334 Staat-recht

III. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS

GARANTIE DU DROIT DE CITÉ

Vgl. Nr. 42. Voir n° 42.

lVÎ. NIEDERLASSUN GSF REIHEIT

"LIBERTÉ D'ÉTABLISSEMENT q

Vgl. Nr. 42." Vonano 42.Doppelbesteuerungiv 48. 335

V. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

46. Urteil vom 9. Oktober 1920 i. S. Stadt Zürich gegen Regierungsrat
und Obergerieht Zug.

Vermögensbesteuerung einer ausserkantonalen Gemeinde für denjenigen
Teil der immobilen Anlagen einer von ihr als sogenanntes selbständiges
Unternehmen betriebenen kommunalen Wasserversorgung, der sich im Gebiete
des bèsteuernden Kantons befindet. Kompetenz des Bundesge-richts gegen
eine willkürliche, den Zusammenhang der besteuerten Anlagen mit den
übrigen ausserkantonalen Teilen des Unternehmens ausser Acht lassende
Bewertung nicht nur aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, sondern auch schon aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11

BV einzuschreiten. Denkbare und zulässige Kriterien für

die Schätzung. Anspruch auf Schuldenabzug. Umfang.

A. Zu Ende des letzten und zu Beginn dieses Jahrhunderts erwarb
die Stadt Zürich im zugerischen Lorzeund im Sihltal eine Anzahl
von Quellgrundstücken und Wasserrechten, ferner Durchgangsreehten
und Liegenschaften, die zum Schutze der Quellen nötig waren. Eine
Quellengruppe wurde gemeinsam mit der Aktiengesellschaft Wasserwerke Zug
erworben ; Zürich pachtete aber gleichzeitig den Anteil derWasserwerke
auf 40 Jahre. Die Quellen sollten zur Versorgung der Stadt Zürich mit
Quellwasser dienen, und es sind die hiefür erforderlichen Anlagen,
hauptsächlich Fassungen und Leitungen erstellt werden.

Durch Verträge vom August 1897 und August 1903 bewilligte der
Regierungsrat des Kantons Zug der Stadt Zürich die Ableitung des Wassers
unter Einräumung des Rechts zur Benutzung des öffentlichen Bodens,
gegen eine Konzessionsgebühr und unter gewissen Bedingungen. In § 6 des
Vertrages von 1903 ist festgesetzt: soweit

, 336 Staatsreeht.

die Anlage im Gebiete des Kantons Zug liegt, untersteht sie der kantonalen
und gemeindlichen Steuerpflicht.

Art. 15 Abs. 1 der Zuger Verfassung erklärt alles Vermögen und Einkommen
und allen Erwerb für steuerpflichtig. Nach § 11 des zugerischen Gesetzes
über Bestreitung der Staatsausgaben vom 28. Dezember 1896, ist der
Vermögenssteuer unterworfen: a) Alles in und ausser dem Kanton befindliche
Guthaben der Kantons.einwolmer, nach Abzug aller darauf haftenden Schulden
und Lasten. b) Alles im Kanton befindliche Grundeigen-tum und anderweitige
Guthaben, welches einer ausser dem Kanton wohnhafteu Person gehört.

§§ 12, 28, 29, 38 und 50 des nämlichen Gesetzes lauten :

g 12. Die Liegenschaften sind auf Grundlage eines mässigen Verkaufswertes,
unter Berücksichtigung der

kantonalen Gebäudeassekuranz und des jeweiligen Er--

trages zu berechnen.... Liegenschaften mit ausschliesslich
andwirtschaftlicher Benutzung werden nach einem mässigen Ertragswert
besteuert. )-

§ 28. Jedes Vermögen und Einkommen und jeder Erwerb ist vollständig in
"seinem wahren Wert zu versteuern.

§ 29. Bei Berechnung des Vermögens von im Kanton wohnenden Pflichtigen
können von dem Gesamtwert des Besitztums allfällige Schulden in Abzug
gebracht werden, ausgenommen bei Gesellschaften, welche das Aktien-oder
Anteilscheinkapital im einbeZahlten oder herabgesetzten Betrage und die
Reservefonds voll zu versteuern haben.

Bei der persönlichen Versteuerung sind die Schulden auch auf das gesamte
Vermögen zu verteilen.

Bei steuerpflichtigem Besitztum von Auswärtswohnendeu darf ein Abzug
darauf haftender Schulden nur stattfinden, wenn der Pflichtige sich
darüber ausweisen kann, dass das fragliche Besitztum im Vergleich
zu seinem übrigen Vermögen oder auswärtigem Besitztum nicht
unverhältnismässig mit Schulden belastet ist.... si

538. Je alle vier Jahre wird im ganzen Kanton eine neue Taxation
angeordnet.... :Doppelbesteuerung. N° 46. , 337 sE 50 Abs. 2 Wird dieser
Rekurs (an den Regierungsrat)

"entweder gar nicht oder nur teilweise begründet erklärt,

so steht dem Rekurrenten ,das Recht zu, binnen 20 Tagen, vom Empfang des
motivierten Regierungsbeschlusses an gerechnet, die Rückforderung des
vermeintlich zu viel Bezahltcn gerichtlich geltend zu machen, zu welchem
Ende es den vollen Beweis für den geringem Betrag seines Vermögens,
Einkommens und Erwerbes zu leisten hat...

Die Stadt Zürich zahlte bisher an den Kanton Zug und die beteiligten
zugerischen Gemeinden Menzingen, Neuheim und Baar die Vermögenssteuer:

a) Seit Erstellung der Anlagen bis 1905 auf 202,500 Fr.

b) Von 1905 bis 1910 auf ....... 430,000 Fr.

e) Von 1910 bis 1913 auf ....... 1 750,000 Fr. (dem Betrage der
Anlagekosten).

Ihr Begehren, dass von dieser letzten Einschätzung ein ihren
Gesamtschulden entsprechender Anteil Passiven _ abgezogen werde, lehnten
die Zuger Steuerbehörden und Gerichte ab,'weil nur hypothekarisch
versicherte Schulden abzugeberechtigt seien. Die dagegen erhobene
staatsrecht 'ss liebe Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und ungleicher
Behandlung verwarf das Bundesgericht am 7. Mai 1912. Am 9. September 1913
liess dann die Stadt auf ihre ' Anlagen im Kanton Zug zu Gunsten der
Schweizerischen · Kreditanstalt eine Grundpfandverschreibung für einen
Betrag von 1,500,000 Fr. errichten, den sie unbestrittener-mass-en der
Grundpfandgläubigerin für Bezüge auf Checkkonto bei dieser schuldet. Bei
der Neueinschätzung für die mit 1914beginnende neue Steuerperiode brachte
sie denselben von den Anlagekosten in Abzug, sodass als steuerbares
Vermögen (1,700,000 Fr. 1,500,000 Fr. = ) 200,000 Fr. geblieben Wären. Die
beteiligten Gemeinden nahmen indessen diese Selbsttaxation nicht an, und
die kantonale Steuerkommission setzte mit Entscheid vom 24. April 1914
den Wert des Steuerobjekts auf Grund der Schätzung der Kreditanstalt
und auf Grund der tatsächlichen Einnahmenquellen auf drei Millionen
fest. (Menzingen 1,460,000 Fr., Neuheim 1,370,0(l) Fr., Baar

338 Staatsrecht.

170,000 Fr.) Auf erhobenen Rekurs bestätigte der Regierungsrat von Zug am
21. Dezember 1914 die Verfügung der Steuerkommisssion mit der Begründung,
dieser wert lasse sich konstruieren aus dem kapitalisierten Erträgnis
; die Hypothekarschuld sei offenbar zum Zwecke der Herabsetzung der
Steuer im Kanton Zug geschaffen werden. und es fehle der Ausweis, dass
sie einzig und Wirklich nur für dieses Steuerobjekt aufgenommen worden
sei. Die Stadt Zürich stellte hierauf beim Kantonsgericht von Zug gegen
den Kanton Zug das Begehren aus Recht : Es sei das steuerpflichtige
Vermögen der Klägerin auf 200,000 Fr. oder wieviel festzusetzen und
es sei Beklagtschaft pflichtig; die zu viel bezahlten Steuerbeträge
zurückzuerstatten, unter 'Kostenund Entschädigungsfolge. Namens
des beklagten Kantons beantragte der Regierrungsrat Abweisung des
Klagebegehrens und Aufrecht-

haltung der vorinstanzlichen Taxation unter Kostenfolge. '

Ein vom Gericht erhobenes Gutachten (der Ingenieure Kilchmann in
St. Gallen und Wydler in Aarau) bestimmte die Kosten der auf zugerisehem
Gebiete befindlichen Anlagen der Klägerin auf Ende 1905 auf 1,750,344
Fr. 19 (Its, den Vermögenswert derselben, nach dem Gestehungs-preis des
Wassers in Zürich berechnet, auf 1,000,000 Fr., den Ertragswert nach dem
wirklichen Reingewinn auf 1,114,000 Fr., den Verkaufswert der Anlagen
auf 52,000 Fr., eventuell, bei Veräusserung des Lorzewassers zu Kraft_
zwecken, auf 190,000 Fr., den Kaufwert der ungefassten Quellen allein
im günstigsten Falle auf 800,000 Fr. Im Anschluss hieran fassten die
Parteien ihre Standpunkte in der Replik und Duplik und in Schlussätzen
zusammen. Die Klägerin stellte darin auf den von den Experten ermittelten
sog. Ertragswert von einer Million, eventuell auf den Anlagewert abzüglich
Amortisationen (von 1 1: ° jährlich) ab, der 1,500,000 Fr. betragen würde,
und brachte davon die Piandschuld mit 1,500,000 Fr. in Abzug. Ferner
verwies sie darauf ,' dass nach der neuem Praxis des Bundesgerichts ein
entsprechender Teil der Gesamt--Doppelhesteuernng. N° 46. 339

passiven auf die Anlagen in Zùg verlegt werden könne, ohne dass eine
pfandrechtliche Versicherung nötig sei. Der Beklagte liess nach seinen
Schlussätzen den Hinweis auf diese Praxis nicht gelten, da sie nur
beim System der Subjektsteuer Anwendung finde, der Kanton Zug aber die
Liegenschaften nach eigenen Grundsätzen besteure, abgesehen davon, dass
die Stadt Zürich sich auch deshalb nicht darauf berufen könne, weil sie
den Gesamtwert ihres Besitztums nirgends zu versteuern habe. Der von
den Experten ermittelte Ertragswert sei unrichtig berechnet, indem zu
den Betriebsergebnissen, wie sie die Rechnungen angaben, hinzuzurechnen
seien die Posten : Beitrag an den Unterhalt der städtischen Strassen
und Kanäle und Verzinsung des Anlagekapitals, die pro 1913 132,170
Fr. und 187,218 Fr. 10 (Its. betragen, ferner die Abschreibungen auf
Baukonto im Jahre 1913 von 146,800 Fr.. Es sei zudem nicht bewiesen,
dass die Wasserabgabepreise einer richtigen Tarifpolitik entsprechen
würden. Ebenso gingen die Experten von einem unrichtigen Betrage
der Anlagekosten aus; nach der Rechnung pro 1913 beliefen sich die
Gesamtbaukosten der Quellwasserversorgung auf 4,871,493 Fr. 90 Cts., also
1,697,389 Fr. 71 Cts. höher als angenommen. Die Hälfte dieser Differenz
rnit 800,000 Fr. sei auf die Anlagen in Zug zu verlegen. Dazu komme der
Wert der Quellen als solche mit 800,000 Fr. Der gesamte Anlagewert mache
demnach 3.350,344 Fr. 19 Cts. aus. Selbst wenn man die Abschreibungen,
wie es die Klägerin verlange, abziehe, ergeben sich noch immer mehr als
3 Millionen. Gehe man von dem

aus dem Kanton Zug weggeführten Quantum Wasser aus,

8,400,000 Kubikmeter jährlich, und lege man den Wert des Wassers zu
Grunde, den die Klägerin in einem Entschädigungsprozess gegen die Gebrüder
Röllin verlangt habe, 6 Rappen per Minutenliter, so komme man sogar auf
einen Ertragswert von 12 Millionen. Bei der Grund-pfandverschreibung
handle es sich um eine Machenschaft, die nicht zu schützen sei.

340 Staatsrecht.

Das Kantonsgericht Zug folgte der Berechnungsweise des Regierungsrates,
verwarf das Verlangen nach einem Schuldenabzug und wies am 8. Juni 1918
die Klage ab. Das Ohergericht ging in seinem Urteil vom 31. Mai 1919
ebenfalls vom Anlage-werte aus, den es, wie der Regierungsrat, auf rund
3,350,000 Fr. berechnete, welchen Betrag die Schätzung der Steuerbehörden
nicht erreiche. Den Schuldenabzug liess es im Gegensatz zur ersten
Instanz grundsätzlich zu, jedoch nur im Verhältnis der Gesamtpassiven
zu dem Betreiknis,. das davon auf die realisier-baren Liegenschaften
der Klägerin entfalle, welches Verhältnis dann auf die Zuger Passiven
übertragen-wird Die betreffenden, der Rechnung der Stadt Zürich pro
1913 entnommenen Zahlen sind folgende: Gesamtaktiven 158581575 Fr.,
Gesamtpassiven 154,225,405 Fr., realisierbare Liegenschaften 35,408,452
Fr. 80 Cts. ; auf diese

falle somit von den Gesamtpassiven ein Betrag von,

34,414,052 Fr.; von den Zuger Passiven, die rnit 1,500,000 Fr. eingesetzt
werden, dürfe nur ein entsprechender Teil auf die Anlagen dort verlegt
werden, d. h. 334,711 Fr. Dieser Betrag wurde vonder; 3 Millionen
abgezogen und demnach erkannt : 1.si Das steuerpflichtige _Vermögen der
Klägerin im Kanton Zug wird auf 2,670,0()0 Fr. festgesetzt und hat der
Kanton Zug die demnach zu viel bezogenen Steuern Zurückzuvergüten. 2. Die
Klägerin hat ihre Kosten an sich zu, tragen und der Beklagten an deren
Kosten erster und zweiter Instanz 600 Fr. zu vergüten. ?

B. Eine gegen dieses Urteil vom Regierungsrat erhobene
Kassationsbeschwerde blieb erfolglos. Ihrerseits hat die Stadt Zürich
gegen das obergerichtliche Urteil sich rechtzeitig beim Bundesgericht
beschwert, weil in der Erhöhung des von den Experten ermittelten
Anlagewertes um zweimal 800,000 Fr. eine Rechtsverweigerung liege und
damit die Art. 4BV und 5 KV verletzt seien, und weil die Nichtbewilligung
des verlangten Schuldenabzuges dem klaren Wortlaut des kantonalen
Steuergesetzes wider--Doppelbesteuerung. N° 46. 341

spreche und so wiederum gegen die Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und 5 KV, wie auch gegen das
Verbot der Doppelbesteuerung verstosse. Der Antrag lautet: 1. Es seien der
Beschluss des Regierungsrates Zug vom 21. Dezember 1914 und das Urteil
des _Obergerichtes Zug vom 31. Mai 1919 aufzuheben und der Rekursgegner
anzuweisen, auf Grundlage der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils
den Betrag des im Kanton Zug steuerpflichtigen Vermögens der Rekurrentin
zu bestimmen. 2. Eventuell, wenn auch eine Verletzung vonArt. 46, Abs. 2
der Bundesverfassung angenommen wird, sei vom Bundesgericht selber der
Betrag des im Kanton Zug steuerpflichtigen Vermögens der Rekurrentin
auf 200,000 Fr. anzusetzen.

C. ,Das Obergericht verwahrt sich in seiner Vernehmlassung gegen den
Vorwurf der Willkür bei der Taxation : Es wäre Aufgabe der Rekurrentin
gewesen, darzutun, dass die regierungsrätliche Berechnung der Anlagekosten
nnrichtig sei; dieser Pflicht habe sie mit dem allgemeinen Hinweis
auf das Expertengutachten und die eingelegten Rechnungsühersichten
nicht genügt. Hinsichtlich des Schuldenabzugs entbehre die Lösung des
Obergerichts allerdings nicht gewisser lnkonsequenzen, sie seien aber die
Folge der Divergenz des zugerischen Steuergesetzesund seiner bisherigen
Auslegung durch die zugerischen Gerichte und das Bundesgericht einerseits,
der neuen bundesgeriehtlichen Rechtsprechung andererseits; das Obergericht
habe sich an beides gehalten. Es schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Der Regierungsrat macht zunächst darauf aufmerksam, dass die Rechtsmittel
des kantonalen Rechts nicht erschöpft seien: nach § 115 b, Ziff.2
u. ZZPO sei wegen offenharen Irrtums und wegen Verletzung klaren Rechts
die Kassationsklage möglich, sie hätte erhoben werden sollen, bevor der
staatsrechtliehe Rekurs wegen Rechts-verweigerung ergriffen wurde. Zur
Sache ,wird eingewendet: Die Schätzung der Verwaltung-behörden habe auf
einer Ertragsberechnung beruht. Dafür, dass diese nicht will-

ss 312 Staatsrecht.

kürlich sei, wird wieder auf die Schadensberechnung verwiesen, welche
die Stadt Zürich im Prozesse gegen die

Gebrüder Röllin wegen verunreinigten Wassers aufge.

stellt hatte (6 Rappen pro Kubikmeter), sie führe auf einen Ertragswert
der Anlagen von 12 Millionen Franken. Wenn man aber auch nur den
Pachtzins zu Grunde lege, den die Stadt Zürich den Wasserwerken Zug für
ihr Wasser bezahle, erhalte man einen Ertragswert von 2,2 Millionen,
wobei die Ableitungskosten nicht berücksichtigt seien. Die Gerichte seien
nicht Taxationsbehörden, sondern hätten nur zu prüfen, ob der Beweis
eines geringem Vermögens geleistet sei. Wenn sie dies verneint hätten,
so liege darin keine Willkür. Baukosten und Wert der Quellen seien nur
einer der Gründe, weshalb der Beweis als nicht geleistet erklärt worden
sei; die weitem Gründe hätten

zur Klageabweisung genügt. Bei den Anlagekosten sei der .

Jetztwert der Anlagen und der Quellen zu ermitteln gewesen, nicht der
Wert auf Ende 1905. Hinsichtlich des Schuldenabzugs sei jedenfalls das
zugen'sche Steuergesetz

nicht verletzt: einmal könnten danach nur Hypothekar-'

schulden abgezogen werden, es liege aber keine Willkür in der Annahme,
dass hier die Hypothek von 1,500,000 Fr. in fraudem legis errichtet worden
sei. Sodann habe ein auswärtiger Steuerpflichtiger zudem zu beweisen,
dass sein Besitztum im Kanton nicht unverhältnismässig mit Schulden
belastet sei ; dies habe die Rekurrentin im Prozesse nicht dargetan;
auf die gedruckten Rechnungen habe nicht abgestellt werden können,
und den Belegen habe sich nicht entnehmen lassen, welches
die für die Vergleichung in Betracht fallenden steuer-werte seien.
Auf das bundesrechtliche Doppelbesteuerungsverbot aber könne die Stadt
sich nicht berufen, weil nirgends erwiesen sei, ob und in welchem Masse
ihr übriges Vermögen in Zürich zur Staatssteuer herangezogen werde;
eine Doppelbesteuerung liege daher nicht vor, wenn der Kanton Zug keinen
Schuldenabzug gestatte ; sollte aber Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV noch zutreffen,
so wäre zu sagen, dass die Kompo-

&;Doppelbesteuerung N° 46. 343

nenten fehlen, um eine Schuldenv'erlegung im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorzunehmen. Deshalb sei der Rekurs abzuweisen.

D. Replizierend macht die Rekurrentin gegenüber der Einrede, dass die
kantonalen Instanzen nicht erschöpft seien, geltend: Es handle sich um
eine Verwaltungssache, für die das Erfordernis nicht gelte. Ein über dem
Obergericht stehendes Kassationsgericht gebe es ,im Kanton Zug nicht,
da über Kassationsbeschwerden gegen obergerichtliche Urteile das gleiche
Obergericht unter Zuziehung von zwei Kantonsrichtern entscheide, die in
der Sache auch schon geurteilt hätten. Nach § 115 CP sei zudem in solchen
Fällen die Kassationsklage nur ausserordentlicherweise zulässig; ein
solches Rechtsmittel zu ergreifen, könne der Rekurrentin nicht zugemutet
werden. Staatsrechtliche Beschwerde und Kassationsklage hätten überdies
einen verschiedenen Inhalt und Zweck. Angesichts der Identität der Richter
wären durch die Erhebung des Rechtsmittels'nur Zeit und Kosten verloren
gegangen. lin frühem Falle sei die Nichterhebnng nicht gerügt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Zuger Gerichte hatten, nachdemf die Rekurrentin die Schätzung
ihres nach Zug steuerpflichtigen Vermögens auf 3,000, 000 Fr. durch die
steuer-behörden anfocht, die Herabsetzung jener stimme auf 200,000 Fr. und
die Rückerstattung der danach zu viel entrichteten steuer verlangte,
zu prüfen, ob der Beweis des geringeren Vermögens i. S. von § 50 des
steuergesetzes erbracht sei. Sie haben dabei einerseits untersucht,
ob die bestrittene Wertung der in Betracht fallenden Anlagen aufrecht
zu erhalten sei, wobei sie der Rekurrentin die Beweislast zuwiesen,
andererseits die Frage einer unzulässigen Doppelbesteuerung insofern
erörtert und entschieden, als aus diesem Gesichtspunkte der Abzug der
auf den Anlagen grundpfändlich versicherten schuld von 11/2 Millionen

344 Staatsrec'nt.

begehrt wurde. Im erstenPunkte ist die Verfügung der Steuerbehörden
geschützt worden. Den Schuldenabzugsbegehren hat das Obergericht
grundsätzlich entsprochen, und zwar im Sinne der neuern
hundesgerichtlichen Praxis,

den auf die Anlagen in Zug fallenden Passivenanteil.

aber auf bloss 334,000 Fr. berechnet. Der Rekurs ficht beides die
regierungsrätliche, gerichtlich geschützte Schätzung des Wertes der
Anlagen und die Bemessung des Schuldenabzuges an, ersteres unter Berufung
auf Art. ai BV und 5 KV, letzteres mit der doppelten Begründung, dass §
29 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes willkürlich angewendet worden,
insofern also wiederum die Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und 5 KV sowie Art. 15 Abs. 1 KV
verletzt seien, dass aber überdies das Verbot der Doppelbesteuerung einen
weitergehenden Schuldenabzug fordere. Die Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und 5
KV durch die Schätzung der Anlagen wird dabei in den beiden zum Betrage
der Anlagekosten nach Gutachten, l,750,000 Fr., gemachten Zuschlägen von
je 800,000 Fr. für Neuaufwendungen seit 1905 und Wert der Quellen als
solcher erblickt, mit denen das Obergericht sich über aktenkundige, aus
den von ihm selbst grundsätzlich als massgebend erklärten Beweismitteln
dem gerichtlichen Expertenbekunde und den Jahresrechnungen der Klägerin
ohne weiteres hervor-

gehende Tatsachen hinweggesetzt habe: ein solches

einfaches Nichtbeachten einer feststehenden erheblichen Tatsache bilde
aber eine Rechtsverweigerung.

Wäre das Bundesgericht zur Ueberprüfung des Urteils in diesem Punkte nur
aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und 5 KV zuständig, so müsste sich deshalb fragen, ob die
Rekurrentin nicht gegen dasselbe vorerst noch das kantonale Rechtsmittel
der Kassationsbeschwerde hätte ergreifen sollen. Das sie dies nach
dem Inhalte der erhobenen Rügen hätte tun k 6 n nen, steht bei der
Umschreibung der Nichtigkeitsgründe in § 115 der zugerischen ZPO, wonath

dazu 11. a. auch der offenbare lrrtum hinsichtlich einer,

entscheidenden Tatsache und das Urteilen gegen denDoppelbesteuerung N°
46. 7345

klaren Buchstaben des Gesetzes gehört, ausser Zweifel. Die Frage kann
indessen deshalb offen gelassen werden, weil in dem Umfange, in dem der
Rekurs es verlangt, bei emem Falle der 'vorliegenden Art die Nachprüfung
der Schätzung dem Bundesgericht auch schon aus dem Gesichtspunkte des in
Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV ausgesprochenen Doppelbesteuerungsverbotes zukommen
muss. Zur staats-, rechtlichen Beschwerde wegen Verletzung dieser
Verfassungsvorschrift ist aber nach bekannter Praxis die

_ Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht nötig.

Steht wie im Kanton Zug die Festsetzung des steuerbaren Vermögens in
letzter Stelle bei den Gerichten, so sind natürlich auch diese, nicht nur
die eigentlichen Steuer , behörden gehalten, bei ihren Entscheidungen das
fragliche Verbot und die aus ihm folgenden Grundsätze des inter-kantonalen
Steuerrechts zu beachten, wie denn auch das Obergericht auf das damit
begründete Verlangen eines verhältnismässigen Schnldenabzuges tatsächlich
eingetreten ist. Die Frage des Schuldenabzugs ist aber nur ein Teil der
allgemeineren Frage, in welchem Umfange überhaupt die Rekurrentin im
Kanton Zug, d. h. ausserhalb ihres eigentli-

chen Steuerdomiziles, zur Steuer herangezogen werden

darf. Daneben und zwar in erster Linie hängt die Bemessung ihres hier
steuerpflichtigen Vermögens von der Bestimmung der Steuerobjekte und
quellen, mit welchen sie der zugerischen Steuerhoheit unterworfen
ist, und der Ermittlung des Wertes jener ab. Wenn auch die letztere,
d. h. die Schätzung der an sich in Zug steuerpflichtigen Objekte
grundsätzlich dem kantonalen Steuerrecht untersteht, so darf doch
daraus nicht. geschlossen werden, dass für sie aus dem Gesichtspunkte
der Doppelbesteuerung keinerlei Schranken bestehen, son-' dem sich
solche hundesrechtlich nur aus Art.4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV ergeben. Das Zurücktreten des
eidgenössischen, interkantonalen vor dem innerkantonalen Steuerrecht
kann nur soweit reichen, als man es noch mit einer Schätzung im wirk-.
lichen Sinne, d. h. einer ernsthaften Wertennittlung sei

346 Staatsrecht

es nun des Ertrags-, Verkaufsoder Anlagewertes, je nachdem der eine oder
andere kantonalrechtlich massgebend ist zu tun hat. Es hört da auf,
wo das auf diesem Gebiete den kantonalen Behörden notwendigerweise
zuzugestehende Ermessen sich in Willkür verwandelt, die vorgenommene
Wertbestimmung mit den aus den Akten hervorgehenden tatsächlichen
Wertverhàlt ss nissen derart im Widerspruch steht, dass sie sich nicht
mehr auf sachliche Erwägungen, sondern nur noch auf das fiskalische
Bestreben der Vermehrung der Staatseinnahmen zurückführen lässt. Eine
solche Behandlung der Taxationsfrage verstösst nicht nur gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
,
sondern auch gegen Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
, Abs. 2 BV; es werden damit die Schranken,
die durch diese Vorschrift dem Steuerrecht des betreffenden Kantons
gesetzt sind und wonach dessen Steuerhoheit nur einen bestimmten
Bruchteil des Gesamtvermögens und Gesamteinkommens destlichtigen
umfasst, auf einem Umwege durch das Mittel der Schätzung der an sich
der Besteuerung im Kanton unterliegenden Objekte umgangen und so der
Zweck des verfassungsmässigen Doppelbesteuerungsverbotes vereitelt.
Muss demnach ein Einschreiten des Bundesgerichts gegen solche rein
fiktive, willkürliche Wertungen allge-

mein schon aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
.6 Abs. 2 BV statthaft sein, so gilt

dies noch in vermehrtem Masse da, wo wie hier das Vermögen, wofür
jemand a'usserhalb seines allgemeinen Steuerdomizils steuerpflichtig
ist, Bestandteil eines einheitlichen, seinen Hauptbeziehungen nach dem
Domizilkanton zugehörigen Unternehmens bildet und einen schätzbaren
oder besonderen Wert erst aus diesem Zusammenhang erhält, sodass
eine zutreffende Schätzung nur unter Berücksichtigung jenes und der
ausserkantonalen Eigenschaft des Eigentümers möglich ist. Dazu kommt,
dass ohne eine solche Kontrolle wenigstens in dem angegebenen Umfange
auch der Schuldenabzug, der zweifellos der Nachprüfung des Bundesgerichts
untersteht, richtig gar nicht vorgenommen werden kann,Doppelbesteuerung
N° 46. 847

es wäre denn, dass bei willkürlicher fiktiver Schätzung auch ein
entsprechend höherer Gesamtschuldenbetrag zu Grunde gelegt würde, was
den realen Verhältnissen

widersprechen würde und nicht angeht. '

Dass die Rekurrentin sich wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches
Gemeinwesen etwa überhaupt nicht auf Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV berufen
könnte, wie der Rekursbeklagte wenigstens im kantonalen Verfahren
zu be-haupten versucht hat, ist zweifellos unrichtig. Wenn die Stadt
Zürich im Vertrage von 1903 über die Ableitung der gekauften Quellen
erklärte, die Steuerpflicht für ihre Anlagen, soweit sie auf Zuger
Gebiet liegen, anerkennen zu wollen, und so darauf verzichtete, ihren
öffentlichen Charakter und den öffentlichen Zweck der Immobilien als
Grund der Steuerbefreiung geltend zu machen, so hat sie Anspruch
darauf, andererseits auch da, wo dies zu ihren Gunsten ausfällt,
steuerrechtlich wie ein Privater behandelt zu werden. Der Kanton Zug
ist deshalb nicht befugt, etwa daraus herzuleiten, dass die Rekurrentin
wegen jenes Charakters im Kanton Zürich Steuervergünstigungen geniesse,
die einem gewöhnlichen Bürger nicht zukommen (gänzliche oder teilweise
Steuerfreiheit), sondern muss sich von ihr wie von einem andern
Pflichtigen den Einwand gefallen lassen, dass sie im übrigen, d. h. für
ihr anderes Gut mit Ausnahme der streitigen Anlagen unter der Steuerhoheit
eines andern Kantons stehe, und die daraus nach Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV sich
ergebenden Folgen auf sich nehmen.

2. Die Schätzung des der Besteuerung in Zug unterliegenden Vermögens,
d. h. der dort befindlichen immobilen Anlagen bietet nun [deshalb
besondere Schwierigkeiten, weil die Anlagen nur einen Teil eines
einheitlichen umfassenderen Unternehmens, der Wasserversorgung von Zürich,
speziell der Queilwasserversorgung bilden, und weil dieses Unternehmen
einerseits einem öffentlichen Zwecke dient, andererseits Monopolcharakter

,hat. Ausî dieser Zweckbestimmung erhalten die Anlagen

AS 46 i 1920 " 23

3 1 *; si Staatsrecht. ihren gegenwärtigen Wert. Er ist für die
Besteuerung

zu ermitteln und es kann nicht eine Wertung in Frage ,

kommen, welche die Objekte losgelöst von ihrer Verbindung und
Zweckbestimmung ins Auge fassen und

etwa davon ausgehen würde, was daraus bei einem Ver .

kaufe gelöst werden könnte. Nicht nur würde man sich

damit von den realen Verhältnissen, die bei der Bez-'

steuerung; wenn immer möglich, zu Grunde zu legen sind, entfernen,
sondern man käme auch zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, da, wie sich
aus der Natur der Sache ergibt und durch die Expertise bestätigt wird,
eine andere Verwertung der Quellen schwer, eine günstigere nicht möglich
wäre. Die Rekurrentin hat sich denn auch selbst nicht auf diesen Boden
gestellt, sondern berücksichtigt ebenfalls, indem sie die Baukosten zu
Grunde legt, den

Zweck und den Zusammenhang der Anlagen mit der

Wasserversorgung der Stadt Zürich. Um den wahren Wert des
steuerpflichtigen "Objekts zu ermitteln, wie es § 28 des Zuger
Steuergesetzes verlangt und allgemeinen Grundsätzen entspricht, ist
deshalb von ihrer Beziehung zu dem gemeinwirtschaftlichen industriellen
Unternehmen der städtischen Wasserversorgung auszugehen, Unternehmen,
das als Aktiven die Kraftanlage im Letten, die

Anlagen für Quellwasserversorgnng, Brauchwasserver _

sorgung, Liegenschaften, Gerätschaften, Mobiliar .und Materialien
aufweist und mit einem Teile dieser Aktiven räumlich auf den Kanton Zug
übergreift. Andererseits ist dieses Unternehmen für sich und selbständig
ins Auge zu fassen, wie es auch selbständig finanziert wurde und verwaltet
wird. Die andern industriellen Unternehmungen der Stadt Zürich fallen
ebensowenig in Betracht, wie die eigentliche öffentliche Verwaltung. Sonst
würde ein subjektives Moment in die Steuerfrage einbezogen, nämlich der
öffentliche Charakter der Rekurrentin. auf dessen Berücksichtigung sie
ausserhalb ihres Kantons keinen Anspruch hat, was in ihrer Anerkennung
der ss Steuerpflicht auch zum Ausdruck gekommen ist.'Doppelbesteuerung. N°
46. 349

3. Die steuerbehörden von Zug hatten für ihre Schätzung von 3 Millionen
Franken ursprünglich in allgemeiner Weise auf das zu kapitalisierende
Erträgnis verwiesen. Irgend welche zahlenmässige Angaben über dieses
wurden indessen nicht gemacht, sodass die Schätzung vollständig in der
Luft steht. In der Duplik und den Sehlussätzen hat dann der Vertreter
des Regierungsrates den Ertrag auf 504,000 Fr. angegeben, was auf
einen Kapitalwert der aus dem Kanton Zug fortgeleiteten Wassermenge
von 12 Millionen führe: der Ausgangspunkt ist hiebei eine Schätzung des
Wertes des Wassers, die die Stadt Zürich in einem Schadenersatzprozess
vorgenommen hatte. Es ist aber klar, dass eine solche, zur Begründung
einer Schadenersatzforderung aufgestellte einseitige Wertung dür die nach
objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Steuerschätzung nicht verwendet
werden kann, auch nicht im Sinne einer Anerkennung, zumal da die Gerichte
gar nicht dazu gelangt sind, sich darüber auszusprechen. Im fernem
wird in der Rekursantwort der Regierung auf den Pachtzins ver-wiesen,
den die Stadt Zürich den Wasserwerken von Zug für die Ueberlassung
eines bestimmten Quantums Quellwasser bezahlt, um so einen Ertragswert
der Quellen von 2,200,000 Fr. ausZurechnen. Allein die Experten, auf
die das Obergericht grundsätzlich abgestellt hat, erklären einerseits
den Pachtzins für reichlich hoch und belasten ihn zudem mit den von
den Wasserwerken Zug getragenen Fassungskosten, sodass sie auf dieser
Grundlage zu einem Höchstwert der Quellen von 800,W0 Fr., also einer weit
geringeren Summe gelangen. Der Regierungsrat selbst hat sich denn auch
veranlasst gesehen, im kantonalen Verfahren noch ein anderes Hilfsmittel
für die Schätzung heranzuziehen, nämlich die Anlagekosten, wobei er
zwar ebenfalls den von den Experten auf Ende 1905 d. h. den Zeitpunkt
der Fertigstellung des Werkes bestimmten Kostenbetrag der zugerisehen
Anlagen von 1,750,000 Fr. (3,1 Millionen für das ganze

350 Staatsrecht. '

Werk) zu Grunde legt, dazu aber die erwähnten zwei Zuschläge von je
800,000 Fr. 'für seither bis Ende 1913 vorgenommene Neuverwendungen
und für den Wert der Quellen an sich macht. Die Gerichte sind dieser
letzten Berechnungsweise gefolgt, bezw. sie haben erklärt, die Rekurrentin
habe deren Unrichtigkeit nicht nachgewiesen. Dieselbe springt aber in die
Augen. Es wird dabei einfach ohne jede aktenmässige Unterlage unterstellt,
dass die Differenz zwischen dem von den Experten angegebenen Gesamtbetrag
der Anlagekosten von 3,17 Millionen und der in der städtischen Rechnung
pro 1913 angegebenen Summe von 4,87 Millionen aus seit 1905 vorgenommenen
Neuund Erweiterungsbauten herrühre, während sie sich in Wirklichkeit,
wenn nicht

ganz so doch jedenfalls zum allergrössten Teile, einfach,

daraus erklärt, dass die Experten zutreffender Weise nur die Kosten
für Gewinnung des Wassers im Lorzeund Sihltal berücksichtigt haben,
die Summe der Rechnung dagegen sieh auf die Anlagekosten der g e s a
m t e n Quellwasserversorgung der Stadt bezieht, die auch noch andere
Quellen als jene umfasst. Dass dies in Tat und Wahrheit der Grund der
Verschiedenheit der beiden Ziffern ist, erhellt nicht nur daraus, dass
schon vor Erstellung der Versorgung aus dem Sihlund Lerzetal in den den
kantonalen Instanzen vorgelegten Rechnungen der ,Stadt ein Konto der
Quellwasserversorgung, für 1901 z. B. mit 1,875,000 Fr. erscheint; es ist
vor allem auch der Tatsache zu entnehmen, dass bereits die Rechnung pro
1906 den Gesamtbetrag der Anlagekosten der Quellwasserversorgung auf
4,550,059 Fr. beziffert,' was es als schlechterdings ausgeschlossen
erscheinen lässt, dass von den 4,87 Millionen der Rechnung pro
1913 800,000 Fr. auf neue Anlagen im Kanton Zug seit 1905 entfallen
könnten. Das Obergericht hat denn auch die

Ausführung des Rekurses, dass die Neuverwendungen.

für zugerische Anlagen seit 1905 in Wirklichkeit nicht mehr als 1250
Fr. erreichen, in seiner Rekursantwort nichtDoppelbesteuerung N° 46. 351.

weiter mehr bestritten, sondern sich auf das Argument beschränkt, dass,
wenn es in diesem Punkte der Erklärung des Fiskus für die Differenz
gefolgt sei, darin keine Will . kür erblickt'werden könne. Nicht
anders verhält es sich mit dem weiteren Zuschlag von 800,000 Fr. für
den Wert der Quelllen an sich. Aus dem Expertengutaehten S. Zergibt
sich mit aller Deutlichkeit, dass in der dort akKosten der zugerischen
Anlagen angegebenen Summe von 1,750,000 Fr., die auch das Obergericht
zur Grundlage nimmt, die Kosten des Erwerbes des Landes und der dazu
gehörigen Quellenrechte bereits eingereehnet sind. Wenn die Experten
daneben an einer anderen Stelle des Gutachtens den Wert der Quellen als
solcher auf 800,000 Fr. beziffert haben, so handelte es sich dabei um
'.die Beantwortung einer an sie gestellten weiteren Frage, die auf der
Voraussetzung der Vornahme der Steuertaxation nach einem ganz andern
Gesichtspunkte als dem Anlage,Werte beruhte. Es kann deshalb unmöglich
bei der Texation nach dem Anlagewerte zu dem von den Experten bestimmten
Werte der 'zugerischen Anlagen von 1,750,000 Fr. noch einmal der Wert
der Quellen an sich,

der in dieser Summe bereits enthalten ist, geschlagen

werden, wenn nicht doppelt gerechnet werden soll. Entbehrt so die
regierungsrätliche, von den Gerichten geschützte Schätzung der-Anlagen
jeden Halte-, so lässt sich auch die Berechnung des vom Obergericht
grundsätzlich, im Gegensatz zur Auffassung des Regierungsrats und des
Kantonsgerichts zugelassenen SchuldenabZugs nur schwer verstehen. Mag man
noch begreifen, dass für die Verlegung der Passiven die realisierbaren
Aktiven, speziell die realisierbaren Liegenschaften ausgeschieden wurden,
so hätte dies doch höchstens dazu führen können, letztere mit dem auf
gleiche 'Weise fest gesetzten Wert der Immobilien in Zug in Beziehung
zu setzen und einen diesem Verhältnis entsprechenden Teil der auf die
realisierbaren Liegenschaften fallenden Schul-ss. den abzuziehen, wobei
freilich die Bestimmung des Be-

352 , Staatsrecht.

trages dieser nicht leicht wäre und man eher versucht sein könnte,
die Schulden in erster Linie auf die realisierbaren Aktiven nach ihrem
vollen Werte zu verlegen. Statt dessen geht das Gericht von dem Betrag
der Schuld aus, die die Rekurrentin auf den Anlagen in Zug hypethekarisch
versichert hat und erklärt davon denjenigen Teil als abzugeberechtigt,
welcher durch die Vergleichung der Gesamtaktiven mit den realisierbaren
Liegenschaften gefunden worden ist (wobei unnötigerweise ein Umweg über
die Gesamtpassiven gemacht wird). Dieses Verfahren ist aber offenbar
unhaltbar. Es erklärt sich nur aus der auf S. 7 des Urteils angestellten
Erwägung, dass die Rekurrentin den durch die bundesgerichtliche
Doppelbesteuerungspraxis aufgestellten Grundsatz -Abzug eines

dem Wertverhältnis der innerkantonalen Liegenschaften .

zu den Gesamtaktiven entsprechenden Teils der Gesamtpassiven deshalb
nicht anrufen könne, weil sie auf dem Gebiete des Kantons Zug kein
Erwerbsgeschäft mit Aktiven und Passiven betreibe, sondern nur einen
einzelnen, ausschliesslich öffentlichen Zwecken gewidmeten, wenn auch
nicht gänzlich unproduktiven Liegenschaftskomplen besitze; als Grundlage
für den Schuldenabzug könne daher nur die hypotheke-

rische Belastung in Betracht fallen, wobei im Sinne des

§ 29 Abs. 3 des Steuergesetzes ferner zu prüfen sei, ob nicht diese
Belastung im Vergleich zu derjenigen des sonstigen Besitztums (genauer
des realisierbaren Teils desselben) als übermässig erscheine Nun hat
aber die bundesgerichtliche Praxis das Gebot proportionaler Ver-legung
der G e s a In t p a s s i v e n keineswegs von jener Voraussetzung
der Zugehörigkeit der Liegenschaften ausserhalb des Vohnsitzkantons zu
einem auf dem Gebiete des betreffenden anderen Kantons vom Eigentümer
betriebenen Erwerbsgesehäfte abhängig gemacht, sondern den Grundsatz
ohne weiteres auch auf Liegenschaften ohne irgendwelche solche
Zweckbestimmung, z.B. eine Schlossbesitzung angewendet (AS 41 [S. 416
ff.). DieDoppelbesteuerung. N° 46.1353

Erwägung, auf der die Behandlung des Schuldenabzugs durch das Obergericht
beruht, ist also bundesrechtswidrig.

4. Andererseits ist auch das Angebot der Rekurrentin, die einfach den
Betrag der auf den zugerischen Anlagen errichteten Grundpfandverschreibnng
Von 1,5ÜO,000 Fr. abgezogen wissen will, nicht annehmbar. Die Bestimmung
dieses Betrages beruht auf einer völlig von ihrem Belieben abhängigen
Massnahme: es wurde einfach ein Teil der Gesamtschuld der Rekurrentin
auf den Anlagen in Zug pfa'ndrechtlich versichert, umdie nach Zuger
Recht erforderliche Voraussetzung für den scheidenabzug zu schaffen. Um
diese zu erfüllen, war aber auch ein innerer Zusammenhang der Schuld mit
jenenAnlagen, deren Erwerbung, Erstellung oder Verwaltung erforderlich,
welcher hier vollständig fehlt. Trotz der hypothekarischen Versicherung
war daher der verlangte Schuldenabzug auch nach Zuger Recht nicht zu
bewilligen. Nach

_ interkantonalem Recht aber kommt es nach dem Ge-

sagten auf die hypothekarische Versicherung überhaupt nicht an. Die
Rekurrentin hält freilich ihr Begehren

auch von diesem Standpunkte aus für gerechtfertigt,

weil danach der'Schuldenabzug nach Massgabe des Verhältnisses zwischen
Gesamtaktiven und Gesamtpassiven, zulässig sei, da dieses 158 zu
154 Millionen hetrage, auf die Anlagekosten in Zug im Betrag von
1,750,000 Fr. also auch so mehr als 1,500,000 Fr. entfielen. Allein
in einem Gemeinwesen, dem zur Verzinsung seiner Schulden nicht nur
die Erträgnisse des ihm gehörenden nutzbaren Vermögens und der von
ihm betriebenen Wirtschaftlichen Unternehmungen, dem vielmehr kraft
öffentlicher Gewalt noch andere ständige Einnalnnequellen' zu Gebote
stehen, müssen diese Quellen, wenn es sich um die Verlegung der Schulden
handelt, mitberücksichtigt und es muss ein erheblicher Teil der Schulden
hierauf verlegt, m. a. W. es müssen diese Quellen als Aktiven eingestellt
werden. Das gilt vorab von der Steuerkraft,

354 Staatsreeht

die z.B. pro 1913 mit einem Ertrag von 10,602,731 Fr. 70 Cts. in
der Rechnung steht und ein Aktivum von mindestens zehnfachem Betrage
darstellt. Auch die Rechnungsweise der Rekurrentin führt sonach zu keinem
richtigen ss Ergebnis. ' '

5. Der Weg der zur Hebung der Schwierigkeiten nach beiden Richtungen
Schätzung der steuerpflichtigen Objekte und Schuldenabzug -führt, ergibt
sich aus der oben unter 3 angestellten Betrachtung, wonach einerseits
der Wert, der den Anlagen der Rekurrentin auf zugerischem Giebete
zukommt, sich nur unter Berücksichtigun'g ihrer Eigenschaft als Teil der
stadtzürcherischen Wasserversorgung und des Zusammenhanges mit dieser
bestimmen lässt, d. h. aus der konkreten Nutzung, andererseits dabei jenes
Unternehmen, wie es allein die Steuerpflicht der Rekurrrentin im Kanton
Zug begründet, auch für sich, losgeiöst von den übrigen Unternehmungen der
Stadt und ihrer öffentlichen Verwaltung in Betracht gezogen werden muss,
gleichwie es die Stadt tatsächlich rechnerisch und administrativ als ein
selbständiges behandelt. Handelt es sich nun darum, auf dieser Grundlage
den Wert der Anlagen festzusetzen, ' so können, wenn man auf dem Boden der
Wirklichkeit bleiben will, dafür nur zwei Faktoren ind Betracht failen :

die Aufwendungen für die Nutzbarmachung des-Wassers

und der Ertrag des Unternehmens, die übrigens in naher Beziehung stehen,
da die Einnahmen sich wesentlich danach bestimmen, was für Verzinsung
und Amortisation der Kosten notwendig ist. Gegen die Heranziehung dm
ersteren Faktors, derAniagekosten, lässt sich nicht etwa einwenden,
dass es sich dabei um Aufwendungen handle, die selbst keinen Nutzen
abtragen oder ein Erträgnis erzeugen helfen, sondern nur dazu dienen,
das eigentliche Nutzungsobjekt, das Wasser, verwertbar zu machen. Denn
gerade weil dasselbe durch die fraglichen Aufwendungen erst verwertbar
geworden ist, erscheinen diese. nicht als blosse Gewinnungskosten,
sondern alsDoppelbesteuerung N° 46. 35.3

Wertanlagen. für den Ertrag aber ist von dem wirklichen Betriebsergebnis
der Wasserversorgung auszugehen, das nach Massgabe der Anlagekosten
auf die verschiedenen Teile des Unternehmens zu verteilen ist. Wenn die
Experten ausführen, dass dieses Ergebnis, soweit es aus einem über den
Selbstkosten des Wassers stehenden Verkaufspreise desselben herriihrt,
sich als indirekte Steuer darstelle, so mag ihre Betrachtungsweise
in einem gewissen Masse zutreffen im Verhältnis zwischen der Gemeinde
und den Wasser beziehenden Gemeindegenossen. Im Verhältnis zu Dritten,
zu denen der Kanton Zug gehört, kann darauf nichts ankommen, weil für
sie der Ertrag nichts anderes ist als der Gewinn aus dem Unternehmen,
den auch ein anderer Unternehmer daraus ziehen Würde. Dafür, dass von
diesem Standpunkte aus die stadtzürcherischen Wassertarife zu niedrig
wären oder, wie der Regierungsrat von Zug sich ausdrückt, nicht einer
richtigen Tarifpolitik _ entsprechen würden, liegt

nichts vor. Auch das weitere Begehren, dass zu den Be-

triebsüberschüssen, aus deren Kapitalisierung sich der von den Experten
ermittelte Ertragswert von 1,114,000 Fr. ergibt, noch die aus dem
Betriebsergebnis vorweg begnchenen Posten : Beitrag an den Unterhalt
der städtischen Strassen und Kanäle 132,170 Fr. und Verzinsung des
Anlagekapitals 187,218 Fr., ferner die Abschreibungen auf Baukonto von
141,800 Fr. hinzufügen seien, ist un-__ si hegrùndet. Bei dem ersten
Posten handelt es sich, weil _ die städtischen Strassen und Kanäle auch
der Wasserversorgung dienen, um Gewinnungskosten für die Erzielung des
Ertrages und die Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals ist eine
Voraussetzung jeden Ertrages (Reingewinnes).

Da in dem von den Experten nach dem Gesagten nicht anfechtbarer Weise
auk Idi-4,000 Fr. bestimmten Ertragswerte so den Passiven bereits durch
Abzug der Zinsen des Anlagekapitals vom zu kapitalisierenden Ertrage
Rechnung getragen ist, kann ein weiterer Schulden-

356 Staatsrecht

abzug hier nicht mehr in Betracht kommen. Es bleibt daher nur zu prüfen,
in welchem Umfange er bei der Bestimmung des Wertes der steuerpflichtigen
Objekte auf Grund ,der Anlagekosten zuzulassen sei. Grundsätzlich
kann auch hier eine Mitberücksichtigung von Passiven nicht abgelehnt
werden, nachdem einerseits die Anlagen immerhin rechtlich einen Teil des
allgemeinen Vermögens der Stadt Zürich bilden, andererseits die Stadt das
Unternehmen der Natur der Sache nach nicht aus eigenen Mitteln finanzieren
konnte, sondern für deren Aufbringung Schulden eingehen musste. Nach den
früheren Erörterungen kann es dabei immerhin nicht auf ,das Verhältnis
der Gesamtpassiv'en der Stadt zu ihren Gesamtaktiven ankommen, noch
darf einfach darauf abgestellt werden, dass das Anlagekapital formell
in den Rechnungen der Wasserversorgung als eine Schuld gegenüber der
Gemeindekasse, die es vorgeschossen hat, erscheint und allmählich an sie
abgetragen werden muss,' da darin nur eine formelle buchhaltungstechnische
'Massnahme liegt. Um zu einem billigen undden Verhältnissen entsprechen
den Ergebnis zu kommen, ist vielmehr davon auszugehen, welche dauernde
Belastung mit fremdem Gelde das Unternehmen als selbständiges gedacht
ertragen würde, oder in welchem Masse ein anderer Unternehmer zum Bau
und Betrieb dauernd den Kredit beanspruchen würde und dies zu tun in
der Lage wäre. Wird zu diesem Zwecke die Art, wie andere Unternehmungen
ähnlichen Charakters als private Gründungen finanziert zu werden pflegen,
zur Vergleichung benutzt, so dürfte es als angemessen erscheinen,
wenn etwa mit einer Hälfte eigenen und fremden Geldes gerechnet wird,
was zu einem steuerbaren Anlagewerte von 1,750,000 Fr. 875,000 oder
875,000 Fr. führt. Zieht man aus den beiden so gefundenen Summen von
1,114,000 Fr. (Ertragswert) und 875,000 Fr. (Anlagewert) das Mittel,
so kommt man zu einer steuer-baren Summe von rund 1 Million Franken. Die
Experten haben auf Grund einer anderen, von den Entstehungs-

..--7- sDoppelbesteuerung N° i 7. 357

kosten ausgehenden Berechnung den Wert der Anlagen auf Zuger Gebiet auf
den gleichen Betrag angegeben, was eine Gewähr für dessen Angemessenheit
bietet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und in Aufhebung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 31. Mai 1919

a) das nach Zug steuerpflichtige Vermögen der Rekurrentin für die in
Frage stehende Steuerperiode auf 1 Million Franken festgesetzt ; _

b) der Kanton Zug verpflichtet, die danach zu viel bezahlten Steuern
zurückzuerstatten.

47. Urteil vom 6. November 1920 1. S. Bernhardt gegen St. Gallen und
Zürich. Steuerdomizil einer unselbständig erwerbenden Person, die

in einem Kanton ihren Haushalt hat und in einem andern während den
Wochentagen einen Bau beaufsichtigt.

A. J. Borchardt ist seit dem 1. Oktober 1911 in Zürich niedergelassen. Er
ist dort als Geschäftsleiter der Firma Braun A.-G. angestellt und führt
in einer Mietwohnung eigenen Haushalt, dem seit dem im September 1919
erfolgten Tode seiner Frau eine Verwandte versteht. Im Sommer 1'919
wurde Borchardt von seiner Firma mit der Beaufsichtigung eines von ihr in
Angriff genommenen Neubaues in St. Gallen beauftragt. Zu diesem Zwecke
hält er sich seit dem 1. Juli 1919 jeweilen in der Woche in St. Gallen
auf, kehrt aber regelmässig über den Sonntag nach Hause zurück. Im
Frühjahr 1920 verlangten die st. gallischen Steuerbehörden von Borchardt,
dass er die Hälfte seines Einkommens dort versteuere. Borchardt erhob
hiegegen Einsprache, da er in Zürich steuerpflichtig