56 Staatsrecht.

n'envisage que l'aspeet immobilier de la transaetion et à ce titre il
bénéiicie de la réserve insérée dans l'art. 41 bis (Sonst. fed. en
faveur des eantonsen ce qui concerne les droits sur les operations
immobiiières. li n'y a pas lieu de décider quel serait l'effet de cette
réserve s'i le document soumis au droit de timbre fédéral (par exemple
des obligations d'emprunt garanti par gage immobilier) se rattachait
à l'opération immobilière antérieure (constitution d'hypothèque ;
voir sur ce point circulairc du Conseil federal du 20 février 1918,
p. 2). Dans tous les cas, lorsque la redevance cantonale s'applique
à une transaction immobiliène dont il ne subsiste aucune trace dans
le document frappè du droit de timhre fédéral, on doit, à raison de
la reserve précitée, interpréter d'une facon restrietive la norme de
solution des conflits inscrite à l'art. 2 de la loi federale et par
conséquent autoriserle prélèvement du droit cantonal quand bien meme la
transaction immobilière aurait servi à préparer la création du rapport
jundique constaté dans les titres qui font l'objet du timbre fédéral. Du
moment done que le transfert des immeubles de Vollenweider frères à la
société anonyme était une simple condition préparatoire de l'émission
des actions et parts de fondateu "set qu'il n'influe en rien

sur le contenu de celles-ci, on ne saurait admettre que

Paete enregistré et les documents sur lesquels le droit de timbre federal
a été aequiité concernant le méme rapport juridique , que par cònséquent
le droit d'enregiscrement cantonal et le droit de timbre fédéral fassent
double emploi et que le premier doive céder le pas an

second. Aussi bien la soiution ici adoptée est non seu. lement conforme
à l'opinion des commentateurs de la loi (v. IM HOF, Joana et LANDMANN,
note 4, et BLUMENSTEIN, note 12 in fine, sur art. 2), mais en autre
dans sa circulaire du 20 février 1918 aux gouvemements cantonaux le
Conseil federal lui méme s'est prononcé dans la méme sens en déclarant
expressément que le canton qui percoit-son impòt sur les mutations sous
forme d'un

wmOrganization der Bundesrechtspflege. N° 10 57

timbre sur documents pourra encore exiger le droit de timbre si le
transport de la propriété d'immeuhies est manifesté dans le contrat
de société d'une société anonyme ou dans un contrat de fusion conclu
entre deux sociétés anonymes, meme si la fondation ou la fusion a pour
conséquence l'émission d'actions qui font l'objet d'un droit. de timbre
fédéral.

Le Tribunal fédéral prononce : Le recours est rejeté.

VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION J UDICIAIRE FEDERALE

10. Urteil vom 17. Januar 1920 i. S. Moser gegen Regierungsrat des
Kantons St. Gallen. Der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht
ist. ausgeschlossen, soweit die Grundbuchbeschwerde an den Bundesrat
zur Verfügung steht. Zulässigkeit dieser Beschwerde ge? gen einen
Entscheid des st. gallischen Regierungsrates, wodurch die Verweigerung
einer Fertigung bestätigt worden ist. Wirkung der Verschiebung der
Einführung des eidgenössischen Grundbuches auf die Anwendbarkeit des
eidgenössischen Grundbuchreehtes.

A. Die Erben des Anton Moser, nämlich seine Witwe, die zugleich für die
minderjährigen Kinder Therese und Albert handelte, sowie die volljährigen
Söhne Joseph Johann und August, schlossen am 15. Februar 1919 einen
Erbteilungsvertrag ab, wonach Johann Moser die Aktiven und Passiven
des Nachlasses gegen die Verpflichtung übernahm, den Miterben einen
bestimmten Geldbetrag zu bezahlen und mit der Mutter einen Verpfriin-

...) ara-mount,

dungsvertrag abzuschliessen. Der in dieser Vereinbarung liegende. auf
Übertragung der Liegenschaften und Aiprechte des Erblassers gerichtete
Vertrag wurde am 4. April 1919 als erbrechtliche Übernahme nach Art. 50
der st. gallis'chen EV 2. ZGB durch Errichtung einer Strazze öffentlich
beurkundet. Der Gemeinderat von Mels verweigerte jedoch die Fertigung
dieses Vertrages, die nach Art. 51 ff . EV 2. ZGB die Voraussetzung für
dessen Eintragung in das Handänderungsprotokoll bildet. Die Erben Moser
beschwerten sich hierüber beim Regierungsrat des Kanton St. Gallen.

Dieser wies die Beschwerde durch Entscheid vom 25. September 1919 im Sinne
der Erwägungen ab, indem er sich auf Art. 53 Ziff. 2 und 5 EV 2. ZGB
stützte, wonach die Fertigung vom Gemeinderat bis Austrags der Sache
zu verweigern ist, wenn . . . . 2. eine Partei nicht handlungsfähig ist
. . . . 5. der Vertrag bloss bedingt abgeschlossen worden ist, solange
die Parteien nicht die schriftliche Erklärung eingereicht haben, dass
die Bedingung erfüllt sei, . . . . . Der Regierungsrat nahm an, dass die
minderjährigen Kinder nicht gültig durch ihre Mutter hätten vertreten
werden können, sondern dass ein Beistand, der ihnen am 6. September
1919 bestellt

worden war, bei der Erbteilung für sie mitwirken müsse.

Ferner gab er der Auffassung Raum, dass die Gültigkeit des
Erbteilungsvertrages vom Abschlusse des Verpfründungsvertrages abhange,
der noch nicht stattgefunden habe. ss -

B. Gegen diesen Entscheid hat Advokat Sonderegger in Mels namens der
Erben von Anton Moser sel., speziell Johann Moser am 31. Oktober 1919
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag, er sei aufzuheben und der Gemeinderat von Mels anzuweisen,
die Fertigung der erbrechtLichen Übernahme . . . zu erkennen .

Zur Begründung wird geltend gemacht : Es liege formelle Rechtsverweigerung
vor, weil der RegierungsratOrganisation der Bundesrechtspflege. N° 10. 59

alle Einreden der Rekurrenten grandios zurückgewiesen und ihrem
Vertreter nicht gestattet habe, die Akten, insbesondere eine darunter
befindliche Vermögenstaxation anzusehen. Ausserdem handle es sich auch um
mate-rielle Rechtsverweigerung, weil die Witwe Moser ihre minderjährigen
Kinder rechtsgültig vertreten _könne, jedenfalls am 4. April 1919 diese
Vertretungsbefugnis gehabt habe und weil der Erbteilungsvertrag unbedingt
abgeschlossen worden sei. _

C. Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt.

'D. Da sich aus seinen Ausführungen ergab, dass die Rekurrenten gegen den
angefochtenen Entscheid auch beim Bundesrate Beschwerde erhoben haben, so
hat das Bundesgericht mit diesem einen Meinungsaustausch über die Frage,
welches eidgenössische Rechtsmittel den Rekurrenten im vorliegenden Falle
zur Verfügung gestanden sei, eröffnet und dabei der Auffassung Ausdruck
gegeben, dass die Rekurrenten mit ihren Beschwerdegründen nach Art. 102
und 103 GrV an den Bundesrat gelangen konnten. Der Bundesrat hat dieser
Auffassung zugestimmt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Im Kanton St. Gallen wurde anlässlichdes Inkrafttretens des ZGB die
Einführung des eidgenössischen Grundbuches verschoben und auf Grund
des Art. 484
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 484 - 1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
1    Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
2    Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.
3    Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
Scth 2. ZGB in Art. 228 des Einführungsgesetzes bestimmt
: Bis zur Einführung des Grundbuches kommt die Grundbuchwirkung
im Sinne von Art. 48 der Anwendungsund Einführungsbestimmungen des
Zivilgesetzbuches in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und
Untergang dinglicher Rechte nachbezeiehneten Formen zu: 1. In Bezug
auf das Eigentum: der Emtragung der gemeinderätlichen Fertigung in das
Handänderungsprotokoll nach Massgabe der bisherigen Bestimmungen über
Handänderung von Liegenschaften . . . Diese Vorschrift hat sodann in
den Art. 40 ff. der kan-

60 Sta atsrecht.

tonalen Einführungsverordnung ihre Ergänzung und nähere
Ausführung erhalten. Damit wird nun nicht etwa das eidgenössische
Grundbuchrecht im Kanton St. Gallen in Beziehung auf die Eintragung
der Eigentums-erhältnisse völlig ausgeschaltet ; sondern es tritt
lediglich eine besondere kantonale Form des Grundbuehes an Stelle
der eidgenössischen, allerdings mit der in Art. 48
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 48 - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2    Er regelt namentlich:
1  die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben;
2  die Verwendung der AHV-Nummer76 nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194677 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern;
3  die Registerführung;
4  die Aufsicht.78
3    Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.
4    Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.
5    Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:
1  Zivilstandsfälle zu melden;
2  Erklärungen zum Personenstand abzugeben;
3  Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.79
Scth 2. ZGB
vorgesehenen Beschränkung ihrer bundesrechtlichen Wirkung. Nur soweit
es die Besonderheit der Form und die Beschränkung ihrer Rechtswirkung
mit sich bringt, kann daher das eidgenössische Grundbuchrecht im
Kanton St. Gallen keine Anwendung finden. Infolgedessen gelten
auch für diesen Kanton die bundesrechtlichen Bestimmungen über das
Beschwerdeverfahren in Grundhuchsachen, Art. 956
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 956 - 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
1    Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
2    Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
ZGB und 102 ff. GrV
(vergl. BB] 1913 I] 'S. 303). Im vorliegenden Falle handelt es sich nun
um ein solches Verfahren. Der Gemeinderat von Mels hat, indem er die
Fertigung des Erbteilungsvertrages verweigerte, Funktionen ausgeübt,
die das eidgenössische Recht in den Art. 963 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
. ZGB und 11 ff. GrV
dem Grundbuehverwalter zugewiesen hat. Die Bestimmung des Art. 41
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
der
st. gall. EV 2. ZGB, die die Obliegenheiten des Grundbuchverwalters
während der Übergangszeit dem Gemeinderatsschreiber überträgt,

geht mit ihrem allgemeinen Wortlaut etwas zu weit und '

kann nur in beschränktem Sinne aufgefasst werden. Wenn, wie hier,
Grundeigentum infolge von Vertrag übertragen werden soll, so steht die
Entscheidung darüber, ob die Eintragung des öffentlich beurkundeten
Vertrages in das Handänderungsprotokoll zuzulassen sei, nicht beim
Gemeinderatsschreiber, sondern beim Gemeinderat, der seinen Entscheid nach
Art. 52 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
. EV z. ZGB dadurch erlässt, dass er die Fertigung vornimmt
oder verweigert. Er untersteht daher als solche Fertigungsbehörde der
kantonalen und eidgenössischen Aufsicht über die Grundbuchführnng. Die
Beschwerde der Rekurrenten an den Regierungsrat wegen Verweigerung der
FertigungOrgani-ation der Bundurechtspflege. N° 10. 61

stellt sich somit als das in Art. 956 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 956 - 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
1    Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
2    Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
ZGB, 103 Grv'und 48 EV 2. ZGB
vorgesehene Rechtsmittel dar. Demgemäss ist der angefochtene Entscheid
vom Regierungsrat in seiner Stellung als kantonaler Aufsichtsbehörde
über die Grundbuchführung erlassen worden und konnte daher nach Art. 103
Abs. 3 Grz-V an den Bundesrat weitergezogen werden.

Soweit nun aber eine solche Weiterziehung zulässig ist, schliesst sie
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht aus, da diese nach
feststehender Praxis nicht zur Geltendmachung von Beschwerdegründen
ergriffen werden kann, für die ein anderes Rechtsmittel auf
eidgenössischem Boden zur Verfügung steht.

Es fragt sich somit, ob die Rekurrenten ihreBeschwerdegründe mit dem in
Art. 103 Abs. 3 GrV vorgesehenen Rechtsmittel heim Bundesrate geltend
machen konnten, und das muss bejaht werden. Eine Anrufung dieser Behörde
wäre nur allenfalls soweit ausgeschlossen gewesen, als die Rekurrenten
behaupten wollten, dass der Regierungsrat Fragen des kantonalen Rechtes
unrichtig si oder willkürlich beantwortet habe. Allein ein derartiger

si Rekursgrund ist in ihrer Beschwerdeschrift nicht ent-

halten. Ob und'unter welchen Voraussetzungen seit dem Jnkrafttreten des
Zivilgesetzbuehes ein Erbe, dem durch Erhteilungsvertrag Liegenschaften
des Erblassers zugewiesen worden sind, seinen Miterben gegenüber einen
Anspruch darauf habe, dass ihm die Grundstücke zu Eigentum übertragen
werden, und zur Befriedigung seines Anspruches von der Behörde oder
Amtsstelle, die die Grundbuchverwaltung ausübt, die Eintragung des
Eigentumsüberganges in das eidgenössische oder kantonale Grundbuch
verlangen kann, ist im allgemienen nach eidgenössischem Rechte zu
beurteilen. Der Umstand, dass der Kanton St. Gallen in Art. 53
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 956 - 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
1    Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
2    Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
EV z. ZGB
die Gründe, aus denen die Fertigung verweigert werden soll, besonders
aufzählt, kann hieran nichts ändern ; denn diese Bestimmung ist nur
gültig, soweit

62 staatsrecht-

sje dem eidgenössischen Rechte, insbesondere den Art. 665
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 665 - 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
1    Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
3    Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.575
, 963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ff. ZGB und
11 ff. GrV entspricht oder etwas vorschreibt, was der Bundesgesetzgeber
ausnahmsweise den Kantonen vorbehalten hat. Es unterliegt denn auch
keinem Zweifel, dass die Fragen, ob die minderjährigen Kinder Moser
durch ihre Mutter gesetzlich vertreten seien und auf welchen Zeitpunkt
es dabei ankomme, sowie ob die Erben den Teilungsvertrag _nur bedingt
abgeschlossen haben und dieser daher nicht gefertigt werden könne,
nach eidgenössischem Rechte zu beantworten sind.

Was sodann die Beschwerde wegen formeller Rechtsweigerung betrifft,
so muss die Gewährung des rechtlichen Gehörs, soweit sie überhaupt im
Grundbucheintragnngsund -beschwerdeverfahren zum Schutz der Parteirechte
notwendig ist, als bundesrechtlicher, in den Art. 956
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 956 - 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
1    Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
2    Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
, 963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ff. ZGB,
11 ff. oder 102 ff. GrV liegender Verfahrensgrundsatz angesehen
werden, dessen Wahrung ebenfalls dem Bundesrate als eidgenössischer,
oberster Beschwerdeinstanz obliegt (vergl. in Beziehung auf das
Betreibungsbeschwerdeverfahren AS 37 I S. 185).

Für einen staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes gericht, wie ihn die
Erben Moser erhoben haben, bleibt demnach kein Raum.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.Organisation der
Bundesnchtspflege. N° 11. 63

11. Urteil vom 30. LP:-511920 i. S. Eichler gegen Zürich.

Art. 178 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
OG. Beginn der Beschwerdefrist. Ist die angefochtene
Verfügung als eingeschriebener Brief an den Rekurrenten gesandt und die
Anzeige von der Ankunft des Briefes in das vom Rekurrenten gemietete
gewöhnliche Briefpostfach gelegt worden, so gilt damit die Verfügung
als mitgeteilt im Sinne des Art. 178 Ziff. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
OG.

Das Bundesgericht hat in Erwägung:

dass das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Dezember 1919 ein Gesuch
des Rekurrenten um die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes im
Kanton Zürich abwies,

dass Büchler hiegegen am 7. April 1919 die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen hat,

dass der angefochtene Beschluss als eingeschriebene Sendung am 6. Februar
1920 nachmittags 4 Uhr auf das Postbureau 14 (Riesbach) gelangt und. dies
nach Angabe der Kreispostdirektion dem Rekurrenten durch eine schriftliche
Anzeige, die sogleich in das von ihm beim genannten Postbureau gemietete
gewöhnliche Brief-

si postfach gelegt wurde, mitgeteilt worden ist,

dass somit der 6. Februar als Tag der Zustellung des. angefochtenen
Beschlusses angesehen werden muss, obwohl der Rekurrent diesen nach der
Angabe der Kreispostdirektion erst am 10· Februar auf dem Postbureau
abgeholt hat,

dass infolgedessen die sechzigtägige Beschwerde-bis

am 6. April 1920 ablief, '

dass die Beschwerde daher verspätet ist,

erkannt : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 6. Voir aussi n° 6.