1 5 U Entscheidungen

gewöhnliche zivilrechtliche Zession, d. h. eine Uebertragung des Anspruchs
zu eigenem, ausschliesslichem Rechte, so konnte ihr die Konkursverwaltung
nicht nachträglich, ohne dass eine Annullierung des sie enthaltenden
Aktes eingetreten wäre, dadurch eine andere Bedeutung geben, dass sie
denselben als eine Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG erklärte. Es hat denn
auch die Klägerin selbst in ihrer Replikschriit vom 25. November 1915,
mit der sie die Bescheinigung vom 23. November 1915 beibrachte, nur
"ausgeführt, dass damit die bereits am 12. Juni 1914 ausgesprochene
Abtretung wiederholt und bekräftigt werde. Sie leitet also selbst ihre
Legitimation nicht aus jener Urkunde, sondern aus der vorangegangenen
Vereinbarung vom letzteren Datum her, wie sie konsequenter Weise auch
in erster Linie auf Aushändigung der anfechtbarer Weise der Beklagten
zugekommenen Vermögenswerte an sie zu Eigentum und nur eventuell auf
EinWerfung derselben in die Konkursmasse nach Art. 260 geklagt hat.

Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob die für
eine Abtretung nach Art. 260 erforderlichen formellen Voraussetzungen
Verzichtsbeschluss der Gläubigermehrheit auf die Geltendmachung des
Anspruchs namens der Masse und vorhergehende Aufforderung an alle
Gläubiger zur Einreichung von Abtretungsbegehren erfüllt gewesen wären
und ob der Dritte, gegen den der abgetretene Anspruch sich richtet,
überhaupt befugt sei, eine nach Art. 260 vollzogene Abtretung aus
diesen Gründen im Prozesse anzufechten. Denn der Streit dreht sich
in Wirklichkeit nicht hierurn, sondern um die andere Frage, ob der
Akt, auf den sich die Klägerin für ihre Befugnis zur Klage stützt,
sich seinem Inhalte nach überhaupt als eine Abtretung im Sinne jener
Gesetzesbestimmung oder nicht Vielmehr als eine nach dem oben Ausgeführten
unzulässige Veräusserung zivilrechtliche Zession des Anfechtungsanspruchs
als selbständigen Aktivums darstelle. Zur

der Zivilkammern. N° 37. 151

Nachprüfung dieser Frage muss aber der mit der Anfechtungsklage
angegangene Richter befugt sein, weil daran, nachdem das Gesetz als
Bedingung für die Anhebung derselben durch einzelne Konkursgläubiger
ausdrücklich den Besitz einer Abtretung nach Art. 260 fordert, die
Legitimation zur Klage abhängt,gleichwie es bei der-Anfechtung ausser
Konkurs immer als in die Kognition des Richters fallend betrachtet werden
ist zu untersuchen, ob die vom Kläger als Verlustschein Vorgelegte Urkunde
nach dem Charakter der darin bescheinigten Tatsachen auch wirk-lich den
Erfordernissen eines solchen entspreche.

(

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern II. Kammer vom 16. Januar 1919 bestätigt.

37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Mai 1919 i. ,S. Anaheim
gegen Brüggen

Ablehnung der vom Berufungskläger, gleichzeitig mit der Berufung, durch
Revisionsgesuch beim kantonalen Richter verlangten nachträglichen
Zulassung eines neuen Beweismittels, weil dasselbe unerheblich
sei. Unzuständigkeit des Bundesgerichts zur Ueberprüiung dieses
Entscheides. Bedeutung von Art. 566 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 566 - 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
1    Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2    Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
ZGB. Entkräftung der
darin aufgestellten Vermutung für die Ausschlagung der Erbschaft durch
Eintritt in einen gegen den Erblasser hängigen Prozess ? Vertrag zwischen
Vater und Söhnen, wonach jener diesen seine Habe zu einem bestimmten
Schätzungswerte abtritt, andererseits die Söhne sich verpflichten, die
Hypotheken und gewisse laufende Schulden des Vaters zu übernehmen, vom
Ueberschusse des Schätzungswertes hierüber einen Teil an Vater und Mutter
zu bezahlen, den Rest ihnen lebenslänglich zu verzinsen und überdies
beiden ein lebenslängliches Wohnrecht einzuräumen. Anfechtung gestützt
auf Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
SchKG. Einrede, dass die Vereinbarung
zwischen Vater und Mutter

152 . Entscheidungen

über den letzterer zukommenden Teil der Leistungen der Söhne
sich als güterrechtliche Auseinandersetzung nach Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB
darstelle. Verhältniss dieser Vorschrift zu Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
&. SchKG. Folgen
der Veräusserung der anfechtbarer Weise empfangenen Vermögensobjekte
für die Haftung des Veräusserers. Zulässigkeit. eines Klagebegehrens,
durch welches lediglich allgemein für diese Eventualität dieVerurtej-lung
zum Wertersatz begehrt, die Bezeichnung der'einzelnen dafür in Betracht
kommenden Objekte und die Bestimmung des Wertes dagegen einem späteren
Verfahren vorbehalten wird. Aktivlegitimation des gestützt auf eine
Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG als Aniechtungskläger auftretenden
Konkursgläubigers. Unzulässigkeit einer Untersuchung darüber, ob die
von ihm angemeldete und im Kollokationsplan zugelassene Konkursiorderung
wirklich zu Recht bestehe.

A. Am 17. März 1915 wurde über Johann Annaheim, Landwirt und
Bauunternehmer in Lostorf, der Konkurs eröffnet. Ungefähr drei Monate
vorher, am 21. Dezember 1914 war zwischen dem Gemeinschuldner, dessen
Eheirau Sophie geb. Niggli und den Söhnen beider, August, Albert,
Leo, Franz, J osei, Otto, Ernst und Walter Annaheim in Anlehnung an die
Bestimmungen der §§ 897 ii. des früheren solothurnischen Zivilgesetzbuches
über die lebzeitige Teilung ( Eine Person, welche das künfzigste Jahr
Alters zurückgelegt hat, kann noch Während ihres Lebens ihr Vermögen unter
ihre Präsumtiverben verteilen, ein Ehegatte bedarf dazu der Zustimmung
des anderen. Der Teilungshalter kann sein ganzes zur Zeit der Teilung
vorhandene-s Vermögen den Erben überlassen und sich eine angemessene
Nutzniessung in Geld oder Natur vorbehalten, oder aber er kann nur
einen Teil seines Vermögens abtreten usw.) ein sog. Erb-Abtretungsund
Teilungsvertrag geschlossen und öffentlich beurkundet worden. Er enthält
zunächst im Eingang ein Verzeichnis der Vertragsgegenstand bildenden Habe
und Schulden und gibt die erstere auf 98,558 Fr., nämlich Liegenschaften
(81 Grundstücke mit vier Gebäuden in den Gemeinden Lostorf, Stüsslingen
und Ober-Gösgen) 85,693 Fr., Be-

drr Zivilkammern. N° 37, 153

weglichkeiten (Vieh, landwirtschaftliches Inventar, Hausrat,
Lebensmittel usw.), 9865 Fr., Guthaben an den Sohn August Annaheim
aus Vorempfang 3000 Fr., die Schulden auf 60,270 Fr. wovon 56,469
Fr. 05 Cts. grundversicherte und 3800 Fr. 95 Cts. laufende, die
reine Habe demnach auf 38,288 E. an. Sodann wird unter dem Titel Erb
und Abtretungsvertrag bestimmt, dass die Eltern Annaheim Niggli die
sämtliche vorn aufgenommene Habe an ihre Söhne und Erben zu Eigentum
abtreten, wobei an der im Eingangsinventar enthaltenen Schatzung der
Liegenschaften auf 85,693 Fr. ein Abstrich von 8000 Fr. gemacht wurde,
sodass sich die Anschlagssumme der gesamten Habe noch auf 90,558
Fr. diejenige der Liegenschaften allein auf 77,693 Fr. belief. Als
Gegenleistung behielten sich die Eltern vor: 1. das lebenslängliche
unentgeltliche Wohnrecht im I. stecke des Hauses Nr. 18 in Lostori ;
2. das lebenslängliche unentgeltliche Benützungsrecht des nötigen
Mobiliars, Küchengeschirres und Weisszeugs als: 2 Betten, 1 Kommode,
l Buffet, 2 Kasten, 1 Tisch und Stühle. Ferner hatten die Söhne : 3. die
sämtlichen im Eingangsinventar ver-

zeichneten Schulden zur Bezahlung zu übernehmen;

4. an Vater und Mutter und zwar an jedes zur Hälfte ein-Kapital von 22,288
Fr. zu entrichten, Wovon 17,000 Fr. durch zwei Grundpfandverschreibungen
über je 8500 Fr. sicherzustellen waren; 5. das an die Erben abgetretene
Vermögen von 8000 Fr. , entsprechend der Differenz zwischen der
Anschlagssumme der Habe nach Abzug der Schulden (30,288 Fr.) und den
unter4 erwähnten 22,288 Fr. den Eltern his zu deren Ableben zu 5%
zu verzinsen. In einem ansehliessenden als Auskaui überschriebenen
weiteren Abschnitt vereinbarten die Söhne Albert und Josef Annaheim als
Auskäuier mit den anderen Söhnen August, Leo, Franz, Otto, Ernst und
Walter als Ausgekau'iten , dass die sämtliche von den Eltern überlassene
Habe mit Ausnahme der Liegenschaften Grund. buch Lostori Nr. 1070, 1073,
1101 den Auskäuiern zu

1 54 _ Entscheidungen

Eigentum zukommen solle, wogegen diese andererseits die darauf haftenden
Hypothekarschulden und die im Eingangsinventar enthaltenen laufenden
Schulden auf sich zu nehmen, für das den Eltern zu entrichtendes Kapital
von 22,288 Fr. allein aufzukommen und jedem der Ausgekauften als Auskauf
1000 Fr. durch Grundpfandverschreibungen sicherstellbar zu vergüten
hätten. Der betreffende Anspruch des August Annaheini wurde dabei auf
seine Schuld von 3000 Fr. aus Vorernpfang Verrechnet. Die Liegenschaften
Grundbuch Lostorf Nr. 1070, 1073 und 1101 sollten von den Ausgekauften um
die darauf haftenden Hypothekarschulden übernommen werden. Die Bestimmung
der Pfandhaft Wurde .der.Amtsschreiberei (Grundbuohamt) überlassen.

Das nach der vKonkurseroffnung über den Vater Johann Annaheim vom
Konkursamt aufgenommene Inventar erwähnt infolgedessen, dass der
Gemeinschuldner am 21. Dezember 1914 den Grossteil seiner Habschai't an
seine Söhne abgetreten habe und führt als einzige Aktiven auf: Hausrat für
186 Fr., eine im Prozesse liegende Forderung auf den heutigen Kläger Hans
Brügger, von deren weiterer Verfolgung indessen die Gläubigerversammlnng
Abstand nahm, und den kraft des Erb-und Abtretungsvertrages zu Gunsten
des Gemeinschuldners errichteten Hypothekartitel über 8500 Fr. auf Albert
und Josef Annaheirir, woran aber die Schuldner schon vor dem Konkurs
6644 Fr. abbezahlt hatten, Während gegenüber einem Teil des Bestes von
Albert Annaheim eine Regressforderung aus Mitbürgschaft verrechnungsweise
geltend gemacht wurde. Diesen AktiVen standen an PassiVen 127,028 Fr. 85
Cts., wovon 47,166 Fr. 60 Cts. eigene Schulden und 79,862 Fr. 25
Cts. Bürgschaftsschulden, gegenüber. Unter den eigenen Schulden V. Klasse
findet sich unter anderem auch ein Schadenersatzanspruch des heutigen
Klägers Hans Brügger aus verschiedenen Titeln von 20,000 Fr., der vom
Gemeinschuldner bestritten, von der Konkurs--der Zivilkarnmern. N° 37. 155

verwaltung (Konkursamt Olten) aber im Kollokationsplan zugelassen
wurde. Eine dagegen von einem Gläubiger sit-gehobene Kollokationsklage
wurde wieder zurückgezogen.

Nachdem gestützt auf den damit rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan
Brügger die Abtretung der Rechte der Konkursmasse auf Anfechtung
des ErhAhtretungsund Teilungsvertrages vom 21. Dezember 1914 im
Sinne Von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG an ihn verlangt hatte, beschloss die zweite
Gläubigerversammlung vom 20. März 1916 auf die direkte Geltendmachung
dieses Anspruchs durch die Masse zu verzichten, Worauf das Konkursamt
Olten dem Begehren Brüggers entsprach und ihm die gewünschte Abtretung
ausstellte.

Mit im Mai 1916 eingeleiteter Klage stellte infolgedessen Brügger gegen
die Ehefrau Sophie AnnaheimNiggli und sieben der am streitigen Vertrage
beteiligten Söhne, Albert, Leo, Franz, Josef, Otto, Ernst und Walter
Annaheim der, achte, August war schon vor dem Vater ebenfalls in Konkurs
gefallen die Rechtsbegehren :

1. der Vom Gemeinschuldner Johann Annaheim in Lostorf mit den Beklagten
abgeschlossene Erb Abtretungsund Teilungsvertrag sei als anfechtbare
Handlung ungültig zu erklären;

2. die Beklagten hätten demgemäss alle Objekte, die sie infolge jenes
Vertrages vom Gemeinschuldner ausgehändigt erhalten hätten, dem Konkursamt
OltenGösgen zur Verfügung zu stellen ;

3. und 4. soweit sie über Zuwendungen an Liegenschaften oder
Beweglichkeiten gemäss dem Vertrage schon verfügt haben sollten
oder der eine oder andere von ihnen die durch den Vertrag erworbenen
Forderungs-titel ver-äussert oder verpiändet haben sollte, die ihnen aus
dieser Verfügung, Veräusserung oder Verpfändung zugeflossene Bereicherung
(Reingewinne) zu Handen der Konkursmasse Johann Annaheim herauszuzahlen ;

5. der so sich ergebende Erlös sei nach Abzug der

; 53 WWMM

darauf haftenden Pfandsummen zur Deckung der rechtskräftig kollozierten
Forderung des Klägers von 20,000 Fr. zu verwenden.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage, indem sie in erster
Linie die Aktivlegitim ation des Klägers mit der Begründung bestritten,
dass er mangels Bestehens der von ihm behaupteten vom Konkursamt zu
Unrecht kollozierten Forderung an den Gemeinschuldner zur Stellung
eines Abtretungsbegehrens nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG nicht befugt gewesen sei,
und sodann auch in Abrede stellten, dass anfechtbare Rechtshandlungen
vorliegen.

B. Durch Urteil vom 19. März 1918 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 31. Oktober 1917, die Klagebegehren l bis 4 gutgeheissen
und ist auf das Begehren 5, Weil in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs £allend, nicht eingetreten.

Während aber Hängigskeie des Prozesses vor Obergericht war die
Erstbeklagte Free Sepbke Mike-Nng am 11. Januar 1918 gestorben. Mit
Eingabe vom: 23 Januar 1918 gab der Anwalt der mitbeLiegterr Söhne dem
Obergericht hie-Von Kenntnis und stellte gis-sit .. _ Gesuch, es sei
diese Tatsache nicht als" Gram} zur Enstellung des Verfahrens nach § 16
ZPO zu betrachten, sondern nach Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB in Verbindung mit 5234 EG
hiezu an Stelle der Verstorbenen deren Erbengemeinschaft in den Prozess
einzuführen. Der Amtsschreiber von Olten-Gösgen habe zu diesem Zwecke am
ZLJanua'r 1918 den Anwalt der beklagten Söhne und Erben als Vertreter der
Erben-gemeinschaft nach Art. 602 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB bestellt. Das Obergericht
beschloss zunächst am 24. Januar 1918 die Behandlung des Prozesses zu
verschieben, bis die _ Erbschaft entweder Von den Erbenübernommen oder
die Ausschlagungsfrist abgelaufen sei. -

Am ?. Februar 1918 kam es dann aber auf diesen Be-der Zivilkammem. N°
37. 15?

schluss zurück, lud die Parteien zur Appellationsverhandlung auf den
19. März 1918 vor und fällt-e an diesem Tage das oben erwähnte Urteil,
Wobei in den Erwägungen bemerkt wurde, dass die noch Ver-bleibenden
Beklagten als Erben ihrer Mutter auch an deren Stelle passiv legi-timiert
seien, was von ihnen nicht bestritten worden sei . Zwei Tage nach der
mündlichen Urteilseröfinung richtete der Anwalt der Beklagten darauf an
das Obergericht eine Weitere Eingabe, worin er bemerkte, er habe bei der
Appellationsverhandlung erwähnt, dass die Mutter Annabeim, ohne Habscbait
zu hinterlassen, gestorben sei. Zum Beweise dafür bringe er nunmehr
noch die entsprechende Bescheinigung des GemeindeamannStelIVertreters
und der Vormundschaftsbehörde Lostorf vom 13. Februar 1918 nach § 200
EG z. ZGB bei, infolgederen die Amtsschreiberei Olten-Gösgen Von der
Aufnahme eines Inventars über den Nachlass abgesehen habe. Es liege
demnach der Fall des Art. 566 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 566 - 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
1    Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2    Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
ZGB vor. Die Eingabe wurde jedoch
weil verspätet nicht mehr berücksichtigt.

{I. Azzi die-am 23. Mai 1918 erfolgte Auflegung des M {TW nu Banden
der Parteien nach Art: 63 Ziff. dssG'baben die Beldagten Albert, Leo,
Franz, Josef, Otto, Ernst und Walter Annaheim gegen dasselbe rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt : die Klage
sei wegen mangelnder Aktivlegitimation des Klägers und als materiell
unbegründet gänzlich, eVentuell jedenfalls insoweit abzuweisen, als sie
als Erben ihrer Mutter Sophie Annah'eim ins Recht gefasst würden.

I). Am 17. September 1918 haben sie überdies beim Obergericht noch ein
Neurechtsgesuch nach §§ 223 ff. der solothurnischen ZPO mit dem Antrage
gestellt, es sei zu erkennen, dass genügend neue Gründe ins Recht gebracht
worden seien, um das Urteil des Obergerichts vom 19. Marz 1918 in dem
Sinne abzuändern, dass die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagten
als Erben der ver-

1 58 ' Entscheidungen

storbenen Mitbeklagten Sophie Annabeim-Niggli richte, abgewiesen
werde. Nach § 223 in Verbindung mit § 224 Ziff. 1 leg. eit., so wurde
ausgeführt, müsse das neue Recht bewilligt werden, Wenn eine Partei
nachträglich eine Urkunde vorlege, welche geeignet sei, in Verbindung
mit dem früher Vorgebrachten, eine Abänderung des gefällten Urteils
zu bewirken, gleichviel aus welchem Grunde die Verlegung im früheren
Verfahren unterlassen worden sei. Diese Voraussetzung treffe hier
zu, indem durch die am 21. März 1918 eingereichte Bescheinigung der
Gemeindeund Vormundschaftsbehörde von Lostort der früher bei

der Urteilsfällung fehlende amtliche Beweis für die

Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkte ihres Todes erbracht
sei, sodass nach Art. 566 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 566 - 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
1    Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2    Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
ZGB die Ausschlagung der Erbschaft
vermutet Werden müsse. Die Beklagten seien demnach zu Unrecht auch
als Erben ihrer Mutter haftbar erklärt worden. Durch Entscheid vom
21. Dezember 1918 lehnte indessen das Obergericht das Gesuch und die
Gestattung der damit beantragten Beweisführung mit der Begründung ab
: die Hablosigkeitserklärung nach BLOG des EG z. ZGB besitze nicht
die ihr von den Beklagten beigelegte Bedeutung, sie solle nicht die
Zahlungsunfähigkeit des Erblassers zur Zeit des Todes feststellen
bezw. offenkundig machen, sondern habe nur die Funktion, die
Inventarisierungsbehörde (Amts-

schreiberei) von der sonst durch § 187 ebenda für alle

Todesfälle obligatorisch vorgesehenen .Inventarisierung des Nachlasses zu
entbinden. Es hätte daher trotz derselben zur Ablehnung des Erwerbs der
Erbschaft noch einer ausdrücklichen Ausschlagungserldärung bedurft. Eine
solche sei aber von den Beklagten unbestrittenermassen nicht abgegeben
"worden und könnte infolge Ablaufs der Frist dazu auch nicht mehr
abgegeben Werden. Die Bedingung des neuen Rechts , Anrufung eines e
r h e b li (: h e n neuen Beweismittels sei demnach nicht erfüllt.der
Zivilkammern. N° 37. · 159

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Mit Recht haben sich die Vorinstanzen in eine Untersuchung darüber, ob
die Vom Kläger Brügger im Konkurse des Johann Annaheim Vater angemeldete
und im Kollokationsplan zugelassene Forderung von 20,000 Fr. wirklich
bestehe oder nicht, nicht eingelassen. ZWeck der Anfechtungsklage ist
die Vermehrung des Bestandes der Konkursmasse durch Einbeziehung solcher
Vermögenswerte, die im Zeitpunkte der Konkm'seröfinung nicht mehr dem
Gemeinschuldner gehörten, sondern infolge eines von ihm vorgenommenen
anfechtbaren Entäusserungsaktes in das Vermögen Dritter übergegangen
waren. Dieses Ziel verfolgt sie auch dann ausschliesslich, wenn als Kläger
nicht die Konkursmasse selbst bezw. die KonkursVerwaltung, sondern ein
einzelner Gläubiger im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG auftritt. Die Abtretung
nach Art. 260 hat nicht die Bedeutung einer zivilrechtlichen Zession,
sondern eines blossen Prozessmandates. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt
wird, wird damit nicht zum Träger des abgetretenen Anspruchs ;

_ er erhält nur die Befugnis, denselben als Vertreter und

Beauftragter der Masse, aber auf eigene Rechnung und Gefahr geltend
zu machen. Das von ihm Erstrittene fällt in die Masse : ein Vorrecht
steht ihm daran nur in Gestalt eines Privilegs bei der Verteilung bis
zur Deckung seiner Konkursforderung nebst Prozesskosten zu, während
der Ueberschuss unter alle Gläubiger nach ihrem Range zu verteilen
ist. Darüber, Wer an der Verteilung des Masseyermögens teilzunehmen
berechtigt sein soll, bestimmen aber die Konkursgläubiger und die von
ihnen bestellten Organe allein. Haben sie das Teilnahmereoht durch

,Zulassung der Forderung im Kollokationsplan bezw.

Unterlassung einer Klage gegen die von der Konkursverwaltung verfügte
Zulassung anerkannt, so ist es damit gegenüber jedermann verbindlich
festgestellt. Der auf

i 69 _ Entscheidungen

Grund einer Abtretung nach Art. 260 mit der Anfechtungsklage belangte
Dritte kann demnach die Befugnis des Zessionars zur Klage nicht deshalb
bestreiten, weil die fvon demselben angemeldete Forderung zu Unrecht
kolleziert werden sei. Für die Herstellung der Klagelegitima-tion
genügt es, dass die Kollokation tatsächlich erfolgt und ihre
Anfechtung nach Art. 250 durch andere Gläubiger nicht versucht oder,
was auf dasselbe hinauskommt, wieder fallen gelassen worden ist, wie
dies hier zugegebenerrnassen zutrifft (AS 43 II S. 76 c). ' 2. ' Was
die in zweiter Linie zu erörternde Passivlegitimation der Beklagten
als Erben der während des Prozesses Verstorbenen Mitbeklagten Sophie
AnnaheinzNiggli betrifft, so ist unbestritten, dass die Beklagten eine auf
Ausschlagung der Erbschaft gerichtete Erklärung (Art. 566 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 566 - 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
1    Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2    Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
, 571
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 571 - 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
1    Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2    Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
ZGB)
innert nützlicher Frist nicht abgegeben haben. Es ist demnach lediglich
zu prüfen, ob nicht die Ausschlagung deshalb zu vermuten gewesen Wäre,
weil die Zahlungsunfähigkeit der 'Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes
amtlich festgestellt oder offenkundig war (Art. 566, Abs. 2). Dass diese
Voraussetzung zutrefie, wäre von den Beklagten zu behaupten und beweisen
gewesen. Nach den Akten haben sie sich aber

an der Appellationsxferhandlung vom 19. März 1918-

auf die beiiäufige Erwähnung, der Tatsache, dass die Mutter Annaheim ohne
Hinterlassung von Habschaft verstorben sei, beschränkt; Ein Beweis dafür
ist von ihnen damals weder beigebrachtoder eingetragen worden noch haben
sie sich veranlasst gesehen, daraus weitere, auf der Voraussetzung der
Anwendbarkeit des Art. 566 Abs. 2 beruhende prozessuale, Folgerungen zu
ziehen, wie z. B. dass die Klage, soweit sie sieh gegen sie als Erben der
Mutter richte, s schon mangels Passivlegitimation zu verworfen oder die
Verhandlung über diesen Teil derselben einstweilen auszusetzen sei oder
dergleichen. Wenn das angefochtene Urteil infolgedessen erklärt, dass die
ssss Beklagten ihre Eigenschaft als Erben derder Zivilkammern. N° 37. 161

Mutter nicht bestritten hätten und dieselbe daher für diesen Prozess
als anerkannt zu betrachten sei, so kann darin eine Aktenwidrigkeit
nicht gesehen werden. Es ist deshalb zweifelhaft, ob die Vorinstanz übe
'haupt berechtigt gewesen Wäre, im Hinblick auf die nachträg-

dich beigebrachte Bescheinigung der Gemeindebehörden

von Lostorf vom 13. Februar 1918 auf ihren Entscheid in dem erwähnten
Punkte im Wege des Revisionsveriahrens zurückzukommen Nach Art. 566
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 566 - 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
1    Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2    Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
ZGB begründet das Vorliegen einer amtlichen Feststellung oder
der Oifenkundigkeit der Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkte
des Todes nur eine Verm u tun g für die Ausschlagung : es wird dadurch
nicht ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft durch ausdrückliche
Erklärung oder schlüssige Handlungen im Sinne von Art. 571 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 571 - 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
1    Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2    Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
ZGB
dennoch antritt. Eine derartige Annahme durch schlüssige Handlung müsste
aber doch wohl in der vorbehaltlosen Aufnahme und Fortführung eines gegen
den Erblasser hängigen Prozesses durch den Erben gesehen werden, da der
Eintritt in einen solchen nur dann Sinn hat, wenn der Erbe die Erbschaft

_ übernehmen Will (vergl. Escnnn zu Art. 571 Nr. 3). Von

diesem Standpunkte aus vermöchte aber die streitige Bescheinigung vom
13. Februar 1918 den Beklagten auch dann nichts zu helfen, Wenn sie
sachlich den Anforderungen des Art. 566Abs. 2 entsprechen sollte,
weil eben die Beklagten durch die vorbehaltlose Einiassung in den
Prozess vor zweiter Instanz auf die Wohltat jenes Artikels verzichtet
hätten. Vielmehr könnte es sich nur fragen, ob sie nicht befugt wären,
den damit stillschweigend erklärten Antritt der Erbschaft, weil auf
einem Wiilensmangel im Sinne der Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
fî. OR (Irrtum, Betrug, Zwang)
beruhend, anzufechten, was nicht behauptet wird. Indessen braucht die
Frage nicht weiter verfolgt zu werden. Selbst Wenn man nicht so weit
gehen und in Anlehnung an den Revisionsentscheid vom 21. Dezember 1918
die Sache so betrachten wollte, wie wenn die AS 45 tu 1919 12

152 ' Entscheidungen

Berufung auf Art. 566 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 566 - 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
1    Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2    Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
ZGB schon in der Appellationsverhandlung
vom 19. März 1918 prozessual giltig geschehen und nur mangels Beweises
abgelehnt werden Wäre, könnte das Endergebnis kein anderes sein. Da
die Beklagten die für das Zutrefien der Voraussetzungen der erwähnten
Gesetzesvorschriit angerufene amtliche Bescheinigung erst nach Ausfällung
des mit der Berufung angefochtenen Haupturteils beigebracht haben, im
Beruiungsverkahren aber neue Beweismittel nicht zulässig sind (Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 566 - 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
1    Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2    Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.

OG), könnte dieselbe nur berücksichtigt werden, wenn sie nachträglich in
einem kantonalen Revisionsverfahren als Beweismittel zugelassen und damit
zum Bestandteil des der Nachprüfung des Bundesgerichts unterliegenden
Prozesstojks geworden wäre. Nun ist aber die prozessuale Situation
keineswegs die, dass die Vorinstanz infolge des'Neurechtsgesuchs der
Beklagten auf ihr Urteil vom 19. März 1918 zurückgekommen wäre, (1. h. es
einer erneuten Nachprüfung unterworfen, dann aber doch daran festgehalten
hätte. Vielmehr geht ihr Entscheid dahin, dass zu einem solchen
Zurückkommen kein Anlass bestehe, weil die für ein Neurechtsbegehreu
durch die kantonale Prozessordnung gelorderten Bedingungen, unter welchen
allein die beantragte nachträgliche Beweisführung gestattet werden könnte,
nicht erfüllt seien. Obfldie Erwägungen, aus denen sie zu diesem Schlusse
gekommen ist, zutreffen oder nicht, ist nicht zu untersuchen. Da es sich
bei dem Entscheide über die Bewilligung der Revision (des neuen Rechts)
nicht um ein Urteil über den im streite liegenden materiellrechtlichen
Anspruch selbst, sondern ausschliesslich um ein solches über die
Zulässigkeit eines Rechtsmittels handelt, ist er nicht mit der Berufung
Weiterziehhar, wie denn auch ie Beklagtendiese nur gegen das Urteil
vom 19. März 1918 selbst und nicht gegen den Entscheid vom 21. De'
zember' 1918 ergriffen haben. Es ist deshalb auch ausgeschlossen, dass
das Bundesgericht nachprüfen könnte, ob die Vorinstanz mit Recht im
letzteren der Bescheini--der Zivilkammern. N' a?. io.;

gung vom 13. Februar 1918 die Erheblichkeit abgesprochen habe. Die
Erörterungen hierüber erklären sich daraus, dass die nachträgliche
Anrufung eines Beweismittels nach 55 223 u. 224 der solothurnisehen ZPO
nur dann zur Bewilligung des neuen Rechts zu führen vermag, wenn die
Erbringung des beantragten Beweises, falls er schon bei Ausfällung des
ursprünglichen Urteils vorgelegen hätte,geeignet gewesen wäre, auf dieses
einzuwirken. Sie bilden demnach einen Bestandteil der Unter-suchung
darüber, ob die Bedingungen des kantonalen Prozessrechts für das neue
Recht erfüllt seien und vermögen dem Entscheide den fehlenden Charakter
eines Haupturteils nicht zu verleihen. Wird die Frage der

Anwendbarkeit des Art. 566 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 566 - 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
1    Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2    Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
ZGB lediglich auf

Grund der Akten beurteilt, die dem Obergericht bei

Ausfällung des Urteils vom 19. März 1918 vorlegen, so

ist sie aber. wie sauch die Berufungsschrift angibt, ohne

weiteres mangels Beweises der dafür nötigen tatsächlichen

Voraussetzungen zu verneinen. Da nach Art. 290
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 290 - Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
SchKG

die Anfechtungsklage nicht nur gegen denjenigen, der

das angefochtene Rechtsgeschäft mit dem Schuldner abge-

schlossen hat, sondern auch gegen seine Erben angestellt werden kann,
hat somit die Vorinstanz mit Recht, soweit

der Erb-Abtretungsund Teilungsvertrag vom 21. De-

zember 1914 anfeehtbare Zuwendungen aus dem Ver-

mögen des Gemeinsehuldners an die Mutter Sophie Anna-

heim Niggli in sich schloss, die Beklagten auch hiefür

grundsätzlich rückgewährpflichtig erklärt.

3. In der Sache selbst ist zunächst der Versuch der Beklagten abzulehnen,
das erwähnte Gegenstand der Anfechtungsklage bildende Rechtsgeschäft als
eine Vereinbarung erbrechtlicher Natur hinznstellen. Die Bestimmungen
des früheren solothurnischen Erbrechts über die lebzeitige Teilung ,
an die man beim Abschluss gedacht zu haben scheint, sind durch das ZGB
aufgehoben Werden undkönnen für die Beurteilung eines vom Jahr 1914
datierenden Vertrages nicht rnehr in Betracht fallen.

164 Entscheidungen

Dem neuen eidgenössischen Zivilrechte ist eine solche antizipierte
Erbfolge nicht bekannt. Insbesondere ist keine Rede, dass sie sich nach
der Andeutung der Berutungsschrift unter den Begriff des Erbvertrages
bringen liesse. Gegenstand des ErbVertrages kann nach Art. 494
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
ZGB
nur die Hin t e rl a s s u n gsi der Erbschaft oder eines V e r m ä
c h t ni s s e s , also ein Vermögensübergang von Todeswegen, nach
dem Tode des Erblassers sein. Ebenso hat der Erbverzicht, möge er nun
unentgeltlich oder gegen Entgelt, als Erbauskauf geschehen, nur zur
Folge, dass der Verzichtende beim Erbgang, nach Eröffnung der Erbschaft
als Erbe ausser Betracht fällt (Art. 495). Dasselbe gilt für die in
Art. 608 vorgesehenen Vorschriften über die Teilung oder die Bildung der
Erbteile ' und die nach Art. 636 unter der Bedingung der Zustimmung und
Mitwirkung des Erblassers zulässigen Verträge eines Erben mit Miterben
oder Dritten. Auch sie können sich nur beziehen auf eine in der Zukunft
anfallende Erbschaft, die Regelung der Rechtsverhältnisse an einem
Vermögen nach dem Tode seines bisherigen Inhabers. Ein Rechtsgeschäft,
wodurch der Erblasser sein Vermögen noch zu Lebzeiten, mit sofortiger
Wirksamkeit auf seine präsumtiVen gesetzlichen Erben über. trägt, ist kein
erbrechtliches. Vielmehr hat man es dabei mit einer gewöhnlichen Zuwendung
unter Lebenden und zwar, je nachdem die Uebertragung unentgeltlich oder
gegen eine geldwerte Gegenleistung erfolgt, entweder mit einer Schenkung
oder mit einem Kaufe zu tun. Es muss somit gegenüber demselben die
Anfechtungsklage in der gleichen Weise zulässig sein, wie wenn als
Erwerber (Käufer) statt der Erben ein Dritter aufgetreten wäre, da
die gesetzlichen Erben hinsichtlich solcher Zuwendungen unter Lebenden
gegenüber anderen Begünstigten keinerlei Vorzugsstellung geniessen. Fällt
der Abschluss wie im vorliegenden Falle in die letzten sechs Monate
vor der Konkurseröfinung, so ist daher nicht nötig, dass ein Handeln in
fraudem oreditorurn, in der dem Beklagtender Zivilkammern. N° 37. m'a

erkennbaren Absicht, die Gläubiger zu henaehteiligen, oder eine
nach Art..287 SchKG unzulässige Pfandbcstellung bezw. Schuldtilgung
vorliege. Es genügt für die Anfechtbarkeit, dass der Schuldner bei
dem Geschäft eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seinen eigenen
Leistungen in einem Missverh'altnis steht (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507

SchKG) oder dadurch für sich oder einen Dritten eine Leibrente oder
einen Niessbrauch erworben hat (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 ebenda). Von den
nämlichen Gesichtspunkten aus wird auch zu untersuchen sein, ob nicht, wie
die Klage geltend macht, eine anfechtbare Zuwendung neben der Abtretung
der im Eingang des streitigen Vertrages inventarisierten Habe an die
Söhne als Erben auch in demjenigen liege, was sich der Gemeinschuldner von
den letzteren zu Handen seiner Ehefrau Versprechen liess. Wenn der Vertrag
als Abtretende formell die beiden Ehegatten bezeichnet, so geschah
dies nicht deshalb, weil das abgetretene Vermögen gemeinsames Eigentum
beider oder zum Teil Eigentum der Frau gewesen wäre. Vielmehr sollte
dadurch, offenbar nur ausgedrückt Werden, dass diese sich gegen die ihr
zugesicherten ZuWendungen auch für ihre eventuellen Forderungsansprüche an
den Ehemann kraft ehelichen Güter-rechts, soWeit sie'ohne die Abtretung
aus den abgetretenen Objekten hätte dafür Befriedigung suchen können,
abgefunden und daher mit der Abtretung einverstanden erkläre. Nicht nur
waren die Liegenschaften auf den Namen des Mannesallein im Grundbuch
eingetragen und somit sein Alleineigentum. Nach den Akten muss dasselbe
auch für die Weiter Gegenstand der Abtretung bildenden BeWeglichkeiten
angenommen werden. Hätte sich darunter von der Frau eingebrachte Fahrnis
befunden, so würden die Beklagten ZWeifellos nicht unterlassen haben,
darauf hinzuweisen und die betreffenden Sachen zu bezeichnen, da alsdann
inbezug hierauf die Anfechtungsklage, die sich ja nur auf veräussertes
Vermögen des Gemeinschuldners beziehen kann, ohne Weiteres

166 Entscheidungen

ausgeschlossen gewesen wäre. Wenn sie dies nicht getan, sondern sich
begniigt haben zur Rechtfertigung der Zuwendungen an die Ehefrau
-geltend zu machen, dass diese s. Z. dem Schuldner einen Betrag von
4140 Fr. in die Ehe gebracht habe, so ist daraus zu, schliessen, dass
es sich dabei entweder von vornherein um ein B a r h e t r e f f n i s
oder doch um nachträglich in ein solches umgewandelte Objekte, also um
Werte handelte, die in das Eigentum des Mannes übergegangen waren und als
deren Aequivalcnt ihr nur noch eine persönliche Ersatzforde-rung gegen
jenen zustand. Die Sache verhält sich also nicht etwa so, dass die von
den Söhnen an die Mutter zu bewirkenden Leistungen den Gegenwert für
von ihr an sie abgetretenes Vermögen bilden würden, in welchem

Falle die Transaktion in diesem Umfange, weil keine

Rechtshandlung des Gemeinschuldners darstellend, der Anfechtung
entzogen wäre, sondern dass der Gemeinschuldner durch den angefochtenen
Erb-Abtretungsund Teilungsvertrag neben dem Rechtsgeschäfte mit den
Söhnen auch noch ein Weiteres, zweites, mit seiner Ehefrau abschloss,
wodurch ein Teil des von den Söhnen für die Überlassung s e i n e r
Aktiven Geschuldeten ihr zugehalten, ihr also ebenfallseine Zuweisung
aus seinem Vermögen gemacht wurde. Es ist deshalb im Folgenden für diese
beiden Rechtsgeschäfte selbständig und getrennt zu prüfen, ob auf sie
die Merkmale des Art. 286 Abs. 1 Ziil. 1 und 2 zutrefien.

4. Dies ist zunächst für das erste derselben, die Verniögensabtretung
zwischen Vater und Söhnen, ohne weiteres zu bejahen. Dass die von den
Söhnen dabei übernommenen Leistungen den Ertragswert der abgetretenen
Aktiven erreichten oder überstiegen, wie in dem von der ersten Instanz
eingeholten Gutachten des Schätzungsamtes des schweiz. Bauernsekretariates
angenommen wird, ist unerheblich. Der Grundsatz des Art.'617 ZGB, wonach
landwirtschaitliche Grundstücke nach dem Ertragswert zu schätzen sind,
hat keine allgemeine Bedeu--der Zivilkammern. N° J;.

,tung. Er gilt nur für die Erbteilung, das Verhältnis unter den Erben
nach eröiinetem Erbgang. Massgebend dafür, ob eine unter Art. 286 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507

Ziff. l SchKG fallende Schädigung der Gläubiger vor-liege ist, was ihnen
durch die anfechtbare Rechtshandlung entzogen wurde. Das ist aber, da
ohne diese die betreffenden Aktiven in die Konkursmasse gefallen und für
deren Rechnung verwertet worden wären, der Wert, der bei einer solchen
Veräusserung Versteigerung oder freihändigem Verkauf -an Dritte erzieibar
gewesen wäre, also der Verkehrswert. Und zwar der Erlös, der sich bei
der vorteilhaftesten Verwertungsart ergeben hätte. Die Konkursmasse war
nicht gehalten, den Liegenschaftenbesitz, so wie er bisher bewirtschaftet
worden war, als einheitliches landwirtschaftliches Gewerbe en bloc zu
veräussern. Es hinderte sie nichts daran, die Verwertung parzellenweise
vorzunehmen oder aus der Gesamtheit der Parzellen verschiedene Gruppen zu
bilden, falls sich dabei ein günstigeres Ergebnis erwarten liess. Wenn
die Vorinstanz bei Bemessung des Wertes der abgetretenen Habe die
Grundstücke nicht bloss zu den vom Schätzungsarnt des Bauernsekretariats
als Ertragswert angegebenen stimmen noch auch zu ihrem Verkehrswert
als einheitliches landwirtschaftliches Gewerbe-, sondern mit dem für den
Fall günstigster parzellenweiser Veräusserung ermittelten Verkehrswert
eingestellt hat, so war dies also keineswegs rechtsirrtiiinlich, sondern
durchaus zutreffend. Ebenso ist nichts dagegen einquenden, dass sie
hiebei für die Gebäude den gleichen Ansatz zu Grunde legte, wie ihn das
Bauernsekre'tariat im Zusammenhang mit der Schätzung des Verkehrswertes
des ganzen GeWerbes als Einheit angenommen hatte, und damit die Behauptung
des Gutachtens, dass bei parzellenweiser Veräusserung der Grundstücke
die zum landwirtsehaitlichen Gewerbe gehörenden Gebäude wertlos würden
und nur noch mit dem Preis des Abbruchsmaterials berücksichtigt werden
dürften, stillschWeigend ablehnte. Nachdem schon bisher

168 Entscheidungen

ein Teil der Gebäulichkeiten getrennt an Dritte vermietet war, ist nicht
einzusehen, warum dasselbe nicht auch hinsichtlich des Restes möglich
gewesen Wäre und sich nicht ein Käufer gefunden hätte, der sie auch
ohne das Gewerbe zu diesem Zwecke oder zur Ergänzung seines eigenen
bisherigen Betriebes erworben und dementsprechend bezahlt hätte. Im
übrigen dreht sich hier der Streit nicht mehr um die rechtlichen
Grundlagen der Schätzung, sondern lediglich noch darum, Wie hoch auf einer
bestimmten Grundlage, nämlich nach dem bei getrennter Veräusserung sich
ergebenden Erlös, der Wert eines Vermögenskomplexes anzuschlagen sei,
also um eine Tatfrage, deren Entscheidung durch die kantonalen Instanzen
sich, den nicht vorliegenden Fall der Aktenwidrigkeit Vorbehalten, der
Kognition des Bundesgerichts entzieht. Nach dem Grundsatze der freien
Beweiswiirdiggung (Art. 289
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 289 - Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
SchKG) war die Vorinstanz hiebei an das.
von ihr eingezogene Gutachten nicht schlechthin gebunden; es stand ihr
frei, von dessen sehlnsskolgernngen abqueichen und sie zu berichtigen,
soweit sie auf nach der Lebenserfahrung oder der eigenen Sachkenntnis
des Richters nicht haltbaren Prämissen beruhten.

Geht man hievon aus, so ergibt sich aber als Wert der abgetretenen Habe,
eine Summe Von über 104,000 Fr., nämlich

1. Verkehrs-wert der Gebäude (Fr. 35,400) und unüberbauten Grundstücke
(Fr. 56,568) =Fr. 91,968. _

2. Wert der Bewegiichkeiten nach der unangefochtenen Schätzung des Ver--

trages selbst ............. 9,865. 3. Guthaben auf den Sohn August
Annaheim aus Vorempfang. . . . . . 3,000. -

Fr. 104,833 . ...si denen an Gegenleistungen der Söhne gegenüberstanden
:der Zivilkammem. X° îà'î. ma

1. Uebernahme der im Vertrag _auf--

geführten Schulden ......... F1 60,270. 2. Ausrichtung eines Kapitals
an die Eltern von . . . . ' ......... 22,288.--

3. Lebenslängliches Wohnrecht derselben im Hause Nr. 18 Lostorf,
Kapitalwert nach der vermutlichen Lebensdauer von den Beklagten selbst
angeschlagen auf 2,400. --

4. Lebenslängliche Verzinsung eines Kapitalbetrages von Fr. 8000 zu 5%
an beide Eltern, Kapitalwert Von den Beklagten selbst geschätzt auf ......
4,800. --

5. Lebenslängliches Benützungsrecht an Mobiliar von den Beklagten
geschätzt 500. -

Zusammen ..... _ Fr. 90,258. --

Es verbleibt also, sogar Wenn man berücksichtigt, dass die parzellenweise
Veräusserung der Liegenschaften nicht ganz den denkbaren Erlös ergeben
hätte und den Gesamtwert der AktiVen daher auf 100,000 Fr. abrundet, noch
eine Differenz Von 10,000 Fr. oder 10%, um den die Gegenleistungender
Erwerb-er hinter dem wirklichen Preise zurückblieben. Dass hierin ein
Missverhältnis im Sinne des Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
SchKG liegt, bedarf
keiner Ausführungen. Der nachgehende Auskauf unter den' Söhnen und die
Art, wie sie hiebei die erworbeneHabe und die Pflicht für die Leistungen
an die Eltern auf-. zukommen, unter sich Verteilten, berührt als Internum
unter ihnen die Frage, ob der Vater Annaheim für die Veräusserung seines
Vermögens eine dem Wertentsprechende Gegenleistung erhalten habe, nicht.

Es Wäre aber auch der Tatbestand der Ziff. 2 ebenda gegeben. In der
Verpflichtung zur lebenslänglichen Verzinsung des Kapitalbetrages Von
8000 Fr. liegt nichts. anderes als die Einrämnung eines Niessbrauchs
an einer Forderung in dieser Höhe und in dem lebenslänglichen Wohnrecht
und Benützungsrecht des Mobiliars die-

1 70 Entscheidungen

Bestellung eines solchen an Grundstücken und beweglichen Sachen
(vergl. Art. 776
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 776 - 1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
1    Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
2    Es ist unübertragbar und unvererblich.
3    Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.
ZGB, der das Wohnt-echt den Regeln der Nutzniessung
unterstellt). Darauf, ob der zur Gewährung des Niessbrauchs Verpflichtete
damit eine äquivalente Gegenleistung für die ihm zugeflossenen
Vermögenswerte übernommen habe, kommt hier nichts an. Nach Art. 286
Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
SchKG ist jedes Rechtsgeschäft, wodurch der Schuldner sich
eine Nutzniessung hat Versprechen lassen, Wenn innert der letzten sechs
Monate Vor Konkurseröfinung vorgenommen, schlechthin, ohne Rücksicht
auf das Verhältnis Von Leistung und Ge-genleistung anfechtbar. Es
sollte damit Verhütet Werden, dass sich der Schuldner in einer Zeit,
Wo sein finanzieller Zusammenbruch schon vor der Tür steht, auf Kosten
der Gläubiger seine künftige Existenz sichere, Wie dies ihm sonst,
ohne die vorbehaltslose Statuierung der Anfechtbarkeit, infolge der
Vorschrift des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG möglich gewesen wäre, wonach Nutzniessungen
und deren Erträgnisse, soweit das Existenzminimum nicht übersteigend, vom
Pfändungsund folglich auch vom Konkursbeschlage ausgenommen sind. Auch
hier muss dabei die Folge der Anfechtbarkeit in der Ungiltigkeit des
die Niessbrauchsbestellung enthaltenden Rechtsge-schäfts gegenüber den
Gläubigern als Ganzes bestehen. Die Gegenstand des Erb-Abtretungsund
TeilungsVertrages bildende Habe. ist den Söhnen als Einheit abgetreten
worden. Es ist nicht möglich, davon den Teil, der ihnen als Aequivalent
für die Bestellung der Nutzniessungsrechte überlassen wurde, auszuscheiden
und die Riickgewährpflicht hierauf zu beschränken, ganz abgesehen davon,
dass hier der ganze Veräusserungsakt auch sonst schon aus einem anderen
Gesichtspunkte, nämlich nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
SchKG aniechtbar
erscheint.

5. Aehnliches ist inbezug auf das zweite im Streitc liegende
Rechtsgeschäft, die Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner
Ehefrau, zu sagen. Nach dem Vertrage vom 21. Dezember 1914 bestunden
die ihr zu-Lies Zivilkammem. .';si .... m

kommenden Werte in der Hälfte der oben Erwägung ai unter 2 bis 5
angeführten Leistungen, zu denen sich die Söhne insgesammt verpflichtet
hatten, also :

l. Ausrichtung eines Kapitals von . Fr. 11,144.--

2. Wolmrecht im Kapitalwerte von . 1,200. --

3. Verzinsung eines Kapitalbetrages von 4000 Fr., Kapitalwert. . . .
2,400. 4. Benützungsrecht an Mobiliar . . . 250.Zusammen
. . . . . Fr. 14,994.--

während als Gegenleistung ihrerseits einzig in Betracht

fällt der Verzicht auf die Ersatzforderung für das eingebrachte Gut von
4140 Fr. Es liegt also auch hier ein augenscheinliches Missverhältnis
zwischen den vom Schuldner preisgegebenen Vennögenswerten und dem
dafür Empfangenen vor. Im Unrecht wollen die Beklagten es durch die
Behauptung beseitigen, dass die Ehefrau Annaheim ausser dem Anspruch auf
Rückerstattung des eingebrachten Gutes auch einen solchen auf 1/3 des
durch den Vertrag ausgewiesenen Vorschlages des ehelichen Vermögens
von 26,147 Fr. 55 Cts. gehabt habe (Betrag der reinen Habe nach Abzug
der Schulden und des Frauengutes. Abgesehen davon dass ihr ein solcher
Anspruch, solange keine Gütertrennung stattgefunden hatte, erst beim
Tode des Ehemannes und soweit dannzumal noch ein Vorschlag vorhanden
gewesen wäre, zugestanden habe, die Zuweisung unter diesem Titel zu
Lebzeiten durch den Ehemann sich also in Wirklichkeit als Schenkung
dargestellt haben würde (Art. 189
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 189 - Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
, 213
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 213 - 1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
1    Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
2    Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört.
, 214
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB), ist auch die Behandlung
der erwähnten Summe als Vorschlag schon an sich nicht haltbar. Einmal
dürfte als solcher natürlich nicht einfach die Differenz zwischen Aktiven
und Passiven betrachtet werden, es müsste davon zunächst noch abgezogen
werden, was der Ehemann selbst in die Ehe gebracht hatte. Sodann haben
ja die Beklagten in anderem_Zusammenhang selbst ausgeführt, dass der
Erb Abtretungsund Teilungsvertrag die Schulden nicht Vollständig an--

172 Entscheidungen

gebe, indem die Passiven des Baugeschäftes dabei ausser Acht gelassen
worden seien. Berücksichtigt man, dass in dem kurz nachher ausgebrochenen
Konkurs noch solche weitere Schulden für über 27,000 Fr. (ausser der
Forderung des Klägers Brügger) und ferner Forderungen aus Bürgschaft für
über 79,000 Fr. angemeldet worden sind, so ist klar, dass schon zur Zeit
des Abschlusses des angefochtenen Geschäftes von einem Ueberschusse der
Aktiven über die Passiven und damit von einem Vorschlage überhaupt nicht
mehr gesprochen werden konnte.

Ebenso wenden die Beklagten zu Unrecht ein, dass es sich bei
der Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau um eine
güterrechtliche Auseinandersetzung gehandelt habe, gegen deren Folgen die
Gläubiger durch die den Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG derogierende lex specialis
des Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB geschützt seien und die deshalb nicht Gegenstand
einer Anfechtungsklage bilden könne. Da ein GüterstandSWechsel unter
den Ehegatten, aus dem sich irgendwelche weiteren güterrechtlichen
Ansprüche der Ehefrau als die bisher schon bestehenden hinsichtlich des
eingebrachten Gutes hätten ergeben können, nicht Verlag, könnte von einer
güterrechtlichen Auseinandersetzung höchstens insofern die Rede sein,
' als die Leistungen an die Frau den Zweck verfolgten, ihr an Stelle der
bisherigen Ersatzforderung auf den Mann für den Wert des Eingebrachten,
zur Abfindung hiefür, bestimmte Vermögensrechte gegen Dritte als Eigentum
anzuweisen Von diesem Gesichtspunkte aus wäre indessen die Vereinbarung,
ohne dass es der Heranziehung der Grundsätze über die Gläubigeraniechtung
bedürfte, schon deshalb nichtig, weil darin ein Rechtsgeschäft unter den
Ehegatten über das eingebrachte Gut liegen würde, zu dessen Abschluss
nach Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB die unbestrittenermassen nicht eingeholte Zustimmung
der Vormundschaitsbehörde nötig gewesen wäre. Für das aber, was der
Ehefrau über das zu jenem Zwecke Abfindung für das eingebrachte Gut
Erforderlicheder Zivilkammem. TisJT. :?:;

hinaus zugewendet Wurde, wurde Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB sowieso nicht zutreffen,
weil die Zuweisung hier ihren Grund nicht mehr in der Liquidation
guter-rechtlicher Ansprüche haben konnte. Insoweit müsste daher die
Berufung auf die Grundsätze der Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
if. SchKG, auch wenn man der
Auffassung der Beklagten über das Verhältnis derselben zu der erwähnten
Vorschrift des ZGB zustimmt, jedenfalls zulässig sein. Dass danach aber
auch hier eine anfechtbare Rechtshandlung vorliegt, weil alles, was
die Ehefrau über den Betrag ihrer Frauengutsforderung hinaus erhielt,
sich als reine Liberalität darstellt, ist bereits ausgeführt worden.

6. Ob die Beklagten sich bei Abschluss des anfechtbaren Vertrages in
gutem oder bösem Glauben befanden, d. h. davon Kenntnis hatten oder
hätten haben sollen, dass er auf eine Benachteiligung der Gläubiger ihres
Gegenkontrahenten hinauslauie, ist für die Frage der Antechtbarkeit des
Geschäftes an sich nach Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
SchKG unerheblich und kommt höchstens
für den Umlang der sie treffenden Rückgewährpflicht in Betracht
(Art. 291 ebenda). Doch können auch darüber, Wie die Vorinstanz mit
Recht angenommen hat, keine begründeten ZWeifel bestehen. Als nächste
Verwandte des Gemeinschuldners, die mit ihm zusammenlebten und arbeiteten,
mussten sie wissen, dass die ihnen durch den Vertrag vom 21. Dezember 1914
ùberbundenen Schulden nur einen Teil der PassiVen jenes darstellten und
daneben auch noch Verbindlichkeiten aus dem Baugeschäit vorhanden sein
mussten. Auch darf es danach als ausgeschlossen betrachtet werden, dass
sie Von den zahlreichen BürgschaftSVerbindlichkeiten, die der Schuldner
im Laufe der Zeit eingegangen hatte, nicht wenigstens in einem gewissen
Umfange Kenntnis gehabt haben sollten. Es hätte ihnen demnach bei auch
nur einiger Aufmerksamkeit nicht entgehen können, dass ein Vertrag,
wie der vorliegende, wodurch der Schuldner sich nahezu aller seiner
Aktiven unter ihrem Werte zu einem Preise,

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der sogar unter der von den Parteien selbst vorgenommenen Schätzung blieb
entäusserte, und bei dem er überdies noch einen Teil der Gegenleistung
einem Dritten, der Ehefrau zufliessen liess, ohne zugleich für
die Deckung jener anderen Verbindlichkeiten zu sorgen, zum Erfolge
haben werde, die sonst noch vorhandenen Gläubiger wenn nicht ganz,
so doch zu einem guten Teile um die Mögiichkeit der Befriedigung,
soweit eine solche bisher bestand, zu bringen. Dies genügt aber um
den guten Glauben auszuschliessen. Dass die Schädigung der Gläubiger
der eigentliche Zweck des Geschäftes gewesen sei und die Beklagten d
ar um gewusst hätten, ist .nicht erforderlich. Es kann deshalb nichts
darauf ankommen, dass sich der EigentumserWerb an den Objekten, die
schliesslich den e i n z e l n e n Beklagten verblieben, unmittelbar
nicht auf den Abtretungsvertrag mit dem Vater, sondern auf den unter
ihnen vereinbarten Auskauf stützt. Selbst wenn man nicht annehmen
wollte, dass. die Aniechtbarkeit des AbtretungsVei-trages ohne weiteres
auch das Dahinfallen des sich auf ihn aufbauenden Auskaufes nach sich
ziehe, könnte dies den Beklagten nichts nützen, Weil sie infolge ihres
bösen Glaubens auch dann haften, Wenn sie die mit der Anfechtungsklage
lierausverlangten Vermögenswerte nicht unmittelbar vom Schuldner, sondern
erst auf dem Wege der Rechtsnachfolge vom ursprünglichen Begünstigten
erhalten haben. Es. haben denn auch die Beklagten selber aus d i e s e
m Grunde Einwendungen gegen ihre Haftung nicht erhoben.

7. Die Folge der Gutheissung der Anfechtung ist, dass die Beklagten die
Vermögensobjekte in deren Besitz sie infolge des angefochtenen Aktes vom
21. Dezember 1914 gekommen sind, soweit sie sich noch in ihren Händen
befinden, an die Konkursmasse zu erstatten haben werden, und dass sie
dieselbe Verpflichtung in ihrer Eigenschaft als Erben ihrer Mutter auch
hinsichtlich der dieser auf Grund jenes Aktes zugekomrnenen Leistungen
trifft, wogegen andererseits die Frauengutsiorderung von

der Zivilkammem. N° 37. ' 175

4140 Fr., die dadurch unzulässiger Weise getilgt worden ist,
wiederaukleben wird. (Art. 291 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG). Dass der Kläger es
unterlassen hat, die zurückzuerstat-

_ tenden Vermögenssti'icke im Klagebegebren einzeln zu

bezeichnen,kann ihm nicht zum N achteilgereichen.Da derVertrag selbst
eine detaillierte Aufzählung der abgetretenen Habe und ihrer Verteilung
unter die einzelnen Beklagten enthält, konnte davon füglich abgesehen
und, auf ihn verwiesen Werden. Sollte sich bei der Vollstreckung über die
Identität des einen oder anderenObjektes, dessen Rückgewähr an die Masse
verlangt wird, mit einem im angefoéhtenen Vertrag aufgeführten Zweifel
erheben so wird darüber in einem neuen Verfahren zu enisisîchè'iden
sein. Ein Anspruch auf Erstattung der aus den Sachen seit Anstellung der
Klage gezogenen Nutzungen ist nicht erhoben worden und fällt daher ausser
Betracht. Hinsichtlich der Vermögensobjekte die die Beklagten allenfalls
bereits weiter veräussert haben sollten und die zurückzuerstatten sie
deshalb nicht mehr im stande sind, tritt an Stelle der Rückgabe die
Verpflichtung zu Ver gütung des Wertes (Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
, 119
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
1    Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2    Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3    Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
OR ; JAEGER zu
Art. 291 Nr. 2 B). Der Kläger hätte daher sein Begehren zum mindesten auf
den Ersatz dieses richten können, gleich gültig ob die Beklagten selbst
bei der Weiterveräusserung weniger erlöst haben. Wenn er sich statt
dessen damit begnügt hat, Herausgabe des den einzelnen Beklagten aus
der Verfügung 'Veräusserung oder Verpfändung zugeilossenen Reingewinns,
der Bereicherung zu ver.langen, so liegt darin das Mindestmass dessen,
worauf er Anspruch hat. Als Bereicherung wird dabei auch dasjenige
anzusehen sein, was die ausgekauften fünf Söhne

eVentuell aus der Verwertung der ihnen für die Auskaufs-

summe von je 1000 Fr. von den Auskäufern ausgestellten
Grundpfandverschreibungen erzielt haben, sofern sie nicht mehr in der
Lage sind, diese Titel Wieder an sich zu bringen und die Belastung auf
den Grundstücken löschen zu lassen. Heute schon bestimmte Angaben

1 76 Entscheidungen

darüber zu machen, inwieweit eine die Rückgewähr in natura ausschliessende
Verfügung seitens der Beklagten tatsächlich stattgefunden habe und welche
Bereicherung sie daraus gezogen haben, war der Kläger nicht gehalten. Da
die Verpflichtung zum Ersatze des Wertes, bezw. der Bereicherung nur eine
eventuelle, für den Fall der Unmöglichkeit der Rückge'währ der Sache in
natura bestehende ist und daher, um zu einer präsenten zu werden, die
vorhergehende Feststellung dieser Unmöglichkeit Voraussetzt, konnte er
damit zuwarten, bis im Wege der Vollstreckung des die Aniechtungsklage
grundsätzlich gutheissenden Urteils ermittelt sein Werde, inwiefern die
Beklagten noch in der Lage sind, ihren Verpflichtungen durch unmittelbare
Rückerstattung nachzukommen oder nicht. Sollte alsdann über die Beträge,
welche die Beklagten statt dessen aus dem Titel der Bereicherung zu
ersetzen haben, keine Einigung zwischen den Parteien erzielt Werden
können, so wird er zu deren Feststellung neuerdings den Klagen-egle
beschreiten haben. Dannzumal wird auch zu entscheiden sein, wie sich
in dieser Beziehung die Behauptungsund Beweislast zwischen den Parteien
verteilen wird (vergl. JAEGER zu Art. 291 Nr. 7 i. f.). _,

Für die Frage, inwiefern die Beklagten andererseits Anspruch auf Rückgabe
der dem Schuldner gemachten Gegenleistungen haben, ist massgebend Art. 291
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG. Im vorliegenden Verfahren 'hesteht kein Anlass dazu Stellung
zu nehmen, da irgendwelche Rechtsbegehren nach dieser Richtung nicht
gestellt Werden sind. Mit diesen Verdeutlichungen inbezug auf die aus
der Gutheissung der Anfechtung sich ergebenden Folgen ist das Urteil
der Vorinstanz zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beruiung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 19. März 1919 im Sinne der Erwägungen bestätigt.

der Z'ivîlkammeru. N° 38. 177

38. Arrèt de la. II° Section civile da 25311111 1918 dans la cause Hayez
contre Blanchard.

Responsabilité des préposés aux poursuites (art. 5 LP). Ordonnance
de séquestre.

Attendu que le recourant a intente" au préposé aux poursuites de
l'arrondissement de la Singine, à Tavel, une action en 2000 fr. de
dommages intéréts, basée sur le fait que le défendeur, en ne donnant
pas suite immédiatement anne réquisition de séquestre formulée par le
demandeur le 11 septembre 1916 aurait commis une faute qui l'obligerait,
en ver-tu de l'art. 5 LP, à réparer le préjudice subi par le créancier;

Considérant que l'art 5 LP se rapporte uniquement à la responsabilité
des préposés pour le dommage cause par leur kaute dans l'exerciee des
fonctions que leur atmbue la loi fédérale ;

que la LP ne-place point dans les attn'hutions du préposé aux poursuites
l'ordonnance de séquestre; qu'elle dlspose au contraire à l'art. 23 que
les cantons désignent les autorités chargées d'autoriser le séquestre
(art. 27] et _suiv.), et que, d'aprés l'art. G de la loi cantonale
dfexéeution de la LP, le cantan de Fribourg a confié cette fonction au
préposé ;

que le préposé aux poursm'tes de Tavel n'ayant par conséquent pas
agi en l'espéce comme organe de la poursuite, mais comme autorité de
séquestre en vertu de la compétence que lui confére le droit cantone], sa
responsabilité relève de ce droit et non point de l'art. 5 LP (cf. JAEGER,
Comment. LP art. 273, note 1);

que les passage du commentaire de Jaeger (note 3 ' sous art. 272 LP)
invoqué par le recourant Sie (die Arrestvexiügung) ist nicht als ein
Urteil in einem Zivilrechtsstreit zu behandeln, sondern hat den Charakter
einer rein betreibungsrechtlichen'Massnahme a trait à la question de
savoir si la decision de sequestre est une

AS 45 m 1919 13