304 Staatsrecht.

tun, in dem ein Gericht auf eine an und für sichgültige
Beschwerdeerklärung deshalb nicht eintritt, weil sie mit einer nach seiner
Auffassung ungültigen Rechtsschrift zu einer einzigen Eingabe verbunden
worden ist. Darin liegt ein ausserordentlicher, nicht verständlicher
Formalismus, zumal dann, wenn sich, wie hier, die an sich gültige
Erklärung von den als unzulässig betrachteten Ausführungen deutlich
ahhebt. Das Obergericht führt keinen Grund an, der diesen äusserst
formalistischen Standpunkt zu stützen vermöchte ; es verweist lediglich
auf seine Praxis. Es handelt sich demnach um eine Verschliessung des]
Rechtsweges durch einen übertriebenen und insoweit auf keiner positiven
Gesetzeshestimmung beruhenden Formalismus; hierin muss eine formelle
Rechtsverweigerung gefunden werden.

Wenn die Beschwerdebegründnng eine nach § 13 des Advokatengesetzes
unzulässige Rechtsschrift bildete, so hätte sich das Obergericht darauf
beschränken sollen, sie unberücksichtigt zu lassen, d. h. als nicht
geschrieben zu betrachten (vergl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts
in Berufungssachen AS 33 II S. 2, 218; 34 ll S. 541; 35 II S. 15 Erw. 1;
38 II S. _88). Da es statt dessen die ganze Beschwerdeeingabe aus dem
Rechte wies, so

ist sein Entscheid als gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstossend auf-.

zuheben.

Im schon erwähnten Fall i. S. Koch gegen das aargauische 0bergericht,
wo es sich um einen ähnlichen Tatbestand handelte, hat das Bundesgericht
den staatsrechtlichen Rekurs allerdings nicht gutgeheissen. Allein
abgesehen davon, dass nicht eine Weiterziehung durch Begehren nach §
42 des Expropriationsgesetzes in Mage stand, sondern die Beschwerde
im Sinne des 5337 litt. 3). ZPO, wurde damals nicht geltend gemacht,
dass jedenfalls der Beschwerdeantrag an und für sich zulässig gewesen
sei und eventuell gesondert von der Begründung hätte behandelt werden
sollen.Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42. 305

Demnach erkennt'das/ Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der 1. Abteilung des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. April 1920 aufgehoben.

43. Urteil vom 9. Oktober 1926 i. S. Ma:-bet gegen Solothurn.

' Unanfechtbarkeit des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober

1918 betreffend Bekämpfung der Wohnungsnot durch Beschränkung der
Freizügigkeit. Dieser Beschluss ermächtigt die Kantone nicht, jemandem
das W'ohnen in der Heimat--

gemeinde zu verbieten.

A. Am 17. Januar 1919 erliess der Regierungsrat des Kantons Solothurn
eine Verordnung betreffend Bekämpfung der Wohnungsnot durch Beschränkung
der Freizügigkeit und durch Inanspruchnahme unbenutzter

-W0hnungen. Diese ermächtigt in § 1 gestützt auf den

Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 die Oberämter, auf Antrag der
Ammannämter der Einwohnergemeinden neu einziehenden Personen, welche
die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit in der Gemeinde nicht hinreichend zu
begründen vermögen, die Niederlassung und den Aufenthalt zu verweigern
. Der Rekurrent, der pensionierter Lokomotivführer ist und bisher
mit seiner Familie in Olten gewohnt hatte, wollte im Herbst 1919 nach
seiner Heimatgemeinde Gunzgen übersiedeln und mietete dort für sich
eine Wohnung. Diese wurde jedoch durch Beschluss des Regierungsrates
des Kantons Solothurn vom 22. Oktober 1919 für die Gemeinde Gunzgen mit
Beschlag belegt, da deren Wohnungsfürsorgekommission darin jemand anders
unterbringen wollte.

306 ' Staatsrecht.

Zugleich stellte das Ammannamt der Einwohnergemeinde Gunzgen beim
Oberamt Olten-Gösgen den Antrag, es sei dem Rekurrenten der Aufenthalt
in der Gemeinde zu verweigern. Dieses Gesuch wurde abgewiesen. Hierüber
beschwerte sich der Präsident der Wohnungsfürsorgekommission beim
Regierungsrat.

Unterdessen hatte der Rekurrent diese Behörde auch um Wiedererwägung
ihres Beschlusses vom 22. Oktober 1919 ersucht. .

Der Regierungsrat entschied am 25. November 1919 : 1. Der Rekurs des
Herrn A. Kamber, Präsident der Wohnungsfürsorge-Kommission Gunzgen wird
gutgeheissen. 2. Die Verfügung des Oberamtes Olten Gösgen vom 3. November
1919 wird aufgehoben, d. h., der Aufenthalt in der Gemeinde Gunzgen wird
dem Herrn A. Marbet, pensionierter Lokomotivführer, in Olten, in Anwendung
der §§ 1 und 4 der Verordnung vom 17. Januar 1919 verweigert. 3. Auf das
Wiedererwägungsgesuch des Herrn Dr. Adrian von Arx, Fürsprecher in Olten,
über den Entscheid vom 22. Oktober 1919, wird nicht eingetreten.

. In der Begründung wird auf. die eidgenössische und die kantonale
Verordnung über Bekämpfung der Woh-

nungsnot durch Beschränkung der Freizügigkeit ver-'

wiesen und zum Schlusse bemerkt: Im vorliegenden Falle ist die
Notwendigkeit des Aufenthaltes in der Gemeinde Gunzgen nicht hinreichend
dargetan, und es erscheint als gegeben, der Familie A. Marbet den
Aufenthalt zu verweigern. Damit ergibt sich ohne weiteres, dass das
Wiedererwägungsgesuch über den Regierungsratsbeschluss vom 22. Oktober
1919 abzuweisen ist.

B. Gegen diesen Entscheid hat Marbet am 8. Dezember 1919 die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den
Anträgen : 1. Es möchte der Entscheid aufgehoben werden, da er gegen
Art. 12, Ziff. I der solothurnischen Kantonsverfassung und Art. 45 der
Bundesverfassung verstösst. 2. Es möchte der Ent--Gleichheit vor dem
Gesetz. N° 42. 307

scheid aufgehoben werden als Verstoss gegen Art. 5 der Bundesverfassung
und Art. 12 1 der Kantonsverfassung und der dem Bürger im Heimatschein
verbrieften Rechte. 3. Es möchte der Entschejdcwegen Verstoss gegen Art. 4
der Bundesverfassung aufgehoben werden. 4. Es möchte der Bundesbeschluss
vom 29. Oktober 1918 betreffend

Beschränkung der Freizügigkeit und die auf ihm beru-

hende Verordnung des Kantens Solothurn vom 17. Januar 1919 als
verfassungswidrig aufgehoben werden.

Der Rekurrent macht in der Hauptsache geltend: Der angefochtene Entscheid
verletze in erster Linie die Garantie der Niederlassungsfreiheit. Nach dem
Kreisschreiben des eidgenössischen Justizdepartements vom 8. November
1918 sei die Verweigerung der Niederlassung nur in ganz dringenden
Fällen zulässig. In Gunzgen herrsche keine Wohnungsnot und zudem sei
der Rekurrent auf den Aufenthalt in dieser Gemeinde ange-

'wiesen. Eine Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV liege deshalb

vor, weil der Regierungsrat, ohne dies zu motivieren, über die Wegleitung
des eidgenössischen Justizdepartements hinwegschreite, während er in
einem andern Falle einem Demaria, gestützt auf das Kreisschreiben dieser
Behörde, die Niederlassung in Trimbach bewilligt

' habe. Der angefochtene Entscheid beruhe nicht auf sach-

lichen, objektiven Erwägungen. Endlich sei auch'Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verletzt,
indem das im Heitnatschein verbriefte Recht des Bürgers, jedeingit und
unter allen Umständen in seiner Heimatgemeinde aufgenommen zu werden,
nicht anerkannt werde.

Beiläufig wird in der Beschwerde die Frage aufgeworfen, ob der
Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 berechtigt und verfassungsmässig
sei. Der Rekurrent verneint es und ersucht das Bundesgericht, diese
Frage auch noch zu prüfen.

C. Marbet hat gegen den Entscheid des Regierungsrates zugleich auch
beim Bundesrat wegen Verletzung der eidgenössischen Verordnung vom
29. Oktober 1918

303 ss Staatsrecht.

und Missachtung der Wegleitungen des Justizdepartementes vom 8. November
1918 Beschwerde geführt.

Die Bereinigung der Frage der Zuständigkeit erforderte einen
Meinungsaustausch zwischen Bundesgericht

und Bundesrat. Dieser stellte sich auf den Standpunkt,

dass nach Willen und Zweck seines Beschlusses vom 29. Oktober 1918 die
nach den allgemeinen Normen (Art. 189 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
OG) gegebene Beschwerde
an den Bundesrat wegen dessen Verletzung ausgeschlossen sei. Er
wies darauf hin, dass er dies in Art. 5 der allgemeinen Bestimmungen
des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1920 betreffend Bekämpfung der
Mietund Wohnungsnot, der an die Stelle der früheren Beschlüsse trat, aus.
drücklich ausgesprochen habe, und vertrat die Auffassung, dass gegen
eine missbräuchliche Anwendung der in Frage stehenden bundesrechtlichen
Vorschriften auf " Grund des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV wegen Willkür Beschwerde geführt
werden könne. Demgemäss beschloss der Bundesrat am 29. Juni 1920, auf
den an ihn gerichteten Rekurs nicht einzutreten. Das Bundesgericht hat
sich in seinem Entscheide i. S. Schädler gegen Genf 'vom 9. Juli 1920
dem Standpunkt des Bundesrates angeschlossen. .

D. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragt dem Bundesgerichte
Abweisung der Beschwerde. Er bemerkt, dass er'die Frage, ob die
Anwesenheit des Rekurrenten' m Gunzgen notwendig sei, reiflich erwogen
habe und dass diesem das Bürger-recht keine Sonder_ stellung versehaffe.

{Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 betreffend Bekämpfung
der Wohnungsnot durch Beschränkung der Freizügigkeit ist, wie derjenige
vom 5. August 1918 betreffend Mieterschutz, erlassen worden auf-Grund
der dem Bundesrat von der Bundesversammlung durch Bundesbeschluss vom
3. August 1914 er-

teilten Vollmacht, die u. a. die zur Wahrung derGleichheit vor dem
Gesetz. N° 42. 309

wirtschaftlichen Interessen des Landes erforderlichen Massnahmen umfasste
und insoweit im Bundesbeschluss vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung
der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates aufrecht erhalten
worden ist. Seinem Inhalte nach, als Ermächtigung der Kantone, allgemein
verbindliches Recht zu setzen, hat der genannte Bundesratsbeschluss sodann
Gesetzescharakter. Eine Überprüfung auf seine Verfassungsmässigkeit,
wie sie der Rekurrent dem Bundesgericht zumntet, ist daher nach Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

Schlussatz BV ausgeschlossen. Die kantonale Ausführungsverordnung vom
17. Januar 1919 wird nicht mit selbständigen verfassungsrechtlichen
Gründen angefochten. Auf das vierte Beschwerdebegehren ist somit
nicht einzutreten. 2. Der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918
ermächtigt die Kantone, die Niederlassung und den Aufenthalt unter
bestimmten Umständen zu verweigern oder zu entziehen. Er spricht
also nicht davon, dass die Kantone Personen ausweisen , ihnen den
Einzug in eine Gemeinde verweigern dürfen, und es ist darin auch
nicht einfach allgemein von der Ver weigerung des Aufenthaltes die
Rede. Vielmehr passt sich der Bundesratsbeschluss in seiner Terminologii
' und Ausdrucksweise unverkennbar den Art. 43
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
, 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
, 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
und 47
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 47 Eigenständigkeit der Kantone - 1 Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
1    Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
2    Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.12
BV,
insbesondere dem Art. 45 an. Es ist daher Tanzunehmen, dass er wofür
ja auch sonst die Vermutung spricht den Bezeichnungen Niederlassung
und Aufenthalt nicht eine besondere, nur für ihn geltende Bedeutung
beimisst, sondern damit die ju- ristisch technischen Begriffe verwenden
will, die durch die genannten Ausdrücke in der Bundesverfassung und
überhaupt im Bundesstaatsrecht'allgemein und regelmässig gekennzeichnet
werden. Nun sind allerdings diese Begriffe nicht vollständig klargelegt,
insbesondere nicht in ihrem Verhältnis zu einander. Allein soviel steht
doch bundesrechtlich fest, dass sie beide im Gegensatz stehen zum Wohnen
des B ü r g e rs in der 'Heimatgemeinde,

310 Staatsrecht.

dieses also weder als Niederlassung noch als Aufenthalt im
bundesrechtlichen Sinne betrachtet werden kann. Besonders deutlich
kommt das zum Ausdruck in Art. ,3 des Bundesgesetzes betreffend
die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, der
vorschreibt: Das Stimmrecht wird von jedem Schweizerbürger da ausgeübt,
wo er als Ortsbürger oder als Niedergelassener oder Aufenthalter wohnt.
Aber auch die Art. 43
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
kf.BV und z. B. auch das Bundesgesetz über die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
zeigen klar, dass die Bundesgesetzgebung, wo sie von Niederlassung und
Aufenthalt, Niederge]assenen und 'a Aufenthaltern spricht, regelmässig
nur die ausserhalb ihrer Heimatgemeinde wohnenden Personen im Auge
hat, wobei die Niederlassung im Gegensatz zum Aufenthalt eine etwas
festere Verbindung mit einem Orte kennzeichnen soll (vgl. hiezu BLOCH,
Niederlassungsrecht S. 6; BERTHEAU, Niederlassungsrecht S.' 21 ff.). Dass
auch der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 keinen andern Sinn
mit den Worten Niederlassung und Aufenthalt ; verbindet, wird durch
die Erläuterung, die das eidgenössische Justizund Polizeidepartement
dem Beschluss im Kreisschreiben vom 8. November 1918 gegeben hat,
bestätigt. Dieses erklärt, dass eine Entziehung des Rechtes auf den
polizeilichen Wohnsitz zuerst den blossen Aufenthaltern gegenüber
erfolgen sollte, bevor sie einem Niedergelassenen gegenüber in Frage
komme. Danach bestand bei den Bundesbehörden zur Zeit des Erlasses
des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1918 ganz offensichtlich die
Meinung, dass unter den Worten Niederlassung

und Aufenthalt die damit im Bundesstaatsrecht gesi

wòhnlich verbundenen Begriffe verstanden seien und insbesondere durch
den Ausdruck Aufenthalt nicht wie der Regierungsrat anzunehmen scheint,
indem er dem Rekurrenten die Bewilligung zum Aufenthalt in Gunzgen
verweigert ein ganz allgemeiner, die Nieder--- ___ __,

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42. 311

lassung und das Wohnen des Bürgers in der Heimatgemeinde in sich
schliessender Begriff bezeichnet werden sollte. Aber nicht nur die
Verwendung der Begriffe der Niederlassung und des Aufenthaltes, sondern
auch der Titel der Bundesratsverordnung vom 29. Oktober 1918 in Verbindung
mit ihrem übrigen Wortlaut fuhrt zum Schlusse, dass diese die Kantone
keineswegs ermächtigen will, die Zulassung der Bürger zum Woh-nen in
der Heimatgemeinde irgendwie einzuschränken. Sie bezweckt nach ihrem
Titel eine Bekämpfung der Wohnungsnot lediglich durch Beschränkung des
Grundsatzes der Freizügigkeit, was denn auch im erwähnten Kreisschreiben
des eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes ausdrücklich gesagt
wird. Da dieser Grundsatz in Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV aufgestellt und näher normiert
ist, so handelte es sich also bloss darum, die bundesrechtliche Garantie
der Niederlassungsfreiheit einzuschränken, wie denn auch die Art. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft - Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

des Bundesratsbeschlusses sich in ihrer Ausdrucksweise insbesondere an den
Wortlaut des Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV anlehnen, der unter bestimmten Voraussetzungen
bereits die Verweigerung und die Entziehung der Niederlassung
zulässt. Diese Ga-. rantie bezieht sich nun aber nicht auf das Wohnen
in der Heimatgemeinde, sondern schützt nur die Niedersi ]assung und
den Aufenthalt (vgl. AS 33 I S. 291), also das Recht auf polizeilichen
Wohnsitz ausserhalb des Heimatortes.

Würde der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 grundsätzlich auch dem
Bürger gegenüber, der an seinem Heimatsort wohnen will, angewendet, so
ergaben sich denn auch daraus Folgen, die ganz offenbar nicht zugelassen
werden wollten. Nach dem Bundesratsbeschluss sind die Voraussetzungen für
die Verweigerung und den Entzug der Niederlassung und des Aufenthaltes g
r u n d s ä t 2 li c h dieselben, nur dass der Entzug bloss ausnahmsweise
erfolgen soll (Art. 2 Abs. 2).

Wäre der Bundesratsbeschluss auch auf Gemeindebürger

31 2 Staatsrecht.

anwendbar, so wäre es folgerichtig nicht nur statthaft, dass ein
Bürger, der in seine Heimatgemeinde zurückkehren will, dort aus Gründen
der Wohnungsnot nicht zugelassen wird, sondern auch dass ein in der
Heimatgemeinde bereits wohnender Bürger aus solchen Gründen ausgewiesen
werden kann, was gewiss nicht die Meinung des Bundesratsbeschlusses
ist. Die Heimatgemeinde ist überhaupt der letzte und einzige Zufluchtsort
für alle diejenigen, die kein Recht auf Niederlassung oder Aufenthalt
in einer andern Gemeinde haben (Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Abs 2 u. 3 BV) oder die aus
sonstigen Gründen nirgends anderswo wohnen können, wie denn ja der
Anspruch des Bürgers darauf, unter allen Umständen in der Heimatgemeinde
Aufnahme zu finden, im Heimatschein verbrieft ist (Bundesratsbesehluss
betrek end die Formulare der Heimatscheine vom 16. März 1885). Mit dieser
not-wendigen Stellung der Heimatgemeinde zum Bürger als eines garantierten
Zufluchtsortes würde sich die Möglichkeit einer' Nichtzulassung oder
gar Wegweisung aus Gründen der Wohnungsnot schlecht vertragen.

Der Regierungsrat hat'somit, indem er den Rekurrenten nicht in die
Gemeinde Gunzgen ziehen liess, den Bundesratsbeschiuss vom 29. Oktober
1918 und die darauf beruhende kantonale Verordnung auf einen Fall
angewendet, der ganz offenbar nicht darunter gestellt werden kann. Der
angefochtene Entscheid Ziff. 1 und 2 des Dispositivs muss somit aufgehoben
werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht '

1. Auf das unter Ziff. 4 gestellte Rekursbegehten wird nicht eingetreten.

2. Im übrigen wird der Reku1s gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 25. November 1919, wodurch
dem Rekurrenten der; Aufenthalt in Gunzgen verweigert worden ist,
aufgehoben.Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43. 313

43. Arrèt du 23 octobre 1920 dans la cause Z. contre Tribunal
cantone.] valaisan.

Suspension temporaire d'un avocat renvoyé devant la justicc
pénale. Recours pour déni de justice. Mesure non arbitraire, bien que le
fait motivant i'accusation ne concerne pas l'activité professionnelle de
l'avocat et que la culpabilité de ee dernier ne soit pas encore établie.

A. L'avocat X. a Sion, était depuis plusieurs années en relation
d'affaires avec H., auquel il avait accordé un prét de 7000 fr. en
1914. Le 11 mai 1915, à la demande de H., 11 a consenti'a lui acheter
une eréance hypothécaire contre un sieur F., et il lui a souscrit,
pour le selde du prix de vente, une reconnaissance de dette (billet)
dont la teneur est la suivante: Je soussigné, X., avocat, à Sion,
reconnais devoir à M. H., le montant de mille cent francs, productif de
l'inte'rét au 5 % dès le 6 mai 1915 et payable au courant de l'année,
pour solde de sa cession de créance contre F. ll affirme qu'environ un
mois plus tard il a réglé en especes à H. dans son bureau le montant du
biilet et que, H. ayant' oublié de prendre le billet avec lui, il lui a
simplement dit de le détruire, sans exiger de lui aucune quittance. Dans
la comptabilité rudimentaire que tient X. la mention (Je redois à H.
1100 fr),est biffée au crayon 'encre.

Le 29 avril 1916 H. s 'est rendu au bureau de l'avocat X. et lui a
présenté le billet de 1100 fr. lui en demandant le paiement. Sur le
moment, X. n'a pas prétendu qu'il eùt déjà payé, mais il explique que
c'est ensuite et après Verification de sa eomptabilité que le souvenir du
paiement opéré lui est completement revenu. Le 6 mai H. s'étantprésenté à
nouveau au bureau, X. sss'est fait remettre par lui le billet et, malgré
les protestations de H. il a refusé de le lui rendre, en affirmant qu'il
l'avait déjà payé. A cette scene assistaient l'associé de X. et un client

z qui se trouva'it là per hasard. H. 3 fait deux tentatives