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SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 41 |
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| Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet. | ||||||
| Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat. | ||||||
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SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 41 |
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| Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet. | ||||||
| Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat. | ||||||
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SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 41 |
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| Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet. | ||||||
| Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat. | ||||||