in der Regel eine Prüfung vorausgehen müsse.
Nach § 11 prüft der Sanitätsrat die Ärzte... und stellt denselben behufs
ihrer Patentierung durch den Regierungsrat Fähigkeits-zeugnisse aus. §
29 sieht die gänzliche Entziehung eines Patentes durch Beschluss 'des
Regierungsrates auf Antrag des Sanitätsrates vor, und § 106 stellt die
berufsmässige Ausübung irgend eines Zweiges der

. Heilkunde ohne Patent unter Strafe. ln § 5 der Voll--

ziehungsverordnung zu diesem Gesetze vom 21. Juni 1865 wurde
vorgeschrieben : Bezüglich der Prüfungen der Medizinalpersonen bleibt
es im Allgemeinen bei den Bestimmungen des Reglementes vom 29. September
1857. Dieses enthält in § 10 folgende Vorschrift: Kantonsbi'n ger, die
in andern Staaten die gesetzliche Staatsprüfung, welche der hiesigen
mindestens entsprechen muss, bestanden und sich über mehrjährige
tüchtige praktische Leistungen als Medizinalpersonenausgewiesen haben,
kann der Sanitätsrat auch ohne Vornahme einer Prüfung zur Patentierung
empfehlen. Ebenso kann derselbe Medizinalpersonen anderer K'an-..,
Staatsrecht.

Lone, die ihren Beruf schon während einer Reihe von Jahren ausgeübt haben,
mit Erlassung einzelner oder aller Teile der Prüfung zur Patentierung im
hiesigen Kanton vorschlagen a) wenn sie Zeugnisseiüber genügende Studien
und ein den hiesigen Staatsprüfungen entsprechendes befriedigendes
Staats-Examen, sowie über vorzügliche Leistungen bei Ausübung ihres
Berufes vorlegen; b) wenn der betreffende Kanton gegen hierseitige
Kantonsbürger in dieser Beziehung das Gegenrecht haltet. Im Jahre 1868
trat der Kanton BaselLandschaft dem Konkordat über Freizügigkeit des
schweizerischen Medizinalpersonals vom 22. Heumonat 1867 bei. _

Am 26. Mai 1919 stellte Dr. med. Theodor Schwab aus Freiburg i.B., der
in Sissach wohnt, bei den Behörden des Kantons Baselland das Gesuch,
es sei ihm mit Rücksicht auf seine deutschen Belähigungsausweise, seine
Familienverhältnisse und die Unsicherheit der Lage in Deutschland die
Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Praxis in Sissach zu erteilen. Er
wies darauf hin, dass seine Frau vor der Heirat Schweizerin gewesen
sei und sich seit dem Ausbruch des Krieges bei ihrer Mutter in Sissach
befinde. Der Sanitätsrat sprach sich gemäss bisheriger Praxis und im
Hinblick auf die Konsequenzen für Ablehnung des Gesuches aus.

Der Regierungsrat verfügte jedoch am 22. Juli 1919 : is Mit Rücksicht
auf die vorliegenden ausserordentlichen Verhältnisse und im Hinblick
auf die besonders guten Fachausweise wird Dr. med. Theoder Schwab, aus
Freiburg i. B., in Sissach, gestützt auf § 25 des Sanitätsgesetzes zm
Ausübung der ärztlichen Praxis im Kanton Baselland ermächtigt. Dabei hat
es die Meinung, dass DT. Schwab Wohnsitz in einer Gegend zu nehmen hat,
wo zur Zeit kein Arzt niedergelassen ist.

B. Gegen diesen Entscheid hat der basellandschaftliche kantonale
Ärzteverein am 14. November 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundes-Gleichheit vor dem Gesetz. N° 18. 97

gericht ergriffen mit dem Antrag, der Entscheid und damit die dem
Rekursbeklagten erteilte Bewilligung sei aufzuheben. si

In der Rekursschrift wird zunächst darauf hingewiesen, dass der
Ärzteverein erst Ende September 1919 vom angefochtenen Beschlusse
Kenntnis erhalten habe, da dieser nicht publiziert worden sei, und dann
am 1. Oktober 1919 auf sein Verlangen einen Protokollauszug über den
Entscheid bekommen habe. In Beziehung auf die Frage der Aktivlegitimation
beruft sieh der rekurrierende Verein auf die Praxis des Bundegeriehtes
(AS 28 I Nr. 58), indem er erklärt, dass er nach 52 seiner Statuten ein
Berufsverband sei, der den Zweck verfolge, die Berufsinteressen seiner
Mitglieder zu wahren. Im übrigen wird zur Begründung der Beschwerde
geltend gemacht: Es werde auf den bereits erwähnten Entscheid des
Bundesgerichts verwiesen. § 25 des Sanitätsgesetzes habe nach der ihm
in ständiger Praxis gegebenen Auslegung den Sinn, dass nur Personen, die
das kantonale Examen bestanden hätten, zur ärztlichen Praxis zugelassen
würden. Infolge des Beitrittes des. Kantons Baselland zum Konkordat
von 1867 sei das kantonale Examen weggefallen und es habe von da an nach
Art. 1 des Konkordates bloss noch den Inhabern

,des Konkordatsdiploms die Ausübung der ärztlichen Î

Praxis im Kanton bewilligt Werden dürfen. Durch das Bundesgesetz
betreffend die Freizügigkeit des Medlzinalpersonals vom 19. Christmonat
1877 sei dann allerdings das eidgenössische Diplom eingeführt worden,
und dieses Gesetz verbiete es den Kantonen nicht, auch andere Personen,
als die Inhaber dieses Diploms zur ärztlichen Praxis zuzulassen. Allein
der Kanton Baselland habe trotzdem eine solche Befugnis nicht. Das
Konkordat sei nie aufgehoben werden, sondern nur tatsächlich nicht mehr
zur Anwendung gekommen, weil niemand mehr sich mit dem Konkordatsdiplom
habe begnügen wollen. Deshalb sei die Verpflichtung AS 46 l 1920 7

98 ' staatsrecht-

der Konkordatskantone, nur denjenigen, die das gemeinsame Diplom erworben
hätten, die Bewilligung zur Ausübung der Praxis zu erteilen, bestehen
geblieben; bloss gelte jetzt als solches Diplom das eidgenössische
und zudem werde ihm das Vorhandensein der in Art. I litt. b) bis d)
des Bundesgesetzes angeführten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese
träfen im vorliegenden Falle nicht zu, da mit Deutschland ein
Gegenseitigkeitsvertrag nicht bestehe. Infolgedessen müsse der Beschluss
des Regierungsrates nach Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aufgehoben werden. Wenn aber auch
die erwähnte Verpflichtung für den Kanton Baselland nicht bestünde, so
habe doch § 25 des Sanitätsgesetzes durch Gewohnheitsrecht, in einer
mehr als 40-jährigen feststehenden Praxis, den Sinn erhalten, dass
nur den in Artni des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 aufgeführten
Personen die Ausübung des ärztlichen Berufes bewilligt werden dürfe. In
diesem Sinne habe sich der Sanitätsrat wiederholt, 'so am 17. Juli 1878
gegenüber Dr. Kunz, am 4. Oktober 1888 gegenüber G. Path, am 10. April
1890 gegenüber Dr. Ingermann, am 9. Februar 1892 gegenüber Küttel, am
7. Juli 1899 gegenüber Dr. Bittner ausgesprochen. Mit dem angefochtenen
Entscheid habe sich daher der Regierungsrat in willkürlicher Weise, unter
unhaltbarer Begründung, über das geltende Recht hinweggesetzt. Er habe
den Rekursbeklagten günstiger behandelt als die Schweizer Ärzte. Dadurch
entstehe insofern eine ungleiche Rechtslage, als Dr. Schwab nunmehr in
Deutschland und in der Schweiz seinen Beruf ausüben könne, während dies
den Schweizer Ärzten nicht gestattet sei.

C. Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. Seinen
Ausführungen ist folgendes zu entnehmen: Er habe über die Zulassung der
Ärzte zur Ausübung der Praxis auf dem Kantonsgebiete zu ent-scheiden.
Der Sanitätsrat bilde nur die vorbereitende und begutachtende Behörde,
deren Beschlüsse für ihn nicht verbindlich seien._ Mit dem Inkrafttreten
desGleichheit vor dem Gesetz. N° iu. W

Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877, insbesondere mit der Aufstellung
des eidg. Prüfungsreglementes sei das Konkordat vom Jahre 1867
erloschen. Nach § 25 des Sanitätsgesetzes könne der Regierungsrat die
Ausübung der ärztlichen Praxis einer Person gestatten, die ihre Befähigung
durch ein Patent nachweise. Es liege in seinem Ermessen, darüber zu
entscheiden, welcher Art und Herkunft das Patent sein müsse. Nun sei
der Rekursbeklagte auf Grund seines vollwertigen deutschen Diploms als
patentiert betrachtet und ihm daher die Bewilligung zur Ausübung der
ärztlichen Praxis erteilt'worden. Der Regierungsrat habe sich dabei in
erster Linie von der Erwägung leiten lassen, 'dass im obern Kantonsteil
seit einiger Zeit Mangel an Ärzten herrsche, indem jetzt in Gelterkinden
und Umgebung, wo früher 3 und 4 Ärzte ihren Beruf ausgeübt und ihr gutes
Auskommen gefunden hätten, nur noch ein Arzt tätig sei. Dazu komme,
dass die Frau des Rekursbeklagten aus dem Kanton Baselland stamme
und in Sissach eine Liegenschaft besitze. Infolge des Krieges hätten
auch eine Menge schweizerischer Ärzte im Ausland Stellen gefunden. Der
Rekursbeklagte habe über seine Befähigung und seine bisherige Tätigkeit
die besten Ausweise und Empfehlungen vorgelegt. -

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Beschwerde ist als rechtzeitig eingereicht anzusehen, da nicht
bestritten ist, dass eine öffentliche Bekanntmachung des angefochtenen
Entscheides nicht stattgefunden und der rekurrierende Verein erst am
1. Okfiier 1919 eine Ausfertigung erhalten hat, nachdem Ende September
die Patentierung zur Kenntnis des Vereinsvorstaudes' gekommen war.

2. Die Legitimation des Ärztevereins zurBeschwerde ist nicht angefochten
worden und muss auch nach dem Entscheid i. S. Association des médecins
du canton de Genève contre Genève vom 22. Juli 1902 (AS 28 I S. 240)

100 Staatsrecht.

anerkannt werden; denn er hat sich nach § l seiner statuten auf Grund
des Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
ZGB konstituiert und sein Zweck ist 11. a. nach § 2 Ziff. 3
der-statuten die Wahrung der Interessen des ärztlichen Standes, wozu
die Anfechtung von Massnahmen gehört, die wie die Zulassung von Inhabern
ausländischer Diplome zur Ausübung der ärztlichen Praxis -die berufliche
Stellung seiner Mitglieder beeinträchtigen.

3. In der Beschwerdeschrift wird zwar das Konkordat vom 22. Heumonat 1867
angerufen; aber der Rekurrent macht nicht geltend, dass er sichwegeu
Verletzung dieses Konkordates beschweren wolle ; vielmehr wird die
Beschwerde lediglich als solche aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV erhoben.

Der Standpunkt des Rekurrenten, dass der Kanton Baselland auf Grund
des erwähnten Konkordates verpflichtet sei, keine anderen als die in
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 genannten Personen zur
Ausübung der ärztlichen Praxis zuzulassen, erweist sich als unhaltbar. Der
Wortlaut des Konkordates (Art. 1 Abs. 1 und Art 9) und der dazu erlassenen
Prüfungsreglemente vom 22. Heumonat 1867 (§§ 38 und 39) und 1. Februar
1870. (g 44) führt allerdings zum Schluss, dass kein Konkordatskanton
einer Person, die nicht das Konk'ordatsdiplom besass, ausser wenn es
sich um Professoren der schweizerischen Universitäten handelte, die
Ausübung des 'ärztlichen Berufes gestatten durfte. Allein abgesehen
davon, dass dieser Grundsatz nicht allgemein beachtet wurde (vgl. BB]
1877 II s. 881) und vielleicht auch nur als Regel galt, die Ausnahmen
zuliess, besteht heute das Konkordat nicht mehr zu Recht. Es ist zwar
durch das Bundesgesetz über "die Freizügigkeit des Medizinalpersonals
nicht ausdrücklich aufgehoben worden und hätte vielleicht rechtlich
_ ganz oder teilweise neben diesem weiter bestehen können ; aber da
das Bundesgesetz nunmehr ausschliesslich die Voraussetzungen für die
Freizügigkeit desGleichheit vor dem Gesetz. N° 16. im

Medizinalpersonals in der ganzen Schweiz regelte, so lag für ein
Weiter-leben des Konkordates kein Bedürfnis mehr vor, und es haben daher
alle dabei beteiligten Kantone sich ausdrücklich oder stillschweigend
damit einverstanden erklärt, dass es dahinfallen solle (SALIS,
Bundesrecht II Nr. 356). Infolgedessen besteht auch eine aus Art. 1
und 9 des Konkordates abgeleitete Verpflichtung der Konkordatskantone,
regelmässig nur Inhaber vonKonkordatsdiplomen zur ärztlichen Praxis
zuzulassen, nicht mehr, und es ist nicht einzusehen, wieso sie als
Pflicht, bloss den in Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877
genannten Personen die Ausübung des ärztlichen Berufes zu gestatten,
fur die Konkordatskantone weiter bestanden haben sollte.

Dass das genannte Bundesgesetz den Kantonen nicht verbietet, anderen
als den erwähnten Personen die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen
Berufes zu erteilen, hat der Rekurrent zugegeben und ist auch stets
vom Bundesrate anerkannt werden (39.135, Bundesrecht! II Nr. 826, 830,
834), nachdem er ursprünglich, in seiner Botschaft zum Gesetz über die
Freizügigkeit des Medizinalpersonals, diesem eine etwas Weitergehende
Bedeutung zugeschrieben hatte (BB! 1877 II S. 874).

4. Es kann sich nur fragen, ob nach kantonalem

° Rechte der Entscheid des Regierungsrates willkürlich

sei und dem Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zuwider eine ungleiche Behandlung in sich
schliesse. In der Beschwerdebeantwortung legt der Regierungsrat das
Sanitätsgesetz offenbar unrichtig aus; indem er zwischen dem Patent. und
der Bewilligung zur Berufsausübung einen Unterschied macht und zwar in dem
Sinne, dass unter dem Patent irgend ein Befähigungsausweis verstanden
sei, der die Voraussetzung für die regierungs'rätliche Bewilligung
bilde. Wie sich aus den §§ 11, 26, 29 und 106 des Sanitätsgesetzes
klar ergibt, versteht dieses unten dem Patent nichts anderes als die
polizeiliche Bewilligung zur Berufsausübung, die vom Regierungsrat erteilt

i 02 Staatsrecht.

wird. 'ach dem Wortlaut des Sanitätsgesetzes und des kantonalen
Prüfungsreglementes vom Jahre 1857 konnte allerdings, wie es scheint,
ein Patent nur auf den Antrag des Sanitätsrates, sei es auf Grund
eines Fähigkeitszeugnisses nach § 11 des Gesetzes, sei es nach § 10
des Prüfungsreglementes, erteilt werden, und wenn anzunehmen wäre,
dass dieser Rechtszustand noch fortdauere, soweit es sich nicht um
die Zulassung der in Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 187?
genannten Personen handelt, so müsste vielleicht die angefochtene
Patentierung als willkürliche Gesetzesverletzung angesehen werden, da
der Rekursbeklagte nicht Kantonsbiirger ist und der Sanitätsrat zudem
sich für Verweigerung des Patentes ausgesprochen hat. Indessen konnte der
Regierungsrat ohne Willkür davon ausgehen, dass das Prüfungsreglement vom
Jahre 1857 seit dem Beitritt des Kantons zum Konkordate keine Wirksamkeit
mehr besessen habe und auch seit dem Erlöschen des Konkordates nicht
wieder anfgelebt sei, zumal da es offenbar seither nie mehr angewendet
wurde. Ist aber für die Patentierung von Ärzten im Kanton Baselland neben
dem Bundesgesetze vom Jahre 187? nur noch das Sanitätsgesetz vom Jahre
1865 massgebend, so ist zu beachten, dass dieses eine Patentierung ohne
ein vom Sanitätsrat nach einer Prüfung ausgestelltes Fähigkeitszeugnis
nicht vollständig auSschliesst, sondern in Ausnahmefällen zulässt, also
dem Regierungsrat die Befugnis gibt, ausnahmsweise ein ärztliches Patent
zu gewähren, obwohl die ordentliche gesetzliche Voraussetzung nicht
vorhanden ist. Hieraus kann ohne Willkür geschlossen werden, dass der
Regierungrat befugt sei, untern besondern Umständen auch andern als den
in Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 genannten Personen
die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu erteilen. Der
Umstand, dass der Kanton Baselland nach dem Erlöschen des Konkordates
und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes keine neueGleichheit vor dem
Gesetz. N° 16. 103

Verordnung über die Voraussetzungen der Zulassung zur ärztlichen Praxis
im Kantonsgebiete, insbesondere kein neues kantonales Prüfungsreglement
erlassen hat, spricht allerdings dafür, dass er von der Freiheit, solche
anderen Personen zur ärztlichen Praxis zuzulassen, keinen Gebrauch habe
machen wollen. Allein es handelt sich dabei nicht um einen Schluss,
der sich ohne weiteres so klar und zwingend aus der Rechtslage ergäbe,
dass der gegenteilige Standpunkt des Regierungsrates als willkürlich
angesehen werden müsste. Die Annahme, dass diesem das Sanitätsgesetz auch
ohne nähere Ausführung durch eine Verordnung eine gewisse ausnahmsweise
Befugnis zur Erteilung von Arztpatenten in Fällen, wo die ordentlichen
gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorhanden sind, gewähren wolle,
erscheint nicht als unmöglich. Sie wird auch durch die vom Rekurrenten
erwähnte Praxis des Sanitätsrates nicht ausgeschlossen. Diese mag einen
Fingerzeig für die Auslegung des Sanitätsgesetzes geben; wenn ihr aber
eine schlechthin massgebende Bedeutung, gleich einem Gewohnheiterecht,
nicht beigemessen wird, so lässt sich hierin keine Willkür erblicken. Eine
Praxis kann sich ändern und hat nicht dieselbe Autorität wie das
geschriebene Recht. Zudem steht der Sanitätsrat nach den §§ ] und 9 des
Sanitätsgesetzes unter der Oberaufsicht des Regierungsrates, so dass
nicht er, sondern dieser die oberste zur Auslegung und Anwendung des
Sanitätsgesetzes berufene Verwaltungsbehörde ist. Übrigens lässt sich
die Praxis des Sanitätsrates auch so auslegen, dass sie nur die Regel
bestätige und Ausnahmen nicht ausschliesse. Keiner der V ein Rekurrenten
angefühiten Präzedenzfälle stimmt mit dem vorliegenden völlig überein.

5. Kann somit der Regierungsrat ohne Willkür ausnahmsweise auch andern
als den In Art. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft - Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.
des Bundesgesetzes vom Jahre 1877 genannten Personen
ein Arztpatent erteilen, so ist es vom Standpunkt des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aus
nicht anfechtb'ar, dass er es dem'Rekursbeklagten

104 Staatsrecht.

gewährt hat. Da sich dieser unbestrittenermassen über seine Befähigung
genügend ausgewiesen hat, so durfte der Regierungsrat im vorliegenden
Fall insbesondere deshalb eine Ausnahme machen, weil nach seiner
unangefochtenen Annahme im obern Kantonsteil Mangel an Ärzten bestand und
das Interesse dieser Landesgegend an genügender Versorgung mit solchen
offenbar mehr Gewicht besass als der Grundsatz der ausschliesslichen
Zulassung der in Art. 1 des Bundesgesetzes vom Jahre 1877 genannten
Personen, soweit er lediglich nach litt. c dieser Bestimmung den Zweck
hat, die ausländische Konkurrenz so lange fernzuhalten, als nicht das
Ausland auch die Inhaber des eidgenössischen Diploms zur Berufsausübung
zulässt. si

Allerdings erhält der Rekursbeklagte durch den angefochtenen Entscheid
eine günstigere Stellung als die in Baselland den Arztberuf ausübenden
Inhaber des eidgenössischen Diploms, indem er nunmehr in Deutschland und
in Baselland als Arzt tätig sein kann; allein für das Gebiet des Kantons
Baselland entsteht dadurch keine unhaltbare verschiedene Behandlung,
und deshalb liegt eine Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht vor.

Auf den schon erwähnten Entscheid des Bundes-.

geriehtes i. S. Association des médecins du canton de Genève contre Genève
kann sich derRekurrent für seinen gegenteiligen Standpunkt nicht berufen
; denn in diesem Entscheide wurde die Bewilligung der 'Berufsausübung,
die einem ausländischen Arzte erteilt worden war, auf Grund der besondern
Bestimmungen des Genfer Gesetzes vom 29. Mai 1895 aufgehoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.

Vgi. auch Nr. 21. Voir aussi n° 21.Handeîsund Gewerbefreiheit. N° l?. 105

II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEITLIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

IT Urteil vom 18. Juni 1920 i. S.A. Geral & B. Guillermin gegen den
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Veranstaltung einer M u s t e r a u s s t e l l u n g durch ein
isehweizerisehe-s Geschäftshaus an feinem andern Platze zum Zwecke der
Besichtigung durch die dortigen Geschäftskunden und der Entgegennahme
ihrer Bestellungen. Fällt weder unter 58 litt. 8 (Produktion gewerblicher
Leistungen usw.) noch unter § 8 litt. h (vorübergehendes Feilbieten
eines Warenlagers) des zürcherischen Gesetzes über das Marktund
Hausierwesen. Hinsichtlich der Einschränkung des Individualrechtes
auf Handelsfreiheit durch kantonale handelsund gewerbepolizeiliche
Bestimmungen hat das Bundesgericht die diesen gegebene Auslegung
frei nachzuprüfen. Musterausstellungen der genannten Art sind,
wenn nicht nach Art. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft - Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.
des Bundesgesetzes betr.. die Patenttaxen der
Handelsreisenden, so doch kraft eines allgemeinemaus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV sich
ergebenden Satzes eidg. Rechtes den kantonalen Handelsund Gewerbesteuern
nicht unterstellbar.

ss A. Die Beschwerdeführerin, die Firma A. Cora} & B. Guillermin,
betreibt in Genf eine Fabrik für Damenhüte, Blumen und Federn und übt
zugleich in der Schweiz den Handel en gros mit diesen Artikeln aus. Für
dieseHandelstätigkeit hat ihr das Schweizerische Handelsdepartement am
9. Februar 1903 eine Bewilligung (autorisation de voyager en Suisse)
erteilt, auch ist sie im Besitze der sog. grünen Karte des Bundesgesetzes
vom 24. Juni 1892 betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden. Naeh
der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdeführerin hat diese seit
jeher bei ihren Reisen die Muster nicht zu ihren Klienten verbracht,
sondern sie ihnen im Hotel